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Urteil

M 8 K 22.5143

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Darf eine Bebauung entsprechend Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO ohne Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze errichtet werden, greift insoweit der Vorrang des Planungsrechts. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Darf eine Bebauung entsprechend Art. 6 Abs. 1 S. 3 BayBO ohne Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze errichtet werden, greift insoweit der Vorrang des Planungsrechts. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte ohne, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. 1. Die Baugenehmigung vom 22. September 2022 verletzt keine im einschlägigen Genehmigungsverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. Art. 59 BayBO zu prüfende, (auch) die Klägerin schützende öffentlich-rechtliche Vorschriften, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere verstößt das Rückgebäude nicht gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts, Art. 59 Satz 1 Nr. 1b) BayBO i.V.m. Art. 6 BayBO. Die Hofbebauung darf entsprechend Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ohne Abstandsfläche an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Insoweit greift der Vorrang des Planungsrechts. Das planungsrechtlich zulässige Vorhaben wahrt hier insbesondere die Anforderungen, welche das Gebot der Rücksichtnahme (§ 34 BauGB) an bauliche Anlagen stellt. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die (den Beteiligten bekannten) Ausführungen des Beschlusses vom 27. März 2023 im Verfahren M 8 SN 23.1010, die sich das Gericht endgültig zu eigen macht, sowie auf die Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juli 2023 (2 CS 23.743) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Auch nach ausführlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der beim Augenschein gewonnenen Erkenntnisse und des Vorbringens der Beteiligten im Hauptsacheverfahren ist keine Verletzung drittschützender Normen, auf die sich die Klägerin berufen kann, ersichtlich. Im Gegenteil bestätigte sich bei Einnahme des Augenscheins – das Vorhaben ist im rückwärtigen Bereich bereits weitestgehend errichtet (Rohbau) – dass der hierdurch entstandene Innenhof (* …str. 156 und 154, …straße 59 und 57) -gemessen an dem im Quartier bereits Vorhandenen – weder besonders beengt noch besonders verschattet ist. Es handelt sich vielmehr um eine keinesfalls ungewöhnliche „…“ Hinter- bzw. Innenhofsituation. Eine städtebaulich unzumutbare Belastungswirkung zulasten des Nachbargrundstücks ist nicht gegeben, zumal die erforderliche Belichtung der hofseitigen Fassade über den Innenhof bewirkt werden kann. Insbesondere rechtfertigt auch die Feststellung im Augenschein, dass sich in dem eingeschossigen rückwärtigen Gebäudetrakt auf dem Nachbargrundstück z.T. keine Nebennutzung, sondern eine Hauptnutzung befindet, kein anderes Ergebnis, da es sich um eine nicht weiter schutzbedürftige gewerbliche Nutzung (Laden) handelt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält, da sie einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.