Urteil
M 5 K 23.31111
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Im Hinblick auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Hinblick auf ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG muss sich der Ausländer grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG) wie auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes/AsylG) rechtfertigen würde a) Der Vortrag des Klägers ist unglaubhaft. Das gilt insbesondere für seinen Vortrag, er sei ins Visier des Regimes geraten, weil als Mitglied der NUP diese Partei im Wahlkampf unterstützt habe. Der Kläger schildert seine Tätigkeit für die NUP bereits äußerst vage und oberflächlich. Als Unterstützung der Wahlkampagne einer Kandidatin der NUP bei einer Kommunalwahl hat der Kläger beim Bundesamt eine finanzielle Unterstützung angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, die Unterstützung der Kandidatin zusammen mit einem Freund getan zu haben. Worin die Unterstützung bestanden haben soll, wurde nicht angegeben. Zentraler Punkt für die Bewertung der Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers ist der Umstand, dass er inhaftiert worden sein will und eigentlich umgebracht werden sollte, aber einer der Bewacher ihm eine Uniform gebracht haben und ihn aus dem Gefängnis gebracht haben will. Dieser Vortrag ist völlig unlogisch und unplausibel. Wenn der Kläger eine gewisse Zeit inhaftiert worden sein will und nach seiner Schilderung getötet werden sollte, dann ist nicht nachvollziehbar, dass ihm ein Bewacher plötzlich die Flucht ermöglicht. Denn dieser Bewacher setzt sich damit dem Vorwurf einer erheblichen Pflichtverletzung aus. Ein plausibler Grund für dieses – für den Bewacher sehr risikobehaftete – Verhalten ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger hierzu angegeben hat, dass der Bewacher auch Muslim sei, hat er das beim Bundesamt nicht angegeben. Auch die Erklärung, dieser Bewacher habe ihn wie einen Bruder angesehen und habe ihn vor der Tötung bewahren wollen, ist unplausibel. Eine besondere Nähe oder Empathie des Bewachers zum Kläger hat dieser nicht ansatzweise angegeben. Diese Erklärung wirkt aufgesetzt und frei erfunden. Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers wird auch dadurch unterstrichen, dass er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, etwa 2,5 Monate inhaftiert gewesen zu sein, während er beim Bundesamt als Haftdauer etwa 1 bis 1,5 Monate angegeben hat. Zudem hat er beim Bundesamt angegeben, 2 Tage nach den Wahlen verhaftet worden zu sein, in der mündlichen Verhandlung hat er das mit 3 Tagen nach den Wahlen angegeben. Seine Erklärung hierfür, dass er Probleme mit den Daten habe, da er vergesslich geworden sei, wirkt vorgeschoben. Denn diese Ereignisse waren für den Kläger wesentlich, da sie ihn zum Verlassen seines Landes veranlasst haben sollen. Daher ist eine entsprechende Stringenz bei diesen Angaben zu fordern. Die Angaben des Klägers hierzu weichen allerdings ohne plausiblen Grund stark voneinander ab. Schließlich ist es auch völlig lebensfremd, dass der Kläger zu einem Freund gegangen sein will, sich dort mehrere Monate versteckt haben und dieser Freund die kostspielige Ausreise des Klägers nach Europa sowie die Ausstellung eines Reisepasses organisiert und übernommen haben will. Die Motivation für ein solches Verhalten des Freundes ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Bezeichnend für die Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers ist, dass er auf ausdrückliche Frage des Gerichts angegeben hat, nicht zu wissen, wer das Flugticket und die weiteren Kosten getragen habe. Das sind wesentliche Fluchtumstände, die von einem Betroffenen angegeben werden können müssen. Insgesamt wirkt der Vortrag des Klägers als vage, widersprüchlich und völlig unplausibel. b) Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Insbesondere für das Vorliegen von krankheitsbedingten Abschiebungshindernissen ist konkret weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erkrankungsbedingtes Abschiebungshindernis nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Die Gefahr muss zudem konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in das Heimatland eintreten würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179, juris Rn. 34 m.w.N.; U.v. 25.11.1997 – 9 C 58/96 – juris). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt nicht schon dann vor, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht. Das Abschiebungsverbot dient nämlich nicht dazu, dem ausreisepflichtigen erkrankten Ausländer die Heilung seiner Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung von Leib und Leben im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (OVG NRW, B.v. 15.9.2003 – 13 A 3253/03.A – juris). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat gleichwertig ist mit derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Die Hämorrhoiden-Behandlung im Jahr 2022 ist abgeschlossen. Für eine erhebliche Erkrankung, die sich unbehandelt wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern könnte, ist weder etwas konkret vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Die angegebenen Beschwerden an einem Zahn stellen keine erhebliche Erkrankung dar. c) Es sind daher auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen könnten. Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 Asylgesetz/AsylG). 2. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken. Zur weiteren Begründung wird auf den Bescheid des Bundesamtes vom 15. Mai 2023 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.