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Urteil

M 22 K 23.856

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Merkmal des berechtigten Interesses an der Hundehaltung ist restriktiv auszulegen, um es nicht seiner beschränkenden Funktion zu berauben. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Interesse muss erheblich über dem liegen, was der durchschnittliche Halter geltend machen kann. Es genügt nicht, dass bereits mit der Haltung begonnen wurde oder eine intensive und zum Lebensinhalt gewordene Hobbyhaltung vorliegt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Merkmal des berechtigten Interesses an der Hundehaltung ist restriktiv auszulegen, um es nicht seiner beschränkenden Funktion zu berauben. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Interesse muss erheblich über dem liegen, was der durchschnittliche Halter geltend machen kann. Es genügt nicht, dass bereits mit der Haltung begonnen wurde oder eine intensive und zum Lebensinhalt gewordene Hobbyhaltung vorliegt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie wurde zwar zulässig – insbesondere fristgerecht – erhoben, ist aber in der Sache nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Haltungserlaubnis für die Hündin T... … Die Antragsablehnung ist mithin zu Recht erfolgt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; vgl. hierzu unter 1.). Auch die angefochtene Abgabeanordnung ist nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. hierzu unter 2.) 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis für das Halten der Hündin nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LStVG. Mangels anderweitiger die Erlaubnispflicht vorrangig regelnder bundesrechtlicher Vorschriften bedarf nach Art. 37 Abs. 1 LStVG der Erlaubnis, wer einen Kampfhund halten will. Hierbei handelt es sich nach dem Willen des Gesetzgebers um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. LT-Drs. 12/3092, S. 4). Liegen die in Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LStVG formulierten Erlaubnisvoraussetzungen vor, besteht demgemäß ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis (vgl. auch Schwabenbauer in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Oktober 2023, Art. 37 Rn. 65, 65.1). Vorliegend ist der Kläger zwar Halter eines Kampfhundes und damit statthafter Antragsteller, es fehlt ihm jedoch an der für die Erlaubniserteilung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzung des berechtigten Interesses nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG. 1.1. Die Vorschrift ist hier anwendbar. Die Erlaubnispflicht entfällt insbesondere nicht im Hinblick auf § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO, der lediglich Ausnahmen von dem in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrEinfG) für gefährliche Hunde (u.a. der Rassen Pit-Bull und American Staffordshire Terrier) geregelten Verbringungs- und Einfuhrverbot für solche Personen vorsieht, die im Inland keinen festen Wohnsitz haben, aber nichts über eine dauerhafte Haltung dieser Hunde von Inländern aussagt. Ohnehin war die Vorschrift auf den im Inland wohnenden Kläger, der die Hündin zu keinem Zeitpunkt als Begleitperson in das Inland verbracht hat, nie anwendbar. Gleiches gilt für die Regelung in § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO. 1.2. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der der Erlaubnispflicht zugrundeliegenden Vorschriften der Art. 37 Abs. 1 LStVG sowie § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung bestehen mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die jeweiligen Landesverordnungsgeber zur Definition des Begriffs des Kampfhundes an rassespezifische Merkmale anknüpfen, da eine Anknüpfung hieran nicht als ungeeignet zur Erreichung des Schutzzwecks anzusehen ist und sich der Gesetzgeber innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92, Vf. 5-VII-93 – BayVBl. 1995, 76; BayVGH, B.v. 25.3.1996 – 24 N 92.2883 – juris Rn. 40 f.; B.v. 15.1.2004 – 24 ZB 03.2116 – juris Rn. 2 f.; bestätigend BVerfG, B.v. 29.3.2004 – 1 BvR 492/04 – juris Rn. 5; zuletzt BayVGH, U.v. 19.3.2019 – 10 BV 18.1917 – beckonline Rn. 27, Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch BVerwG, B.v. 31.7.2019 – 6 B 37.19 – beckonline Rn. 46 ff.). Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der der Erlaubnispflicht zugrundeliegenden Vorschriften sind auch dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. 1.3. Der Kläger ist, auch wenn er nicht der Eigentümer der Hündin ist und das Tier zunächst nur vorübergehend zur Pflege aufgenommen hatte, als deren Halter anzusehen, da er für eine hinreichend lange Zeitdauer die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier ausgeübt hat und auch weiterhin ausüben sowie den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nehmen will. Die Hündin T... … stellt unstreitig auch einen Kampfhund im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung dar, unabhängig davon, ob sie überwiegend die Rassemerkmale eines American Staffordshire Terriers (wie der Kläger und auch die Beklagte meinen) aufweist oder als Pit-Bull anzusehen ist (vgl. S. 2 des Gutachtens des Sachverständigen U. vom 21.2.2023). Bei beiden Hunderassen und deren Kreuzungen (bis zur F1-Generation) wird nach § 1 Abs. 1 Spiegelstriche 1 und 3 der Kampfhundeverordnung die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet (sog. Kampfhunde der Kategorie I). 1.4. Die zur Erteilung einer Erlaubnis erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 LStVG sind vorliegend nicht erfüllt. 1.4.1. Nach dieser Vorschrift darf die Haltungserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Das Gericht teilt die Bedenken der Beklagten bezüglich der Zuverlässigkeit des Klägers und der von seiner Hundehaltung ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz anderer zwar nicht, ist mit dieser aber der Ansicht, dass der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung nachweisen konnte. 1.4.2. Das Merkmal des berechtigten Interesses ist restriktiv auszulegen, um es nicht seiner beschränkenden Funktion zu berauben (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2018 – 10 CS 18.102 – beckonline Rn. 26 und B.v. 18.1.2010 – 10 CS 09.3017 – beckonline Rn. 9; VG Augsburg, U.v. 26.4.2022 – Au 8 K 21.1753 – beckonline Rn. 20 und VG Würzburg, B.v. 13.11.2009 – W 5 S 09.988 – juris Rn. 15). Die Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – bzw. Art. 101 Verfassung des Freistaates Bayern – BV) schafft kein berechtigtes Interesse des Hundehalters (vgl. LT-Drs. 12/3092, S. 5). Das Interesse muss erheblich über dem liegen, was der durchschnittliche Halter geltend machen kann. Würden Liebhaberinteressen genügen, so würde das Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses – entgegen der Absicht des Gesetzgebers – seine beschränkende Funktion in der Praxis weitgehend verlieren, was den sicherheitsrechtlichen Zielen der Vorschrift zuwiderliefe (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2006 – 24 CS 06.437 – juris Rn. 19). Ebenso wenig genügt aus denselben Gründen, dass bereits mit der Haltung begonnen wurde oder eine intensive und zum Lebensinhalt gewordene Hobbyhaltung vorliegt (BayVGH, B.v. 26.4.2021 – 10 ZB 21.664 – beckonline Rn. 10 sowie B.v. 30.3.2020 – 10 ZB 19.460 – beckonline Rn. 24). Vielmehr muss mit der Haltung ein Zweck verfolgt werden, der es rechtfertigt, das stets bestehende Restrisiko, das auch bei Zuverlässigkeit des Halters und sachgerechter und sicherer Unterbringung der Tiere besteht, hinzunehmen (BayVGH, B.v. 18.1.2010 – 10 CS 09.3017 – beckonline Rn. 9). 1.4.2.1. Dies vorausgeschickt ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Klägers folglich nicht schon daraus, dass er die Hündin in der Vergangenheit bereits gehalten hat und ihm hierfür von der Beklagten Haltungserlaubnisse erteilt worden sind. Diese Erlaubnisse wurden ihm – wie dargestellt – in der rechtsirrigen Annahme erteilt, dass sich der Kläger auch als Inländer auf die im Zuge des Ukrainekrieges vorgenommene Aufweichung des § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO berufen kann. Zudem waren die bisher erteilten Erlaubnisse vom Kläger nur zur vorübergehenden Pflege beantragt worden und wurden diese ihrem jeweiligen Zweck entsprechend von der Beklagten auch nur befristet erteilt. Insoweit konnte der Kläger schwerlich Vertrauen in den Bestand bzw. die Verlängerung der ihm erteilten Erlaubnisse entwickeln. Weiter erscheint fraglich, ob man mit Blick auf die Rechtsnatur eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt Vertrauen zur Bejahung eines berechtigten Interesses genügen lassen kann. 1.4.2.2. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LStVG ergibt sich vorliegend auch nicht aus Gründen des Tierschutzes (z.B. wegen entstandener Bindungen des Tieres). Dem Tierschutz kann grundsätzlich nämlich nicht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass ein Kampfhund dem Halter belassen wird, sondern auch dadurch, dass der Halter ihn an einen Berechtigten abgibt (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2004 – 24 ZB 03.2116 – juris Rn. 8). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welchen tierschutzrechtlichen Interessen vorliegend nicht auch in einem Tierheim oder durch einen neuen berechtigten Halter Rechnung getragen werden könnte, zumal der Kläger die Hündin unter der Prämisse der vorübergehenden Pflege in den Haushalt aufnahm. Der Abbruch der Halter-Tier-Beziehung ist typische Folge einer Aufnahme zur Pflege wie auch einer Haltungsuntersagung und vermag daher gerade kein berechtigtes Interesse zu begründen. Insbesondere ist vorliegend auch kein Fall der seit 1. Juli 2021 in Nr. 37.4.1 der Vollzugsbekanntmachung verankerten tierschützerischen Aufnahme gegeben. Bei dem Kläger handelt es sich nicht um eine einem Hundesachverständigen oder Polizeihundeführer vergleichbare, ausgesuchte und geeignete Person, die nicht mit dem früheren Halter identisch ist. Auch kann die knapp dreijährige Hündin T... …, die in Folge ihrer Operationen lediglich ein leicht eingeschränktes, aber schmerzfreies Gangbild aufweist – wie die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage klargestellt hat –, aktuell nicht als derart krank angesehen werden, dass allein aufgrund ihres körperlichen Zustandes zu vermuten wäre, dass sie ungeachtet ihrer Rassezugehörigkeit keine Gefahr für Menschen oder Tiere darstellen könnte und auch nicht vermittelbar wäre. Wäre dem so, könnte sie schließlich auch keinesfalls an den von der Klagepartei ins Feld geführten Sozialtests teilnehmen, setzen diese gemäß der vorgelegten Prüfungsordnung des … e.V. doch voraus, dass die Hündin augenscheinlich gesund und schmerzfrei ist und nicht unter Einfluss von Medikamenten oder Substanzen steht, die das Verhalten beeinflussen könnten. 1.4.2.3. Ein berechtigtes Interesse ergibt sich auch nicht daraus, dass die Hündin vom Kläger eventuell zur hundegestützten Krisenintervention eingesetzt werden soll. Zum einen handelt es sich hierbei im Zeitpunkt der Verhandlung noch weitgehend um eine Absichtserklärung und hat der Kläger die Planungen hierfür auch im Wissen in die Wege geleitet, dass er für die Hündin keine Haltungserlaubnis besitzt, weshalb er keinen Vertrauensschutz genießt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb der beabsichtigte Zweck der Krisenintervention vom Kläger nicht auch mit der Haltung eines nicht als gefährlich geltenden Hundes erfüllt werden kann, ggf. auch durch Einsatz des von ihm bereits erlaubt gehaltenen Kategorie II-Hundes „Tyson“, für den die Kampfhundeeigenschaft angesichts des ihm erteilten Negativattestes als widerlegt gilt. Ein Nichtlistenhund oder jedenfalls Kampfhund der Kategorie II dürfte auch eher geeignet sein, Vertrauen zu erwecken und Trost zu spenden als ein in Teilen der Bevölkerung aufgrund seiner Listung und der Presseberichterstattung über Hundeattacken eher negativ beleumundeter American Staffordshire Terrier bzw. Pit-Bull mit für ihn angeordneter Leinen- und Maulkorbpflicht. 1.4.2.4. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein berechtigtes Interesse an der Haltung T... … aus wissenschaftlichen Gründen berufen. Zwar kann nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 12/3092, S. 5) – und nicht zuletzt mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG – auch bei wissenschaftlichen Zwecken das berechtigte Interesse an der Haltung eines gefährlichen Tieres oder Kampfhundes bejaht werden. Die beabsichtigte Verwendung T... … stellt sich dem Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber nicht als wissenschaftlich dar. Abzustellen ist für die Beurteilung dabei einzig auf das Projekt „Wesenstests/Sozialtests“ des …, da es sich bei diesem Projekt nach den Einlassungen der insoweit beweisbelasteten Klagepartei um das einzige Projekt handelt, in das die Hündin aktuell eingebunden ist und auch in absehbarer Zukunft eingebunden sein soll. Nur für den Fall, dass eine hinreichend konkrete und zeitlich absehbare Forschungsarbeit vorliegt, kann aber ein die Haltung eines gefährlichen Tieres bzw. Kampfhundes rechtfertigendes berechtigtes Interesse angenommen werden. Auch wenn die Wissenschaft ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung ist, wird diese mit den Kriterien der Ernsthaftigkeit und Planmäßigkeit von anderen Formen der Erkenntnisgewinnung und Kommunikation abgesetzt und an besondere Rationalitätserwartungen gebunden. Dies wird erreicht, indem man die inneren Grenzen des Schutzbereichs Wissenschaft an vertretbare methodische Standards bindet, deren Nichterfüllung die betreffende Tätigkeit grundrechtsdogmatisch als Wissenschaft disqualifiziert (vgl. Dürig/Herzog/Scholz, GG, 103. EL Januar 2024, Rn. 55). Mithin fallen aus dem Tatbestand der Wissenschaftsfreiheit solche Verhaltensweisen heraus, die bereits nach ihrer Intention oder Form keine wissenschaftlichen Erkenntnisziele verfolgen (Nichtwissenschaft) oder die sich lediglich äußerer Formen des Wissenschaftlichen bedienen, ohne inhaltliche Mindeststandards an die Rationalität der Begründung wissenschaftlicher Aussagen zu erfüllen (Pseudowissenschaft). Nichtwissenschaft ist insbesondere die reine Hobbytätigkeit, die sich keiner eigenständigen wissenschaftlichen Methoden bedient oder keine eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisziele verfolgt, sondern lediglich thematisch auf anerkannten Forschungsfeldern bewegt oder für den Hausgebrauch verfügbare wissenschaftliche Tests anwendet, z.B. wegen eines Anwendungsnutzens oder aus Bildungsinteresse (vgl. Dürig/Herzog/Scholz, GG, 103. EL Januar 2024, Rn. 59). Es ist bereits fraglich, ob sich der Kläger, der selbst nicht Mitglied im … ist, die Forschungsziele des … überhaupt so weit zu eigen machen kann, dass sein diesen Verein unterstützendes Tätigwerden seinerseits als wissenschaftlich und nicht nur als „Hobby“ zu qualifizieren ist. Jedenfalls ordnet das Gericht das Projekt “Wesenstests/Sozialtests“ des … nicht als Wissenschaft ein. Dem …, dessen übergeordnetes Ziel es ist, durch Zahlen, Daten und Fakten eine deutschlandweit einheitliche Hundeverordnung zu erwirken (vgl. https:/ …...), ist zwar zuzugestehen, dass es mit dieser Zielsetzung ein wissenschaftliches Erkenntnisziel verfolgt, das Projekt „Wesenstests/Verhaltenstests“, wie es sich dem Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung darstellt, hält jedoch die an Wissenschaft anzulegenden wissenschaftliche Mindeststandards, die an die Rationalität der Begründung wissenschaftlicher Aussagen zu stellen sind, nicht ein. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass dem Projekt ein klar strukturiertes, wissenschaftlich fundiertes und auf intersubjektive Nachvollziehbarkeit ausgelegtes Konzept zugrunde liegt. So scheinen bereits hinsichtlich der im Rahmen des Projekts gestellten Forschungsfrage Unschärfen bzw. Unklarheiten unter den Funktionsträgern des … zu bestehen und diese nicht klar genug durchdacht und umrissen zu sein, obwohl gerade dies für wissenschaftliches Arbeiten essentiell ist. So soll den schriftsätzlichen Einlassungen der Klagepartei inklusive der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Vereinsvorsitzenden C.H. vom 15. Januar 2023 und dem Internetauftritt des … (https:/ …, zuletzt abgerufen am 30.4.2024) zufolge mit dem Projekt „Wesenstests/Sozialtests“ erforscht werden, ob sich manche Rassen in identischen Situationen aggressiver gegenüber Menschen und anderen Tieren verhalten als andere und wie der Wesenstest von den einzelnen Rassen konkret durchlaufen wird, um hieraus – im Bestreben um eine bundeseinheitliche Reglung – ein verlässliches Fazit zu ziehen, ob sich bestimmte Rassen von Listenhunden anders verhalten als Rassen von Nichtlistenhunden. Anlässlich einer Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, ob und inwieweit T... … angesichts ihrer unklaren Abstammung und Rassezuordnung einer Rasse zugeordnet werden könne, hat die Klagepartei durch ihren Beistand C.R als einem Mitbegründer des … und die Klägerbevollmächtigte, die selbst Beirätin des … ist, hingegen ausgeführt, dass das Projekt letztlich nicht auf eine Differenzierung nach Rassen, sondern nur auf eine Differenzierung zwischen Listen- und Nichtlistenhunden ausgelegt sei und auch Mischlinge den Sozialtest ablegen könnten und würden. Die Projektbeschreibung sei insoweit missverständlich. Nähere Auswahl- und Bewerbungskriterien für die an den Sozialtests teilnehmenden Hunde gebe es nicht. Geht man hiervon aus, bleibt offen, wie etwa die Zuordnung eines Mischlings, über dessen Abstammung nichts bekannt ist oder der sich aus in den Bundesländern unterschiedlich als gefährlich eingestuften („gelisteten“) Hunden zusammensetzt, zur Kategorie der Listen- bzw. Nichtlistenhunde erfolgen soll. Eine objektivierbare Überprüfung der etwaigen Hypothese, dass sich Listen- und Nichtlistenhunde in ihrer Gefährlichkeit jedenfalls ab Geburt nicht bzw. nicht pauschal unterscheiden, scheint so nicht möglich. Abgesehen davon, dass es auch für den Fall einer Differenzierung zwischen Listen- und Nichtlistenhunden klarer Zuordnungskriterien bedarf, stellt sich auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit und Methodik der empirischen Studie sowie deren Offenheit. Ohne klare Differenzierung nach Rassen im Rahmen des Untersuchungszuschnitts dürften sich angesichts der bislang von Bundesland zu Bundesland uneinheitlich vorgenommenen Zuordnung einzelner Hunderassen zur Kategorie der Listen- und Nichtlistenhunde schwerlich unvoreingenommen für eine bundesweit einheitliche Regelung empirisch verwertbare Erkenntnisse darüber, ob die Unterteilung in Listen- und Nichtlistenhunde sinnhaft ist oder aber der Gefährlichkeitsbeurteilung andere Kriterien zugrunde zu legen sind, ergeben. Die Frage, wie und anhand welcher Kriterien die Zuordnung der getesteten Hunde zu einzelnen Rassen bzw. zu Kategorien erfolgt, erscheint für die Aussagekraft und Verwertbarkeit der Projektergebnisse essentiell. Dies gilt auch hinsichtlich weiterer Aspekte der Methodik und des Versuchsaufbaus, die die Klagepartei dem Gericht auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht detailliert nennen konnte und die auch dem Internetauftritt des … nicht hinreichend klar entnommen werden können, wie etwa bezüglich der Frage, ob und inwieweit durch bestimmte Auswahlkriterien (wie etwa Alter, Geschlecht und Sozialisation der Hunde; Sachkunde und Erfahrenheit des Halters) für eine Vergleichbarkeit der jeweiligen listenhundbasierten Hund-Halter-Teams mit den nichtlistenhundbasierten Hund-Halter-Teams gesorgt werde. Gerade die Qualifikation des Halters dürfte Einfluss auf die Forschungsergebnisse haben, nachdem nach Einschätzung des … dem Halter und dessen Handling für die Frage der Gefährlichkeit bzw. für den sicheren Umgang mit Hunden eine wesentliche Rolle zukommen soll. Fraglich ist auch, wie gewährleistet wird, dass eine statistisch aussagekräftige Anzahl an festen Hund-HalterTeams (aus dem Listen- und Nichtlistenhundbereich, ggf. runtergebrochen auf die jeweilige Rasse) bereit ist, den Test wiederkehrend in bestimmten Abständen zu durchlaufen und nicht nur – zum Zwecke der Erlangung des Sozialtest-Prüfnachweises für den Arbeitgeber in Form einer anerkannten Leistungsurkunde – einmalig. Die Bereitschaft zur mehrmaligen Ableistung des Sozialtests ist ausweislich der Website des … zu ihrem Forschungsprojekt (https:/ … …...) jedenfalls nicht Voraussetzung für die Ableistung des Sozialtests im Rahmen des Forschungsprojekts, soll aber nach den Einlassungen der Klagepartei gleichwohl fester Projektbestandteil sein. Unklar ist angesichts der unwidersprochenen Ausführungen zu einem nichtvorhandenen Sachkundenachweis beim Kläger auch, ob und inwieweit für die Teilnahme am Forschungsprojekt ein Sachkundenachweis auf dem Niveau mindestens einer Sachkundebescheinigung gemäß § 11 Abs. 3 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen verlangt wird; dies ist eigentlich in der Prüfungsordnung des … e.V. vorgesehen. Auch hinsichtlich des Mindestalters des Hundes für eine Teilnahme am Sozialtest finden sich unterschiedliche Voraussetzungen auf der Website des … (15 Monate) und in der Prüfungsordnung des … e.V. (18 Monate), so dass sich auch insoweit die Frage stellt, ob es klar umrissene Vorgaben für das Projekt gibt bzw. die Sozialtests projektkonform durchgeführt werden. Fraglich ist schließlich auch, inwieweit belastbare Aussagen zur Gefährlichkeit von Hunderassen gegenüber Menschen anhand des Sozialtestes getroffen werden können, wie von der Testkonzeption ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des …-Vorstandes vorgesehen, wenn alle Hunde, die in einen Beißvorfall am Menschen verwickelt wurden bzw. werden, vom (weiteren) Testgeschehen ausgeschlossen sind. Abschließend erscheint zweifelhaft, wie T... …, über deren Abstammung und Sozialisation nichts bekannt ist, da sie erst in ihrer Adoleszenzphase – mithin nach der eigentlichen Junghund-Prägephase – zum Kläger kam, zur Erforschung der Hund-HalterBeziehung beitragen soll, insbesondere ihren Testergebnissen belastbar Ergebnisse eines Nichtlistenhund-Halter-Paares gegenübergestellt werden sollen. Zusammengenommen ist für das Gericht nicht ersichtlich geworden, dass dem Testkonzept des … rationale Methoden zugrunde liegen, die eine objektivierbare Überprüfung der aufgestellten Thesen ermöglichen. In der Folge ist der Nachweis, dass T... … Haltung durch den Kläger konkreten, wissenschaftlichen Belangen dient, nicht geführt und damit nicht ersichtlich, dass das Interesse des Klägers an der Haltung T... … über dem liegt, was der durchschnittliche Halter geltend machen kann. 1.4.3. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer gebundenen Haltungserlaubnis nach Art. 37 Abs. 2 LStVG liegen dementsprechend nicht vor. Mangels Ermächtigungsgrundlage hierfür ist auch kein Anspruch auf Erteilung einer „einzelfallbezogenen Duldung“ gegeben. Die Duldung einer Kampfhundehaltung ist vom Gesetzgeber – anders etwa als im Ausländerrecht (vgl. §§ 60a ff. AufenthG) – nicht vorgesehen (BayVGH, B.v. 19.3.2020 – 10 ZB 19.459 – juris Rn. 30). 2. Da die Sache spruchreif war und es sich bei der Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 LStVG um keinen Ermessenstatbestand handelt, besteht auch kein Anspruch auf das von der Klagepartei hilfsweise begehrte Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 3. Auch eine Aufhebung der mit der Klage angefochtenen Abgabeanordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 1. Februar 2023 kann der Kläger nicht verlangen. 3.1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Anordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG. Danach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden. Eine vorrangige Spezialermächtigung liegt hier nicht vor. Insbesondere ist Art. 18 Abs. 2 LStVG nicht einschlägig, da dieser nur Anordnungen rechtfertigt, die die Art und Weise (das „Wie“) der Hundehaltung regeln. Die Abgabeanordnung betrifft dagegen die Hundehaltung als solche, d.h. das „Ob“ der Hundehaltung, und kann folglich nicht auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützt werden (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Stand: Oktober 2019, Art. 18 Rn. 76a f.). 3.2. Der Kläger hätte vor Erlass der angefochtenen Abgabeanordnung zwar von der Beklagten angehört werden müssen, er kann deswegen aber gleichwohl nicht die Aufhebung der Abgabeanordnung verlangen, da dieser Mangel nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich ist. 3.2.1. Vor Erlass der Abgabeanordnung war dem Kläger als Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes, der nicht von seinem Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis abgedeckt war, gemäß Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG – Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und der konkret beabsichtigten Maßnahme der Abgabe noch vor deren Anordnung zu äußern. Das ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Eine Anhörung in diesem Sinne kann weder in dem am 20. Januar 2023 gegenüber der Klägerbevollmächtigten erfolgten Hinweis, dass mit der sicherheitsrechtlichen Anordnung noch nicht über die Frage der Erlaubnis entschieden sei, noch in den Begleitumständen der an diesem Tag erfolgten Aushändigung der sicherheitsrechtlichen Anordnung gesehen werden. Denn dass bei dieser Gelegenheit bereits über eine hinreichend konkretisierte Absicht gesprochen worden wäre, die Abgabe des Tieres anzuordnen, kann der Behördenakte nicht entnommen werden und wurde auch von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. 3.2.2. Entgegen der Ansicht der Beklagten durfte sie von der grundsätzlich gebotenen Anhörung auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayVwVfG absehen. Hiernach ist eine Anhörung ausnahmsweise entbehrlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16/11 – juris Rn. 14; vgl. dazu auch Schneider in Schoch/Schneider, VwVfG, April 2022, § 28 VwVfG, Rn. 58-62). Diese Voraussetzungen lagen hier offensichtlich nicht vor, denn es ist nicht ersichtlich, dass trotz monatelanger Haltung der Hündin durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eingetreten wäre, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. 3.2.3. Weiter ist der Verfahrensmangel auch nicht durch Nachholung der Anhörung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden, auch wenn die Beklagte im Rahmen eines Schriftsatzes im gerichtlichen Eilverfahren mitgeteilt hat, dass hiermit die Anhörung höchstvorsorglich nachgeholt werden solle. Eine Heilung der fehlerhaften Anhörung kann nur eintreten, wenn die Anhörung formell ordnungsgemäß erfolgt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Ergebnisse der Anhörung von der zur Entscheidung in der Sache berufenen Behörde nicht nur zur Kenntnis, sondern auch zum Anlass genommen werden, die Entscheidung selbstkritisch zu überdenken und dies auch entsprechend dokumentiert wird. Für eine Heilung nach einer Verletzung von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG durch Nachholung einer Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG genügt die bloße Möglichkeit der Äußerung in einem gerichtlichen Verfahren demzufolge grundsätzlich nicht (BVerwG, U.v. 24.6.2010 – 3 C 14.09 – juris Rn. 37; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 45 Rn. 86), vielmehr ist die Nachholung grundsätzlich nur in einem Verwaltungsverfahren möglich. Die Regelung des Art. 45 Abs. 2 BayVwVfG, setzt nur eine zeitliche Grenze für eine Nachholung einer Anhörung – grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens –, ändert aber nichts daran, dass die Nachholung einer unterbliebenen oder fehlerhaften Anhörung außerhalb des Gerichtsverfahrens durch die Behörde zu erfolgen hat. Diesen Anforderungen wurde vorliegend aber durch einen bloßen Hinweis in einem Schriftsatz im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend Genüge getan. 3.2.4. Gleichwohl ist aber nicht ersichtlich, dass dieser Verfahrensfehler, der auch nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsakts begründet, die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. Der Fehler ist daher gemäß Art. 46 BayVwVfG im Ergebnis unbeachtlich. Neben dem Fall der rechtlichen Alternativlosigkeit umfasst Art. 46 BayVwVfG nämlich auch solche Fälle, bei denen die Behörden über Entscheidungsspielräume verfügen, aber anhand faktischer Gesichtspunkte die getroffene Entscheidung die allein beachtliche Lösung darstellt, mithin es an der Kausalität des Form- oder Verfahrensfehlers für die im Einzelfall getroffene Entscheidung fehlt (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 46 Rn. 73 ff.). So liegt es hier, denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist im Fall einer rechtswidrigen Haltung eines Kampfhundes ohne die erforderliche Erlaubnis ein intendiertes Ermessen anzunehmen (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 19.3.2020 – 10 ZB 19.459 – juris Rn. 28 sowie B.v. 27.2.2019 – 10 CS 19.180 – juris Rn. 19; siehe auch VG Regensburg, U.v. 15.10.2019 – RO 4 K 18.1997 – juris Rn. 37). Die Haltung des Kampfhundes ist also regelmäßig zu unterbinden und die Abgabe anzuordnen. Eine Abweichung hiervon kommt nur in Betracht, wenn ganz besondere Umstände dies gebieten. Hierfür spricht auch, dass die mögliche Alternative (Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwanges) im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers grundsätzlich kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr ist (BayVGH, B.v. 18.12.2000 – 24 ZS 00.3326 – juris Rn. 10; VG Augsburg, B.v. 27.6.2012 – Au 5 S 12.681 – juris Rn. 42). Solche außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls (wie etwa ein sehr hohes Alter oder eine erhebliche Erkrankung des Tieres), aufgrund derer die Annahme eines „Gefahrenverdachts“ bzw. eines „Besorgnispotenzials“ (BayVGH, U.v. 19.3.2019 – 10 BV 18.1917 – juris Rn. 28, 31) für jedermann offensichtlich nicht (mehr) gerechtfertigt ist, sind vorliegend jedoch nicht gegeben, käme doch andernfalls auch eine Teilnahme T... … am Forschungsprojekt nicht in Betracht. Insoweit ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Anhörung des Klägers weitere Erkenntnisse ans Licht gebracht hätte. 3.3. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG sind erfüllt. Mit der Haltung T... … ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis verwirklicht der Kläger seit Anfang 2023 den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG. Er ist damit auch richtiger Adressat der Anordnung (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG). 3.4. Die Beklagte hat ihr intendiertes Ermessen gemäß obiger Ausführungen auch fehlerfrei ausgeübt. Bei einer Kampfhundehaltung ohne die entsprechende Erlaubnis kann die damit verwirklichte Ordnungswidrigkeit effektiv nur beendet werden, wenn die weitere Haltung des Hundes untersagt und seine Abgabe angeordnet wird, zumal vorliegend eine Erteilung der Erlaubnis – wie dargelegt – nicht in Betracht kommt. Der Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen genießt Vorrang vor allen anderen Interessen und setzt die Eingriffsschwelle für die Sicherheitsbehörde von vornherein herab (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2000 – 24 ZS 00.3326 – juris Rn. 10). Dabei sind auch die hinsichtlich der intendierten Abgabeanordnung gewählten Modalitäten nicht zu beanstanden. Dem Kläger wird insbesondere die Möglichkeit einer Abgabe an ein Tierheim seiner Wahl oder der Abgabe an einen berechtigten Halter eingeräumt. Die für die Abgabe gesetzte Frist von drei Wochen erweist sich ebenso als angemessen. Dem Kläger verbleibt mit einer so bemessenen Frist ausreichend Zeit, sich um eine anderweitige Unterbringung der Hündin zu bemühen. Die Klage war daher im Ergebnis vollumfänglich abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).