Urteil
M 19 K 23.950
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 3. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die Wiederherstellungsanordnung in Nummer 1 des Bescheids vom 3. Februar 2023 ist rechtmäßig. 1.1. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG. Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG stellt die landesrechtliche Spezialvorschrift zu § 17 Abs. 8 BNatSchG dar, die im Falle einer – wie hier – fehlenden Genehmigungsbedürftigkeit eines Eingriffs greift. Die bundesrechtliche sog. Eingriffsgenehmigung, nach der bei fehlender anderweitiger Eröffnungskontrolle nach § 17 Abs. 1 oder 2 BNatSchG eine (subsidiäre) Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG zu beantragen ist, ist aufgrund des abweichenden Landesrechts in Gestalt des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG in Bayern nicht einschlägig, sodass § 17 Abs. 8 BNatSchG nicht zur Anwendung kommt (vgl. Siegel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 17 Rn. 33). 1.2. Die Wiederherstellungsanordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist sie inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 BayVwVfG. Nach den für Verwaltungsakte geltenden und in der Rechtsprechung geklärten Kriterien ist dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt erlassen wird, unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57.91 – juris Rn. 15 f. unter Hinweis auf BVerwG, B. v. 27.7.1982 – 7 B 122.81 – juris Rn. 2). Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck ab. Das abverlangte Tun muss mit anderen Worten so eindeutig bezeichnet werden, dass der Umfang von Vollstreckungsmaßnahmen ausreichend umrissen werden kann. Etwaige Auslegungsprobleme sind so lange unschädlich, wie der Inhalt des geforderten Tuns aus dem Text oder beigefügten Plänen hinreichend verlässlich ermittelt werden kann (NdsOVG, B.v. 3.11.2021 – 1 ME 159/20 – juris Rn. 21). In Nr. 1 des Bescheids wird hinreichend geregelt, dass 30 hochstämmige Obstbäume auf der gesamten ursprünglichen Fläche neu zu pflanzen sind, wobei die Pflanzgröße eines Hochstamms unter Nr. 1.2 definiert wird. Es bleibt nicht unklar, was der Beklagte mit der „gesamten ursprünglichen Fläche“ meint. Vielmehr erschließt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass die Wiederherstellung auf der Fläche der gegenständlichen Flurnummer zu erfolgen hat, auf der vor der Fällung die Obstbäume standen. Da auf dem nördlichen Bereich der FlNr. 4.., der im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Wohnbaufläche dargestellt ist, naturgemäß nie Bäume standen, kann aus der gewählten Formulierung nicht geschlossen werden, die Wiederherstellung beträfe auch diesen Bereich. Die Einhaltung des vorgegebenen Mindestabstands von 10 bis 12 m (Nr. 1.4 des Bescheids) zwischen den Bäumen stellt sich angesichts der für die 30 Bäume zur Verfügung stehenden Fläche von rund 1 ha als unproblematisch dar. Hierbei ist nicht erforderlich, dass der exakte Standort jedes einzelnen Baumes vorgegeben wird. Der diesbezüglich den Klägerinnen gewährte Freiraum erweitert deren Gestaltungsspielraum, führt aber keineswegs zu einer Unklarheit ihrer Verpflichtung. Der Einwand, die in der Bescheidsbegründung vorgenommene Aufteilung der Fläche in einen nördlichen, mittleren und südlichen Abschnitt müsse sich im Tenor wiederspiegeln, verkennt, dass die besagte Dreiteilung im Rahmen der Ermessenserwägungen nur aufzeigen soll, dass die geforderte Pflanzverpflichtung nicht zu einer Gebietsaufwertung zum Biotop führt. Wie die Klägerinnenbevollmächtigten selbst vortragen, ist die Berechnung fiktiver Natur (vgl. S. 13 der Klagebegründung v. 9.5.2023). Sie ist damit weder Teil der (tenorierten) Pflanzverpflichtung noch verpflichtet sie die Klägerinnen dazu, exakt drei Gebietsteile auszurechnen und entsprechend zu pflanzen, sondern belässt es ihrem Spielraum, die genauen Baumstandorte festzulegen. Die unter Nr. 1.3 geregelte Pflanzqualität „dreimal verpflanzt, mit Ballen“ stellt eine gängige Bezeichnung einer Baumschulqualität dar und beschreibt die Qualität der anzupflanzenden Bäume (Pflanzen sind nach dreimaligem Verpflanzen älter, kräftiger und fülliger). Schließlich werfen auch die unter Nr. 1.5 geregelten Vorgaben hinsichtlich des Schutzes vor Verbiss und Pfählung keine Fragen auf. Das Fehlen der Nr. 2 des Bescheids ist einem redaktionellen Versehen geschuldet und damit unschädlich. 1.3. Auch materiell-rechtlich erweist sich die Wiederherstellungsanordnung als rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen der naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsverpflichtung liegen vor. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG kann ein nicht genehmigungsbedürftiger Eingriff untersagt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vermeidbar oder unvermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen nicht im erforderlichen Maß auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayNatSchG können die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder, soweit diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, Maßnahmen nach § 15 BNatSchG angeordnet werden. 1.3.1. Eines der Wiederherstellungsanordnung vorausgehenden Untersagungsbescheids bedarf es nach Rechtsauffassung des Gerichts für den Erlass des Wiederherstellungsbescheids nicht. Es ist daher ohne Belang, dass der am 15. März 2021 erlassene Untersagungsbescheid hinsichtlich weiterer Fällungen von Obstbäumen auf der FlNr. 4.. in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2021 zurückgenommen wurde. Eine Wiederherstellungsanordnung ist nicht an die Bedingung eines formal bestehenden, vorhergehenden Untersagungsbescheids geknüpft. Vorliegen müssen vielmehr die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Untersagung. Der Erlass eines formalen Untersagungsbescheids ist dagegen nicht aus dem Gesetz abzuleiten. Gegen eine anderweitige Auslegung (dazu Fischer-Hüftle, Naturschutzrecht in Bayern, 40. AL Januar 2017, Art. 6 Rn. 16 mit Verweis auf Rn. 14) spricht nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes, sondern auch die Systematik der Norm, die – ebenso wie die bundesrechtliche Eingriffsregelung in § 17 Abs. 8 BNatSchG – die unterschiedlichen Maßnahmen, die in Folge eines Eingriffs denkbar sind, nacheinander darstellt. Das Stufenverhältnis (Fischer-Hüftle, a.a.O. Art. 6 Rn. 14) zwischen den Eingriffsmaßnahmen ist mithin allein bezüglich der inhaltlichen Anforderungen zu sehen, da eine Wiederherstellungsanordnung als weitergehende Maßnahme zwangsläufig auch die für eine Untersagungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen umfasst. Auch Sinn und Zweck der Norm erfordern es nicht, eine Wiederherstellungsanordnung von einer formalen Untersagung abhängig zu machen. Denn eine Untersagung und eine Wiederherstellung verfolgen unterschiedliche Ziele. Während eine Untersagung künftige Eingriffe verhindern will und auf die Zukunft gerichtet ist, betrifft eine Wiederherstellung die Rückgängigmachung der in der Vergangenheit liegenden, bereits erfolgten Eingriffe. Sie haben somit unterschiedliche Regelungsinhalte, die der bayerische Landesgesetzgeber gemäß Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG ins Ermessen der Behörde stellt. Es hängt letztlich von den Einzelumständen ab, ob beide Maßnahmen oder nur eine von beiden ergriffen werden. Die gegenständliche Wiederherstellungsanordnung bezieht sich auf die bereits gefällten 30 Bäume, bezüglich derer keine Untersagung mehr denkbar war. Nachdem sich die Wiederherstellungsanordnung auf diese Bäume beschränkt, ist auch aus Verhältnismäßigkeitsaspekten nicht ersichtlich, weshalb ein Untersagungsbescheid erlassen werden müsste, solange hinsichtlich der auf der FlNr. 4.. verbliebenen Obstbäume keine weiteren Eingriffe konkret drohen. 1.3.2. Die von den Klägerinnen veranlassten Baumfällarbeiten auf der FlNr. 4.. sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG i.V.m. § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 BNatSchG zufolge sind Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Mit der „Gestalt von Grundflächen“ ist deren äußeres Erscheinungsbild angesprochen (vgl. OVG NW, B.v. 9.2.2017 – 8 A 2206/15 – juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 7.8.2015 – 4 B 958/15 – juris Rn. 4). Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG relevante Veränderungen sind demnach Handlungen, Vorhaben und Maßnahmen, die auf das äußere Erscheinungsbild einer Grundfläche einwirken. Darunter fallen neben der Errichtung baulicher Anlagen, Abgrabungen oder Aufschüttungen auch die Rodung von Bäumen und Baumgruppen sowie die Beseitigung von Hecken (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 9.9.2021 – 28 K 6001/19 – juris Rn. 37 m.w.N.). Die Beseitigung von 30 Bäumen (9 im August 2019 und 21 im Februar 2021) von der Obstwiese stellt eine Veränderung der Gestalt dar, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt; genügen würde dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BNatSchG nach im Übrigen schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung (dazu OVG NW, U.v. 24.8.2023 – 22 D 201/22.AK – juris Rn. 207; B.v. 9.2.2017, a.a.O. Rn. 10). Die Veränderungen durch die Reduzierung der Pflanzen sowie dadurch, dass Tieren ein Lebensraum in Gestalt von Brutplätzen und Raum für Nahrungssuche sowie eine Rückzugs- und Schutzmöglichkeit genommen wurde, ist nach ökologischen Maßstäben eine Verschlechterung, die aufgrund der Dauerhaftigkeit der Veränderungen und der Vielzahl der entfernten Pflanzen auch die erforderliche Relevanzschwelle überschreitet und nicht lediglich eine Bagatelle darstellt (vgl. zur Rodung von Bäumen und Baumgruppen VG Düsseldorf, U.v. 9.9.2021 – 28 K 6001/19 – juris Rn. 37 ff.; OVG NRW, B.v. 9.2.2017 – 8 A 2206/15 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.). [30] Bäume prägen und charakterisieren die Grundfläche und deren äußeres Erscheinungsbild. Die erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft lässt sich bereits anhand eines Vergleichs der im Jahr 2019 aufgenommenen Bilder, die eine dicht bewachsene Obstbaumwiese zeigen, mit den aktuellen im Bayern-Atlas zu findenden mit vereinzeltem Baumbestand nachvollziehen. Der bestehende spärliche Bewuchs reicht nicht ansatzweise an den früher vorhandenen Zustand heran. Zudem konnte aufgrund des Gutachtens vom 24. November 2020 des Planungsbüros O. davon ausgegangen werden, dass mehr als die Hälfte der im Zeitpunkt der Begutachtung noch stehenden Obstbäume (ca. 39 Bäume), einen Stammumfang von mindestens 50 cm in 1 m Höhe hatten. Das prägende Element der Obstbaumwiese kommt schließlich auch darin zum Ausdruck, dass sie im gemeindlichen Flächennutzungsplan für das Landschaftsbild als erhaltenswert gekennzeichnet ist. Der von Klägerseite eingewandte Umstand, dass die Nachbargrundstücke bebaut sind, ändert nichts an der durch Obstbäume geprägten streitgegenständlichen Grundfläche, die eine offensichtliche Veränderung erfahren hat. Eine naturnahe Prägung der Grundfläche setzt keine, durch Bebauung ungestörte umgebende Landschaft voraus. 1.3.3. Die von den Klägerinnen eingewandten Verkehrssicherungspflichten, die sie zur Fällung der Bäume verpflichtet hätten, vermögen nichts am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung der „erheblichen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft“ zu ändern. Dieser Vortrag hätte vor den eigenmächtig vorgenommenen Eingriffsmaßnahmen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG erfolgen können, das von den Klägerinnen nicht wahrgenommen wurde. Im Fall eines unvermeidbaren Eingriffs hätte jedenfalls Ausgleich oder Ersatz erfolgen müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist die Tatbestandsvoraussetzung der Beeinträchtigung i.S.d. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG unabhängig von der Frage der Vermeidbarkeit erfüllt. Denn diese Norm legt im Hinblick auf unvermeidbare Beeinträchtigungen eine Ausgleichs- und Ersatzpflicht zugrunde, die im Lichte des § 15 Abs. 1 und 2 BNatSchG zu sehen ist (vgl. Fischer-Hüftle, Naturschutzrecht in Bayern, 40. AL Januar 2017, Art. 6 Rn. 12). Die in § 15 Abs. 2 BNatSchG genannten Pflichten wurden nicht erfüllt. Im Übrigen beträfe der klägerische Vortrag hinsichtlich der Gründe, die eine zwingende (unvermeidbare) Fällung erfordert hätten, nicht die Gesamtheit der 30 gefällten Bäume, sondern nur einen Teil der Bäume die, ausweislich vorgelegter Fotos morsch und krank gewesen seien. Diese Klärung kann mangels Entscheidungserheblichkeit aber ebenso dahinstehen wie die weiteren Streitpunkte zwischen den Parteien, ob und wie lange hohle und stockfaule Bäume standsicher sind bzw. ob zur Sicherung der Stand- und Verkehrssicherheit auch mildere Maßnahmen als eine Fällung (Pflegemaßnahmen, Rückschnitte, Absicherungen etc.) in Frage gekommen wären (vgl. dazu VG München, B.v. 14.7.2020 – M 19 S 20.2244 – n.v. Rn. 50). 1.3.4. Auch am Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzung des Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG bzw. des § 15 Abs. 5 BNatSchG, des Vorrangs der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Abwägungsentscheidung), bestehen keine Zweifel. Hiernach wären die naturschutzrechtlichen Maßnahmen nur dann unzulässig, wenn sich die zu Gunsten des Eingriffsvorhabens streitenden Belange im Rahmen einer Abwägung gegenüber den Belangen des Naturschutzes durchzusetzen vermögen. Dieser Abwägungsbelang ist als Tatbestandsvoraussetzung vollständig gerichtlich überprüfbar (BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 39). Nachdem die Integritätsinteressen des Naturschutzes bereits im Rahmen der Eingriffsprüfung Berücksichtigung gefunden haben, sind hiermit die Kompensationsinteressen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemeint, denen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen durch kompensierende Maßnahmen nicht entsprochen werden kann (BVerwG, U.v. 17.1.2007 – 9 C 1/06 – juris Rn. 26; Guckelberger in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 15 Rn. 105; Gellermann in Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, BNatSchG § 15 Rn. 43 m.w.N.). Nachdem davon auszugehen ist, dass ein Ausgleich für den Eingriff möglich ist, kann hier dem geforderten Vorrang nichts entgegengesetzt werden. Auf die insoweit zutreffenden Bescheidsausführungen (Nr. 2.1.4. unter Verweis auf 1.1.1.) wird Bezug genommen. Etwaige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen haben die Klägerinnen vor Bescheidserlass nicht angeboten und somit auch keine Belange vorgetragen, die den naturschutzrechtlichen Belangen hätten entgegenstehen können. 1.3.5. Die Klägerinnen können sich auch nicht auf die sogenannte „Landwirtschaftsklausel“ des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayNatSchG berufen. Danach ist die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Begünstigt wird allein die tägliche Wirtschaftsweise des Landwirts (BVerwG, U.v. 13.6.2019 – 4 C 4.18 – juris, Rn. 20). Die gegenständliche Fläche wird als Schafweide genutzt. Die Entfernung der Bäume war durch diese Nutzungsart weder bedingt noch erforderlich. Die Privilegierung erfasst eine bereits bestehende Bodennutzung, ermöglicht aber weder ihre erstmalige Aufnahme noch einen Wechsel in der Nutzungsart (vgl. VG München, U.v. 13.7.2023 – M 19 K 22.1992 – juris Rn. 67; Fischer-Hüftle/Czybulka in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 62). 1.4. Das im Rahmen der Wiederherstellungsanordnung ausgeübte Ermessen des Beklagten hält der nach § 114 VwGO durchzuführenden inhaltlichen Überprüfung stand. Der Beklagte hat mit der streitgegenständlichen Wiederherstellungsanordnung nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Ermessensfehler hinsichtlich der Entscheidung, einzuschreiten („Entschließungsermessen“) und hinsichtlich der Wahl der konkreten Maßnahme („Auswahlermessen“) sind nicht ersichtlich. 1.4.1. Der Bescheid enthält ab Seite 11 (Mitte) umfangreiche Ermessenserwägungen. Der Einwand, es fehle – auf den nicht erlassenen Untersagungsbescheid bezogen – an jeglicher Ermessensausübung, ist dementsprechend zurückzuweisen. Nachdem keine Untersagung angeordnet wurde, müssen sich die Ermessenserwägungen allein auf die Wiederherstellungsanordnung beziehen. 1.4.2. Zunächst legen die Bescheidsgründe dar, weshalb die Wiederherstellungsanordnung getroffen wurde und warum die Klägerinnen nicht darauf vertrauen durften, dass der Beklagte sein diesbezügliches Entschließungsermessen nicht ausüben werde. Der Einwand der Klägerinnen, sie seien von den behördlichen Maßnahmen in ihrer Härte überrascht worden – der Beklagte habe vor Bescheidserlass gütlichere Lösungen suchen sollen – kann angesichts des langen Zuwartens der Behörde bis zum Erlass verbindlicher Maßnahmen und des offensichtlich fruchtlosen Verstreichens der mündlichen Ersatzpflanzungshinweise, nicht nachvollzogen werden. Schließlich stand die Untere Naturschutzbehörde bereits seit August 2019 mit der Klägerseite in Kontakt und hat diese von Beginn an – in erster Linie mündlich, aber auch schriftlich (vgl. bspw. interne E-Mails v. 19.8.2019, 3.9.2019, 6.9.2019, 19.2.2021; Schreiben an die Klägerseite v. 9.10.2019, 19.10.2020) – auf die Unzulässigkeit der Baumfällungen aus naturschutz- und artenschutzrechtlichen Gründen hingewiesen. 1.4.3. Die Anordnung der Ersatzpflanzungen begegnet weder hinsichtlich der Art noch des Umfangs rechtlichen Bedenken. Für die 30 gefällten Bäume werden 30 neue Hochstämme gefordert. Mit der Anzahl der geforderten Bäume bleibt der Beklagte an der unteren Grenze der Möglichkeiten. Die Regelungen in § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG gehen davon aus, dass eine Beeinträchtigung ausgeglichen bzw. ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt bzw. in gleichwertiger Weise in dem betroffenen Naturraum hergestellt sind. Da die neu gepflanzten Gehölze die Funktion der beseitigten Gehölze im Naturhaushalt erst nach einigen Jahren erreichen werden, kann als Ausgleich für diese zeitliche Lücke regelmäßig eine Pflanzung größeren Umfangs als das beseitigte Gehölz gefordert werden (vgl. BVerwG, B.v. 23.4.1997 – 4 NB 13.97 – juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 15.5.2014 – Au 2 K 13.1383 – juris Rn. 47). Ein Zuschlagsfaktor von 1,5 bzw. 1,2 wird als vertretbar angesehen (vgl. VG Potsdam, U.v. 24.8.2020 – 14 K 2023/16 – juris Rn. 49; VG Regensburg, U.v. 7.5.2010 – RO 4 K 09.672 – juris Rn. 46 ff.). Ebenso wird zugunsten der Klägerinnen von der Pflanzforderung „alter“ Obstbäume abgesehen. Diese wäre technisch zwar realisierbar, aber mit sehr hohen Kosten verbunden. Insofern kann nicht beanstandet werden, dass der Beklagte es im Gegenzug als verhältnismäßig ansieht, die Pflanzung von Hochstämmen (Kronenansatz in mindestens 1,80 m Höhe) zu fordern, obwohl es sich bei den meisten der gefällten Bäume, laut Gutachtensbewertung um Halbstämme gehandelt habe (vgl. Gutachten vom 24.11.2020 des Planungsbüros O., S. 2 unten). Der Beklagte hat die Aufwertung bezüglich der Baumhöhe erkannt und diese ermessensgerecht – unter Verzicht auf „mehr“ und „alte“ Bäume – abgewogen. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt keine authentische Rekonstruktion des verbotswidrig beseitigten Zustandes (BayVGH, B.v.12.11.2015 – 14 CS 15.2144 – juris Rn. 19; U.v. 25.9.2012 – 14 B 10.1550 – juris Rn. 43 m.w.N.; OVG SH, U.v. 17.4.1998 – 2 L 2/98 – juris Rn. 24). Stattdessen ist ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederherzustellen (NdsOVG, B.v. 12.5.2023 – 4 ME 11/23 – juris Rn. 34; OVG LSA, B.v. 21.4.2016 – 2 M 93/15 – juris Rn. 27). Auch wenn sich dieser nicht kurzfristig wiederherstellen lässt, wurde nachvollziehbar dargelegt, dass mit der gegenständlichen Forderung ein funktionell in etwa gleichwertiger Zustand angestrebt werde. Eine Unverhältnismäßigkeit wird hierin nicht erkannt. Der Einwand, es hätte zuvor die ökologische Wertigkeit der Altbäume bestimmt werden müssen, verfängt somit nicht. Abgesehen davon konnte im Bescheidszeitpunkt mangels Vorhandenseins der gefällten Bäume nichts zu deren Wertigkeit gesagt werden. Letztendlich liegt es in der Natur der Sache, dass neue Bäume weniger ökologisch wertig sind als Altbäume die hier unzweifelhaft beseitigt wurden. Das exakte Alter der Bäume kann dabei dahinstehen. 1.4.4. Im Zusammenhang mit den geforderten Hochstämmen wurde im Ermessen schließlich auch ausreichend gewürdigt, dass diese Forderung nicht zu einer Gebietsaufwertung, nämlich der Herstellung eines Biotops führen wird. Ein gesetzlich geschütztes Biotop i.S.d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG könnte nämlich – abgesehen von anderen Voraussetzungen – nur im Fall eines mindestens 75%- igen hochstämmigen Baumbestandes entstehen. Im Bescheid wird nachvollziehbar dargelegt, dass in dem (mittleren) Flächenbereich der FlNr. 565, der mehr als 50 m zu einer Bebauung entfernt liegt, ca. 0,27 ha ausmacht und auf dem sich sechs Halbstämme befinden, mindestens 18 Hochstämme gepflanzt werden müssten, um zu einem 75%- igen Bestand an Hochstämmen zu kommen. Nachdem die 30 Bäume allerdings auf der gesamten Fläche von ca. 0,99 ha zu verteilen sind, würden unter Berücksichtigung des erforderlichen Pflanzabstands auf den besagten mittleren Flächenbereich nur ca. sechs Bäume fallen. Im übrigen Flächenbereich der FlNr. 565 (im Bescheid als nördlicher – 0,43 ha – und südlicher Teil – 0,29 ha bezeichnet), fehlt es schon deshalb an den Voraussetzungen für den Biotopschutz, da sich diese Fläche weniger als 50 m von den Wohngebäuden entfernt befindet. Es war nicht erforderlich, dass der Beklagte die Dreiteilung im Bescheid sichtbar machte (vgl. zur fiktiven Dreiteilung Bl. 431 BA). Sie diente allein dazu, den Klägerinnen aufzuzeigen, dass die Pflanzverpflichtung keineswegs zu einer Biotopbildung führen muss. Ein Bestimmtheitsproblem entsteht mit diesen Ausführungen keineswegs, denn an den Vorgaben des Tenors, die den Klägerinnen einen Spielraum hinsichtlich der Pflanzung der Bäume über das gesamte Grundstück verteilt belassen, ändern sie nichts (s. Erläuterungen unter 1.2.). 1.4.5. Der weitere Einwand, es sei keine konkrete Kostenermittlung vorgenommen worden, verfängt ebenfalls nicht. Mit der Wiederherstellungsanordnung reagiert der Beklagte auf den von den Klägerinnen – ohne Ausgleich – vorgenommenen Eingriff. Inwiefern die gesetzlich vorgesehene Ausgleichspflicht wiederum von einer Kostenermittlung abhängig gemacht werden sollte, wird nicht dargelegt. Abgesehen davon wurden die Klägerinnen ordnungsgemäß angehört. Es erfolgte keine Äußerung hinsichtlich einer etwaigen Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Zudem sind in Folge der geforderten Nachpflanzungen auch keine unverhältnismäßigen Kosten zu erwarten. 1.4.6. Schließlich ist auch der gewählte Unterhaltungszeitraum von 25 Jahren nicht zu beanstanden. Die Bescheidsbegründung, wonach der Zielzustand eine nicht mehr junge Obstbaumwiese ist, genügt den Ermessensanforderungen. Eines konkreten Nachweises des Alters der gefällten Bäume bedarf es für diese Vorgabe nicht. Um ihren Handlungsbedarf aufzuzeigen, trugen die Klägerinnen selbst vor, dass es sich nicht um junge Bäume gehandelt habe (vgl. Schreiben der Klägerinnen v. 2.9.2019, „viele überalte Bäume“ Bl. 6 BA und v. 6.9.2019, „60-80 Jahre alte Obstbäume“, Bl. 9 BA). Darüber hinaus entspricht die Festlegung eines Entwicklungszeitraums von mindestens 25 Jahren den Vorgaben des Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU). Hiernach wird für die Herstellung eines naturnahen Streuobstbestandes eine derartige Zeitspanne als realistisch angesetzt (vgl. LfU, Entwicklungszeiträume von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Arbeitshilfen zur Entwicklung und Erhaltung von Ökoflächen, 2007, Tabelle S. 16). Eine substantiierte fachliche Auseinandersetzung mit der Angemessenheit des in der Arbeitshilfe benannten Zeitraums erfolgte klägerseits nicht (vgl. OVG Saarland, B.v. 25.5.2020 – 2 A 71/20 – juris Rn. 13). Zumutbar und im Wesentlichen auch nicht bestritten sind die im Bescheid geforderten Schutzmaßnahmen der neu gepflanzten Bäume sowie die Nachpflanzungsverpflichtung für ausgefallene Neupflanzungen (Nr. 1.5 und Nr. 1.8 des Bescheids). 1.4.7. Kein Ermessensfehler ist daraus abzuleiten, dass auf die von der Klägerseite dargelegten Verhandlungen der Klägerinnen mit der Gemeinde … über eine Baulandentwicklung auf dem streitgegenständlichen Grundstück nicht in den Ermessenerwägungen des Bescheids eingegangen wird. Dieser Sachverhalt ist für die Rechtmäßigkeit der Wiederherstellungsanordnung nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerinnen konnten zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens darlegen, dass sich im Falle einer noch bestehenden Kaufabsicht der Gemeinde eine Bauleitplanung verdichtet habe. Ohne substantiierte Hinweise auf eine absehbare Umwidmung des Grundstücks gab es für den Beklagten keine Veranlassung, diesen Gesichtspunkt in die Abwägung seiner Wiederherstellungsanordnung einfließen zu lassen. Der in der Sachverhaltsdarstellung des Bescheids aufgenommene Satz zu den Kaufabsichten der Gemeinde ist insofern überflüssig, aber für die Rechtmäßigkeit des Bescheids auch unschädlich. 1.4.8. Die Klägerinnen wurden in rechtmäßiger Weise sowohl als Handlungsstörer durch die in ihrem Auftrag erfolgte Beseitigung der Bäume als auch als Zustandsstörer in ihrer Eigenschaft als Eigentümerinnen herangezogen. Die getroffene Störerauswahl wurde ausreichend begründet. Der Einwand, es sei eine Abgrenzung zu anderen in Betracht kommenden Störern unterblieben, ist nicht nachvollziehbar. Der Bescheidsbegründung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Baumfällungen zwar durch Herrn A. ausgeführt wurden, der wiederum von dem Vater der Klägerinnen angestellt wurde, dessen Handeln aber mit ihrem Einverständnis erfolgte und damit in ihrer Verantwortung lag. Der Vortag der Klägerinnen, sie hätten ihren Vater „machen lassen“ bedeutet nichts anderes, als dass sie ihrem Vater als Vertreter akzeptiert haben. Die Handlungen des Vertreters wirken unmittelbar für und gegen den Vertretenen, gleich ob der Vertreter in dessen Namen oder in eigenem Namen handelte (§ 164 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Mangels weiterer in Betracht kommender Störer erübrigte sich somit auch eine weitergehende Abwägung. Für den Beklagten bestand auch keinerlei Anlass, eine etwaig nicht bestehende Zahlungsliquidität der Klägerinnen zu überprüfen. Ein entsprechender Vortrag erfolgte nicht im Rahmen der Anhörung. Aus dem in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Umstand, dass die Klägerinnen nicht berufstätig seien, kann nicht auf eine finanzielle Notlage geschlossen werden. Hinsichtlich der Unterhaltungspflicht von 25 Jahren wurde darüber hinaus das Alter der Klägerinnen von rund 30 Jahren berücksichtigt. 2. Die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 des Bescheids ist rechtmäßig und stellt sich weder als zu unbestimmt noch als unverhältnismäßig dar. Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgelds i.H.v. 6.500,- EUR für den Fall, dass die Klägerinnen den in den Nrn. 1.1 bis 1.6 des Bescheids festgelegten Verpflichtungen nach Rechtskraft des Bescheids nicht rechtzeitig oder vollständig innerhalb der nächstfolgenden Pflanzperiode nachkommen, ist hinreichend bestimmt, verhältnismäßig und der Höhe nach angemessen. 2.1. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Der Grundverwaltungsakt, die Pflanzung von 30 Obstbäumen, ist aufgrund der Regelung unter Nr. 1.6 des Bescheids nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vollstreckbar. Nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde den Pflichtigen durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten, wenn dessen Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird. Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG müssen Zwangsmittel unbeschadet des Art. 34 Satz 2 und des Art. 35 VwZVG schriftlich angedroht werden. Art. 36 Abs. 5 VwZVG verlangt weiter, dass der Betrag des Zwangsgeldes in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Dies dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Handlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflicht ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht. Dies entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen, wie sie der Gesetzgeber in Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. 2.2. Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 3 im Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2023. Diese bestimmt in klarer und eindeutiger Weise, dass das Zwangsgeld für den Fall angedroht wird, dass den Verpflichtungen aus Nrn. 1.1. bis 1.6 bis zu einem klar bestimmten Zeitpunkt nicht nachgekommen ist. Es handelt sich dabei um die Pflanzung von 30 Bäumen in einer bestimmten Art und Weise (Art des Baums, Höhe, Pflanzqualität, Pflanzabstand, Verbissschutz und Pfählung). Sofern diesem als Einheit zu verstehenden Vorgang nicht rechtzeitig oder vollständig nachgekommen wird, ist das Zwangsgeld fällig zu stellen. Inwiefern diese Vorgabe Interpretationsspielraum offenlassen sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Regelung ist klar zu entnehmen, dass das Zwangsgeld die Erfüllung der gesamten Pflanzverpflichtung einfordert und somit auch eine nur teilweise Erfüllung der Handlungspflichten von der Zwangsgeldandrohung erfasst ist. Die Pflanzungen der einzelnen Bäume sind als einzelne, unselbständige Teilmaßnahmen zu verstehen, die nur zusammen zu dem gewünschten rechtlichen Erfolg – der Wiederherstellung eine Obstbaumwiese – führen können (vgl. HessVGH, B.v. 8.8.1994 – 4 TH 2512/93 – juris Rn. 29). Für die Klägerinnen ist erkennbar, dass für den Fall der nicht vollständigen oder rechtzeitigen Pflanzung ein Zwangsgeld i.H.v. 6.500,- EUR droht. Eine Unverständlichkeit oder Widersprüchlichkeit ist der Androhung nicht zu entnehmen, sodass es hier erst gar keines Rückgriffs bedarf auf eine im Wege einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der Begründung der Entscheidung und den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2012 – 22 ZB 12.204 – juris Rn. 17). 2.3. Die Zwangsgeldandrohung ist des Weiteren auch nicht unverhältnismäßig. Der hier zu verortende Einwand der Klägerinnen, dass das Zwangsgeld gleichermaßen für den Fall des Fehlens eines oder vieler Bäume zur Anwendung käme, stellt sich nicht als unverhältnismäßig dar. Das Verhältnismäßigkeitsgebot führt nicht zu dem Erfordernis, jeden nicht gepflanzten Baum einzeln mit Zwangsgeld zu bewähren. Durch die einheitliche Zwangsgeldandrohung wird vielmehr das von der Beklagten verfolgte Ziel einer Gesamterfüllung der Wiederherstellung unterstrichen und die sachlich zusammenhängende Pflicht der Pflanzung aller geforderter Bäume deutlich gemacht. Es spiegelt letztlich nur den Umstand wieder, dass die Klägerinnen nicht nur einen oder einige Bäume gefällt haben, sondern 30 an der Zahl und somit auch die Rückgängigmachung des Eingriffs (Wiederherstellung) als Gesamtpaket angesehen wird. Zwar ist richtig, dass sich der Beklagte damit die Möglichkeit nimmt, beispielsweise im Fall einer vollständigen Verweigerung der Pflanzpflicht härter durchzugreifen als bei lediglich fehlender Pflanzung eines Baumes. Dies geht aber letztlich nicht zu Lasten der Klägerinnen, sodass sich hieraus keine Unverhältnismäßigkeit begründen lässt. Die unter Nr. 1.6 des Bescheids gewährte Frist zur Neupflanzung der Bäume ist angemessen i.S.v. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Die Klägerinnen haben damit nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheids noch bis zur nächstfolgenden Pflanzperiode (Oktober bis März) Zeit, ihrer Pflanzpflicht nachzukommen. Auch die Zwangsgeldhöhe (6.500,- EUR) ist rechtmäßig. Der Beklagte begründet die Höhe des Zwangsgelds mit dem wirtschaftlichen Interesse, das die Pflichtigen am Unterbleiben der angeordneten Maßnahmen haben. Es bedurfte hierfür keiner ausdrücklichen Feststellung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerinnen, die vorgenommene Schätzung war nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Kosten für die Pflanzung pro Baum auf ca. 150,- EUR geschätzt, die von den Klägerinnen jedoch als deutlich zu niedrig bestritten wurde, da zu den reinen Baumkosten noch die erforderlichen Dienstleistungen und Bodenvorbereitungsmaßnahmen hinzukämen. Verdoppelt man unter Berücksichtigung dieses Vortrags die Kosten pro Baum (ca. 300,- EUR x 30), blieben die Kosten für die Wiederherstellungsmaßnahmen sogar noch hinter der angedrohten Zwangsgeldhöhe zurück, sodass die Klägerinnen jedenfalls nicht unverhältnismäßig belastet werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.