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Urteil

M 1 K 20.1996

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Prüfung unabhängig von einer Nutzungsänderung geplanter baulicher Veränderungen findet nicht am Maßstab des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB statt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Kombination der Vorschriften in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB ist unzulässig. Der Gesetzgeber hat in § 35 Abs. 4 BauGB ein differenziertes System von Einzelregelungen geschaffen, das nicht durch Kombination der verschiedenen Nummern beliebig erweiterbar ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Prüfung unabhängig von einer Nutzungsänderung geplanter baulicher Veränderungen findet nicht am Maßstab des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB statt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Kombination der Vorschriften in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauGB ist unzulässig. Der Gesetzgeber hat in § 35 Abs. 4 BauGB ein differenziertes System von Einzelregelungen geschaffen, das nicht durch Kombination der verschiedenen Nummern beliebig erweiterbar ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Ziffern 2 und 4 des Bescheids vom 8. April 2020 war das Verfahren insoweit in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Soweit noch über die Klage bezüglich Ziffer 1 und 3 des Bescheids zu entscheiden ist, ist sie zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anordnung der Beseitigung der errichteten Dachgauben ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Anordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2020 vor Erlass des Bescheids ordnungsgemäß angehört, Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. b) Auch in materieller Hinsicht ist die Beseitigungsanordnung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage der angefochtenen Anordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Eine Errichtung im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist nach herrschender Meinung (Decker in Busse/Kraus, BayBO, 149. EL 2023, Art. 76 Rn. 79 m.w.N.) gegeben, wenn für das Vorhaben weder die erforderliche Baugenehmigung vorliegt (formelle Illegalität), noch das Vorhaben genehmigungsfähig ist (materielle Illegalität). aa) Die streitgegenständlichen Dachgauben sind formell baurechtswidrig. Ihre Errichtung ist genehmigungspflichtig, Art. 55 Abs. 1 BayBO, eine Baugenehmigung liegt dafür nicht vor. Der die Dachgauben enthaltende Eingabeplan vom 3. Mai 2018 wurde nicht genehmigt. bb) Die Dachgauben sind materiell baurechtswidrig. Als sonstiges, nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, § 35 Abs. 2 BauGB, beeinträchtigt es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB. (1) Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde, der für das Grundstück eine Fläche für die Landwirtschaft vorsieht, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Dem widerspricht die Errichtung von Wohnzwecken dienenden Dachgauben. (2) Die Entstehung einer Splittersiedlung ist ebenso zu befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Das Bauvorhaben soll Wohnzwecken dienen und besitzt damit eine Vorbildwirkung, die Anlass für eine weitere im Außenbereich unerwünschte bauliche Entwicklung durch nichtprivilegiertes Wohnen sein kann. (3) Die genannten öffentlichen Belange können dem Vorhaben auch entgegengehalten werden, weil sich der Kläger nicht auf eine sog. Teilprivilegierung aus § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB berufen kann. (a) Ein Fall des 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wonach die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter den in Buchst. a bis Buchst. g aufgezählten Voraussetzungen zulässig ist, ist nicht gegeben. Es handelt sich schon nicht um eine Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes, weil der Kläger diese Teilprivilegierung bereits mit dem am 28. Februar 2019 genehmigten Vorhaben in Anspruch genommen hat. Eine nach der Vorschrift notwendige Nutzungsänderung von landwirtschaftlichen Zwecken hin zu Wohnzwecken geht mit den streitgegenständlichen Dachgauben nicht (erstmalig) einher. Die Prüfung solcher unabhängig von einer Nutzungsänderung geplanten baulichen Veränderungen findet nicht am Maßstab des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB statt. Im Übrigen trifft die Beurteilung des Beklagten zu, dass die Tatbestandsvoraussetzung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB, wonach die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben muss, nicht erfüllt ist. Durch die Gauben wird die Kubatur des Gebäudes erhöht. Die Dachfläche des Tennenbereichs wird aufgerissen, der Gebäudeteil erhält den Charakter eines Wohn-Neubaus. (b) § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist ebenso wenig einschlägig. Danach ist die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter den in Buchst. a bis Buchst. c näher aufgezählten Voraussetzungen zulässig. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, entsprechend den Wohnbedürfnissen der Bewohner eines im Außenbereich gelegenen Wohngebäudes an diesem Erweiterungen zuzulassen, die insbesondere auch den heutigen Anforderungen entsprechen. Sie erfasst die quantitative Veränderung der Wohnfläche für Wohnzwecke (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 151. EL 2023, § 35 Rn. 158). Zu beachten ist hier, dass die auf dem Grundstück FlNr. 2746 Gem. … befindliche ehemalige Scheune bis zu der 2019 genehmigten Wohnnutzung zu rein landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wurde. Mit der Baugenehmigung vom 28. Februar 2019 wurde erstmalig Wohnnutzung in dem Gebäude genehmigt. Eine nach Nr. 5 teilprivilegierte Wohnraumerweiterung liegt damit schon deshalb nicht vor, weil in dem Gebäude bislang keine Wohnnutzung stattgefunden hat und eine nach der Vorschrift mögliche Erweiterung eines bestehenden Wohngebäudes daher denklogisch (noch) nicht möglich ist. Die tatsächliche Vornahme der genehmigten Nutzungsänderung zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung nicht genehmigter Dachgauben stellt vielmehr eine in § 35 Abs. 4 BauGB nicht geregelte Kombination der Nrn. 1 und 5 dar. Eine solche Kombination der genannten Vorschriften ist jedoch unzulässig. Der Gesetzgeber hat in § 35 Abs. 4 BauGB ein differenziertes System von Einzelregelungen geschaffen, das nicht durch Kombination der verschiedenen Nummern beliebig erweiterbar ist (BVerwG, U.v. 12.3.1998 – 4 C 10/97 – juris Rn. 18). Das Vorhaben ist somit auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB unter dem Gesichtspunkt der Wohnraumerweiterung teilprivilegiert. cc) Der Beklagte hat das ihm in Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen auch in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Er hat im Bescheid deutlich gemacht, dass er eine Ermessensentscheidung trifft und seine Erwägungen näher dargelegt (Seite 3 f. des Bescheids). So hat er die Notwendigkeit der Verfügung u.a. mit der einhergehenden negativen Bezugsfallwirkung begründet. Soweit die Klagepartei in ihrer Klagebegründung anführt, dass es in der näheren Umgebung und auch im Gemeindegebiet bereits einige Bezugsfälle von landwirtschaftlichen Gebäuden mit Dachgauben gebe und eine negative Bezugsfallwirkung daher ausgeschlossen sei, dringt sie damit nicht durch. Soweit gerichtlich überprüfbar, § 114 Satz 1 VwGO, liegen keine Ermessensfehler vor. Zunächst ist schon fraglich, ob die (vereinzelten) dargelegten Bezugsfälle tatsächlich mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. Es ist nicht auszuschließen, dass diese anders als die hier streitgegenständlichen Dachgauben rechtmäßig auf Grundlage von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB genehmigt wurden; Gegenteiliges wurde auch von der Klagepartei nicht dargelegt. Im Übrigen wäre selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit und dementsprechend Vergleichbarkeit der baulichen Anlagen eine gleichheitswidrige, willkürliche und damit fehlerhafte Ausübung des Ermessens nicht festzustellen. So ist etwa eine Vollzugspraxis, die sich auf bislang nicht genehmigte Neufälle beschränkt, verhältnismäßig. Ein vorrangiges Vorgehen gegen die aktuellsten Bausünder stellt einen tragfähigen Grund dar, um der bei diesen neueren Vorhaben größeren negativen Vorbildwirkung entgegenzutreten (BayVGH, B. v. 7.6.2017 – 9 ZB 15.255 – juris Rn. 5). 2. Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Der Beklagte hat das Zwangsgeld in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Fall der Nichtbefolgung der Nr. 1 in Höhe von 5.000,00 EUR, und damit noch im unteren Bereich des in Art. 31 Abs. 2 VwZVG vorgesehenen Rahmens, angedroht. Die Klagepartei hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; im Hinblick auf die Teileinstellung bezüglich Nrn. 2 und 4 des Bescheids entsprach es billigem Ermessen, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die Kosten ebenfalls dem Kläger aufzuerlegen. Der Beklagte konnte auch die Beseitigung der ungenehmigt errichteten bodentiefen Fenster auf Grundlage von Art. 76 Satz 1 BayBO anordnen. Erst die Annäherung der Bauausführung an den genehmigten Eingabeplan vom 28. Februar 2019 hat jedenfalls aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde die Genehmigungsfähigkeit erbracht. Zudem hat der Kläger die Teilerledigung durch eigenen Willensentschluss veranlasst, indem er seiner Pflicht nachkam und durch Stellung eines genehmigungsfähigen Bauantrags rechtmäßige Zustände herstellte. Auch unter diesem Gesichtspunkt entspricht es billigem Ermessen, ihm die Kosten aufzuerlegen. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.