Urteil
M 5 K 21.3948
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die mit Haupt- und zwei Hilfsanträgen zulässig erhobene Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von ... vom … März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Juni 2021 erneut in das Beamtenverhältnis berufen zu werden, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO (hierzu unter 1.). Ebenso wenig besteht ein Anspruch der Klägerin, ihr bis zu ihrer Reaktivierung als Fachlehrerin für Ernährung und Gestaltung sowie Kunst und Werken eine alternative Tätigkeit zuzuweisen (hierzu unter 2.). Sie kann auch keine (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Reaktivierung von Amts wegen bzw. über die Zuweisung einer alternativen Tätigkeit beanspruchen, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (hierzu unter 3.). Rechtsgrundlage für eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist § 29 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) i.V.m. Art. 65 Abs. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG hat der Beamte einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, wenn seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und nicht zwingende dienstliche Gründe der Reaktivierung entgegenstehen. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit bedeutet, dass der Ruhestandsbeamte diejenige Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen früher zur Annahme der Dienstunfähigkeit geführt hat. Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG muss der Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis binnen fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden. Während § 29 Abs. 1 BeamtStG aus der Perspektive des Beamten formuliert ist und einen grundsätzlichen Rechtsanspruch des Ruhestandsbeamten auf Reaktivierung begründet, ermöglicht der aus dem Blickwinkel des Dienstherrn formulierte § 29 Abs. 2 BeamtStG diesem eine erneute Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis, wenn im Dienstbereich des Dienstherrn ein Amt mit demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist in beiden Fallkonstellationen die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatsachengericht (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 3 ZB 11.179 – juris Rn. 4). Die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der Dienstfähigkeit trägt der Ruhestandsbeamte. 1. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, B.v. 17.1.2014 – 3 ZB 11.179 – juris Rn. 4; OVG NW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 208/12 – juris Rn. 28) keinen Rechtsanspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG. Die Dienstfähigkeit der Beamtin war ausweislich des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom … März 2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom ... Mai 2021 der sachverständigen Zeugin Dr. med. H. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht wiederhergestellt. Demnach ist auch die Prognoseentscheidung zur Dienstunfähigkeit der Klägerin der Regierung von ... im Bescheid vom … März 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … Juni 2021 nicht zu beanstanden. a) Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 BayBG hat der Beamte einen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, wenn seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, zwingende dienstliche Gründe einer Reaktivierung nicht entgegenstehen und der Beamte den Antrag binnen fünf Jahren seit der Versetzung in den Ruhestand gestellt hat. Die (für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche) Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Allein dieses Normverständnis entspricht dem objektiven Willen des Gesetzgebers, der sich aus dem Wortlaut der genannten Normen und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt sind, ergibt. „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bedeutet schon nach dem Sprachgebrauch, dass der Beamte die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat (vgl. VG Ansbach, U.v. 31.8.2023 – AN 1 K 21.01928 – juris Rn. 71). Nach der Legaldefinition des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist ein Beamter auf Lebenszeit dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Im Umkehrschluss hat der Beamte seine Dienstfähigkeit wiedererlangt, wenn weder sein körperlicher Zustand noch gesundheitliche Gründe der Erfüllung seiner Dienstpflichten in dem zuletzt innegehabten Statusamt weiter entgegenstehen. Damit erfordert die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit grundsätzlich eine Veränderung der körperlichen bzw. gesundheitlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung bzw. der daraufhin im Rechtsbehelfsverfahren ergangenen letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. hierzu: OVG NW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 208/12 – juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 24.10.2019 – AN 1 K 19.01083 – juris Rn. 94 f.). Der Ruhestandsbeamte ist daher nur dann wieder dienstfähig im Sinne des § 29 Abs. 1 BeamtStG, wenn Tatsachen festgestellt werden, die die Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit, die Grundlage der Ruhestandsversetzung war, widerlegen und auch keine anderen Tatsachen festgestellt sind, die diese Prognose (weiterhin) zu stützen vermögen (VG Ansbach, U.v. 1.4.2014 – AN 1 K 13.01706 – juris Rn. 75). Maßstab für die Beurteilung der „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bildet das abstrakt-funktionelle Amt, also der mögliche Einsatzbereich des Beamten aufgrund seines statusrechtlichen Amtes bei der zuletzt eingesetzten Behörde (vgl. OVG NW, U.v. 4.11.2015 – 6 A 208/12 – juris Rn. 35; VG Ansbach, U.v. 1.4.2014 – AN 1 K 13.01706 – juris Rn. 75; Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2023, § 29 BeamtStG Rn. 5). Zu beachten ist jedoch, dass das Tatbestandsmerkmal nicht voraussetzt, dass der Beamte in vollem Umfang, d.h. hinsichtlich sämtlicher seinem Statusamt zuzuordnenden Funktionsämter, den gesundheitlichen Anforderungen des Dienstes wieder genügt. Ausreichend ist vielmehr, dass der Beamte bei seiner Beschäftigungsbehörde auf einem Dienstposten verwendbar ist, der seinem statusrechtlichen Amt entspricht (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2023, § 29 BeamtStG Rn. 5; so allgemein zur Definition der Dienstunfähigkeit: BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 2 C 73/08 – BVerwGE 133, 297, juris Ls. 1, Rn. 14, 21). Da der Dienstherr den Gesundheitszustand des Beamten nicht selbst beurteilen kann, wird in der Regel die Einschaltung eines Amtsarztes angezeigt sein. Diesem kommt allerdings bei der beamtenrechtlichen Frage, ob die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist, lediglich eine Hilfsfunktion zu. Der Dienstherr muss anhand der ärztlichen Feststellungen selbst eine dienstrechtliche Entscheidung treffen (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2023, § 29 BeamtStG Rn. 4a und 4b). Bleiben nach Aufklärung des Sachverhalts Zweifel an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, geht dies zu Lasten des Beamten. Denn die materielle Beweislast für die behauptete Wiederherstellung der Dienstfähigkeit trägt der Ruhestandsbeamte, der den Anspruch aus § 29 Abs. 1 BeamtStG geltend macht (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 12.7.2006 – 5 K 2186/05 – juris; VG Bayreuth, U.v. 18.6.2010 – B 5 K 09.576 – juris). b) Hieran gemessen scheidet der von der Klägerin im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aus. Denn es sind keine Tatsachen festgestellt, die die Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit der Klägerin zu widerlegen vermögen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (weiterhin) dienstunfähig ist, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht als Fachlehrerin an einer Grundschule eingesetzt werden kann. Die Kammer schöpft ihre Überzeugung zuvörderst aus der Würdigung des Gesundheitszeugnisses vom … März 2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom … Mai 2021 der Medizinaloberrätin Dr. med. L. (ehem. Dr. med. H), die diese in der mündlichen Verhandlung als sachverständige Zeugin plausibel und nachvollziehbar erläutert hat. Hierin legt die Gutachterin dar, dass derzeit keine realistischen Aussichten auf Wiederherstellung der Dienstfähigkeit – auch nicht im Umfang einer Teildienstfähigkeit – bestünden. Denn bei der Beamtin liege eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten in Kombination mit einer fehlenden Wahrnehmungsfähigkeit der eigenen Defizite vor. Die Klägerin sei daher im Lehrerberuf im Umgang mit Kindern nicht dienstfähig. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen stünden der Erfüllung der Dienstpflichten einer Fachlehrerin an einer Grundschule entgegen. Diesen Befund stützte die Gutachterin neben den Vorbefunden und dem aktuell erhobenen Untersuchungsbefund auch auf die in den Akten enthaltenen Beobachtungen aus der letzten Dienstzeit der Klägerin und insbesondere auch auf die eigens veranlasste neuropsychologischen Untersuchung vom … Februar 2021. Hierin zeigten sich mit der Voruntersuchung vom … Januar 2015 weitgehend vergleichbare neuropsychologische Auffälligkeiten, insbesondere: Defizite im Bereich exekutiver Funktionen (Planungs-, Kategorisierungs- und Umstellungsfähigkeit), Defizite im Bereich der Aufmerksamkeitsteilung, Konzentrationsdefizite und eine Verlangsamung der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit. Es seien zudem räumlich-kognitive Einbußen zu beobachten. Dies lasse sich beispielsweise anhand des sog. Uhrentests verdeutlichen, bei dem es darum gehe, auf einer Uhr mit großen und kleinen Zeigern eine vorgegebene Uhrzeit einzutragen. Die Klägerin sei auf einer absteigenden Skala von 1 bis 6 mit der Bewertung 4 und damit relativ schlecht bewertet worden. Die Defizite entsprächen einer leichten bis mittelgradigen kognitiven Störung. Typisch für eine solche Erkrankung sei der Umstand, dass vorhandenes Wissen nicht umgesetzt werden könne. Exekutive Funktionen seien relevant für die Bewältigung von Vorgängen, die von Routinevorgängen abwichen. In Situationen mit hohen Belastungen, die im Schulalltag zumindest punktuell wiederkehrend in Form von komplexen interaktiven Konfliktsituationen auftreten würden, sei bei der Beamtin von einer Überforderung und einer Leistungseinschränkung auszugehen. Defizite in exekutiven Funktionen könnten zudem zu Verhaltensauffälligkeiten führen. Aufgrund dieser Defizite sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beamtin den Anforderungen des Tätigkeitsprofils einer Lehrtätigkeit, die die Organisation und Durchführung der Unterrichts- und Aufsichtstätigkeit erfordere, kontinuierlich und zuverlässig nachkommen könne. Diese Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Die Gutachterin hat zudem beschrieben, dass die Beamtin keinerlei Störungsbewusstsein zeige, weder in Bezug auf die neuropsychologischen Funktionsdefizite, noch in Bezug auf die in der Vorgeschichte mehrfach beschriebenen Probleme in der Unterrichtsgestaltung. Es liege ein ganz erheblicher Unterschied zwischen der Eigenwahrnehmung der Beamtin und der Fremdwahrnehmung vor, die in Zusammenschau mit den kognitiven Funktionsstörungen einer Dienstfähigkeit der Klägerin im Lehrerberuf entgegenstünden. Es sei mithin nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Dienstfähigkeit wiedererlangt hat, deren Fehlen seinerzeit zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit geführt hat. Diese Ausführungen sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar. Die Gutachterin hat auch plausibel und nachvollziehbar begründet, wieso auch in Zukunft nicht mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Die Erkrankung der Klägerin sei nicht behandelbar. Denn eine Ursache für die Gesundheitsstörung habe nicht festgestellt werden können. Diese könnte auf einer psychischen Erkrankung, einer Infektion oder neurologischen Erkrankungen beruhen. Von einer Besserung der Erkrankung durch eine Behandlung sei daher nicht zwangsläufig auszugehen. Das Ergebnis im aktuellen Gesundheitszeugnis vom … März 2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom ... Mai 2021 der Dr. med. L. fügt sich auch nahtlos in die Ergebnisse der vorangegangenen amtsärztlichen Untersuchungen der Klägerin vom … November 2015, … August 2016, … Dezember 2017 und ... April 2020 ein. Es sind keine Tatsachen vorhanden, die die Prognoseentscheidung des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit, die Grundlage der Ruhestandsversetzung war, widerlegen. Nach ständiger Rechtsprechung stellen im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel dar, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20. 2.1998 – 2 B 81/97 – juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 28. 8.1964 – VI C 45.61 – juris). An der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachterin, die als Psychiaterin im Amt der Medizinaloberrätin im Dienst der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung von ... steht, bestehen für die Kammer keine Zweifel. Deren Gesundheitszeugnis vom … März 2021 und deren ergänzende Stellungnahme vom ... Mai 2021 sind nachvollziehbar und weisen keine offen erkennbaren Mängel auf. Das Gesundheitszeugnis überzeugt auch nach Methodik und Durchführung der Erhebungen. Insbesondere stützt sich die Gutachterin neben den Erkenntnissen aus der eigenen Untersuchung der Klägerin auf die Ergebnisse einer veranlassten neuropsychologischen Zusatzuntersuchung. Die Ergebnisse der Gutachterin Dr. med. H. werden auch nicht durch die fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. F., Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom … August 2020 in Frage gestellt. Hierin wird festgestellt, dass bei der Klägerin keine psychischen Einschränkungen vorlägen, die die Dienstfähigkeit als Handarbeitslehrerin einschränken könnten. Vielmehr liege im psychischen Befund ein ausgeglichener Affekt, keine kognitiven Störungen vor, die die Alltagsbewältigung oder die Bewältigung der beruflichen Aufgaben einschränken könnten. Aus psychiatrischer Sicht bestünden daher keine Bedenken gegen eine Reaktivierung. Die Gutachterin Dr. med. H. hat sich in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar mit dieser Stellungnahme auseinandergesetzt. Diese Stellungnahme befasse sich weder mit dem Behandlungsverlauf, noch mit dem diagnostizierten Krankheitsbild und enthalte keine Diagnose. Mithin enthalte dieses Attest keine Aussagekraft für die festgestellte Gesundheitsstörung. Das Attest bietet mithin keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen der Gutachterin Dr. med. H. zu zweifeln. Der Beklagte ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Reaktivierung der Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 BeamtStG nicht vorliegen, da die Klägerin auch weiterhin dienstunfähig ist. 2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin, ihr bis zu ihrer Reaktivierung als Fachlehrerin an Grundschulen für Ernährung und Gestaltung sowie Kunst und Werken eine alternative Tätigkeit zuzuweisen, hat keinen Erfolg. a) Ein solcher Anspruch kann nicht auf § 29 Abs. 1 BeamtStG gestützt werden, da dieser Anspruch (nur) eine Reaktivierung für das innegehabte abstrakt-funktionelle Amt, d.h. für den möglichen Einsatzbereich des Beamten aufgrund seines statusrechtlichen Amtes bei der zuletzt eingesetzten Behörde umfasst (so bereits unter 1.) und keine alternative Tätigkeit im selben abstrakt-funktionellen Amt einer Fachlehrerin an Grundschulen vorstellbar ist, für die die Klägerin hinreichend leistungsfähig wäre. So hat die Gutachterin Dr. med. H. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom … Mai 2015 ausgeführt, dass keine Tätigkeiten mit sehr komplexen Aufgabenstellungen, sondern lediglich einfachere Tätigkeiten denkbar seien. Diese dürften weder einen großen Verantwortungsbereich haben, noch besonders komplex sein. Bereits eine Tätigkeit als Schulsekretärin sei als zu komplex zu bewerten. Dementsprechend ist ein weiterer Einsatz im selben abstrakt-funktionellen Amt bei der zuletzt eingesetzten Behörde (erst recht) nicht vorstellbar. b) Ein Anspruch auf Zuweisung einer alternativen Tätigkeit ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 2 BeamtStG. Nach dessen Satz 1 können Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach dessen Satz 3 kann den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist. Der Anspruch scheitert bereits daran, dass die Entscheidung des Dienstherrn, ob ein Ruhestandsbeamter gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG von Amts wegen reaktiviert werden soll, allein dem öffentlichen Interesse dient (vgl. OVG NRW, B.v. 26.9.2012 – 6 A 1677/11 – juris Rn. 11). Dies ergibt sich aus systematisch-teleologischen Erwägungen, insbesondere aus der unterschiedlichen Interessenverteilung zwischen dem subjektiv-rechtlich ausgestalteten § 29 Abs. 1 BeamtStG einerseits und dem von fiskalischen, personalwirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn geprägten § 29 Abs. 2 BeamtStG andererseits (vgl. auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, BT-Drs. 13/3994 S. 34). Nach gefestigter Rechtsprechung und Literaturmeinung, der sich das Gericht anschließt, hat der Ruhestandsbeamte insoweit nicht nur keinen Rechtsanspruch auf eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, sondern darüber hinaus nicht einmal einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (vgl. BVerwG, U.v. 26.10.2000 – 2 C 38.99 – NVwZ 2001, 328 zu § 48 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 10. Februar 1998 – LBG NW a.F.; daran anschließend, zu § 29 Abs. 2 BeamtStG, OVG NRW, B.v. 26.9.2012 – 6 A 1677/11 – juris Rn. 7 ff.; VG Ansbach, U.v. 1.4.2014 – AN 1 K 13.01706 – juris Rn. 95 f.; vgl. aus der Kommentarliteratur etwa Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: September 2023, § 29 BeamtStG Rn. 11). Der Ruhestandsbeamte hat damit auch keinen Anspruch auf die Zuweisung einer alternativen Tätigkeit bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber. § 29 Abs. 1 BeamtStG regelt die Rechte des Beamten im Zusammenhang mit einer Reaktivierung abschließend. Ein über Abs. 1 hinausgehender Anspruch des Beamten wird durch die dem Dienstherrn nach § 29 Abs. 2 BeamtStG eingeräumten Befugnisse nicht begründet (vgl. VG Bayreuth, U.v. 28. April 2015 – B 5 K 13.452 – juris Rn. 21). 3. Aus den soeben genannten Gründen steht der Klägerin auch nicht der im zweiten Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch nach § 29 Abs. 2 BeamtStG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Reaktivierung bzw. über die Zuweisung einer alternativen Tätigkeit zur Seite. Unabhängig davon hat der Beklagte vorliegend „überobligatorisch“ Einsatzmöglichkeiten geprüft und die Ermessensentscheidung getroffen, keine Reaktivierung der Klägerin vorzunehmen. Diese lediglich begrenzt gerichtlich überprüfbare Ermessensentscheidung (§ 114 Satz 1 VwGO) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat bereits im Schreiben vom 1. Juni 2021 Verwendungsmöglichkeiten in einem Museum geprüft. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst habe jedoch bestätigt, dass es keine Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin gebe. Der Beklagte hat sodann im Widerspruchsbescheid vom … Juni 2021 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass selbst ein Einsatz im Schulsekretariat im Hinblick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin ausgeschlossen sei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr annimmt, dass in einem Schulsekretariat viele Anforderungen gleichzeitig und unter hohem Zeitdruck zu bewältigen, eine Vielzahl an Aufgaben koordiniert und vielfältige Wünsche und Anforderungen der Schüler, Eltern, Lehrer und Schulleitung erfüllt werden müssten und die Beamtin vor dem Hintergrund ihrer kognitiven Leistungseinschränkungen diesen komplexen Aufgaben kognitiv dauerhaft nicht gerecht werde. Auch eine geringerwertige Tätigkeit werde nicht übertragen, da kein Personalbedarf für solche Tätigkeiten bestehe. Dies ist rechtlich insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 29 Abs. 2 BeamtStG gerade fiskalischen sowie personalwirtschaftlichen Interessen des Dienstherrn dient, nicht zu beanstanden. 4. Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung/ZPO.