Urteil
M 1 K 21.4049
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb im baurechtlichen Sinn setzt begrifflich die forstwirtschaftliche Nutzung größerer Waldflächen voraus. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Begünstigung nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB setzt voraus, dass es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb im baurechtlichen Sinn setzt begrifflich die forstwirtschaftliche Nutzung größerer Waldflächen voraus. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Begünstigung nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 BauGB setzt voraus, dass es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung einer Hackschnitzellagerhalle mit Photovoltaikanlage und Technikraum für Stromspeicher sowie eines Stellplatzes mit Ladestation für E-Autos auf dem Grundstück FlNr. 1036 Gem. … Der Ablehnungsbescheid vom 29. Juni 2021 erweist sich im Ergebnis als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Vorhaben ist planungsrechtlich als sonstiges Vorhaben im Außenbereich unzulässig, Art. 71 Satz 4, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO, § 35 Abs. 2 BauGB. I. Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens ist die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Für die Durchführung des Verfahrens zum Erlass eines Vorbescheids gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften und Grundsätze wie für das Baugenehmigungsverfahren, vgl. Art. 71 Satz 4 BayBO. Ein Vorbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Da im Vorbescheidsantrag undifferenziert danach gefragt wird, ob es „erlaubt“ ist, die einzelnen Bestandteile des Vorhabens zu verwirklichen, gilt, dass die Behörde einen solchen Antrag auszulegen und das Begehren des Antragstellers zu ermitteln hat. Im Zweifel ist ein pauschaler Antrag dahingehend auszulegen, dass eine Antwort auf die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich Erschließung gestellt ist (Michl in BeckOK, Bauordnungsrecht Bayern, 28. Aufl. 2022, Art. 71 Rn. 23). Zutreffend legte der Beklagte den Antrag dahingehend aus und beschränkte sich auf die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, die auch im gerichtlichen Verfahren entscheidend ist. II. Das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Außenbereich planungsrechtlich unzulässig. 1. Von einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist nicht auszugehen. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienst und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Der Kläger beruft sich selbst schon nicht darauf, einen forstwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb zu führen, der den Privilegierungstatbestand erfüllt. Dieser ist hier auch nicht ersichtlich gegeben. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb im baurechtlichen Sinn setzt begrifflich die forstwirtschaftliche Nutzung größerer Waldflächen voraus (BVerwG, U.v. 1967 – IV C 47.65 – juris Rn. 21; vgl. auch U.v. 4.3.1983 – 4 C 69/79 – juris Rn. 19); dessen Flächen müssen also einen Mindestumfang haben. Ist dies nicht der Fall, liegt kein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Diese Anforderung hat namentlich Bedeutung bei der Abgrenzung von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben zu Betätigungen zu Hobby- oder Freizeitzwecken (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 151. EL August 2023, § 35 Rn. 29a), Die Bewirtschaftung von lediglich 3,2 ha Eigenwald dürfte die Mindestanforderung auch an einen Nebenerwerbsbetrieb nicht erfüllen; auch der Kläger geht selbst nicht davon aus. Im Übrigen hätte es hierzu weiterer Bauvorlagen bedurft (Betriebsbeschreibung mit Kostenkalkulation zur Wirtschaftlichkeit und Dienlichkeit des beachtlichen Gebäudes). 2. Das als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnende Vorhaben ist unzulässig, weil es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. a) Namentlich widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der am Vorhabenstandort eine Fläche für die Landwirtschaft vorsieht. Ferner beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil durch die Versiegelung und Bebauung die naturgegebene Art der Bodennutzung nicht mehr möglich ist. Ferner steht durch das Vorhaben auch die Entstehung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) zu befürchten, weil damit eine Entwicklung unorganischer Siedlungsstruktur und damit die Zersiedlung des Außenbereichs am Vorhabenstandort angestoßen würde. b) Die genannten öffentlichen Belange sind auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB auszublenden. Nach dieser Vorschrift kann einer baulich angemessenen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen für eine sog. Teilprivilegierung nicht. Die Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB setzt voraus, dass es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs handelt, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist. Dabei ist neben der Angemessenheit der Erweiterung auch ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Betrieb und dem beabsichtigten neuen Bauvorhaben erforderlich. Darüber hinaus muss das Vorhaben auch räumlich eine Erweiterung darstellen, weil § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB eine konkret standortbezogene Begünstigung regelt. Die Schaffung „gewerblicher Inseln“ im Außenbereich ist von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht gedeckt. Der Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs gilt auch in diesem Anwendungsbereich. Die begünstigte Erweiterung muss daher nicht nur funktional dem vorhandenen gewerblichen Betrieb entsprechen, sondern auch einen engen räumlichen Bezug zum vorhandenen baulichen Bestand des Betriebs aufweisen. Denn das Gesetz lässt Bauvorhaben, die der Erweiterung eines im Außenbereich zulässigerweise errichteten Betriebs dienen, nur deshalb bevorzugt zu, weil der Außenbereich an dieser Stelle durch die vorhandenen zum Betrieb gehörenden baulichen Anlagen bereits vorgeprägt ist und deshalb angenommen werden kann, die Situation vor Ort habe sich auf diese bauliche Nutzung eingestellt (zum Vorstehenden: BVerwG, U.v. 17.2.2011 – 4 C 9/10 – juris Rn. 11). Der Ortsaugenschein hat ergeben, dass das Vorhabengrundstück den notwendigen konkreten Standortbezug i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht aufweist. Das beantragte Hackschnitzellager mit den weiteren geplanten baulichen Anlagen stellt keine Erweiterung des klägerischen Gasthofs dar, weil der auf dem Nachbargrundstück gelegene Gasthof den Vorhabenstandort nicht gewerblich vorprägt. Die Situation in der räumlich näheren Umgebung des Vorhabens hat sich nicht auf eine gewerbliche Nutzung des Vorhabengrundstücks eingestellt. Das Vorhaben stellt zum einen keinen Anbau am Bestand, sondern ein vom Bestand weit abgesetztes, selbständiges Gebäude dar. Der Gasthof, dem das Hackschnitzellager nach Auskunft des Klägers dienen soll, liegt in knapp 100 m Entfernung (Luftlinie). Damit ist das Vorhaben dem Betrieb räumlich nicht erkennbar zugeordnet. Zwischen Vorhabenstandort und Gewerbebetrieb besteht darüber hinaus eine nur eingeschränkte Sichtbeziehung; von dem jeweiligen Standort lässt sich lediglich das Dach der anderen Anlage erkennen. Dies ist durch den Umstand einer starken Geländeneigung bedingt sowie die Tatsache, dass der Vorhabenstandort deutlich unter dem Geländeniveau des Gasthofs liegt. Eine gewerbliche Prägung des räumlich abgesetzten Vorhabenstandorts ist damit nicht ansatzweise erkennbar, und ein konkreter Standortbezug ist nicht gegeben. Mit der Verwirklichung des Vorhabens würde vielmehr eine neue gewerbliche Insel im Außenbereich geschaffen, die vom Begünstigungstatbestand des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht umfasst ist. Der Umstand, dass die Errichtung des Hackschnitzellagers nach Auskunft des Klägers für die Fortführung des Betriebs unabdingbar sein soll, ist nicht von Bedeutung, weil die bloße Notwendigkeit einer betrieblichen Erweiterung nicht zu ihrer Privilegierung führt (vgl. BayVGH B.v. 12.9.2006 – 1 ZB 05.2076 – juris Rn. 15). Ebensowenig spielen klimapolitische Aspekte eine Rolle. Ohne dass es hiernach darauf ankäme, ist das Vorhaben auch in seiner Dimensionierung im Verhältnis zum Betrieb nicht angemessen. Das Vorhaben mit einer Länge von 29 m und überwiegend 9 m Tiefe weist eine Grundfläche von ca. 230 m² auf. Damit überschreitet es in seiner Längenausdehnung den Gasthof massiv; dieser misst ca. 20 m auf max. 23 m. Eine angemessene Erhöhung der Grundfläche geht mit dem Vorhaben nicht einher. Auf das Bestehen eines funktionalen Zusammenhangs muss ebensowenig eingegangen werden, jedoch ist auch hier zweifelhaft, dass die Versorgung des Gasthofs einer derart dimensionierten Hackschnitzellagerfläche bedarf. c) Da bereits die genannten öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 5 und 7 BauGB durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, kommt es nicht entscheidungserheblich auf die Wirksamkeit der dem Vorhaben entgegengehaltenen Landschaftsschutzgebietsverordnung an. Ebensowenig muss der Frage nachgegangen werden ob, wie vorgetragen, in die Entscheidungen über die Erteilung einer Ausnahme vom Bauverbot und über die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung alle Belange des Klägers eingestellt und zutreffend gewürdigt worden sind. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.