Urteil
M 32 K 21.6239
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Es wird festgestellt, dass das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen M 32 K ... durch Fiktion der Klagerücknahme beendet wurde. II. Der Kläger hat die Kosten des fortgesetzten Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Bezugsverfahrens bleibt ohne Erfolg. Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO Streit, so hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter – wie hier der Kläger – dies beantragt (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.1999 – 1 C 97.1542 – juris Rn. 16; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 26). Erweist sich, dass die Voraussetzungen für die Rücknahmefiktion vorliegen, so ergeht Urteil, dass das Verfahren beendet bzw. die Klage als zurückgenommen gilt und dass der Antragsteller gemäß § 154 Abs. 2 VwGO analog die Kosten des fortgesetzten Verfahrens zu tragen hat (Wöckel a.a.O.). Das Bezugsverfahren ist beendet. Der Einstellungsbeschluss des Gerichts vom 18. November 2021 ist zu Recht ergangen, da die Klage vom 17. Mai 2021 gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt (§ 92 Abs. 3 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die oben zitierten, zutreffenden Ausführungen des Bevollmächtigten der Beklagten, denen die Bevollmächtigte des Klägers letztlich nichts entgegenzusetzen vermochte. Das Vorgehen des Gerichts im Bezugsverfahren beruhte auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift eines Beteiligten zu den notwendigen Angaben nach § 82 Abs. 1 VwGO gehört und dass diese Anschrift bei natürlichen Personen in der Regel die Wohnanschrift zu sein hat, auch bei anwaltlicher Vertretung (siehe BVerwG, U.v. 13.4.1999 – BVerwG 1 C 24.97 – juris; BVerwG, B.v. 1.9.205 – 1 B 79.05 – juris; BVerwG, B.v. 28.5.2020 – 1 VR 2.19 – juris; BVerwG, U.v.3.8.2020 – 1 A 8.19 –; BVerwG, U.v. 24.3 2021 – 6 C 4.20 – juris). Hintergrund für das Erfordernis der Angabe einer Wohnanschrift ist neben der Identifizierbarkeit des Beteiligten u.a. auch die postalische Zustellbarkeit von direkt an den Beteiligten und nicht (nur) an dessen Bevollmächtigten zu richtende gerichtliche Anordnungen wie etwa die Anordnung des persönlichen Erscheinens oder gerichtliche Kostenrechnungen. Nach den gesetzlichen Vorschriften wird durch die Post förmlich, z.B mittels Postzustellungsurkunde, nur unter der Wohnanschrift zugestellt (vgl. § 56 VwGO i.V.m. §§ 176 bis 181 ZPO). Die Pflicht zur Angabe einer Wohnadresse entfällt nur, wenn unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen. Zum Vorliegen einer solchen besonderen Ausnahmesituation, die das Gericht anhand objektiver Gegebenheiten konkret feststellen können muss (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 a.a.O. und BayVGH, B.v. 10.8.2022 – 7 CE 22.1099 – juris Rn. 9), hat die Klageseite nichts Substantiiertes vorgetragen. Die bloße, durch konkrete Fakten nicht gestützte allgemeine Behauptung, rechtsextremistisch bedroht zu sein sowie der Hinweis auf das Bestehen einer Melderegisterauskunftssperre genügen hierfür bei Weitem nicht. Das Gericht hat keine Kenntnis von den Umständen, welche der Auskunftssperre zu Grunde liegen, ebenso hat das Gericht dem Kläger versichert, dass Prozessdaten selbstverständlich strenger datenschutzrechtlicher Diskretion unterliegen und an Dritte nicht weitergegeben werden (zu diesen Gesichtspunkten siehe VG München, B.v. 6.4.2022 – M 10 E 21.3206 – juris Rn. 19 ff.). Es lässt sich schließlich nicht, wie der Bevollmächtigte der Beklagten zutreffend festhält, die presserechtliche Sondersituation, wie sie dem Beschluss des BayVGH vom 10.8.2022 (7 CE 22.1099 – juris) zu Grunde lag, auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Dem Fortsetzungsantrag des Klägers war daher nicht stattzugeben. Die Kosten des fortgesetzten Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO analog der Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.