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Urteil

M 6 K 23.4858

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Über die Klage konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2024 entschieden werden. Ungeachtet dessen, dass ein Verstoß nicht zur „Ungültigkeit“ einer mündlichen Verhandlung führen würde, bestand – wie in der mündlichen Verhandlung bereits dargelegt – insbesondere schon keine Pflicht zur Hinzuziehung eines Urkundsbeamten zur Protokollführung. Vielmehr bestimmt § 159 Abs. 1 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 S. 1 VwGO, dass der Vorsitzende einen Urkundsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen hinzuziehen kann. Über den Verzicht auf einen Urkundsbeamten entscheidet allein der Vorsitzende nach seinem Ermessen im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit. Seine Entscheidung bedarf keiner Begründung, auch keines Vermerks im Protokoll (vgl hierzu nur: MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 159 Rn. 5). Ein Antrag einer Partei dahingehend ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Allein der vom Kläger verursachte Umfang der Niederschrift, welcher insbesondere durch eine Vielzahl von Anträgen und dem Wunsch des Klägers, seine Ausführungen wörtlich zu protokollieren, entstand, kann nicht (nachträglich) zu einer Umgehung dieser Bestimmung führen. Ebenso waren die Befangenheitsanträge in der mündlichen Verhandlung als rechtsmissbräuchlich abzulehnen. Der Kläger verkennt, dass Ablehnungsgesuche nicht dazu bestimmt sind, gewünschte Handlungen des Gerichts zu erzwingen. Über Prozessgrundsätze der VwGO und die Verhandlungsführung des Vorsitzenden disponiert nicht der Kläger. Dessen Vorbringen erschöpfte sich im Wesentlichen dahingehend, dass er seine Interpretationen der Sach- und Rechtslage ohne jegliche Rücksicht auf die tatsächliche rechtliche Situation durchsetzen wollte sowie andere Entscheidungen (Protokollführung, erstes Ablehnungsgesuch), die das Gericht zu seinen Ungunsten getroffen hat, nicht akzeptieren wollte, sondern als rechtswidrig bezeichnete und weitere unqualifizierte Angriffe erhob (vgl. hierzu auch Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, 45. EL Januar 2024, VwGO § 54 Rn. 63). 2. Die vom nicht anwaltlich vertretenen Kläger gestellten Anträge bedürfen der Auslegung gem. § 88 VwGO i.V.m. §§ 133. 157 Bürgerliches Gesetzbuch. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwG, U. v. 23.2.1993 – 1 C 16/87). Maßgeblich kommt es auf das erkennbare Klageziel an, so wie sich dieses dem Gericht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund des gesamten Parteivorbringens und Akteninhalts darstellt. Dies zugrunde gelegt, begehrt der Kläger mit seinem Klageantrag „zu 1.“ die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 1. Juni 2023. Im Rahmen dessen kann geprüft werden, ob die unstreitigen Beitragszahlungen des Klägers dem streitgegenständlichen Festsetzungszeitraum zugeordnet werden können oder – so wie der Beklagte vorbringt – zunächst mit Rückständen (Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten) zu verrechnen waren. Die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage als Verwaltungsaktsklagen sind im Verhältnis zur allgemeinen Leistungsklage speziell; bei erstgenannten Klagen ist nach der VwGO ein Vorverfahren durchzuführen, ferner sind Fristen zu beachten, bei der allgemeinen Leistungsklage nicht (vgl. Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 154). Verwaltungsakte sind im Hinblick auf die speziellen Klageformen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vom Anwendungsbereich einer Leistungsklage ausgenommen (vgl. Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, VwGO § 42 Abs. 1 Rn. 152). Im Übrigen scheidet die Zulässigkeit einer etwaigen Leistungsklage auch insofern aus, als dass dadurch die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen mit Blick auf die dem Rechtsschutzbegehren zunächst entsprechenden und aus Gründen der Prozessökonomie sachgerechten Anfechtungsklage umgangen werden würden (vgl. hierzu nur VG München, U. v. 4.5.2022 – M 9 K 18.5792 –, juris). Die Zulässigkeit einer etwaigen Leistungsklage zu bejahen würde die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage ins Leere laufen lassen, sollte man stets die Wirkung von bereits bestandskräftigen Bescheiden gesondert mit einer Leistungsklage beseitigen können. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger seine Rechte vorrangig im Wege der Gestaltungsklage in Form einer Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide verfolgen können. Die mit dem Feststellungsantrag aufgeworfenen Fragen betreffen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Säumniszuschlägen und sind im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid inzident zu prüfen. Andere Bescheide als den Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2023 hat der Kläger aber nicht angegriffen, sodass diese bestandskräftig wurden. Die auf Niederschlagung der festgesetzten Säumniszuschläge (bis 4/2022) gerichtete Klage wäre als Anfechtungsklage hinsichtlich der Festsetzungen zu beurteilen und als solche wegen Nichteinhaltung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) unzulässig. Selbst bei Zahlung und Rückforderung nach § 10 Abs. 3 RBStV wäre einer Leistungsklage erfolglos, da jedenfalls die bestandskräftigen Festsetzungsbescheide einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen darstellen würden. Ein Kläger, der es versäumt hat, zur gegebenen Zeit die einschlägigen Rechtsbehelfe zu ergreifen, gibt eine spätere Überprüfungsmöglichkeit aus der Hand. Die weiter in Frage stehenden Vollstreckungskosten sind gem. § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung erfolgt mittels einer Vollstreckungsgegenklage (analog) § 767 ZPO. Eine solche hatte der Kläger ebenfalls nicht erhoben. Im wohlverstandenen Interesse des Klägers geht das Gericht davon aus, dass der völlig unbestimmte und subsidiäre und damit unzulässige, hilfsweise gestellte Feststellungsantrag „zu 2.“ keinen eigenen, wohl mit dem Auffangstreitwert von 5000 EUR anzusetzenden, weiteren Streitgegenstand bildet, sondern dieser sich vielmehr auf die konkret bezifferte Leistung unter „zu 1.“ bezieht. Der angegriffene noch offene Gesamtbetrag ist nach klägerischer Betrachtungsweise gerade dadurch verursacht, dass der „Beitragsservice die Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung gebrochen hat“. Im Übrigen wäre eine Klage, die die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwaltungspraxis begehrt, gemäß § 43 Abs. 2 VwGO wegen des Vorrangs der Anfechtungsklage grundsätzlich unzulässig. Danach kommt eine Feststellungsklage nicht in Betracht, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage subsidiär. Die Subsidiaritätsklausel verfolgt im Interesse der Prozessökonomie den Zweck, den erforderlichen Rechtsschutz auf dasjenige gerichtliche Verfahren zu beschränken, das seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird (vgl. BVerwGE 149, 194 Rn. 13; NVwZ 2017, 56 Rn. 28). Der Antrag „zu 4.“ richtet sich seinem Wortlaut nach schon nicht gegen den Beklagten und stellt keinen tauglichen Streitgegenstand dar. Vielmehr formuliert der Kläger einen Wunsch bzw. die Bitte an das Gericht, dass dieses in seiner Begründung hierauf eingehen möge. 3. Nach oben Gesagtem ist die Klage damit nur hinsichtlich des mit Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2023 festgesetzten Betrages zulässig, aber unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 1. Juni 2023 ist rechtmäßig. Obschon der Kläger Rundfunkbeiträge im streitgegenständlichen Zeitraum bezahlt hat, konnten diese nicht dem festgesetzten Zeitraum zugeordnet werden. Die Zahlungen des Klägers konnten zurecht gemäß § 9 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) i.V.m. § 13 S. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) jeweils mit der ältesten offenen Beitragsschuld sowie etwaiger Vollstreckungskosten und Säumniszuschlägen verrechnet werden, sodass die Zahlungen des Klägers nicht ausreichend waren, dessen Beitragskonto auszugleichen. Dies ergibt sich bereits dadurch, dass die Säumniszuschläge (bis April 2022) mit Festsetzungsbescheiden vom 3. Mai 2021, 2. Juli 2021, 1. Oktober 2021, 3. Januar 2022 bestandskräftig festgesetzt wurden. Der Kläger ist nicht gegen diese Bescheide vorgegangen, sodass auch die Säumniszuschläge bestandskräftig festgesetzt wurden. Die Möglichkeit der Überprüfung der Säumniszuschläge hat der Kläger damals nicht genutzt. Die Vollstreckungskosten sind stets gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben und wurden direkt vom Gerichtsvollzieher verrechnet. Gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung hat der Kläger erfolglos ein Vollstreckungserinnerungsverfahren bei den Zivilgerichten geführt. Gegen die Zwangsvollstreckung als solche ist der Kläger nicht (verwaltungsgerichtlich) vorgegangen. Die Kosten der Zwangsvollstreckung in Höhe von 69,39 EUR, nicht 52,09 EUR, da der Gesamtbetrag nicht mit einer Zahlung erledigt wurde, schmälerten damit den vom Kläger an den Gerichtsvollzieher bezahlten Betrag, sodass nur 310,61 EUR auf die Beitragsschulden des Klägers angerechnet wurden. Zwar hat der Kläger die Rundfunkbeiträge mittlerweile wohl alle korrekt bezahlt, doch durften seine Zahlungen zulässigerweise zunächst auch zur Begleichung der vom Kläger ausdrücklich ausgenommenen Säumnis- und Vollstreckungskosten herangezogen werden, vgl. § 13 S. 1 Rundfunkbeitragssatzung. 4. Das Gericht sieht sich aus Gründen des Rechtsfriedens und zur Vorbeugung weiterer Verfahren dennoch veranlasst, auch zur Berechtigung der Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten auszuführen. Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt berechtigt die Beiträge zurückzuhalten und eine Barzahlung zu verlangen. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019, Az. 6 C 6.18 für den Kläger keine Berechtigung die Beiträge mit Bargeld zu entrichten. Offenbar hat der Kläger den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts missverstanden. Eine Pflicht zur Bargeldannahme wurde nicht festgeschrieben, vielmehr wurde das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Nach dessen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.4.22, Az. 6 C 2.21 eine grundsätzliche Barzahlungsmöglichkeit schließlich verneint. Mit der fehlgehenden Auffassung, aufgrund des Vorlagebeschlusses auf einer Barzahlung bestehen zu können, befand sich der Kläger offensichtlich in einem folgenschweren Irrtum. Die mehrfachen Erläuterungen des Beklagten – auch wenn diese aus Textbausteinen bestanden und für ein Massenverfahren geeignet recht allgemein gehaltene waren – drangen erkennbar nicht zum Kläger durch. Entgegen dessen Auffassung bestand auch keine weitergehende Hinweispflicht des Beklagten. Es trifft einzig den Verantwortungsbereich und das Risiko des Klägers, dass dieser ausschließlich seine irrige Rechtsmeinung gelten lasse wollte und diese für sein weiteres Handeln an die Stelle der tatsächlichen Rechtslage gesetzt hat. Es ist darüber hinaus schon keine Hinweispflicht ersichtlich, nach der der Beklagte hier weiter den Kläger hätte aufklären sollen, jedenfalls konnte der Kläger selbst keine nennen. Im Übrigen ist für den Beklagten überhaupt nicht absehbar, welche konkrete Fehlvorstellung sich der Kläger macht und wie dieser begegnet werden kann. Selbst wenn man also von der Zulässigkeit einer Leistungs- oder Feststellungsklage (wie hier nicht) ausgehen würde sowie darüber hinwegsieht, dass die Säumniszuschläge bestandskräftig festgesetzt wurden und die Vollstreckung nicht zu beanstanden war und zudem weder ersichtlich noch vorgetragen ist, worauf sich ein Anspruch auf Niederschlagung stützen sollte, wäre eine solche Klage allein aus diesen Gründen erfolglos. Hinsichtlich der „Legitimationskette“ der Zwangsvollstreckung, die im Vollstreckungsverfahren zu klären gewesen wäre, übersieht der Kläger wohl den Hinweis des Gerichts vom 28. November 2023. Es ist unschädlich, dass das Vollstreckungsersuchen vom 2. Januar 2023 vom Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio übermittelt wurden, da der Beklagte ohne weiteres als Urheber erkennbar ist (vgl. hierzu auch BGH, B. v. 8.10.2015 – VII ZB 11/15 – beckonline Rn. 17 f.; VG München, U. v. 11.3.2016 – M 6 K 15.1027 – beckonline). Dies ergibt sich etwa aus der Angabe des Beklagten in der Kopfzeile links sowie aus der das Schreiben abschließenden Formel, die mit „Bayerischer Rundfunk“ endet. Für einen verständigen Betrachter ist somit bereits aufgrund des Umstandes, dass der Vollstreckungsgläubiger – als Landesrundfunkanstalt steht dem Bayerischen Rundfunk der Rundfunkbeitrag nach § 10 Abs. 1 RBStV zu – die Zwangsvollstreckung ersucht, ersichtlich, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich für den Bayerischen Rundfunk tätig wird. Hierzu ist dieser nach § 10 Abs. 7 RBStV eingerichtet und befugt. Ebenso ist unschädlich, dass Schriftstücke nicht unterschrieben wurden. Gemäß Art. 37 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), der jedenfalls sinngemäße Anwendung findet, kann sogar bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen (vgl. hierzu § 10a RBStV) erlassen wurde, die Unterschrift fehlen (vgl. auch VG Cottbus, U. v. 8.6.2023 – 6 K 1603/20 –, juris). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 6. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.