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Urteil

M 27 K 23.30252

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine besondere ausländerrechtliche Relevanz der Offensichtlichkeitsentscheidung, die im Hinblick auf die absolute Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein berechtigtes Aufhebungsinteresse begründen könnte, liegt nicht vor, wenn die Entscheidung nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 6 AsylG gestützt wird, sondern auf § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, sodass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage isoliert gegen diese Entscheidung fehlt. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist hinsichtlich einer isolierten Aufhebung der Offensichtlichkeitsentscheidung und der einwöchigen Ausreisefrist unzulässig. Aufgrund des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu Umständen, die für die Prüfung des internationalen Schutzes jedenfalls von Belang sein können (Art. 31 Abs. 8 Buchst. a RL 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie), liegt zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine offensichtliche Unbegründetheit nach § 30 Abs. 1 und 2 AsylG mehr vor. Insoweit besteht für den Kläger jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung des Offensichtlichkeitsverdikts, da sich dadurch keine Verbesserung seiner Rechtsstellung ergäbe. Die im Antrag auf Bescheidsaufhebung enthaltene Anfechtungsklage isoliert gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung ist als solche zwar grundsätzlich statthaft (vgl. BVerwG, U. v. 21.11.2016 – 1 C 10.06 – juris Rn. 15 ff.). Eine besondere ausländerrechtliche Relevanz der Offensichtlichkeitsentscheidung, die im Hinblick auf die absolute Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein berechtigtes Aufhebungsinteresse begründen könnte (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 21 f.), liegt im Fall des Klägers jedoch nicht vor. Denn die Offensichtlichkeitsentscheidung im Bescheid stützt sich nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG, sondern auf § 30 Abs. 1 und 2 AsylG. Eine Verbesserung der Rechtsstellung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die gesetzte einwöchige Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG). Denn dem Kläger steht trotz abweichender gerichtlicher Beurteilung zur Offensichtlichkeit (nur) in der Hauptsache eine 30-tägige Ausreisefrist nicht zu (vgl. dazu und zu Folgendem ausführlich BVerwG, U.v. 3.4.2001 – 9 C 22.00 – juris Rn. 11 ff. zum Fall einer Ausreisefrist bei einem nach der Hauptverhandlung zulässigen, aber „einfach“ unbegründeten Folgeantrag). Soll bei einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet der Ablauf der Ausreisefrist verhindert und der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung begegnet werden, muss binnen Wochenfrist gegen die Abschiebungsandrohung vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden (§ 36 Abs. 4 Satz 1 und 8 AsylG). Geschieht dies nicht, läuft die Ausreisefrist binnen Wochenfrist – europarechtskonform – nach Ablauf der einwöchigen Antragsfrist ab, sodass die Ausreisefrist nach ihrem Ablauf und insbesondere zum späteren maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Hauptsache keine nachteiligen Rechtswirkungen mehr für den Kläger entfaltet (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 12). Die als Ausnahmevorschrift anzusehende Regelung in § 37 Abs. 2 AsylG, wonach bei einer Stattgabe im Eilverfahren wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung kraft Gesetzes die 30-tägige Ausreisefrist ab unanfechtbarem Verfahrensanschluss an die Stelle der einwöchigen Ausreisefrist tritt, kann auf das Hauptsacheverfahren, in dem lediglich die Offensichtlichkeitsentscheidung keinen Bestand hätte, nicht übertragen werden. Denn weder während des Hauptsacheverfahrens noch nach dessen rechtskräftigem Abschluss wird die aufenthaltsrechtliche Stellung des Ausländers durch eine vom Bundesamt abweichende Beurteilung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylbegehrens geändert (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 19). Da die Ausreisefrist der Vorbereitung einer geordneten, freiwilligen Ausreise sowie der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dient, der Asylbewerber aber bei erfolglosem oder – wie hier – ohne Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz schon vor der Rechtskraft der Hauptsache ausreisepflichtig ist und deshalb jederzeit mit einer Abschiebung rechnen muss, und mit Rechtskraft der Hauptsache auch seine Rechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft sind, bedarf es auch aus Rechtsschutzgründen bei einer Abweisung der Klage im Übrigen keiner erneuten, verlängerten Ausreisefrist mehr (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 20). 2. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Denn abgesehen von der auf § 30 Abs. 1 und 2 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsentscheidung ist der Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, da für ihn ein Anspruch nicht besteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht rechtswidrig sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen keine rechtlichen Bedenken. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG). Lediglich ergänzend ist auszuführen: Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine Ausreise aufgrund eines noch laufendes Strafverfahren sowie eine damit zusammenhängende Ausreisesperre schon nicht glaubhaft machen können, sodass dahinstehen kann, inwiefern sich dadurch überhaupt eine relevante Verfolgung oder ein drohender ernsthafter Schaden verwirklichen würde. Damit die Asylberechtigung bzw. die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden kann, hat ein Asylbewerber von sich aus einen stimmigen, der Wahrheit entsprechenden, vollständigen und widerspruchsfreien Sachverhalt zu geben (vgl. stRspr. BVerwG, B.v. 20.5.1992 – 9 B 295.91 – juris Rn. 5; U.v. 20.10.1987 – 9 C 147.86 – juris Rn. 16; U. v. 22.3.1983 – 9 C 68.81 – juris Rn. 5). Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist – unter Berücksichtigung der Herkunft, des Bildungsstands und des Alters des Asylsuchenden sowie sprachlicher Schwierigkeiten – ein geeigneter Vortrag, der die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, lückenlos trägt (vgl. BVerwG, B.v. 20.8.1992 – 9 B 295.91 – juris Rn. 5; U.v. 8.5.1984 – 9 C 141.83 – juris Rn. 11). Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht, sein Vorbringen nicht überzeugend auflösbare Widersprüche enthält oder er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert (vgl. BayVGH, U.v. 19.4.2021 – 11 B 19.30575 – juris Rn. 23 m.w.N.; BVerwG, U.v. 8.2.1989 – 9 C 29.87 – juris Rn. 8). Daran gemessen ist der Vortrag des Klägers in der Verhandlung unglaubhaft. Das Vorbringen zum laufenden Strafverfahren sowie zur Ausreisesperre blieb auch auf Nachfragen detailarm, vage und oberflächlich. Die geltend gemachten Umstände stellen eine eindeutige Steigerung zum früheren Vortrag dar. Laut dem Anhörungsprotokoll des Bundesamts ergeben sich aus dem dortigen Vortrag noch nicht einmal Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Verhandlung in einem Strafprozess oder für Schwierigkeiten bei der Ausreise. Die explizite Nachfrage nach einem ausreiseauslösenden Ereignis wurde verneint. Zudem spricht für eine asyltaktisch motivierte Intensivierung des Vortrags nach der Antragsablehnung durch das Bundesamt auch der Widerspruch hinsichtlich der Kosten der Reise: Wurde beim Bundesamt noch eine Kostenlast von etwa 7.500 Dinar angegeben, gab der Kläger auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung Kosten in Höhe von 9.000 Dinar für die Ausreise an, von denen der Anwalt am Flughafen für die Unterstützung 1.000 Dinar verlangt habe. Dem jungen und erwerbsfähigen Kläger, der zuletzt zumindest im Rahmen von Gelegenheitsjobs in Jordanien tätig war und auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, droht nicht beachtlich wahrscheinlich eine Gefährdung der Existenzsicherung. Gesundheitliche Gründe im Sinne einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (§ 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG), wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Damit liegen auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vor. Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Abschiebungsandrohung ist im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Belange im Sinne des Art. 5 RL 2008/115/EG, die bei der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen wären, wurden nicht vorgetragen und sind beim kinderlosen, ledigen und gesunden Kläger auch sonst nicht ersichtlich. Somit ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate mangels erkennbarer Besonderheiten ermessensfehlerfrei (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 47.20 – juris Rn. 18). II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.