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Urteil

M 8 K 22.597

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (vgl. Art. 6 Abs. 4 S. 2 BayBO), wobei für die Geländeoberfläche auf das vorhandene natürliche Gelände abzustellen ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Änderung des Bauantrags, die Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde bietet, kann im gerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden. Ein solcher Fall ist bei dem Erfordernis der Überprüfung der Abstandsflächen in einem geänderten Antrag gegeben. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Erteilung einer Baugenehmigung ohne die Möglichkeit einer vorherigen Prüfung durch die zuständige Baubehörde ist nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht möglich. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Möglichkeit der Beantragung eines Vorbescheids als feststellender Verwaltungsakt und die im Fall der Ablehnung bestehenden Klagemöglichkeiten schließen eine auf diese Feststellung gerichtete Klage aus. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (vgl. Art. 6 Abs. 4 S. 2 BayBO), wobei für die Geländeoberfläche auf das vorhandene natürliche Gelände abzustellen ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Änderung des Bauantrags, die Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde bietet, kann im gerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden. Ein solcher Fall ist bei dem Erfordernis der Überprüfung der Abstandsflächen in einem geänderten Antrag gegeben. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Erteilung einer Baugenehmigung ohne die Möglichkeit einer vorherigen Prüfung durch die zuständige Baubehörde ist nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht möglich. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Möglichkeit der Beantragung eines Vorbescheids als feststellender Verwaltungsakt und die im Fall der Ablehnung bestehenden Klagemöglichkeiten schließen eine auf diese Feststellung gerichtete Klage aus. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klagen werden abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klagen bleiben ohne Erfolg. Die Verpflichtungsklage ist im Hauptantrag (Ziff. II des Klageantrags) unbegründet (1.) und im Hilfsantrag (Ziff. III des Klageantrags) unzulässig (2.). Die im Wege der Klageerweiterung erhobene Feststellungsklage (Ziff. I des Klageantrags) ist unzulässig (3.) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der mit Bauantrag vom 13. August 2021 beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind und die Baugenehmigungsbehörde den Antrag nicht wegen einem Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften ablehnt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da in den Bauantragsunterlagen die erforderlichen Abstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen (Art. 46 Abs. 2 BayBO) nicht dargestellt sind und die Beklagte gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO die Ablehnung hierauf gestützt hat (1.1). Der Baugenehmigung stehen im Übrigen die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Abstandsflächenvorschriften entgegen (1.2) und die Pläne lassen eine Prüfung der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften für die Tiefgaragenabfahrt nicht zu (1.3). 1.1 Nach Art. 46 Abs. 2 BayBO sind für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 für Wohnungen, soweit sie nicht zu ebener Erde liegen, leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobilitätshilfen erforderlich. Für die hier geplanten 12 Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern der Gebäudeklasse 3 fehlen solche Abstellräume für Kinderwagen und Mobilitätshilfen für die Wohnungen in den Obergeschossen. Die Beklagte konnte die Ablehnung gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO zu Recht auch hierauf stützen. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Juli 2022 vorträgt, dass solche Abstellräume als Nebenanlage (KIWA 01) für die Wohnungen im 2. Obergeschoss der Häuser 1 und 4 im Plan „E 07“ dargestellt seien, ist festzustellen, dass der Plan „E 07“, der als Anlage K 19 im Klageverfahren vorgelegt wurde, nicht Teil der Bauantragsunterlagen ist. Dies ergibt sich schon aus der Datierung des im Klageverfahren vorgelegten Plans „E 07“. Das Erstellungsdatum „01.02.2022“ liegt nach dem Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids (5. Januar 2022). Er trägt – anders als die übrigen Pläne – auch keinen Eingangsstempel der Beklagten und keinen Stempel mit dem Bescheidsdatum. Er ist nicht Inhalt der Planmappe in den Behördenakten. Die Behauptung, die Ablehnung habe angesichts des Plans E 07 nicht auf das Fehlen der Nebenanlagen gestützt werden können, entbehrt damit jeder Grundlage. Vielmehr ist der Plan E 07 ausweislich des Anschreibens der Klägerin auch nicht mit den am 26. Februar 2024 eingereichten Änderungsplänen bei der Beklagten eingereicht worden und damit weiterhin nicht Entscheidungsgrundlage für den geänderten Bauantrag, mit der Folge, dass der vorgenannte Ablehnungsgrund, unabhängig von der angeblich mit der Änderungsplanung gelösten Abstandsflächenproblematik, fortbesteht. 1.2 Das Vorhaben ist abstandsflächenrechtlich unzulässig, da sich die Abstandsflächen der Gebäude „Haus 4“ und „Haus 3“ nicht rechtssicher überprüfen lassen und voraussichtlich in unzulässiger Weise überlappen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten. Abstandsflächen dürfen sich, abgesehen von den Ausnahmen des Art. 6 Abs. 3 Nr. 1 – 3 BayBO, nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe, die senkrecht zur Wand zu messen ist (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Die Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO). Dabei ist für die Geländeoberfläche auf das vorhandene natürliche Gelände abzustellen (BayVGH, B.v. 23.02.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 98; B.v. 7.11.2017 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 29.10.2021 – M 8 SN 21.5061 – juris Rn. 29). Ein dem Grunde nach denkbarer Bezug der Wandhöhe auf eine von der Behörde festgelegte, abweichende Geländeoberfläche scheidet hier aus (auf diese Möglichkeit verweist der von der Klägerseite im Schriftsatz vom 26. Februar 2024 erwähnte Beschluss des VGH BW vom 8.10.2014 (Az.: 3 S 1279/14 – juris), ohne dass es dort um eine abweichende Festlegung des Geländes ging). Eine solche abweichende Festsetzung der künftigen Geländehöhe ist im vorliegenden Fall weder erfolgt noch beantragt. Unabhängig davon wäre eine solche abweichende Festsetzung eines höheren Geländes hier auch nicht gerechtfertigt, da dies zu einer Verkürzung der Abstandsflächen gegenüber dem Bezug der Wandhöhe auf das vorhandene, natürliche Gelände führen würde und zu Lasten der Nachbarn, abweichend von den vorhandenen Verhältnissen, einen höheren Baukörper ermöglichen würde (vgl. hierzu: BayVGH, B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 100). Die im Abstandsflächenplan dargestellten (Plan E 03; Plandatum 2.8.2021) Abstandsflächen der Häuser 3 und 4 beruhen auf Wandhöhen, die sich auf das geplante, durch Aufschüttung noch herzustellende Gelände beziehen (vgl. Ansichten und Schnitte). Das in den Plänen durch eine grüne Linie bzw. grüne Handeinträge dargestellte vorhandene, natürliche Gelände liegt jeweils niedriger als das geplante Gelände. Damit sind die Angaben zu den Abstandsflächen in den Plänen nicht richtig. Es fehlt somit schon an gem. Art. 64 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV erforderlichen Planunterlagen, da die Abstandsflächen der geplanten baulichen Anlagen nicht zutreffend dargestellt sind und die vermaßten Wandhöhen aufgrund des falschen Bezugspunktes keine Berechnung der Abstandsflächen zulassen. Auch wenn anstelle der Bemaßung eine Berechnung der Abstandsflächen durch Maßentnahme aus den Plänen grundsätzlich denkbar wäre, kann eine solche hier nur aus den Schnittdarstellungen erfolgen, da in den Ansichten keine Darstellung des natürlichen Geländes enthalten ist. Mithin ist eine Maßentnahme für die gesamte Länge der zu beurteilenden Außenwände nicht möglich. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung scheidet damit schon aufgrund der insoweit mangelhaften Bauvorlagen aus. Unabhängig davon ist anhand der geschilderten Maßentnahme aus den Planzeichnungen (Schnitte) zu erkennen, dass sich die Abstandsflächen der Ostfassade von Haus 3 und der Westfassade von Haus 4 zumindest im Bereich des Schnittes überlappen. Aus dem Schnitt CC (Plan E 05 vom 2.8.2021) ist an der Oberkante des 1. OG der Ostfassade – durch die die größte Abstandsfläche von Haus 3 ausgelöst wird – bezogen auf das dort dargestellte natürliche Gelände – eine Wandhöhe von ca. 6,30 m zu entnehmen. Hieraus ergibt sich bei dem von der Klägerin hier gewählten Ansatz von H/2 eine Abstandsflächentiefe von ca. 3,15 m anstelle der im Abstandsflächenplan angegebenen 3,00 m. Die von der gegenüberliegenden Westfassade von Haus 4 ausgelöste Abstandsfläche, die in ihrer maximalen Ausdehnung durch die Oberkante des Terrassengeschosses bestimmt wird, beträgt bei einer Maßentnahme aus dem Schnitt CC 9,20 m, anstelle der im Abstandsflächenplan angegebenen 9,07 m. Die sich gegenüberliegenden Abstandsflächen nehmen zusammen damit insgesamt 12,35 m ein. Ausweislich der Maßangaben in der Südansicht (Plan E 05 vom 2.8.2021) sind die maßgeblichen Außenwandteile nur 12,12 m voneinander entfernt. Damit ergäbe sich eine Überlappung von 0,23 m. Diese hat zur Folge, dass Haus 4 nur an einer Seite die volle Wandhöhe einhalten kann und eine Anwendung des 16 mPrivilegs gem. Art. 6 Abs. 5a Satz 2 BayBO für die Wandseiten nach Norden und Süden nicht möglich ist, so dass auch hier die erforderlichen Abstandsflächen fehlen. 1.3 Die maßgeblichen Pläne erlauben auch nicht die Beurteilung der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit der Tiefgarageneinhausung. Nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO sind überdachte Tiefgaragenzufahrten in den Abstandsflächen der übrigen Gebäude nur mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge von 9 m zulässig. Die Länge der Tiefgarageneinhausung kann anhand der Bauantragsunterlagen nicht beurteilt werden. Aus dem Schnitt der Rampenachse, den Grundrissen und den Ansichten lässt sich aufgrund der gebogenen Form der Einhausung nicht feststellen, welche Länge die oberirdischen Bauteile haben. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Juli 2022 hier ebenfalls auf die Plandarstellung im Plan E 07 verweist, gilt das unter Nr. 1.1 Gesagte. Der als Anlage K 19 vorgelegte Plan mit dem Plandatum 1. Februar 2022 ist nicht Bestandteil der Bauantragsunterlagen. Ob dem Vorhaben im Übrigen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, kann dahinstehen. Das Gericht verweist zur Information der Parteien insoweit jedoch auf die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung, die dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 4. März 2024 zu entnehmen ist. 2. Die mit dem Klageantrag unter Ziff. II hilfsweise erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag vom 13. August 2021, geändert mit Antrag vom 26. Februar 2024 ist unzulässig. Die Änderung des Klagebegehrens dahin, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, die begehrte Baugenehmigung nicht mehr wie ursprünglich beantragt, sondern entsprechend dem geänderten Bauantrag vom 26. Februar 2024 zu erteilen, stellt eine Klageänderung dar, welche mangels Einwilligung der Beteiligten und mangels Sachdienlichkeit unzulässig ist (§ 91 VwGO). Die Klageänderung ist nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Im vorliegenden Fall fehlt es an der Einwilligung der Beklagten, die der Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt hat. Darüber hinaus ist die Klageänderung auch nicht sachdienlich. Die Tekturpläne vom 25. Februar 2024 dienen nach Auffassung der Klägerin zur Behebung des Abstandsflächenverstoßes, der vorstehend unter Nr. 1.2 erläutert wurde. Es bedürfte deshalb einer Überprüfung der neu eingereichten Pläne dahingehend, ob nunmehr die zutreffenden Abstandsflächen dargestellt wurden und die Baukörper die Abstandsflächen einhalten. Eine Änderung des Bauantrags, die Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde bietet, kann im gerichtlichen Verfahren indes keine Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2001 – 2 B 99.933 – juris Rn. 19; für das Berufungszulassungsverfahren ebenso: BayVGH, B.v. 25.8.2022 – 2 ZB 21.2572 – n.v.). Ein solcher Fall ist bei dem Erfordernis der Überprüfung der Abstandsflächen in einem geänderten Antrag gegeben (BayVGH, B.v. 30.1.2023 – 1 ZB 21.2570 – juris Rn. 12). Unabhängig von der selbständig tragend schon aus dem vorstehend Gesagten folgenden fehlenden Sachdienlichkeit, ist die Erteilung einer Baugenehmigung ohne die Möglichkeit einer vorherigen Prüfung durch die zuständige Baubehörde nach dem Rechtsstaatsprinzip und dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht möglich (vgl. VG München, U.v. 8.7.2021 – M 11 K 19.3278 – n.v.). Die Beklagte hat den geänderten Bauantrag innerhalb kurzer Frist vor der mündlichen Verhandlung erhalten und die Unterlagen vor der Verhandlung nicht geprüft. Die Einbeziehung derselben ohne die Möglichkeit der Überprüfung durch die Beklagte ist nicht zu rechtfertigen und würde eine Umgehung der Voraussetzungen für die Erhebung der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO darstellen. Das Gerichtsverfahren ist kein Verwaltungsverfahren. Es dient nicht dazu, bisher unzureichende Anträge – nach Prüfung durch das Gericht – nachzubessern und in ihrer erfolgversprechendsten Form im Gerichtsverfahren zur Entscheidung zu stellen. Nicht zuletzt ist die erforderliche Überprüfung der Abstandsflächen in dem geänderten Antrag vom 26. Februar 2024 auch dem Gericht nicht möglich. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben die Bauantragsunterlagen lediglich als Anlage zum Schriftsatz vom 26. Februar 2024 eingereicht. Aus dem als Anlage K 25 vorgelegten pdf-Dokument ist eine zur Überprüfung der Abstandsflächen nötige Maßentnahme nicht möglich. 3. Die mit dem Klageantrag unter Ziffer I. im Wege der Klageerweiterung erhobene Feststellungsklage ist ebenso unzulässig. Die Klageänderung ist nur dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält (§ 91 Abs. 1 VwGO). Im vorliegenden Fall fehlt es an der Einwilligung der Beklagten, die einer Klageänderung ausdrücklich nicht zugestimmt hat. Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, da der Antrag schon keiner Auslegung zugänglich ist, die eine Sachentscheidung des angerufenen Gerichts ermöglichen könnte. Nachdem der Bevollmächtigte der Klägerin trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass der Feststellungsantrag unzulässig sei, weder den Antrag abgeändert noch den Inhalt näher erläutert hat, bedarf es einer Auslegung des Antrags nach § 88 VwGO. Bei einer solchen Auslegung ist hier keine zulässige Klageart zu ermitteln. Führt die Änderung zu einem unzulässigen Antrag, ist sie nicht sachdienlich, weil sie den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten nicht endgültig beilegen kann (BVerwG, U.v. 8. 12. 2016 – 4 CN 4.16 – LKV 2017, 118 m.w.N.). In der Sache wünscht der Bevollmächtigte der Klägerin mit seinem Antrag unter Ziffer I. die Feststellung, dass die durch den Baulinienplan Nr. 37 vom 15. Januar 1931 auf dem Baugrundstück festgesetzten Baulinien und Baugrenzen im Falle einer Bebauung des Baugrundstücks unbeachtlich sind. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Klageverfahren läge es deshalb nahe, den Antrag so zu verstehen, dass die Unwirksamkeit der Baulinien und Baugrenzen infolge von deren Funktionslosigkeit festgestellt werden soll. Die insofern als Rechtsschutzform in Betracht kommende Normenkontrollklage gem. § 47 VwGO ist aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – die dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin bekannt sein müsste – nicht als gewünschte Klageart anzusehen. Eine Auslegung als abstrakte gerichtliche Feststellung im Rahmen einer Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zur Klärung der für das Grundstück Fl.Nr. …12 Gem. … geltenden bauplanungsrechtlichen Vorgaben kommt nicht in Betracht, da es mangels eines konkreten Vorhabenbezugs an einem konkreten, streitigen Rechtsverhältnis fehlt. Die Frage nach der Auslegung einer Rechtsnorm ist kein Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 VwGO. Nachdem der Feststellungsantrag allgemein von einer „Bebauung“ spricht, ist es auch nicht möglich, diesen entgegen dem Wortlaut des Antrags als Frage nach der Zulässigkeit des mit dem streitgegenständlichen Bauantrag dargestellten Vorhabens hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zu interpretieren. Obwohl eine solche Auslegung auch angesichts der anwaltlichen Vertretung der Klägerin nicht gerechtfertigt ist, wäre eine so verstandene Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls unzulässig. Die Möglichkeit der Beantragung eines Vorbescheids als feststellender Verwaltungsakt und die im Fall der Ablehnung bestehenden Klagemöglichkeiten schließen eine auf diese Feststellung gerichtete Klage aus (vgl. Marsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, § 43 VwGO Rn. 51 a). Zudem könnte die allein auf den Baulinienplan bezogene Fragestellung die Frage nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht abschließend beantworten, da die Beklagte unabhängig von den festgesetzten Baugrenzen dem Vorhaben nach ihrer Klageerwiderung auch eine faktische Baugrenze entgegenhält. Eine Feststellungsklage anstelle der Leistungsklage ist auch ausgeschlossen, wenn die erstrebte Feststellung nur einen Teilaspekt des Leistungsanspruchs betrifft und den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit nicht endgültig ausräumt (BVerwG, U.v. 12.7.2000 – 7 C 3.00 – juris Rn. 16). Die gerichtliche Auslegung gem. § 88 VwGO kann die Darlegung des Rechtsschutzziels der anwaltlich vertretenen Klägerin letztlich nicht ersetzen. Es wäre Aufgabe des Klägerbevollmächtigten, auf den Hinweis des Gerichts zur Unzulässigkeit der Klageänderung hin, den Antrag zu präzisieren oder zu erläutern. Dieser hat indes auf die Stellung des schriftlich vorbereiteten Klageantrags bestanden. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.