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Urteil

M 1 K 20.2131

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften setzt auf der Tatbestandsseite eine atypische, grundstücksbezogene Fallgestaltung voraus, d.h. einen Unterschied des zu entscheidenden Falls vom normativen Regelfall. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften setzt auf der Tatbestandsseite eine atypische, grundstücksbezogene Fallgestaltung voraus, d.h. einen Unterschied des zu entscheidenden Falls vom normativen Regelfall. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit das Verfahren für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist, soweit nach der übereinstimmenden teilweisen Erledigterklärung durch die Beteiligten noch über sie zu entscheiden war, zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung von der Baugestaltungssatzung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, noch ein Anspruch auf erneute Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, zu. 1. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit schriftsätzlich teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, nämlich hinsichtlich Ziffer I des Antrags aus dem Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters der Kläger vom 29. Juli 2020 und hinsichtlich der Ziffern II und III dieses Antrags, soweit die Kläger damit hilfsweise die Erteilung einer Abweichung von den Regelungen der Baugestaltungssatzung 1992 zur Farbgebung des Garagentores, der Fenster und der Türen bzw. eine erneute Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts begehrt haben. Insoweit war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend, und lediglich über die Kosten zu entscheiden (s. unten 2.). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet somit ausweislich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Abweichung von der Baugestaltungssatzung vom 2. März 2021 im Hinblick auf die weiße Farbgebung des Balkons und des Dachüberstandes sowie im Hinblick auf den maronenfarbenen Putz der Fassade (1.1) bzw. zu einer erneuten Entscheidung über eine solche Abweichung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (Nr. 1.2). 1.1 Den Klägern steht weder ein Anspruch auf Erteilung einer Abweichung hinsichtlich der weißen Farbgebung des Balkons und des Dachüberstands (Nr. 4.7 bzw. 5.3 i.V.m. Nr. 8.2 der Baugestaltungssatzung) noch hinsichtlich der Putzfarbe (Nr. 8.1 der Baugestaltungssatzung) zu. Es kann dahinstehen, ob die Erteilung einer Abweichung von den entsprechenden Regelungen der Baugestaltungssatzung vom 2. März 2021 schon deshalb ausscheidet, weil die Satzung unwirksam ist oder mangels rückwirkender Inkraftsetzung für das im Jahre 2015 errichtete Anwesen der Kläger keine Anwendung beansprucht. Jedenfalls sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abweichung nicht gegeben. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BayBO i.V.m. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO soll die Gemeinde eine Abweichung von örtlichen Bauvorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO vereinbar ist. Dies setzt jedoch – auf Tatbestandsseite – eine atypische, grundstücksbezogene Fallgestaltung voraus, die sich dadurch auszeichnet, dass sie vom Satzungsgeber nicht ausreichend erfasst oder bedacht worden ist; wirtschaftliche Erschwernisse oder eine besondere persönliche Fallgestaltung des Bauherrn rechtfertigen eine Abweichung nicht (zum Ganzen: BayVGH, U.v. 10.5.2022 – 1 B 19.362 – juris Rn. 41). Eine solche Atypik setzt mit anderen Worten einen Unterschied des zu entscheidenden Falls vom normativen Regelfall voraus (BayVGH, B.v. 5.12.2011 – 2 CS 11.1902 – juris Rn. 3) Gemessen an diesen Maßstäben ist eine solche atypische Fallgestaltung weder im Hinblick auf die Regelungen zur Farbgestaltung der Holzflächen an Balkon und Dachüberstand, Nr. 4.7 bzw. 5.3 i.V.m. Nr. 8.2 der Baugestaltungssatzung, noch im Hinblick auf die Regelung hinsichtlich der Fassadenfarbe (Nr. 8.1 der Baugestaltungssatzung) zu erkennen. Die von den Klägern geltend gemachte Unauffällligkeit der farblichen Abweichungen aufgrund der Ortsrandlage ihres Anwesens vermögen die erforderliche Atypik schon deshalb nicht zu begründen, weil gleiches dann auf die übrigen in Ortsrandlage befindlichen Anwesen zutreffen würde, was wiederum im Hinblick auf die Quantität von Abweichungen zu einer gesteigerten Auffälligkeit im Ortsbild führen würde. Dabei hat die Beklagte hinsichtlich der Anforderungen an die Gestaltung bereits zwischen verschiedenen Bereichen unterschiedlicher Schutzwürdigkeit unterschieden, indem sie zunächst den Geltungsbereich der Baugestaltungssatzung auf die Ortsteile beschränkt hat, welche aufgrund ihrer Größe einen Charakter als Ensemble gestalterisch verwandter Gebäude bilden und im Weiteren innerhalb des Geltungsbereichs Bereiche verschiedener Prägung und Schutzwürdigkeit differenziert hat (s. Begründung der Baugestaltungssatzung, A.2 Geltungsbereich, S. 2f.). Auch ergibt sich aus den von den Klägern aufgezeigten „Bezugsfällen“ nicht das Vorliegen einer atypischen, vom Satzungsgeber nicht bedachten Konstellation bei den Klägern. Allenfalls könnten diese im Falle eines etwaigen bauaufsichtlichen Einschreitens der Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigen sein. Denn bei der Ausübung der bauaufsichtlichen Befugnisse hat die Behörde im pflichtgemäßen Ermessen zu handeln. Im Rahmen dessen ist sie aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes, Art. 3 GG, gehalten, im Wesentlichen gleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, dass selbst dann, wenn vorliegend die Baugestaltungssatzung in der Fassung vom 10. September 1992 samt Änderungen vom 29. März 1995 und 30. März 1998 anzuwenden wäre, ein Abweichungsanspruch zu verneinen wäre. 1.2. Mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Abweichung muss auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagte zur erneuten Entscheidung unter Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, erfolglos bleiben. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich, soweit die Klage abgewiesen wird, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entsprach es billigem Ermessen, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil der Rechtsstreit auch insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses nicht zum Erfolg geführt hätte. So fehlte für die reine Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 28. April 2020 (Ziffer I. des Klageantrags vom 29. Juli 2020) im Hinblick auf den eigens gestellten Abweichungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis für die Beseitigung dieses „Rechtsscheins“. Im Übrigen war auch hinsichtlich der Abweichung von den Vorschriften der Vorgängerregelung betreffend die Farbgestaltung des Garagentores, der Fenster und Türen eine atypische Fallgestaltung nicht zu erkennen. Die gesamtschuldnerische Haftung der Kläger folgt aus § 159 Satz 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.