Urteil
M 18 K 18.4104
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung für den Zeitraum vom 12. Dezember 2017 bis 14. Juni 2018 gegen den Beklagten nicht zu, denn dieser war für die Hilfegewährung nicht gemäß § 86a Abs. 1 und 2 SGB VIII zuständig. Gemäß § 86a Abs. 1 SGB VIII ist für Leistungen an junge Volljährige der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 86a Abs. 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform. Die Zuständigkeitsregelung in § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII, wonach ein örtlicher Träger, der vor der Volljährigkeit Hilfe oder bereits Hilfe für Volljährige geleistet hat, zuständig bleibt, sofern keine Unterbrechung von mehr als drei Monaten vorliegt, ist vorliegend nicht einschlägig, da dem streitgegenständlichen Hilfezeitraum eine ca. 20-monatige Strafhaft vorausging. Der Leistungsberechtigte war vorliegend ohne relevante Unterbrechung seit dem Jahr 2011 bis zu seinem Haftende in nach § 86a Abs. 2 SGB VIII geschützten Einrichtungen untergebracht (siehe im Folgenden unter 1), so dass auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten vor seiner ersten stationären Unterbringung abzustellen ist. Dieser lag im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers. Selbst wenn eine Unterbrechung der Einrichtungskette im Dezember/Januar 2014/2015 anzunehmen wäre, hat der Leistungsempfänger zumindest in dieser Zeit keinen gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet (siehe im Folgenden unter 2), so dass sich auch hierdurch keine Zuständigkeit des Beklagten ergibt. 1) Hat sich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung ohne Unterbrechung in verschiedenen von § 86a Absatz 2 SGB VIII erfassten Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen aufgehalten – sog. „Einrichtungskette“- kommt es auf die Aufenthaltsverhältnisse im Zeitpunkt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung oder sonstige Wohnform an (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.2016 – 5 C 13/15 – juris Rn. 16 f.; BayVGH, U.v. 19.7.2006 – 12 BV 04.1238 – juris Rn. 24; Lange in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 18.10.2022, § 86a SGB VIII, Rn. 19). Die Unterbrechung einer Einrichtungskette setzt eine wesentliche, zeitlich nicht unbedeutende Unterbrechung zwischen zwei Einrichtungsaufenthalten voraus. Von einer Unterbrechung ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn der Übergang von einer Einrichtung in eine andere ohne wesentliche Zwischenaufenthalte erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 30.1.2017 – 12 ZB 14.1839 – juris Rn. 24). § 86a Abs. 2 SGB VIII greift auch dann ein, wenn der nunmehr junge Volljährige vor Beginn der ersten Aufnahme in eine derartige Einrichtung oder Wohnform – wie vorliegend – noch minderjährig war (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 18.10.2022, § 86a SGB VIII, Rn. 19). Der Leistungsempfänger lebte vom 7. Oktober 2011 bis 7. August 2014 – zwischen den Parteien auch unstreitig – durchgehend in Einrichtungen, die i.S.v. § 86a Abs. 2 SGB VIII der Erziehung dienen. Diese Aufenthalte wurden lediglich kurzzeitig und somit für die örtliche Zuständigkeit rechtlich irrelevant durch Klinikaufenthalte u.ä. „unterbrochen.“ Der Kläger gewährte hinsichtlich der Aufenthalte des Leistungsempfängers stationäre Jugendhilfe in Form von Eingliederungshilfe (stationäre Heimerziehung, § 35a SGB VIII) bzw. Inobhutnahme, § 42 SGB VIII. Auch im Folgenden hielt sich der Leistungsempfänger durchgehend in Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen i.S.v. § 86a Abs. 2 SGB VIII auf. Der Kläger bewilligte für den Zeitraum vom 8. August 2014 bis 19. Dezember 2014 mit Bescheiden vom 29. September 2014 und 29. Januar 2015 für den Leistungsempfänger durchgehend dessen stationäre Unterbringung, zum Teil verbunden mit Geldleistungen für seinen Lebensunterhalt und ergänzt durch eine Erziehungsbeistandschaft für den Zeitraum von 5. September 2014 bis 31. Oktober 2014 (Bescheid vom 29. September 2014) und 1. November 2014 bis 30. April 2015 (Bescheid vom 10. Dezember 2014). Der Kläger hat diese Hilfeform mangels anderer Alternativen in dem Wissen, dass er für eine stationäre Unterbringung des Leistungsempfängers mit pädagogischer Begleitung zu sorgen hat, gewählt. Die Unterbringung in den jeweiligen Unterkünften stellt sich daher als Unterbringungsform dar, die i.S.v. § 86a Abs. 2 SGB VIII der Erziehung bzw. Betreuung des Leistungsempfängers diente. Auch soweit der Leistungsempfänger in diesem Zeitraum zeitweilig bei Freunden im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten übernachtet hat, verbleibt es hierbei. Denn die Tatbestandvoraussetzungen des § 86a Abs. 2 SGB VIII sind grundsätzlich weit auszulegen und es ist unerheblich, ob der Leistungsempfänger die vom Jugendhilfeträger zur Verfügung gestellten Angebote letztlich annimmt (vgl. BayVGH, U.v. 19.7.2006 – 12 BV 04.1238 – juris Rn. 20, 22; VG München, U.v. 8.6.2022 – M 18 K 18.6176 – juris Rn. 53 f.; Lange in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 18.10.2022, § 86a SGB VIII, Rn. 20). Ebenso lag hinsichtlich des Zeitraums vom 20. Dezember 2014 bis zum 6. Januar 2015 keine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung der Einrichtungskette vor. Denn obwohl der Kläger für diesen Zeitraum zumindest keine ausdrückliche Hilfebewilligung hinsichtlich einer stationären Unterbringung des Leistungsempfängers vornahm, dürfte dies aufgrund der kurzen Zeitdauer nicht zu einer Unterbrechung der Einrichtungskette führen. Denn ein solch kurzer Zeitraum von lediglich circa zweieinhalb Wochen dürfte angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls rechtlich nicht ins Gewicht fallen, insbesondere auch deswegen, weil der Kläger dem Leistungsempfänger zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren durchgehend eine stationäre Unterbringung bewilligt hatte und auch weiterhin den Willen hatte, ihn – im Rahmen der aufgrund seines wiederholten Fehlverhaltens verbleibenden Möglichkeiten – stationär unterzubringen. Es dürfte daher keine wesentliche, zeitlich bedeutende Unterbrechung zwischen zwei Einrichtungsaufenthalten im obigen Sinne vorliegen. In der Zeit vom 7. Januar 2015 bis zum Haftende befand sich der Leistungsempfänger unstreitig wiederum in Einrichtungen im Sinne des § 86a Abs. 2 SGB VIII. 2) Selbst wenn man hinsichtlich des Zeitraumes 20. Dezember 2014 bis 6. Januar 2015 von einer Unterbrechung der Einrichtungskette ausginge, hatte der Leistungsempfänger zumindest in diesem Zeitraum im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwG, U.v. 2.4.2009 – 5 C 2/08 – juris Rn. 22, m.w.N.) ist für den gewöhnlichen Aufenthalt im SGB VIII grundsätzlich die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I maßgeblich. Danach hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Insoweit kommt es darauf an, dass sich die Person an einem Ort oder in einem bestimmten Gebiet bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Kennzeichnend hierfür ist eine gewisse Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognose zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.2009 – 5 C 18/08 – juris Rn. 20, m.w.N.; BVerwG, U.v. 2.4.2009 – 5 C 2/08 – juris Rn.24). Die Verwaltungsgerichte haben insoweit die volle Überprüfungs- und Wertungskompetenz (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke jurisPK, 3. Auflage 2022, Stand: 1.12.2023, § 86 SGB VIII, Rn. 37 ff.). Ob sich jemand gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden, wobei alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (vgl. VG Gera, U.v. 19.9.2023 – 6 K 222/23 Ge – juris Rn. 57). Angesichts dessen geht das Gerichts nicht von einer Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsempfängers im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Dezember 2014/Januar 2015 aus. Denn aus den vom Kläger vorgelegten Behördenakten ergeben sich hinsichtlich der Aufenthaltsorte des Leistungsempfängers im Dezember 2014/Januar 2015 nur wenige gesicherte Erkenntnisse. Es lässt sich – insbesondere auch aus den Berichten des Jugendhilfeerbringers – lediglich entnehmen, dass sich der Leistungsempfänger seit Herbst 2014 zeitweilig für einige Wochen hintereinander bei zwei Freunden im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten hat. Jedoch wurden diese vorübergehenden Aufenthalte jeweils relativ zeitnah von den Vätern dieser Freunde beendet. Auch in dem Jugendgerichtshilfebericht des Klägers vom 30. September 2014 steht lediglich, dass der Leistungsempfänger aktuell ohne Wohnsitz sei und sich derzeit mutmaßlich bei einem näher bekannten Freund im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufhalte. Im Abschlussbericht des Jugendhilfeerbringers vom 15. Januar 2015 wurde ausgeführt, dass der Leistungsempfänger nach seinen Aufenthalten in einem Landgasthof und in einer Pension im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers Unterschlupf bei einem Freund gefunden habe, der mit seinem Vater im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten lebe. Dessen Vater habe die weitere Beherbergung des Leistungsempfängers unterbunden. Dieser habe aber nahtlos bei einem weiteren Bekannten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten einziehen können. Den dortigen Aufenthalt des Leistungsempfängers habe der Jugendhilfeerbringer jedoch nicht als dauerhaft erachtet. Mitte Dezember habe auch der Vater dieses Freundes signalisiert, dass er wünsche, dass der Leistungsempfänger wieder ausziehe. In einer E-Mail eines Mitarbeiters des Klägers an einen Mitarbeiter des Jugendhilfeerbringers vom 16. Dezember 2014 wurde ausgeführt, dass der Kläger bereit sei, auf formlosen schriftlichen Antrag der „Pflegefamilie“ des Leistungsempfängers hin, ab Januar 2015 eine monatliche Aufwandsentschädigung i.H.v. maximal 160,00 € zu zahlen. Daraufhin antwortete der Mitarbeiter des Jugendhilfeerbringers mit E-Mail vom 17. Dezember 2014, dass der Leistungsempfänger zum Wochenende wieder bei der Familie ausziehen solle. Der Jugendhilfeerbringer werde nun eine Pension suchen, in der der Leistungsempfänger für die nächsten Wochen bleiben könne. Er werde sich in den nächsten Tagen mit dem Leistungsempfänger treffen, um ein Zimmer zu finden. Aus den vorgelegten Behördenakten ist hingegen nicht ersichtlich, ob der Leistungsempfänger infolgedessen tatsächlich noch im Dezember 2014 bei der Familie ausziehen musste und wenn ja, wo er sich dann zwischen diesem Auszug und dem 7. Januar 2015 aufhielt; Insbesondere lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass der Leistungsempfänger tatsächlich erfolgreich in einer Pension untergebracht werden konnte. Letztlich ist in den vorgelegten Behördenakten somit nicht hinreichend konkret dokumentiert, wo sich der Leistungsempfänger zwischen dem Wochenende nach dem 17. Dezember 2014 und dem 7. Januar 2015 aufgehalten hat. Die Nichtaufklärbarkeit der einen Kostenerstattungsanspruch begründenden Tatsachen, zu denen auch die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des in Anspruch Genommenen gehören, geht zu Lasten dessen, der den Anspruch geltend macht, es sei denn, das materielle Recht regelt eine andere Verteilung der Beweislast, was vorliegend nicht der Fall ist. Infolgedessen trägt der Kläger als Anspruchsteller des Kostenerstattungsanspruchs die materielle Beweislast dafür, dass der Beklagte für den fraglichen Jugendhilfefall örtlich zuständig geworden ist, d.h. der Leistungsempfänger seinen für die örtliche Zuständigkeit relevanten gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet hat. Dementsprechend wirkt sich die Nichterweislichkeit des gewöhnlichen Aufenthalts des Leistungsempfängers im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten im o.g. Zeitraum vorliegend zu Lasten des Klägers aus (vgl. OVG NW, B.v. 18.3.2002 – 12 A 1681/99 – juris Rn. 10). Auch aus dem Protokoll einer Fallkonferenz beim Beklagten am 8. Januar 2015 ist lediglich ersichtlich, dass der Leistungsempfänger am 7. Januar 2015 vorgetragen habe, dass er die letzten zwei Monate bei einem Freund im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten gewohnt habe, dort aber nicht länger wohnen könne. Diese knappe Aussage des Leistungsempfängers genügt jedoch ebensowenig für die Annahme der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Es ergeben sich damit für das Gericht keine hinreichend konkreten Hinweise darauf, dass der Leistungsempfänger sich im Dezember 2014/Januar 2015 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhielt und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte. Insbesondere weisen die von vorneherein als vorübergehend angelegten Wohnaufenthalte des Leistungsempfängers im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten ab Herbst 2014 nicht die erforderliche Verfestigung der Lebensverhältnisse an einem bestimmten Ort auf. Denn die Situation war letztlich dem Umstand geschuldet, dass der Kläger dem Leistungsempfänger in diesem Zeitraum wegen dessen Verhaltens in der Vergangenheit keine adäquate Unterbringungsmöglichkeit mehr anbieten konnte. Es war jedoch auch in diesem Zeitraum allen Beteiligten klar, dass es sich nur um eine zeitlich eng begrenzte Situation handelte. Zudem rechnete der Kläger zunächst damit, dass der Leistungsempfänger nach einem Gerichtstermin am 20. Oktober 2014 eine Haftstrafe antreten müsse (vgl. Vermerk des Klägers vom 12. September 2014 und Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 30. September 2014), und dass somit im Hinblick auf die Unterbringung des Leistungsempfängers nur die Zeit bis zum Haftantritt „überbrückt“ werden müsse (siehe dazu den Hilfeplan des Klägers vom 18. September 2014 mit Ergänzungen vom 2./9. September 2014). Nachdem in diesem Gerichtstermin jedoch wider Erwarten kein Widerruf der Bewährung erfolgte, plante der Kläger ausweislich einer internen E-Mail vom 28. Oktober 2014, die Hilfe für den Leistungsempfänger so schnell wie möglich in ein betreutes Einzelwohnen umzuwandeln. Aus dem internen E-Mail-Verkehr des Klägers vom 2. Dezember 2014 ergibt sich, dass sich dies aufgrund der Problematik des Findens von geeignetem Wohnraum verzögere. Bis zur Umwandlung in ein betreutes Einzelwohnen verlängere sich daher die Annexleistung Erziehungsbeistandschaft zunächst bis zum 30. April 2015. Zudem erhielt der Leistungsempfänger auch während seiner Wohnaufenthalte bei seinen Freunden im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten seine sozialen Beziehungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers aufrecht, insbesondere hielt er sich auch nach seinem Auszug aus der Pension am 16. September 2014 regelmäßig im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers auf, pflegte dort Kontakte und war zumindest bis zum 18. Dezember 2014 auch engmaschig in Termine beim Jugendhilfeerbringer im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft eingebunden. Im Jugendgerichtshilfebericht vom 30. September 2014 wurde ausgeführt, dass der Leistungsempfänger seit drei Monaten eine Freundin habe, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers wohne. Es lassen sich den vorgelegten Behördenakten keine Informationen dazu entnehmen, dass diese Beziehung im Dezember 2014/Januar 2015 bereits wieder beendet gewesen wäre. Zudem ergibt sich aus den Zeitnachweisen des Jugendhilfeerbringers für den Zeitraum vom September 2014 bis Dezember 2014, dass sich der Leistungsempfänger in diesem Zeitraum regelmäßig im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers aufgehalten hat. Dies erfolgte insbesondere, um dort bis zum „Abbruch der Maßnahme“ durch den Leistungsempfänger am 18. Dezember 2014 regelmäßig Gespräche mit Mitarbeitern des Klägers und mit dem Jugendhilfeerbringer zu führen, Geld abzuholen, einzukaufen, etc. Soweit die Parteien im Hinblick auf die Frage, ob sich der Leistungsempfänger im Rahmen eines „zukunftsoffenen Verbleibs“ bzw. einer „Verfestigung der Lebensverhältnisse“ im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufhielt, die dortige Wohnungssuche und die Einrichtung einer Meldeadresse thematisierten, lässt sich den vorgelegten Behördenakten entnehmen, dass der Leistungsempfänger selbst keine Anstrengungen unternommen hat, sich eine Wohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu suchen. Die diesbezüglichen Anstrengungen gingen nach Aktenlage ausschließlich auf das Engagement des Jugendhilfeerbringers zurück. Auch die zeitweilige Meldeadresse des Leistungsempfängers im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten war lediglich die dortige Adresse des Büros des Jugendhilfeerbringers. Im Abschlussbericht des Jugendhilfeerbringers vom 15. Januar 2015 wurde insoweit ausgeführt, dass der Jugendhilfeerbringer die Wohnungssuche betrieben habe und, da man den Aufenthalt des Leistungsempfängers im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht als dauerhaft erachtet habe, beschlossen habe, seine Büroadresse als Meldeadresse des Leistungsempfängers zur Verfügung zu stellen. Denn er habe wegen einer Bewährungsauflage gemeldet werden müssen und habe seine Post wegen kurzfristiger Termine mit dem Bewährungshelfer in relativ kurzer Zeit bekommen müssen. Diese Meldeadresse erlösche aus bürokratischen Verfahrensgründen erst Mitte Januar 2015. Der Leistungsempfänger habe zunehmend die Erwartung verbalisiert, Wohnraum zur Verfügung gestellt zu bekommen, ohne sich selbst an Suche zu beteiligen. Die Maßnahme sei letztlich ohne Beisein des Leistungsempfängers offiziell beendet worden, nachdem dieser eine weitere Beteiligung an der Maßnahme explizit ausgeschlossen habe. Im November 2014 habe sich der Leistungsempfänger bzw. der Jugendhilfeerbringer im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten für eine Wohnung vormerken lassen. Bis zur Beendigung der Hilfe sei insoweit aber keine Rückmeldung gekommen. Aufgrund mangelnder Mitarbeit und Zuverlässigkeit sei dem Leistungsempfänger im Laufe der Betreuung kommuniziert worden, dass betreutes Wohnen nach den Vorgaben des Jugendhilfeerbringers nicht in Frage komme. Der Leistungsempfänger habe die Betreuung selbständig beendet. Laut dem Zeitnachweis für den Jugendhilfeerbringer für Dezember 2014 erfolgte der „Abbruch der Maßnahme“ am 18. Dezember 2014 infolge eines Gesprächs wegen der möglichen Wohnform und wie diese finanziert werden könne. Auch der Umstand, dass der Leistungsempfänger im Herbst 2014 zeitweilig an Berufsbildungsmaßnahmen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten teilgenommen hat, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Denn auch hieran nahm er lediglich unregelmäßig teil. So ergibt sich aus dem Abschlussbericht des Jugendhilfeerbringers vom 15. Januar 2015, dass der Leistungsempfänger während der Erziehungsbeistandschaft an einer BvB-Maßnahme des Berufsförderzentrums im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten teilgenommen habe, dort aber lediglich eine unregelmäßige Präsenz an den Tag gelegt habe. Laut dem Zeitnachweis des Jugendhilfeerbringers für Dezember 2014 habe ein Gespräch mit dem Schulleiter am 12. Dezember 2014 ergeben, dass der Leistungsempfänger wegen unentschuldigter Fehlzeiten „raus aus der B-Klasse“ sei. Angesichts dieser unregelmäßigen Präsenz kann die zeitweilige Teilnahme des Leistungsempfängers an Berufsbildungsmaßnahmen im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten nicht als Indiz für eine dortige „Verfestigung der Lebensverhältnisse“ gewertet werden. Dies gilt jedenfalls bei Vornahme einer Zusammenschau mit seinem oben dargestellten sonstigen Verhalten in Bezug auf seine Wohnverhältnisse und sozialen Kontakte ab Herbst 2014. Der Beklagte ist daher nicht nach § 86a SGB VIII für die streitgegenständliche Leistung zuständig gewesen, so dass dem Kläger auch kein Erstattungsanspruch gegen diesen zusteht. Die Klage ist daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.