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Gerichtsbescheid

M 27 K 23.5055

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.351,19 EUR nebst Zinsen aus 17.873,00 EUR in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Oktober 2023 zu zahlen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Klägerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, wenn nicht vorher der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Über die Klage konnte nach entsprechender Anhörung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht für die statthafte und nicht fristgebundene Leistungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin benötigt zur Durchsetzung der geltend gemachten Zahlungsansprüche gerichtlichen Rechtsschutz, da sie nicht gem. Art. 27 Abs. 2 VwZVG in Verbindung mit § 3 DVVwZVG zur Anbringung einer Vollstreckungsklausel nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG an Bescheide befugt ist (vgl. VG München, U.v. 19.2.2018 – M 2 K 17.5516 – juris Rn. 11). 2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung in Höhe von insgesamt 19.351,19 EUR – im Einzelnen Anspruch auf Zahlung der festgesetzten und nicht beglichenen Umlagebeträge in Höhe von 17.873,00 EUR, auf Verzugszinsen in Hohe von 958,19 EUR sowie auf Verzugspauschalen in Höhe von 520,00 EUR – sowie Anspruch auf Prozesszinsen aus den festgesetzten Umlagebeträgen. Auf die Ausführungen in der Klageschrift vom … Oktober 2023 sowie die Zinsdarstellung in Anlage K 3, denen das Gericht nach Aktenlage folgt, wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Im Übrigen ist auszuführen: a. Die vom Beklagten noch zu leistenden Einlagezahlungen wurden in den genannten Bescheiden auf insgesamt 17.873,00 EUR festgesetzt (§ 26 Abs. 4, § 33 Abs. 4 PflBG). Erlöschens- und Durchsetzungseinwendungen bzw. -einreden wurden beklagtenseitig nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. b. Gleiches gilt für den Anspruch auf Zahlungsverzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bis Klageerhebung, insgesamt in Höhe von 958,19 EUR, der sich aus § 33 Abs. 6 PflBG in Verbindung mit § 3 der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Vereinbarung der Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen gem. § 33 Abs. 6 PflBG sowie weiterer Regelungen zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets und zur Abrechnung der Ausgleichszuweisungen und der Umlagebeiträge ergibt. c. Die Verzugspauschalen in Höhe von insgesamt 520,00 EUR ergeben sich entsprechend aus § 280 Abs. 1, § 286, § 288 Abs. 5 BGB. d. Der Zinsanspruch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage am 18. Oktober 2023 (vgl. § 90 Abs. 1 VwGO) ergibt sich aus § 291, § 288 Abs. 2 BGB. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie zur Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.