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Beschluss

M 18 K 23.30462

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wird mit einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage zugleich die (zulässige) Verpflichtung der Bundesrepublik zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt, erscheint eine Reduzierung des Gegenstandswerts nicht als angemessen. (Rn. 5) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Im Rahmen einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage gestellte Verpflichtungsanträge sind nicht zwingend als unzulässig abzuweisen. (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird mit einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage zugleich die (zulässige) Verpflichtung der Bundesrepublik zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt, erscheint eine Reduzierung des Gegenstandswerts nicht als angemessen. (Rn. 5) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Im Rahmen einer asylrechtlichen Untätigkeitsklage gestellte Verpflichtungsanträge sind nicht zwingend als unzulässig abzuweisen. (Rn. 3) (red. LS Clemens Kurzidem) I. Der Gegenstandswert wird auf EUR 5.000.- festgesetzt. Die Beklagte hat am 11. Januar 2024 die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus Billigkeitsgründen bei Untätigkeitsklageverfahren der Regelgegenstandswert nach § 30 Abs. 1 RVG auf 2.500.- EUR festzusetzen sei. Ggf. gestellte Verpflichtungsanträge seien unzulässig und könnten nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts führen. Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor, so dass es bei dem sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG ergebenden Gegenstandswert verbleibt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind im Rahmen einer Untätigkeitsklage gestellte Verpflichtungsanträge nicht zwingend als unzulässig abzuweisen. Der Verweis der Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 (1 C 18/179) erscheint insoweit unbehelflich, da in diesem Verfahren gerade keine Entscheidung darüber getroffen wurde, ob ein Asylbewerber auf die Möglichkeit der reinen Bescheidungsklage beschränkt ist oder ob er Klage auch mit dem Ziel erheben kann, die Beklagte zur Gewährung internationalen Schutzes oder Feststellung von Abschiebungsverboten zu verpflichten (Leitsatz). Eine weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu ist bisher – zumindest soweit dem Gericht bekannt – nicht ergangen. Im Übrigen verlangt die Rechtsprechung vielmehr regelmäßig für die Erhebung einer reinen Verbescheidungsklage die Darlegung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2019 – 1 C 46/18 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 7.7.2016 – 20 ZB 16.30003 – juris Rn. 10 ff.; zuletzt: VG Dresden, U.v. 19.5.2023 – 3 K 852/22.A – juris Rn. 13 ff.; VG Bremen, U.v. 15.9.2023 – 7 573/23 – juris Rn. 21 ff.; VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 6 K 23.30370 – juris Rn. 29 f.). Nachdem mit der Klage auch die (zulässige) Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebeverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt wurde, erscheint eine Reduzierung des Gegenstandswerts daher nicht als angemessen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).