Urteil
M 29 K 23.4296
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist ein Bauvorhaben von einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung mitumfasst, fehlt für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Bauvorhaben das Sachbescheidungsinteresse. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist ein Bauvorhaben von einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung mitumfasst, fehlt für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für dieses Bauvorhaben das Sachbescheidungsinteresse. (Rn. 28 – 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten ist mit anderen Worten rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Dem Kläger fehlt angesichts der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung vom 18. April 2017, die in zwei Instanzen bestätigt worden ist, bereits das Sachbescheidungsinteresse (vgl. BayVGH, B. v. 23.11.2015 – 1 ZB 15.1978 – juris, m.w.N.). Hieran vermag auch der Umstand, dass der Kläger nun nicht mehr die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Gabionenwand, sondern eines Metallgitterzaunes begehrt, nichts zu ändern. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er nicht etwa nach vollständiger Beseitigung der Gabionenwand entsprechend des Bescheides vom 18. April 2017 eine neue Einfriedung errichten will. Vielmehr beabsichtigt er, die Gabionenwand nur teilweise dergestalt zu beseitigen, dass ein Metallgitterzaun mit Betonfundament verbleibt. Damit ist das Bauvorhaben des Klägers von der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung mitumfasst, die dem Sachbescheidungsinteresse des Klägers folglich entgegensteht. 2. Überdies genügen die mit dem Bauantrag eingereichten Pläne den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung nicht. Gemäß § 3 Nr. 3 BauVorlV sind im Baugenehmigungsverfahren Bauzeichnungen vorzulegen, für die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV ein Maßstab von 1:100 zu verwenden ist. Dem werden die vom Kläger eingereichten Pläne, für die ein Maßstab von 1:200 gewählt worden ist, nicht gerecht. Zwar kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 2.Hs BauvorlV dann ein größerer Maßstab gewählt werden, wenn er dafür ausreicht. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der vom Kläger zur Genehmigung gestellte Zaun variiert in seiner Höhe ausweislich der eingetragenen Vermaßung zwischen 1, 55 m und 1,65 m. Die Planzeichnungen lassen angesichts des großen Maßstabs nicht erkennen, wo genau der Zaun in welcher Höhe errichtet werden soll. Auch Höhenunterschiede im Gelände sind den Plänen nicht zu entnehmen. 3. Schließlich ist das Bauvorhaben des Klägers auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen hierzu im Urteil der erkennenden Kammer vom 25. September 2019 verwiesen (M 29 K 17.2023). Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit nicht in ein Kostenrisiko begeben hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).