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Urteil

M 18 K 19.1931

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein vorläufiger Verwaltungsakt muss auch im Fall eines rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks durch einen - zwar dann ggf. inhaltlich nicht von dem Abschlagsbescheid divergierenden - endgültigen Bescheid ersetzt werden; der Adressat einer nur vorläufigen begünstigenden Regelung muss diese endgültige Regelung ggf. erstreiten. (Rn. 59 – 60) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Gewährung freiwilliger Leistungen besteht für die Behörde bei der Ausgestaltung von Förderrichtlinien ein weiter Ermessensspielraum, der nur durch das Willkürverbot begrenzt ist. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Neubegründung oder Änderung einer Förderpraxis ist nur für die Zukunft möglich; insbesondere verstößt es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn nachträglich in einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Subventionsrecht gilt die Maßgabe, dass es in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen, wobei eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben besteht. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein vorläufiger Verwaltungsakt muss auch im Fall eines rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks durch einen - zwar dann ggf. inhaltlich nicht von dem Abschlagsbescheid divergierenden - endgültigen Bescheid ersetzt werden; der Adressat einer nur vorläufigen begünstigenden Regelung muss diese endgültige Regelung ggf. erstreiten. (Rn. 59 – 60) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Gewährung freiwilliger Leistungen besteht für die Behörde bei der Ausgestaltung von Förderrichtlinien ein weiter Ermessensspielraum, der nur durch das Willkürverbot begrenzt ist. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Neubegründung oder Änderung einer Förderpraxis ist nur für die Zukunft möglich; insbesondere verstößt es gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, wenn nachträglich in einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz) 4. Im Subventionsrecht gilt die Maßgabe, dass es in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen, wobei eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben besteht. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Kindertageseinrichtung „W.-S.-Str.“ für den Bewilligungszeitraum 2016 einen Faktor „eöff“ in Höhe von 32.500,22 EUR zu bewilligen. Der Bescheid vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2019 wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht Die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die ausschließlich im Hilfsantrag zulässige Klage ist hinsichtlich des Förderfaktors e öff begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die endgültige Festsetzung einer Förderung für den Bewilligungszeitraum des Kalenderjahres 2016 in Höhe eines Faktors e öff in Höhe von 32.500,22 EUR aus der ZuRi i.V.m. der Verwaltungspraxis der Beklagten i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu. Der Bescheid vom 7. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. März 2019 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war daher insoweit aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. I. Die beiden als reine Anfechtungsbegehren gestellten Hauptanträge sind mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger kann hiermit sein Ziel, die Förderung entsprechend der im Bescheid vom 29. März 2016 bewilligten Förderung für den Förderfaktor e standort in Höhe von 120.371,20 EUR (1. Antrag) sowie für den Förderfaktor e öff in Höhe von 32.500,22 EUR (2. Antrag) zu erlangen, nicht erreichen. Denn unabhängig von der Rechtmäßigkeit des von der Beklagten gewählten Vorgehens würde die Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2018 nicht dazu führen, dass die im Bescheid vom 29. März 2016 lediglich vorläufig erfolgte Festsetzung der Förderbeträge nach den Faktoren e öff sowie e standort zu einer endgültigen Festsetzung würde. Dies widerspräche dem Rechtscharakter der den beiden Bescheiden zugrundeliegenden Konstellation eines vorläufigen Abschlagsbescheids und eines (den Abschlagsbescheid zu einem späteren Zeitpunkt ersetzenden) Endabrechnungsbescheids (vgl. dazu bereits VG München, U.v. 11.10.2023, M 18 K 19.3998, n.v., Rn. 68 ff.). Der bestandskräftige Bescheid vom 29. März 2016 erging ausweislich dessen Ziffer II. „insoweit vorläufig (…) und unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung“, als die Beklagte „auf Grundlage der vom Zuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis und den mit ihm vorzulegenden Unterlagen gemachten Angaben im Rahmen der Endabrechnung nach dem Ende des Bewilligungszeitraums einen von diesem Bescheid abweichenden Zuwendungsbetrag festsetzen kann.“ Die Zulässigkeit eines derartigen Vorläufigkeitsvermerks ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Subventionsrecht allgemein anerkannt worden (stRspr BVerwG, vgl. U.v. 14.4.1983 – 3 C 8.82- juris Leitsatz 1; bekräftigt durch U.v. 14.8.1986 – 3 C 9.85 – juris Rn. 34; U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 15). Demnach kann eine Subvention unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung bewilligt werden, wenn und soweit eine bestehende Ungewissheit hierfür einen sachlichen Grund gibt (BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 20). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewirkt der Vorbehalt endgültiger Regelung, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Die Regelungswirkung des vorläufigen Verwaltungsakts, hier des Bescheids vom 29. März 2016, beschränkt sich indes auf das vorläufige Behaltendürfen bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung. Die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts geht aber gerade nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behaltendürfen der Fördersumme beinhaltet (vgl. VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 77; vgl. auch bereits BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 – juris Rn. 16; U.v. 14.4.1983 – BVerwG 3 C 8.82 – juris). Selbst für den Fall, dass ein Vorläufigkeitsvermerk in einem vorläufigen Bescheid (nachfolgend auch: Abschlagsbescheid) in Ermangelung eines sachlichen Grundes rechtswidrig wäre, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Besteht keine sachliche Ungewissheit oder kein sonstiger sachlicher Grund dafür, die Bewilligung einer Förderung unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit zu treffen, so vermittelt der Abschlagsbescheid zwar in der Tat eine gesicherte Rechtsposition, von der sich die Behörde im späteren Schlussbescheid (nachfolgend auch: Endabrechnungsbescheid) nur im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs wieder lösen kann (vgl. OVG NRW, U.v. 17.3.2023 – 4 A 1987/22, juris Rn. 127; vgl. auch bereits BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7.09, juris Rn. 15,17,21). Dies lässt gleichwohl nicht den Schluss zu, dass sich der Abschlagsbescheid in einem solchen Fall – entgegen dem ausdrücklichen Regelungswillen des Subventionsgebers – in eine endgültige Regelung umwandelte und es eines Endabrechnungsbescheids nicht mehr bedürfe. Vielmehr muss ein vorläufiger Bescheid seinem rechtlichen Charakter entsprechend auch im Fall eines rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks durch einen – zwar dann ggf. inhaltlich nicht von dem Abschlagsbescheid divergierenden – endgültigen Bescheid ersetzt werden (andere Ansicht wohl Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 245). Dass es noch eines endgültigen Bescheids zur endgültigen Festsetzung der Fördersumme bedarf, ist der Konstellation des vorläufigen Abschlagsbescheids im Subventionsrecht wesenseigen. Denn bereits aus haushaltsrechtlichen Gründen im Hinblick auf die Widmung der Fördermittel ist eine Überprüfung der Fördervoraussetzungen und eine darauffolgende endgültige Festsetzung der rechtmäßigen Förderhöhe erforderlich. Die Subventionsbehörde kann hingegen vor dem Vorliegen eines Verwendungsnachweises nicht entgegen ihres Regelungswillens an eine ausdrücklich als vorläufig festgesetzte Förderhöhe endgültig gebunden werden. Dass es (zwingend) einen endgültigen Bescheid geben würde, kommt vorliegend im Übrigen sowohl in der ZuRi (Ziffer 3.28 bzw. 3.15) als auch dem Abschlagsbescheid (Gründe, Ziffer 5.) unzweifelhaft zum Ausdruck. Geht das rechtliche Interesse des Subventionsempfängers in Richtung einer nicht nur vorläufigen begünstigenden Regelung, so muss er eine endgültige Regelung erstreiten (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 249). Dementsprechend besteht für eine isolierte Anfechtungsklage des Endabrechnungsbescheids kein Rechtsschutzbedürfnis, solange – wie vorliegend – das Interesse an der (endgültigen) Gewährung der Förderung fortbesteht (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 23.10.2023 – 19 K 1118/23 – juris Rn. 27; VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 21.11.2006 – 1 C 10/06 – juris Rn. 16, U.v. 7.9.1987 – 6 C 30/86 – juris Rn. 9, 11; SächsOVG, U.v. 2.12.2022 – 4 A 566/20 – juris Rn. 15; vgl. auch Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 42 Rn. 21). Die Hauptanträge waren daher als unzulässig abzuweisen. II. Der Hilfsantrag ist zulässig. Die nachträgliche, d.h. nach Klageerhebung erfolgte Eventualklagehäufung war auch zulässig. Sie stellt bei Ergänzung durch einen Verpflichtungsantrag eine Klageänderung in Form der nachträglichen Klageerweiterung dar, § 91 VwGO (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 91 Rn. 21). Diese war vorliegend wegen der ausführlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung sachdienlich und damit zulässig (vgl. Wöckel in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rn. 31). Denn die Klageänderung berührte in verfahrensrechtlicher Sicht keinen neuen Streitstoff (vgl. Wöckel in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 91 Rn. 31), sondern war vielmehr als Reaktion auf die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung hinsichtlich der Zulässigkeit der im Schriftsatz vom 14. Mai 2019 gestellten Klageanträge zu sehen. Die im Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere in Form der Versagungsgegenklage die statthafte Klageart, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (vgl. VG München, U.v. 31.3.2023 – M 31 K 22.3604 – juris Rn. 19). III. Der im Hilfsantrag gestellte Verpflichtungsantrag ist lediglich hinsichtlich des Förderfaktors e öff begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass sämtliche geltend gemachten Fortbildungstage unabhängig von der Voraussetzung, ob diese von externen Referenten durch geführt wurden, bei der Berechnung der Förderung berücksichtigt werden. Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Förderung nach dem Faktor e standort . 1. Der Anspruch auf die Anerkennung sämtlicher geltend gemachten Fortbildungstage ergibt sich aus der ZuRi i.V.m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis, welche für den streitgegenständlichen Förderzeitraum nicht zulässig durch die Beklagte geändert werden konnte. 1.1. Zwar steht dem Kläger kein Anspruch auf Grundlage einer Rechtsnorm zu. Vielmehr gewährt die Beklagte im Rahmen der MFF neben der nach dem BayKiBiG ge-regelten staatlichen und kommunalen Förderung freiwillig weitere kommunale Zuschüsse für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen. Diese zusätzliche Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel; ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht (vgl. Präambel ZuRi). Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, ist der Beklagten bei der Ausgestaltung der Förderrichtlinien ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen (vgl. VG München, U.v. 22.9.2021 – M 18 K 20.737 – juris Rn. 56 m.w.N.) Die Richtliniengeberin ist demgemäß bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, weitgehend frei. Eine Grenze wird indes durch das Verbot der Willkür bei der Verteilung von Fördermitteln gesetzt. Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) angewendet werden. Der ZuRi kommt schon wegen ihrer Zwecksetzung, als lediglich verwaltungsinterne Regelung das Ermessen der Bewilligungsbehörden zu steuern, und aufgrund ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift eine Außenwirkung ausschließlich über den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV) sowie das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot des Vertrauensschutzes zu (vgl. BVerwG, U. v. 14.3.2013 – 10 C 12.17 – juris Rn. 15). Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften besteht (VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 19). Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Grundsatz der Gleichbehandlung entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (stRspr., z.B. BayVGH, B.v. 31.3.2022 – 6 ZB 21.2933 – juris Rn. 7; B. v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 6; VG München, U.v. 21.9.2022 – M 31 K 21.5244 – juris Rn. 19). Allerdings ist die gerichtliche Kontrolle der Zuwendungsgewährung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der materiell-rechtlichen Grundsätze des Bundesjugendhilferechts nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt, obgleich die Finanzierung von Tageseinrichtungen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit liegt. Erforderlich sind vielmehr hinreichend tragfähige sachliche Gründe (OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 – 2 LC 112/20 – juris Rn. 52; OVG NRW – U.v. 15.10.2012 – 12 A 1054/11 – juris Rn. 131 ff. jeweils unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.1.2010 – 5 CN 1/09 – juris; VG München, U.v. 22.9.2021 – M 18 K 20.737 – juris Rn. 57; VG München U.v. 11.10.2023, M 18 K 19.3998, n.v., Rn. 43). Prüfungsmaßstab ist dabei nicht ausschließlich der Wortlaut der Förderrichtlinie, sondern – sofern gegeben – primär die tatsächliche Förderpraxis der Beklagten (BVerwG, U.v. 21.8.2003 – 3 C 49/02 – juris Rn. 12). 1.2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze steht dem Kläger hinsichtlich des Faktors e öff ein Anspruch auf die begehrte höhere Förderung aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 118 BV durch eine Selbstbindung der Beklagten durch ihre Förderpraxis zu. Ein Anspruch auf eine Subvention besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz, sofern die in den Richtlinien geregelten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26). Der ZuRi selbst ist die Voraussetzung, dass für eine förderbezogene Anerkennung von Fortbildungstagen erforderlich wäre, dass diese durch einen externen Referenten abgehalten werden, nicht zu entnehmen. Insbesondere aus dem Wortlaut der Ziffer III.3.16 zum Faktor e öff ergibt sich dies nicht. Auch nach den Angaben der Beklagten entsprach es bis zum Kalenderjahr 2016 der tatsächlich ausgeübten Förderpraxis der Beklagten, bei der Förderung nach dem Förderfaktor e öff der MFF auch Schließtage anzuerkennen, wenn die Fortbildung nicht durch einen externen Referenten abgehalten wurde. Die Beklagte hat sich durch diese Förderpraxis auch noch für das streitgegenständliche Bewilligungsjahr des Kalenderjahres 2016 gebunden, sodass sie diese Verwaltungspraxis nicht in rechtmäßiger Weise für das streitgegenständliche Förderjahr abändern konnte. Entsprechend der eigenen Angaben der Beklagten wurden die Träger über die für das streitgegenständliche Förderjahr 2016 beabsichtigte Änderung erstmalig im Jahr 2017 informiert. Einer rückwirkenden Änderung steht jedoch das rechtstaatliche Vertrauensschutzgebot entgegen. Das verfassungsrechtlich aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleite-te Gebot des Vertrauensschutzes gebietet es zwar nicht, den von einer Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung seiner Hoffnungen und Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der bestehenden Rechtslage zu bewahren (stRspr. BVerfG, vgl. BVerfG, B. v. 30.9.1987 – 2 BvR 933/82 –, juris Rn. 176; VG München, U. v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 –, juris Rn. 55 sowie VG München, U.v. 11.10.2023, M 18 K 19.3998, n.v., Rn. 59). Dies gilt insbesondere im Bereich der Leistungsverwaltung, in der ein Hoheitsträger – wie hier – nicht daran gebunden ist, ein einmal ins Leben gerufenes Förderprogramm aufrechtzuerhalten. Hat sich die Verwaltung allerdings durch eine bestimmte Verwaltungsvorschrift in der einen oder der anderen Richtung gebunden, kann diese Verwaltungsvorschrift Grundlage des Vertrauens sein, die Verwaltung werde entsprechend verfahren (BVerwG, U. v. 8.4.1997 – 3 C 6/95 – Orientierungssatz). Eine Neubegründung einer Förderpraxis ist dann – wie auch eine Änderung – nur für die Zukunft möglich (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 –, juris Rn. 53; VG München, U.v. 11.10.2023, M 18 K 19.3998, n.v., Rn. 59). Insbesondere wird gegen das Gebot des Vertrauensschutzes dann verstoßen, wenn nachträglich in einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird (BVerwG, U.v. 8.4.1997 – 3 C 6/95 –, juris Rn. 29). Ein solches Vertrauen in eine bestehende Verwaltungspraxis ist nur dann nicht schutzwürdig, wenn dem Betroffenen Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, die eine Änderung der Förderungspraxis rechtfertigen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 46/91 –, juris Rn. 25). Der Kläger durfte sich vorliegend bei seiner finanziellen und personellen Planung im Kalenderjahr 2016 auf die im Zeitpunkt des vorläufigen Bescheids vom 29. März 2016 zugrunde gelegte ZuRi und die bis zu diesem Zeitpunkt kommunizierte Verwaltungspraxis der Beklagten verlassen (vgl. bereits BayVGH, U.v. 11.11.1993 – 19 B 92.2206; U. v. 25.2.1998 – 19 B 94.3076 – juris Rn. 97; VG München, U.v. 11.10.2023, M 18 K 19.3998, n.v., Rn. 60). Insbesondere hatte der Kläger keine Kenntnis und auch keine fahrlässige Unkenntnis darüber, dass die Beklagte Fortbildungen durch interne Referenten nicht mehr anerkennen würde. Auch der Umstand, dass es sich beim Abschlagsbescheid vom 29. März 2016 um einen vorläufigen Bescheid handelte, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Subventionsnehmer muss sich nämlich auch bei einem vorläufigen Zuwendungsbescheid darauf verlassen können, dass die Endabrechnung nicht zum Einfallstor genereller Revision der Förderumstände verkehrt, sondern vielmehr – ihrer Intention entsprechend – dazu genutzt wird, die aus der Prüfung der nunmehr eingereichten Antragsunterlagen und Fortbildungsnachweise resultierenden Abweichungen zu korrigieren. Insoweit muss sich der Subventionsempfänger in seiner wirtschaftlichen Planung auf die gegebenen Umstände einstellen und sein Verhalten entsprechend anpassen können. Andernfalls erwiese sich die Änderung für den Subventionsempfänger als nicht mehr nachvollziehbar und damit willkürlich (VG München, U.v. 11.10.2023, M 18 K 19.3998, n.v., Rn. 70). 2. Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung eines Förderfaktors e standort für das streitgegenständliche Förderjahr 2016. Der Bescheid vom 7. März 2018 erweist sich insoweit als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 2.1. Ein Anspruch aus der ZuRi i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger die Fördervoraussetzung des Standortfaktors zum allein maßgeblichen Zeitpunkt im Januar 2016 tatsächlich nicht erfüllt. Voraussetzung für den Erhalt einer Förderung nach dem Faktor e standort ist nach der für das Kalenderjahr 2016 maßgeblichen Fassung der ZuRi ausweislich Ziffer III.3.15 die Zugehörigkeit der Einrichtung (…) zu den nach dem maßgeblichen Münchner Sozialindex“ durch die Beklagte „ermittelten förderfähigen Einrichtungen (= Standorteinrichtungen) in belasteten Stadtbezirksviertel. Der Status als Standorteinrichtung wird wiederum von der Beklagten vergeben, wobei ausschlaggebend ist, „dass bei Beantragung im ersten Bewilligungszeitraum der Laufzeit im Januar mindestens 50 Prozent der Kinder in einem zu diesem Zeitpunkt als belastet definierten Stadtbezirksviertel (…)“ leben. Die Beklagte hat insoweit im Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 nachvollziehbar ausgeführt, dass sie (insbesondere bis zum 31. Dezember 2015) zwischen der Bestimmung einer Einrichtung als Statuseinrichtung (abhängig von der Lage der Einrichtung) und der Bewilligung des Förderfaktors estandort unterschieden hat. Für eine Förderung nach dem Faktor estandort war daher zusätzlich zur Feststellung des Status als Standorteinrichtung als kumulative Voraussetzung erforderlich, dass eine bestimmte Anzahl an berücksichtigungsfähigen Kindern betreut wird (Belegungssituation). Diese Belegungssituation musste wohl nach der bis dahin ständigen Praxis der Beklagten „jahresdurchschnittlich“ erreicht werden (so auch explizit im Bescheid vom 31. März 2015 unter II, 2, c, ccc ausgeführt). Unabhängig davon, ob die Beklagte diese Praxis der jährlichen Durchschnittsbetrachtung tatsächlich einschließlich des Bewilligungszeitraums des Kalenderjahres 2015 stringent durchgeführt hat (was von Klageseite bestritten wird), hat sie die Voraussetzungen für die Bewilligung des Förderfaktors estandort ab dem Bewilligungsjahr 2016 geändert. Insbesondere wurde mit der Umstellung ausschließlich auf die Belegungssituation im Januar des ersten Bewilligungszeitraums abgestellt (Ziffer 3.15 ZuRi). Zudem wurde entsprechend der Formulierung in der ZuRi bereits die Feststellung (bzw. nunmehr „Vergabe“) des Status als Standorteinrichtung von der Belegungssituation abhängig gemacht („Für die Vergabe ist ausschlaggebend, dass …“). Dementsprechend ist im Übrigen davon auszugehen, dass ab dem Bewilligungszeitraum des Kalenderjahres 2016 eine endgültige Statusfeststellung unabhängig von der tatsächlichen Belegungssituation und damit Zuerkennung des Förderfaktors estandort nicht mehr möglich war. Damit ergibt sich aus der vorliegend maßgeblichen ZuRi ausdrücklich als Fördervoraussetzung für den hier streitgegenständlichen Standortfaktor, dass bei Beantragung im ersten Bewilligungszeitraum der Laufzeit im Januar mindestens 50 Prozent der Kinder in einem zu diesem Zeitpunkt als belastet definierten Stadtbezirksviertel leben müssen, wobei vorliegend maßgeblich auf die Belegungssituation im Januar 2016 abzustellen war. Die Belegungsquote von 50 Prozent Kindern, die in einem zu diesem Zeitpunkt als belastet definierten Stadtbezirksviertel (…) leben, erfüllte die klägerische Einrichtung zum maßgebenden Zeitpunkt des Januar 2016 – was zwischen den Parteien unstreitig ist – nicht. 2.2. Zudem stellt sich die Bewilligung des Standortfaktors im Bescheid vom 29. März 2016 als vorläufige Regelung dar, von welcher die Beklagte in rechtmäßiger Weise abweichen durfte. 2.2.1. Unabhängig davon, ob die Beklagte im Hinblick auf den Förderfaktor e standort berechtigt war, den Förderfaktor nur vorläufig festzusetzen oder dies in Ermangelung eines sachlichen Grunds rechtswidrig war, ist die vorläufige Festsetzung in Beistandskraft erwachsen. Von der Bestandskraft umfasst ist auch der als besondere Nebenbestimmung i.S.d. Art. 36 BayVwVfG zu qualifizierende bzw. jedenfalls als solcher zu behandelnde Vorläufigkeitsvermerk (dazu BVerwG, U.v. 19.11.2009 – 3 C 7/09 –, juris Rn. 20) aus Ziffer II. des Bescheids vom 29. März 2016. Im Hinblick auf den Förderfaktor e standort bestehen zwar im vorliegenden Fall zumindest rechtliche Zweifel am Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Vorläufigkeit, da maßgeblich für diesen Faktor die Belegungssituation im Januar des Bewilligungsjahres ist und diese – wie vom Klägerbevollmächtigten vorgetragen – im Hinblick auf die Einrichtung des Klägers im Erlasszeitpunkt des Abschlagsbescheids im März 2016 bereits überprüft werden hätte können. Andererseits lässt die Rechtsprechung z.T. auch in Anbetracht der Vielzahl von Anträgen das legitime Interesse der Bewilligungsbehörde an einer raschen und effektiven Leistung der Förderung als einen sachlichen Grund dafür ausreichen, gleichwohl eine vorläufige Entscheidung zu treffen (vgl. VG Hamburg, U.v. 8.11.2023 – 16 K 3083/22 – juris Rn. 79). Auch ist die Überprüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen durch die Antragsteller bei der MFF ausdrücklich dergestalt geregelt, dass sie auf Grundlage der mit dem Antrag auf Endabrechnung eingereichten Unterlagen im Zuge des Endabrechnungsbescheids, mithin nach Abschluss des jeweiligen Förderzeitraums erfolgt und liegt die Verantwortung zur Erbringung entsprechender Nachweise auf den Antragsteller. Entsprechende Regelungen finden sich sowohl in der ZuRi (dort Ziffer 3.28) als auch ausdrücklich im an den Kläger adressierten Abschlagsbescheid vom 29. März 2016 (dort unter III.1.b) aa) bzw. 2.). Außerdem gilt im Subventionsrecht die – insoweit die im Verwaltungsverfahren geltende Amtsermittlungspflicht (Art. 24 BayVwVfG) in Teilen modifizierende – Maßgabe, dass es in der Sphäre des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, Rn. 37 juris). Überdies tritt zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) des Antragstellers eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, wohingegen die Anforderungen an den Subventionsgeber im Hinblick auf ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren nicht zu überspannen sind (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.12.2023 – W 8 K 23.611 –, juris Rn. 41; BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 u. 21). Im Erlasszeitpunkt des Abschlagsbescheids lagen der Behörde die für die Prüfung benötigten Nachweise jedenfalls – was zwischen den Parteien unstreitig ist – noch nicht vor. 2.2.2. Auch bei der Regelung unter Ziffer 1.4 des Bescheids vom 29. März 2026, dass „der Status der Einrichtung als solche mit Standortfaktor“ „befristet bis zum 31.12.2018 festgestellt“ werde, handelt es sich um eine Bestimmung, die von dem unter Ziffer II. statuierten Vorläufigkeitsvermerk umfasst gewesen ist. Der Umfang des Vorläufigkeitsvermerks ist durch Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers festzustellen (vgl. OVG NRW, U.v. 17.3.2023 – 4A 1987/22, juris Rn. 139; BFH, U.v. 12.7.2007 – X R 22/05 –, juris Rn. 14 f.; VG München, U.v. 11.10.2023, M 18 K 19.3998, n.v., Rn. 70). Maßgebend ist der Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erkennbar wird, wobei als Begleitumstände insbesondere die einer Bewilligung vorausgehenden Anträge und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind. Der Erklärungsempfänger hat dabei in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (vgl. OVG NRW, U.v. 17.3.2023 – 4A 1987/22, juris Rn. 139). Gemessen hieran konnte ein objektiver Empfänger des Bescheids vom 29. März 2016 vor dem Kontext, dass im Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch keine entsprechenden Nachweise eingereicht worden waren sowie in Zusammenschau mit den Bestimmungen der ZuRi erkennen, dass diese Festsetzung ausschließlich auf seinen Angaben beruhte und vorbehaltlich der Prüfung nur vorläufig erfolgte. Er durfte daher nicht davon ausgehen, dass die Beklagte, dem Kläger bereits abschließend für drei Jahre eine Förderung insoweit zusprechen wollte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass bei der Erkennbarkeit der Vorläufigkeit einer Förderung auch das eigene Verhalten des Empfängers zu berücksichtigen ist, sofern er daraus Schlüsse auf den Umfang ziehen muss (vgl. BFH, U.v. 12.7.2007 – X R 22/05 – juris Rn. 17). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn der Betroffene selbst Angaben gemacht hat, hinsichtlich derer sich die Behörde durch den Vorläufigkeitsvermerk die genauere Überprüfung vorbehalten wollte (vgl. BFH, U.v. 12.7.2007 – X R 22/05 – juris Rn. 18). Die Angaben des Klägers im Antragsformular vom 22. Januar 2016 hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen für den Faktor e standort erfolgten zumindest grob fahrlässig in Unkenntnis darüber, dass er die Fördervoraussetzungen hinsichtlich der Belegungssituation im Januar 2016 nicht erfüllte. Mit Bescheid vom 31. März 2015 wurde der Status als Einrichtung mit Statusfaktor lediglich befristet bis 31. Dezember 2015 festgestellt. Unabhängig davon, dass dieser Bescheid keinerlei Ausführungen dazu enthält, warum die Statusfeststellung – entgegen der damals anzuwendenden Zuschussrichtlinie 2014 – lediglich für ein Jahr und nicht für drei Jahre vergeben wurde, musste dem Kläger auf Grund dieser eindeutigen Befristung bewusst sein, dass ihm der Status nicht über den Dezember 2015 hinaus bewilligt worden war. Zudem musste der Kläger zumindest Kenntnis von dem Erlass einer neuen Zuschussrichtlinie mit Wirkung zum 1. Januar 2016 haben. Auch wenn die Beklagte ihre Behauptung, dass der Kläger hierzu an der Informationsveranstaltung 16. November 2015 teilgenommen habe, was von diesem bestritten wird, in keiner Weise belegt hat, musste sich der Kläger zumindest über Änderungen im Förderverfahren zum Bewilligungsjahr 2016 informiert haben bzw. blieb insoweit grob fahrlässig in Unkenntnis. Wie die von der Klageseite vorgelegte E-Mail der Beklagten vom 10. Dezember 2015 belegt, musste der Kläger Kenntnis über die Neuregelung der Zuschussrichtlinie vom 27. Oktober 2015 haben. Es entsprach daher seiner Verpflichtung als Subventionsempfänger, die mit dieser – öffentlich zugänglichen – Richtlinie einhergehenden Änderungen zu beachten. Denn der Subventionsempfänger ist verpflichtet, sich über Änderungen auf dem Laufenden zu halten und es trifft ihn eine Obliegenheit zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen erfüllt. Der Kläger kann sich hingegen nicht lediglich darauf berufen, dass die Beklagte in der E-Mail vom 10. Dezember 2015 die vorliegend streitgegenständliche Änderung nicht explizit erwähnt. Zudem dürfte auch der Bevollmächtigte des Klägers davon ausgehen, dass sich aus der ZuRi hinreichend eindeutig ergibt, dass hinsichtlich der Belegungssituation ausschließlich der Zeitraum Januar 2016 entscheidungserheblich ist (vgl. Schriftsatz vom 30. November 2023, S. 8). 2.2.3. Der Kläger hat weder nach der maßgeblichen Förderrichtlinie noch einer Förderpraxis der Beklagten in Verbindung mit Vertrauensschutzgesichtspunkten einen Anspruch auf eine Förderung nach dem Faktor e standort . Ein Anspruch aus einer von der Beklagten ausgeübten Förderpraxis i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG besteht nicht, da es im maßgeblichen Bewilligungszeitraum 2016 zur Überzeugung des Gerichts keine Praxis dahingehend gab, den Standortfaktor unabhängig von der Erfüllung dieser Voraussetzung zu bewilligen. Soweit sich der Kläger auf einen Förderanspruch vor dem Hintergrund von Vertrauensschutzaspekten beruft und vorträgt, dass er davon ausgegangen sei, dass die Bewilligung des Standortfaktors im Abschlagsbescheid endgültig gewesen sei, so ist dieses Vertrauen schon deshalb nicht schutzwürdig, weil es sich insoweit um eine vorläufige Regelung handelte. Im Übrigen wäre ein Vertrauen des Klägers auf die Endgültigkeit der Regelung nicht schutzwürdig, da der Kläger Kenntnis bzw. jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass er die Voraussetzungen der Standortförderung nicht erfüllt (s.o.). Schließlich kann der Kläger auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass mit einer Förderung nach dem Standortfaktor eine langfristige Verpflichtung des Trägers einhergehe, zusätzliches Personal zu beschäftigen und zu bezahlen. Zum einen hat die Beklagte diese Erwägungen im Rahmen der regelmäßigen Bewilligung über drei Jahre unabhängig von der weiteren Belegungssituation insbesondere mit der Neuregelung berücksichtigt, zum anderen kann eine solche Argumentation nicht zu einer Änderung der von der Beklagten im Rahmen der bestehenden Grenzen freibestimmbaren Subventionsvoraussetzungen führen. Soweit die Klageseite im Übrigen Ausführungen zur „unverzüglichen Pflicht zum Erlass einer endgültigen Entscheidung“ im Schriftsatz vom 30. November 2023 macht, kann das Gericht nicht erkennen, welche Rechtsfolgen sie für das vorliegende Verfahren hieraus zieht. Der Klage war daher lediglich im Hilfsantrag begrenzt auf den Förderfaktor eöff stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte ist nur im Hilfsantrag und dort lediglich hinsichtlich des Faktors e öff , mithin zu einem geringen Teil unterlegen. Die Kosten des Verfahrens waren daher ganz dem Kläger aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Das Verfahren ist nicht nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Es war insoweit auf den sachlichen Schwerpunkt der Streitigkeit abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 4.7.2023 – 6 C 23.680). Dabei fungiert die Anspruchsnorm und das ihr zugehörige Verwaltungsverfahren als Indiz. Vorliegend geht es ausschließlich um einen Anspruch gerichtet auf die Festsetzung einer Förderung, d.h. einer Geldleistung, der sich nach dem Subventionsrecht bzw. insbesondere nach Art. 3 GG beurteilt. An einem auch nur mittelbaren Bezug zu den Grundsätzen des Jugendhilferechts (so aber im U.v. 22.9.2021 – M 18 K 20.737 – juris Rn. 111) fehlt es hingegen vorliegend (vgl. VG München, U.v. 11.10.2023, M 18 K 19.3998, n.v. Rn. 77; siehe auch BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 41; HessVGH, B.v. 8.5.1995 – 6 TJ 1169/95 – juris). Die Berufung war aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob sich aus einem mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehenen bestandskräftigen Förderbescheid auf Grund der (nachträglich festgestellten) Rechtswidrigkeit des Vorläufigkeitsvermerks ein unmittelbarer Anspruch auf endgültige Förderung in der dort ausgesprochenen Summe ergibt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt.