Urteil
M 29 K 23.3876
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Art. 21 BayVwZVG erfasst Einwendungen, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen und fällt in die Entscheidungskompetenz der Anordnungsbehörde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Einstellung der Vollstreckung aufgrund des Vorliegens von Vollstreckungshindernissen ist in Art. 22 BayVwZVG geregelt, während Art. 37 Abs. 4 S. 1 BayVwZVG, wonach die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen ist, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt, einen Unterfall behandelt; Adressat der Verpflichtung ist die Vollstreckungsbehörde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 21 BayVwZVG erfasst Einwendungen, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen und fällt in die Entscheidungskompetenz der Anordnungsbehörde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Einstellung der Vollstreckung aufgrund des Vorliegens von Vollstreckungshindernissen ist in Art. 22 BayVwZVG geregelt, während Art. 37 Abs. 4 S. 1 BayVwZVG, wonach die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen ist, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt, einen Unterfall behandelt; Adressat der Verpflichtung ist die Vollstreckungsbehörde. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob das Begehren des Klägers im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 767 ZPO (vgl. VG Regensburg, U. v. 6.12.2018 – RN 2 K 16.1236 – juris) oder im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO (vgl. VG München, B. v. 11.2.2022. M 6 E 21.6506 – juris; VG Köln, GB v. 13.12.2022 – 7 K 2375/22 – juris) gerichtlich geltend gemacht werden kann. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid des Beklagten vom 18. April 2017. Soweit er Einwendungen nach Art. 21, 22 VwZVG geltend macht, ist das Ziel, die Vollstreckung aus dem Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären, d.h. die Vollstreckbarkeit zu beseitigen. Art. 21 VwZVG erfasst Einwendungen, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen und fällt in die Entscheidungskompetenz der Anordnungsbehörde. Die Einstellung der Vollstreckung aufgrund des Vorliegens von Vollstreckungshindernissen ist in Art. 22 VwZVG geregelt, während Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG, wonach die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen ist, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt, einen Unterfall behandelt; Adressat der Verpflichtung ist die Vollstreckungsbehörde (vgl. hierzu: Käß in: Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Kommentar, Stand: Februar 2019, VwZVG, Art. 22 Rn. 1, 3 f.). Einen solchen Antrag hat der Kläger schon nicht gestellt. Überdies ist der Kläger seiner Verpflichtung aus der Beseitigungsverfügung nach wie vor nicht nachgekommen. Ausweislich Ziffer 1 des Bescheides vom 18. April 2017 ist der Kläger verpflichtet, „die als Einfriedung errichtete Gabionenwand auf den Grundstücken Fl.Nrn. 633/17, 633/16, 633/19, 633/ 3 Gemarkung …, zu beseitigen“. Eine Beschränkung auf eine zu entfernende Maximallänge enthält die Beseitigungsverfügung nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Tenor des Bescheides insoweit auch nicht unklar oder unbestimmt. Hierbei ist unschädlich, dass die Länge der Gabionenwand in den Gründen des Bescheides zweimal fälschlicherweise mit einer Länge von 75m angegeben worden ist, denn auch die Ausführungen des Bescheides lassen an keiner Stelle die Annahme zu, es sei lediglich eine Teilbeseitigung verfügt worden. Soweit der Kläger bislang lediglich die Steinfüllungen aus der parallel zum Straßenverlauf erstellten Gabionenwand entnommen und die Rückwand der Metallgitterkörbe entfernt hat, genügt dies im Übrigen ebenfalls nicht zur Erfüllung seiner Beseitigungsverpflichtung, denn verfügt wurde die vollständige Beseitigung der Gabionenwand. Ein bloßer Rückbau, wie ihn der Kläger vorgenommen hat, ist daher nicht ausreichend. Die Erfüllung der Verpflichtung tritt demzufolge erst dann ein, wenn sämtliche Bestandteile der Gabionenwand entfernt worden sind. Hierzu zählt auch das Betonfundament. Denn wenngleich eine solche für eine Gabionenwand möglicherweise technisch nicht zwingend notwendig sein mag, hat sich der Kläger bei Errichtung der Gabionenwand dazu entschieden, diese mit einem Betonfundament zu versehen, sodass letzteres zwingend als Bestandteil der Gabionenwand des Klägers anzusehen und damit auch zu beseitigen ist. Die Klage ist nach alldem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.