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Urteil

M 18 K 18.6316

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Zeitraum vom 21. Januar 2014 bis 22. August 2015 aufgewendeten Kosten der Jugendhilfe für die Jugendliche L.T., geb. am 2... 1997, in Höhe von 61.078,86 EUR an den Kläger zu erstatten. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Nach beiderseitigem Verzicht der Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte der Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten in der beantragten Höhe zu. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Demnach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c SGB VIII aufgewendet hat, von dem nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig gewordenen örtlichen Träger zu erstatten. Nach § 86c Abs. 1 S. 1 SGB VIII wiederum bleibt der bisher zuständige örtliche Träger bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 23. Januar 2014 bis 22. August 2015 war der Beklagte für die Jugendhilfeleistungen für L.T. gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig, sodass der Kläger diese Kosten nach Wechsel der Zuständigkeit aufgewendet hat, § 86c SGB VIII. Die Anspruchsvoraussetzungen der Kostenerstattungsnorm des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind damit erfüllt. 1) Es handelt sich bei den gegenüber L.T. erbrachten Leistungen spätestens seit 7. April 2011 um eine einheitliche Jugendhilfeleistung i.S.d. § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Hinsichtlich des Leistungsbegriffs gilt § 2 Abs. 2 SGB VIII, d.h. erfasst sind alle erforderlichen Maßnahmen und Hilfen. Diese stellen wiederum eine einheitliche Leistung dar, wenn sie kontinuierlich erbracht werden, selbst dann, wenn die Hilfeart sich ändert. Es ist insoweit eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind (BVerwG, U.v. 20.1.2004 – 5 C 9/03 – juris Leitsatz 1, Rn. 18; VG München, U.v. 10.4.2019, M 18 K 17.3559, juris Rn. 50). Die vorliegend gewährten Jugendhilfemaßnahmen wurden im Hinblick auf den unstreitig unverändert gegebenen Hilfebedarf von L.T. kontinuierlich vom Kläger erbracht. Der Kläger ging sachgerecht von Anfang an davon aus, dass eine langfristige Hilfegewährung für L.T. sowohl auf Grund ihres pädagogischen Bedarfs als auch auf Grund des Hilfebedarfs der gemeinsam sorgeberechtigten, getrennt lebenden Eltern erforderlich war. Dementsprechend wurden die verschiedenen Hilfen auch regelmäßig ohne Nennung eines Enddatums bzw. bis zur Volljährigkeit von L.T. bewilligt. Diese einheitliche Leistungsgewährung wurde nicht in zuständigkeitsrechtlich relevanter Weise unterbrochen. Eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung setzt neben einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus, welche im Wege einer Gesamtabwägung zu würdigen sind (Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 86 SGB VIII, Stand: 12.09.2023, Rn. 79). 1.1) Für den Zeitraum 1. Dezember 2012 bis 4. Februar 2013 liegt keine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung vor. Vielmehr gingen alle Beteiligten von Anfang an davon aus, dass umgehend eine neue stationäre Unterbringung für L.T. gefunden werden musste und der Aufenthalt bei der Kindesmutter bzw. der volljährigen Schwester jeweils nur eine kurzfristige Not- bzw. Übergangslösung darstellen konnten. Keiner der Beteiligten ging insoweit von einer wesentlichen Unterbrechung der Hilfeleistung aus. 1.2) Auch die vom 28. Januar 2013 bis 10. September 2013 vom Kläger als Inobhutnahme bezeichnete Unterbringung von L.T. in einer Pflegefamilie stellt – entgegen der Ansicht des Beklagten – keine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung dar. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob für den gesamten Zeitraum eine – zunächst auf Grund der fehlenden Unterbringungsmöglichkeit von L.T. und der Unerreichbarkeit der Kindseltern rechtmäßige – Inobhutnahme vorlag oder diese nicht im Folgenden – nach möglicher Kontaktaufnahme mit den sorgeberechtigten Eltern und von diesen hierzu zumindest konkludent erklärtem Einverständnis – nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII in eine Jugendhilfemaßnahme in Form der stationären Unterbringung in einer Vollzeitpflege tatsächlich überging. Hingegen folgt das Gericht nicht der Argumentation des Beklagten, dass die Inobhutnahme bereits zum 1. Februar 2013 mit Bewilligung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach §§ 27, 32 SGB VIII gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII bzw. durch den Urlaub von L.T. mit ihrem Vater in August 2013 vor dem 10. September 2013 beendet war und im Anschluss eine neue Leistungsbewilligung mit neuer Zuständigkeitsbestimmung vorlag. Vielmehr stellt sich die zum 1. Februar 2013 gewährte Hilfe zur Erziehung von Anfang an lediglich als ergänzende Hilfe zur Unterbringung von L.T. bei der Pflegefamilie dar, insbesondere um L.T. den weiteren Schulbesuch in der Einrichtung Z. zu ermöglichen und hierdurch auch eine – von L.T. gewünschte – Rückkehrmöglichkeit in diese Einrichtung zu schaffen. Hingegen ging keiner der Beteiligten davon aus, dass die benötigte Hilfe in Form einer stationären Unterbringung einen Abschluss finden sollte. Eine einheitliche Leistung wird aber dann nur unterbrochen, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Leistung in der Annahme beendet, dass kein Bedarf mehr besteht, der eine kontinuierliche Hilfe erfordert (BVerwG, Urteil vom 24.06.2021 – 5 C 10.19, juris Rn. 1). Für eine zuständigkeitsrechtlich relevante Unterbrechung müsste mithin eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive fehlen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn – wie vorliegend – lediglich eine vorübergehende Einstellung der Leistung vorliegt (VG München, U.v. 10.4.2019 – M 18 K 17.3559 – juris Rn. 53 f.). Darüber hinaus zeichnen sich zuständigkeitsrelevante Unterbrechungen dadurch aus, dass der Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht, etwa dann wenn die Einwilligung für die Hilfeleistung nicht gewährt wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2023 – 12 ZB 21.2870 – juris Rn. 10). Die Unterbrechungsgründe für die Jugendhilfemaßnahmen im Vorfeld der Inobhutnahme zum Jahresende 2012 waren vorliegend vielmehr tatsächlicher Natur und lagen u.a. im Verhalten von L.T. in der Einrichtung Z. begründet. Zudem unterbricht auch eine Inobhutnahme die einheitliche Leistungsgewährung nicht zwingend, sondern vielmehr kann weiterhin eine einheitliche Leistungsgewährung vorliegen (BVerwG, U. v. 15.12.2016 – 5 C 35/15, juris Rn. 59). Der Fortsetzungszusammenhang wird insbesondere nicht deshalb unterbrochen, weil die Inobhutnahme keine Leistung i.S.d. § 2 SGB VIII darstellt (a.a.O., Rn. 60). Denn es ist stets der gesamte Prozess der Hilfegewährung in den Blick zu nehmen. Insoweit können bei der Beurteilung des maßgeblichen zugrundeliegenden Hilfebereichs auch Zeiten der Inobhutnahme berücksichtigt werden (BVerwG, U. v. 15.12.2016 – 5 C 35/15, juris Rn. 60). Dies muss umso mehr dann gelten, wenn – wie hier vom Kläger – auch während des „Inobhutnahme-“Zeitraums Jugendhilfeleistungen bewilligt worden sind. 2) Die örtliche Zuständigkeit für die im Zeitraum vom 23. Januar 2014 bis 22. August 2015 erbrachten Jugendhilfeleistungen lag beim Beklagten. Unstreitig lag die örtliche Zuständigkeit zu Beginn der einheitlichen Jugendhilfeleistung nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bei dem Kläger. Gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII, der im Präsens formuliert ist, richtet sich die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem Prinzip der dynamischen Zuständigkeit folgend (vgl. Richter in BeckOGK, Stand: 1.8.2023, SGB VIII § 86 Rn. 22) zwar grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern. Sofern – wie hier – beide Eltern personensorgeberechtigt sind und verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben, richtet sich die örtliche Zuständigkeit jedoch gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch diese Zuständigkeitsregelung hat wiederum einen dynamischen Charakter, d.h. sie wandert mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII maßgebenden Elternteils mit (vgl. BVerwG, U. v. 19.10.2011 Az. 5 C 25/10, juris Rn. 36; vgl. auch Richter in BeckOGK, Stand: 1.8.2023, SGB VIII § 86 Rn. 31; Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 86 SGB VIII, Stand: 12.09.2023, Rn. 117; Loos in Wiesner/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 86 Rn. 27). „Vor Beginn der Leistung“ lebte L.T. bei ihrer Mutter, welche insoweit den nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII maßgebenden Elternteil darstellt. Die Kindsmutter hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dieser Zeit in der Gemeinde H. im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers. Im Folgenden blieb der Kläger auf Grund des zumindest nicht feststellbaren Aufenthalts der Kindsmutter im Inland gemäß § 86 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII zuständig. Hingegen kann das Gericht – entgegen den Ausführungen des Beklagten – nicht nachvollziehen, warum für diese Zuständigkeit § 86 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 SGB VIII einschlägig sein sollte. Denn insoweit ist der Anwendungsbereich des § 86 Abs. 5 SGB VIII nicht eröffnet. Zumindest für den Fall, dass beide Elternteile – wie vorliegend – sorgeberechtigt sind, ist Voraussetzung für die Anwendung von § 86 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 SGB VIII, dass die Kindseltern erstmals oder erneut nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte begründen (grundlegend: BVerwG, U.v. 21.9.2022 – 5 C 5/21 – juris Rn. 13). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Für eine Anwendung des § 86 Abs. 5 Satz 3 SGB VIII, welcher die Regelung in Absatz 4 für diese Fälle entsprechend für anwendbar erklärt, ist damit kein Raum. Denn bei § 86 Abs. 5 SGB VIII handelt es sich nicht um eine gegenüber dem § 86 Abs. 2 SGB VIII vorrangig anzuwendende spezialgesetzliche Regelung. § 86 Abs. 5 SGB VIII steht vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der – vorliegend nicht einschlägigen – Konstellation der Regelung des § 86 Abs. 1 SGB VIII und kann in der Konsequenz einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 bis 4 SGB VIII nicht nachfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2022 – 5 C 5/21, juris Rn. 15). Die nach § 86 Abs. 4 SGB VIII begründete Zuständigkeit ist nicht statisch; vielmehr ist mit der Gründung eines gewöhnlichen Aufenthalts der Kindsmutter im Inland wiederum gemäß dem in § 86 SGB VIII verankerten Gedanken der dynamischen Zuständigkeit (BVerwG, U.v. 21.9.2022 – 5 C 5/21, juris Rn. 15; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 86 Rn. 37) diese neu zu bestimmen (vgl. auch Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 86 SGB VIII, Stand: 01.12.2023, Rn. 133 ff., 141; DIJuF-Rechtsgutachten vom 10.3.2021 – JAmt 2021, 267). Im streitbefangenen Zeitraum d.h. ab 23. Januar 2014, bestand zur Überzeugung des Gerichts ein gewöhnlicher Aufenthalt der – zuständigkeitsrechtlich maßgeblichen – Kindsmutter im Gebiet des Beklagten, sodass die örtliche Zuständigkeit auf diesen gemäß der dynamischen Zuständigkeitsregel des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII überging. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Auszugehen ist dabei vom tatsächlichen Aufenthalt sowie den mit dem Aufenthalt verbundenen Umständen (vgl. BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 13 R 1/12 R –, juris Rn. 24 ff; OVG S-H, Urteil vom 17. September 2020 – 3 LB 6/19 –, Rn. 38, juris). Die Frage, ob die Lebensverhältnisse im Einzelfall die für eine Begründung oder Beibehaltung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderliche Verfestigung aufweisen, sind dabei unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Wege einer in die Zukunft gerichteten Prognose zu klären (vgl. VG München, U.v. 22.9.2021 – M 18 K 17.6142, n.v., Rn. 45) Auf den Willen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen zu wollen, kommt es hingegen nicht maßgeblich an (BVerwG, U.v. 29.9.2010 – 5 C 21/09 – juris Rn. 22 f.). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Mutter von L.T. im streitgegenständlichen Zeitraum einen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Beklagten innehatte. Denn es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter von L.T. vor dem streitbefangenen Zeitraum ihren Lebensmittelpunkt in das Gebiet des Beklagten verlagert hat. Hierfür streitet neben der Tatsache, dass die Mutter von L.T. am 23. Januar 2014 (und an anderer Adresse ebenfalls im Gebiet des Beklagten bereits am 8. Oktober 2013) behördlich gemeldet war, auch der Umstand, dass diese dort ausweislich des insoweit unbestrittenen klägerischen Vortrags dessen behördliche Schreiben empfangen hat. Hinzu tritt eine in den Akten des Klägers befindliche Gesprächsnotiz mit der Krankenversicherung der Mutter von L.T. bereits vom 26. September 2013 (Teilakte IV, Bl. 255), wonach diese im Gebiet des Beklagten wohne und dort Arbeitslosengeld II beziehe. Umgekehrt sind ausweislich der vorgelegten Akten keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein längerer Aufenthalt der Mutter von L.T. im Gebiet des Klägers nicht beabsichtigt gewesen wäre. Auch der Beklagte hat über das Bestreiten eines gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter hinaus keine dahinlautenden Tatsachen vorgetragen. Insbesondere lässt der Umstand, dass es sich bei der Unterkunft in der L.-Straße um eine Obdachlosenunterkunft gehandelt hat, – insoweit in Teilen entgegen des Vortrags des Beklagten – nicht per se gegen die Absicht oder den Umstand eines längerfristigen Aufenthalts schließen. Denn auch auf eine solche Unterkunft kann ohne Weiteres der tatsächliche Lebensschwerpunkt verlagert werden. 3) Der Kläger hat die Kosten der Jugendhilfemaßnahmen für L.T. im streitgegenständlichen Zeitraum nach alledem im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII getragen. Seiner Pflicht nach § 86c Abs. 2 SGB VIII ist er dabei nachgekommen. Dem Gericht liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, dass die geleisteten Hilfen in der Sache rechtswidrig waren bzw. die hierdurch entstandenen und geltend gemachten Kosten der Höhe nach nicht angemessen waren, § 89f Abs. 1 SGB VIII. Einwände hiergegen hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Die Ausschlussfrist des § 111 Satz 1 SGB X ist eingehalten, da der Kläger den Anspruch rechtzeitig, erstmals am 24. Februar 2014, beim Beklagten geltend gemacht hat. Die Einrede der Verjährung wurde nicht erhoben; ohnehin erfolgte die Klageerhebung bei Gericht noch rechtzeitig innerhalb der Verjährungsfrist des § 113 SGB X. Dem Kläger steht somit der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.