Urteil
M 18 K 19.6275
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorläufige Inobhutnahme des Leistungsempfängers vom 1. Dezember bis 22. Dezember 2015 nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der Fassung vom 28. Oktober 2015 (im Folgenden: a.F.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (VGH BW – 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris Rn. 32). Zwischen den Parteien unstreitig besteht zwar dem Grunde nach ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nach § 89d Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII in der Fassung vom 11. September 2012 bzw. 28. Oktober 2015 (im Folgenden: a.F.). Dieser richtet sich auch gegen den Beklagten, Art. 52 Satz 1 AGSG in der Fassung vom 8. Dezember 2006 bzw. 5. Dezember 2017 (im Folgenden: a.F.). Die Klägerin hat den Erstattungsanspruch jedoch gegenüber dem Beklagten nicht rechtzeitig i.S.v. § 111 SGB X geltend gemacht, so dass ein solcher ausgeschlossen ist. Die Ausschlussfrist nach § 111 SGB X ist (insoweit auch unstreitig zwischen den Parteien) auf den Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII anwendbar (BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 5 C 14.09 – juris Rn. 13 f.). Zudem ist der Leistungsbegriff des § 111 Satz 1 SGB X kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen, so dass § 111 SGB X auch auf sonstige Maßnahmen der Jugendhilfe, wie vorliegend die vorläufige Inobhutnahme, anwendbar ist. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen alle Maßnahmen und Hilfen, deren Kosten von einem Jugendhilfeträger infolge der jugendhilferechtlichen Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit mit der Kostentragungspflicht zu zahlen sind, mit denen dieser aber nach den Regelungen über die Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII nicht endgültig belastet werden soll. Dementsprechend stellt auch die Inobhutnahme nach § 24 SGB VIII eine Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB VIII dar (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 5 C 9/15 – juris Rn. 9 ff., 11 ff.); nichts Anderes kann für die vorliegend streitgegenständliche vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII gelten. Gemäß § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt die Ausschlussfrist mit dem Ablauf des letzten Tages, an dem die jeweilige (Gesamt-) Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde. Die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X ist dabei nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen (BVerwG; U.v. 17.12.2015 – 5 C 9/15 – juris Leitsatz 2, Rn. 14; U.v. 19.8.2010 – 5 C 14.09 – juris Leitsatz 1, Rn. 17 ff.). 1) Die von der Klägerin erbrachte vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII a.F. steht mit der nachfolgenden durch das Jugendamt in R. erfolgten Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII a.F. nicht in einem Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs. Es liegt daher keine einheitliche Leistung vor, so dass für die Fristbestimmung nicht – wie von der Klägerin angenommen – auf das Ende der Inobhutnahme durch das Jugendamt in R. abgestellt werden kann. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Inobhutnahme um eine selbständige Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB VIII und nicht etwa zusammen mit der nachfolgend gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung um einen Teil einer Gesamtleistung. Zwar kann die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X auch aus verschiedenen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII bestehen, wenn und soweit die betreffenden Einzelleistungen unter jugendhilferechtlichen Bedarfsgesichtspunkten als eine Einheit zu werten sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die gewährte Jugendhilfe im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen und dementsprechend innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu bewilligen ist. Keine im Sinne des Jugendhilferechts einheitliche Leistung können jedoch – auch bei einem an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf – die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII den sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe zugeordnete Inobhutnahme und die in § 2 Abs. 2 SGB VIII genannten Leistungen bilden (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. – 5 C 9.15 – juris Rn. 13). Sowohl die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII als auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII stellen andere Aufgaben der Jugendhilfe dar (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 SGB VIII). Das Gericht folgt jedoch der Argumentation der Klägerin nicht, wonach entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für einen Wechsel der Maßnahmen innerhalb des § 2 Abs. 3 SGB VIII die gleiche Wertung gelten müsse, so dass es sich bei der vorläufigen Inobhutnahme und der darauffolgenden Inobhutnahme eines Leistungsempfängers um eine Leistung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X handle. Zwar beruhen beide Maßnahmen – sofern die Minderjährigkeit des Leistungsberechtigten (wie vorliegend) festgestellt wird – auf einem qualitativ unveränderten Bedarf, nämlich der Minderjährigkeit des unbegleiteten Leistungsempfängers. Die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII ist jedoch der Inobhutnahme vorgeschaltet und dient insbesondere dazu, die Minderjährigkeit im Rahmen der Altersbestimmung festzustellen (§ 42f SGB VIII) und darauf beruhend das weitere Vorgehen einschließlich der Einleitung des Verteilungsverfahrens zu bestimmen. Zudem soll sie weitestmöglich sicherstellen, dass in ihrer Persönlichkeit bereits weiter entwickelte junge Erwachsene in der fälschlichen Annahme ihrer Minderjährigkeit nicht gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen in Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht werden, die für einen dauerhaften Aufenthalt konzipiert sind (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2018 – 5 C 11.17 – juris Rn. 13 f., 29 ff., 32). Die Inobhutnahme stellt damit die der vorläufigen Inobhutnahme nachfolgende Stufe einer weitergehenden Schutzgewährung im Fall der festgestellten Minderjährigkeit dar. Dementsprechend handelt es sich bei der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nicht um eine Maßnahme bzw. Leistung im Sinne des § 111 SGB X, sondern um verschiedene aufeinander aufbauende Maßnahmen. Schließlich erscheint es auch nicht sachgerecht, zwischen der vorläufigen Inobhutnahme zur Altersfeststellung und der darauffolgenden weiteren vorläufigen Inobhutnahme zur Durchführung des Verteilungsverfahrens zu unterscheiden. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Beginns der Frist nach § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII festgestellt, dass diese – entgegen dem Wortlaut – erst mit der Feststellung der Minderjährigkeit und nicht bereits mit Beginn der vorläufigen Inobhutnahme zum Zwecke der Altersbestimmung zu laufen beginne (BVerwG, U.v. 26.4.2018 – 5 C 11/17 – juris Leitsatz, Rn. 26). Hierauf beruhend eine Trennung der Maßnahme der vorläufigen Inobhutnahme in zwei unterschiedliche Leistungen im Sinne des § 111 SGB X anzunehmen und die vorläufige Inobhutnahme ab Feststellung der Minderjährigkeit mit der darauffolgenden Inobhutnahme zu einer Leistung zu verbinden, erscheint jedoch nicht sachgerecht. Vielmehr dient die auf die Feststellung der Minderjährigkeit folgende – durch § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII begrenzte – Zeit der vorläufigen Inobhutnahme der Klärung der weiteren erforderlichen Schritte im Sinne eines „Clearings“ (§ 42a Abs. 2 SGB VIII; BeckOGK/Schwedler, 15.3.2023, SGB VIII § 42a Rn. 9). Offenbleiben kann vorliegend hingegen, ob in Fällen der Inobhutnahme von unbegleiteten Minderjährigen zwischen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII und der anschließenden Hilfe zur Erziehung (ausnahmsweise) eine einheitliche Gesamtleistung zu sehen ist (bejahend: VGH BW, U.v. 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris Rn. 54). Denn die Klägerin hat den Leistungsberechtigten nicht nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen, vielmehr endete die von der Klägerin erbrachte vorläufige Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII mit der Übergabe des Leistungsberechtigten an das aufgrund der Zuweisungsentscheidung zuständige Jugendamt, § 42a Abs. 6 SGB VIII. 2) Selbst wenn man hinsichtlich der vorläufigen Inobhutnahme und der Inobhutnahme von einer einheitlichen Gesamtleistung ausgehen sollte, läge vorliegend jedoch kein Fall „einer Leistung“ im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X vor, denn die beiden Leistungen erfolgten durch unterschiedliche Leistungserbringer. Das Gericht folgt insoweit der Argumentation des Beklagten, dass § 111 SGB X den Ausschluss des Erstattungsanspruchs des jeweils Erstattung begehrenden Trägers regelt und damit Beginn und Wirkung der Ausschlussfrist für jeden Erstattungsanspruch jedes erstattungsberechtigten Trägers separat zu bestimmen sind. Insoweit dürfte bereits der Wortlaut der Regelung für diese Auslegung sprechen, da sie Bezug nimmt auf „den Erstattungsberechtigten“ und daher ausschließlich auf die von diesem erbrachte (Gesamt-)Leistung abzustellen ist. Bei den im Kinder- und Jugendhilferecht angesiedelten Erstattungsverhältnissen erfasst die Leistung im Sinne von § 111 Satz 1 SGB X alle Maßnahmen und Hilfen, deren Kosten von einem Jugendhilfeträger infolge der jugendhilferechtlichen Verknüpfung der örtlichen Zuständigkeit mit der Kostentragungspflicht zu zahlen sind, mit denen dieser aber nach den Regelungen über die Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII nicht endgültig belastet werden soll. Denn nach der Systematik des Gesetzes ist es Aufgabe der Kostenerstattung, durch die Zuständigkeitsregelungen nicht gerechtfertigte Kostenbelastungen nach Möglichkeit auszugleichen und auf diesem Weg für eine gleichmäßige Kostenverteilung zwischen den einzelnen Trägern der Jugendhilfe zu sorgen. Die Erstattungsansprüche des Dritten Abschnitts des siebten Kapitels des SGB VIII – wozu auch der vorliegend geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 89d SGB VIII gehört – knüpfen somit maßgeblich auf die örtlichen Zuständigkeitsbestimmungen an (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 5 C 9.15 – juris Rn. 11). Darauf aufbauend erscheint es systemwidrig, im Rahmen der Regelung des § 111 SGB X losgelöst von der örtlichen Zuständigkeit den Leistungsbegriff auf verschiedene örtliche Leistungserbringer auszudehnen. Vielmehr kommt es für den Beginn der Ausschlussfrist allein auf das Ende der Leistungserbringung durch den kostenerstattungsberechtigten Träger an (LPKSGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 89f Rn. 31). Ob hingegen der Wechsel des kostenerstattungspflichtigen Trägers unerheblich bleibt (so VG Düsseldorf, U.v. 31.5.2017 – 19 K 7628/16 – juris), braucht vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beurteilt zu werden (kritisch hierzu Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 111 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 45; folgend: LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Andreas Pattar, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 89f Rn. 31). Nachdem die Leistung der Klägerin somit am 22. Dezember 2015 endete, war die Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten am 31. Januar 2017 abgelaufen und der mit der Klage geltend gemachte Anspruch somit ausgeschlossen. Ein anderes Ergebnis ist hier auch nicht mit Blick auf § 111 Satz 2 SGB X gerechtfertigt. Unabhängig davon, ob § 111 Satz 2 SGB X auf den Kostenerstattungsanspruch nach § 89d Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ggf. entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerwG; U.v. 17.12.2015 – 5 C 9.15 – juris Rn. 21), ist auch bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Analogieschluss eine Geltendmachung innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist nicht feststellbar. Denn für einen solchen Fall wäre auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des zur Kostenerstattung verpflichteten Leistungsträgers abzustellen (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 5 C 9.15 – juris Rn. 22). Für den vorliegenden Kostenerstattungsanspruch ergibt sich der kostenpflichtige Leistungsträger unmittelbar aus § 89d Abs. 1 SGB VIII a.F., einer Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes bedurfte es (entgegen dem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015 zugrunde liegenden Fall, a.a.O. Rn. 22) insoweit nicht. Nachdem zwischen den Parteien auch bereits im Jahr 2015 Gespräche zu der praktischen Umsetzung der Kostenerstattungsverfahren insbesondere auf Grund der Einführung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII zum 1. November 2015 erfolgten (so die Klägerin selbst in der Klagebegründung vom 16. Januar 2020), ist davon auszugehen, dass die Klägerin auch bereits im Dezember 2015 von der grundsätzlichen Kostenerstattungspflicht des Beklagten Kenntnis hatte. Auch soweit sich die Klägerin möglicherweise in ihrer Klagebegründung auf eine unverschuldete Fristversäumung „durch die damit betraute und sehr zuverlässige Kollegin“ beruft, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Die gesetzliche Frist des § 111 SGB X kann nicht verlängert werden, auch eine Wiedereinsetzung ist insoweit nicht möglich (Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 111 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 59; LSG NW, U.v. 14.2.2011 – L 20 SO 110/08 – juris Rn. 82). Zudem kann die Berufung des Beklagten auf die Ausschlussfrist auch nicht als unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB gesehen werden. Denn die bloße Kenntnis des Erstattungspflichtigen von der Leistungserbringung oder auch von dem Erstattungsanspruch reicht nicht aus, damit sich der Erstattungsberechtigte auf unzulässige Rechtsausübung berufen kann (Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 111 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 65; LSG NW, a.a.O.). Die Klage war somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (vgl. BayVGH, U.v 10.2.2022 – 12 BV 20.217 – juris Rn. 40). Es liegt weder hinsichtlich der Frage des Leistungszusammenhangs zwischen vorläufiger Inobhutnahme und Inobhutnahme noch zur Frage der Fristbestimmung in § 11 SGB X bei unterschiedlichen Leistungserbringern eine obergerichtliche Rechtsprechung vor.