Urteil
M 9 K 21.174
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Soweit ein Rücksichtsnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen durch Gewerbelärm geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen iSv § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG sowie – normkonkretisierend – der TA Lärm zurückgegriffen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Soweit ein Rücksichtsnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen durch Gewerbelärm geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen iSv § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG sowie – normkonkretisierend – der TA Lärm zurückgegriffen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A. Die zulässige Klage gegen die Baugenehmigung vom 9. November 2020 hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt keine im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden, zugunsten der Klagepartei drittschützenden Vorschriften, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dritte können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn eine Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022, VwGO § 42 Rn. 89 ff. m. w. N.). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Drittanfechtungsklage keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Dritten einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20 m. w. N.). Eine solche Verletzung der Klagepartei in eigenen Rechten liegt hier nicht vor. Zunächst ist keine nachbarrechtlich relevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung zu erkennen (I.). Weiterhin fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (II.). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist weder mit Blick auf Schallimmissionen (III.) noch auf sonstige Immissionen (IV.) gegeben. Weitere Ansatzpunkte für eine Rechtsverletzung der Klagepartei bestehen nicht (V.). I. Die streitgegenständliche Baugenehmigung stellt sich nicht als unbestimmt im nachbarrechtlich relevanten Sinne dar. Gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, was erfordert, dass die im Bescheid getroffenen Regelungen für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen sein müssen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein dürfen (BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 – 9 ZB 12.205 – juris Rn. 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt daher (nur) vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung eine nachbarrechtsrelevante Frage betrifft und infolgedessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist (vgl. Decker in Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, 148. EL September 2022, Art. 68 Rn. 255 m.w.N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich dabei nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen – insbesondere auch die gestempelten Eingabepläne – konkretisiert wird (vgl. Laser in Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 5. Aufl. 2022, Art. 68 Rn. 56 m.w.N.). Gemessen hieran erweist sich die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht als unbestimmt im nachbarrechtlich relevanten Sinne. Zwar würde eine Unbestimmtheit, die sich auf Fragen der von dem Vorhaben ausgehenden Emissionen und auf das Anwesen der Klagepartei einwirkenden Immissionen bezieht, potentiell nachbarrechtliche Relevanz entfalten, da diese Fragen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots drittschützende Wirkung entfalten können (näher unten). Allerdings ist die vorliegende Baugenehmigung – anders als die Klagepartei vorträgt – nicht deshalb unbestimmt, weil nicht ein bestimmter Typ eines Freikühlers in der Genehmigung vorgesehen ist. Für die Frage der Emissionen bzw. Immissionen ist nicht in erster Linie relevant, welcher konkrete Gerätetyp verwendet wird, sondern welche Emissionen konkret von dem Gerät ausgehen. Deshalb ist es ausreichend – und im Übrigen auch sinnvoll – in einer Genehmigung und auch in einer zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchung nicht von einem festgelegten Gerätetyp, sondern von bestimmten Daten eines Gerätes (technischen Spezifikationen und insbesondere Emissionswerten) auszugehen bzw. diese festzulegen. Welches Gerät dann konkret zur Verwendung kommt, ist – insbesondere aus nachbarrechtlicher Sicht – nicht entscheidend, solange die in der Untersuchung zugrunde gelegten und entsprechend in der Genehmigung beauflagten Werte eingehalten werden. Aus diesem Grund ist es nicht zu beanstanden, wenn die streitgegenständliche Baugenehmigung keinen konkreten Gerätetyp festlegt und auch die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Untersuchung zum Schallimmissionsschutz vom 6. August 2020 (im Folgenden: Gutachten), die gestempelt und über die entsprechenden Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen wurde, nicht von einem einzigen und konkret benannten Gerätetyp ausgeht. Dass das Gutachten und damit auch die Baugenehmigung von festgelegten technischen Spezifikationen und insbesondere Emissionswerten des Freikühlers ausgehen, ergibt sich aus Anlage 3 des Gutachtens. Dort ist insbesondere der Schalleistungspegel mit 79 dB(A) angegeben; dieser Wert wird in der Folge für die Berechnungen verwendet, vgl. S. 13 des Gutachtens. Auch die übrigen für eine Prognose notwendigen Daten und Angaben liegen vor, etwa die Betriebszeiten (vgl. Gutachten S. 8), Abschirmung (vgl. Gutachten S. 13 f.) und Abstände zu den Immissionsorten (vgl. Gutachten S. 6 i.V.m. Lageplan als Anlage 1). Die notwendigen Grundlagen für eine schalltechnische Untersuchung und eine immissionsschutzrechtliche Prüfung liegen insoweit vor. Zugleich wird in dem Gutachten – anders als die Klagepartei meint – umfassend dargelegt, welche Immissionen für das Anwesen der Klagepartei zu erwarten sind. Die Annahmen und umzusetzenden Maßnahmen laut Gutachten (bezüglich des Freikühlers etwa die entsprechende bauliche Einhausung, vgl. S. 22 des Gutachtens, letzter Spiegelstrich) werden über eine entsprechende Beauflagung in den Genehmigungsbescheid übernommen, sodass insoweit keine Zweifel an dessen Bestimmtheit bestehen. Ob unter Berücksichtigung der konkreten technischen Spezifikationen und Emissionswerte, die in dem Gutachten zugrunde gelegt und in der Baugenehmigung beauflagt werden, die einschlägigen Immissionsrichtwerte auch eingehalten werden bzw. ob die Annahmen und Berechnungen korrekt sind, ist hingegen keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern ihrer materiellen Rechtmäßigkeit. II. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da es im unbeplanten Innenbereich liegt. Dabei bestehen bezüglich des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – insoweit könnte sich ein Nachbar auf einen möglichen Verstoß berufen – keine Bedenken. Die Eigenart der näheren Umgebung ist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung jedenfalls auch durch den bereits bestehenden Gewerbebetrieb der Beigeladenen zu 1. geprägt ist. Dieser ist schon aufgrund seiner Ausdehnung und den von ihm ausgehenden Implikationen, v.a. auch mit Blick auf Immissionen, von maßgeblichem Gewicht für die Prägung des Gebiets. Hinzu kommen die übrigen umliegenden Gewerbebetriebe, die die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ebenfalls prägen. Da daneben auch Wohnbebauung wie die der Klägerin vorhanden ist, liegt jedenfalls eine sogenannte Gemengelage vor. Insoweit bestehen keine Bedenken, dass sich der beantragte und zu dem Gewerbebetrieb gehörende Freikühler nach der Art der baulichen Nutzung einfügt. Ebensowenig bestehen ausgehend von dem Eindruck, den das Gericht im Rahmen des Augenscheins von der den Vorhabenstandort umgebenden Bebauung gewinnen konnte, Bedenken bezüglich des Einfügens des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Im Übrigen kann sich die Klagepartei auf ein fehlendes Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung mangels Drittschutzes dieses hier faktischen Einfügensmerkmals ohnehin nicht berufen. III. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, auf den sich die Klagepartei berufen könnte, besteht nicht. 1. Das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich für den unbeplanten Innenbereich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. aus § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO. Welche Vorschriften vorliegend anwendbar sind, kann offen bleiben, da das Gebot der Rücksichtnahme in beiden Fällen gleichermaßen zu beachten in im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Zur Bestimmung dessen, was dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, ist insbesondere auch die nähere Umgebung als (städte-)baulicher Rahmen, in den das Vorhaben- und das Grundstück des Drittbetroffenen eingebettet sind, sowie die jeweilige besondere bauliche Situation der betroffenen Grundstücke in den Blick zu nehmen (vgl. VG München, U.v. 14.6.2021 – M 8 K 19.2266 – juris Rn. 41; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 2 ZB 21.2099 – BeckRS 2023, 37961 Rn. 11). Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Vorliegend kommt wegen der Lage des Vorhabengrundstücks und des klägerischen Grundstücks (kein unmittelbares Angrenzen) eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung von vornherein nicht in Betracht. Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen durch Gewerbelärm geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG sowie – normkonkretisierend – der TA Lärm zurückgegriffen (zum Ganzen jeweils m.w.N. vgl. BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 26; B.v. 21.8.2018 – 15 ZB 17.1890 – juris Rn. 11; B.v. 16.7.2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 15; B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 23; B.v. 22.1.2020 – 15 ZB 18.2547 – juris). 2. Daran gemessen kann vorliegend kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme festgestellt werden. In der Sache ordnet der streitgegenständliche Bescheid in seinen Auflagen Nr. 7 bis 11 unter anderem an, dass die Annahmen und vorgesehenen Maßnahmen aus dem vorgelegten Gutachten zu beachten bzw. umzusetzen sind. Das Gutachten legt als Maßstab bezüglich der nördlich gelegenen Wohnbebauung – dazu gehört auch das Anwesen der Klagepartei – die Immissionswerte von 55 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts zugrunde. Dies entspricht den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 Buchst. e) der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet, mithin also sogar dem Gebietstypus, den die Klagepartei annimmt. Dabei kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass der beantragte Freikühler in einer Gesamtbetrachtung mit dem gesamten Betrieb der Beigeladenen zu 1. – einschließlich der zeitgleich beantragten und genehmigten Nutzungsänderung (Gegenstand der beiden oben genannten Parallelverfahren) – und unter Beachtung der Vorbelastung (vgl. hierzu S. 7 des Gutachtens unten) diese Lärmwerte einhält, sofern die in dem Gutachten berücksichtigten Maßnahmen umgesetzt werden. Das Gutachten selbst ist ebenfalls gestempelt. a) Es trifft daher nicht zu, dass – wie die Klagepartei vorträgt – der übrige Betrieb der Beigeladenen zu 1. nicht berücksichtigt würde. Das Gutachten berücksichtigt sowohl die Vorbelastung durch andere Gewerbebetriebe (über eine Reduzierung der Immissionsrichtwerte um 6 dB(A), vgl. S. 7 des Gutachtens) als auch die sonstigen Immissionen des Betriebs der Beigeladenen zu 1. Letztere werden in dem Gutachten ausführlich und unter Berücksichtigung des neuen Standes nach der Nutzungsänderung der beiden Hallen behandelt. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Vorhaben (Aufstellen des Freikühlers und Nutzungsänderung) insgesamt den Gegenstand und Anlass des Gutachtens bilden. Deshalb werden auch alle Emissionsquellen des Betriebs aufgeführt (etwa Messung der Halleninnenpegel, Pegel der Abluft, etc.) und in die Betrachtung eingestellt. Dass insoweit eine unzutreffende Bewertung erfolgt ist, ist weder klägerseitig substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. b) Weiterhin kann das vorgelegte Gutachten insgesamt zur Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Lage herangezogen werden und ist insoweit nicht zu beanstanden. Ein Gutachten wäre insbesondere dann ungenügend, wenn es erkennbare Mängel aufweist, etwa unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist bzw. Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen (BVerwG, B.v. 27.3.2013 – 10 B 34.12 – NVwZ-RR 2013, 620, 621). Die Ausführungen des vorliegenden Gutachtens sind nach der Überzeugung des Gerichts hingegen plausibel und nachvollziehbar und treffen realistische Annahmen. Insbesondere dringt die Klägerseite mit den vorgebrachten Einwänden im Ergebnis nicht durch. Bezüglich der Einwände, die klägerseits vor allem mit Blick auf die Nutzungsänderung geltend gemacht werden, wird insoweit auf das Urteil des Gerichts im Parallelverfahren M 9 K 21.173 Bezug genommen. Die dortigen Ausführungen gelten für das hiesige Verfahren entsprechend, da sie dasselbe Gutachten betreffen. Das Gericht macht sich die dortigen Ausführungen auch für das hiesige Verfahren zu eigen. c) Soweit die Klagepartei speziell mit Blick auf den hier gegenständlichen Freikühler gegen das Gutachten Unklarheiten bzw. Fehler der Berechnung mit Blick auf den Abstand der Einhausung des Freikühlers zur Geländeoberkante einwendet, greift dies nicht durch. Klägerseits wird vorgetragen, in dem Gutachten werde eine Lärmschutzwand mit einem Abstand von 0,9 m zur Geländeoberkante (wegen der Luftzufuhr) angesetzt, eine Nachrechnung ergebe aber, dass die Lärmschutzwand direkt und fugendicht an der Straße aufstehe; auch die Stellungnahme des Umweltamtes des Landratsamts vom 15. Juni 2020 gehe von einer Höhe von 0,5 m über der Geländeoberkante aus. Tatsächlich geht das Gutachten auf S. 13 – insoweit konsistent mit den genehmigten Eingabeplänen – von einem Abstand der Einhausung von 0,9 m zum Boden aus und legt dies auch der weiteren Berechnung zugrunde. Das Wort „fugendicht“ einige Sätze zuvor bezieht sich auf die Ausführung der Wand. Das heißt, die Wand soll fugendicht und mit dem dort genannten und bewerteten Bau-Schalldämm-Maß ausgeführt werden. Dass das Gutachten die Wand mit Abstand zum Boden zugrunde legt, folgt nochmals aus der Abbildung auf S. 14 oben. Damit stimmen die Annahmen des Gutachtens mit der übrigen genehmigten Eingabeplanung überein. Das Gutachten kann daher auch insoweit als Grundlage für die immissionsschutzrechtliche Prüfung des Vorhabens herangezogen werden, da gerade keine Diskrepanz vorliegt. Wenn die Stellungnahme des Sachgebiets 44 des Landratsamtes vom 15. Juni 2020 auf seiner zweiten Seite (Bl. 41 der Behördenakte) von einem Abstand zur Geländekante von 0,5 m spricht, liegt insoweit ein bloßer Schreibfehler vor. Die Stellungnahme gibt im Wesentlichen die Ausführungen des Gutachtens wieder; Anhaltspunkte für eine abweichende inhaltliche Bewertung auf Grundlage einer anderen angenommenen Höhe bestehen nicht. Solche wären offengelegt und thematisiert worden. Entscheidend insbesondere für die gerichtliche Prüfung ist, dass die gutachtliche Bewertung und die sonstige genehmigte Planung konsistent sind und – zusätzlich – keine Anhaltspunkte für eine inhaltlich fehlerhafte Berechnung bestehen. Solche Anhaltspunkte wiederum liegen nicht vor. Der lediglich pauschal bestreitende Vortrag der Klägerseite weist keinerlei Substantiierung auf. Es ist nicht erkennbar oder nachvollziehbar, inwiefern eine „Nachrechnung“ zu anderen Ergebnissen gekommen sein könnte. Damit sind Anhaltspunkte für inhaltliche Fehler weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar. d) Insgesamt kann auf Grundlage des vorgelegten Gutachtens daher eine Prüfung der Immissionen auf das klägerische Anwesen und damit des Rücksichtnahmegebots erfolgen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Fehler oder unzutreffende Vorannahmen in dem Gutachten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Gutachten entsprechenden Niederschlag in dem Bescheid (vor allem in Form der entsprechenden Beauflagung auch der konkret umzusetzenden Maßnahmen) findet, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Lärmschutzes in dem Genehmigungsbescheid. Das Vorhaben hält auch die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet ein, sodass offen bleiben kann, ob nach den tatsächlichen Gegebenheiten ein niedrigeres Schutzniveau einschlägig ist. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit Blick auf Schallimmissionen ist damit ausgeschlossen. IV. Gleiches gilt mit Blick auf andere Immissionen bezüglich des Anwesens der Klagepartei, insbesondere Gase. Insoweit macht die Klagepartei lediglich pauschal geltend, dass solche bestünden. Es ist für das Gericht vor allem angesichts der erheblichen Entfernung des klägerischen Anwesens von dem Vorhabenstandort nicht ersichtlich und im Übrigen auch klägerseits nicht näher substantiiert, dass solche Immissionen in relevantem Umfang zu erwarten sind. Für eine Unzumutbarkeit im Rahmen einer Gesamtabwägung und damit eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist nichts ersichtlich. V. Andere mögliche Rechtsverletzungen der Klagepartei sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach alledem wird die Klage abgewiesen. B. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen, da sie keine Sachanträge gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. VwGO.