OffeneUrteileSuche
Urteil

M 1 K 20.3845

VG München, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Abbruchverpflichtung erledigt sich durch den Vollzug der Ersatzvornahme auf andere Weise (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abbruchverpflichtung erledigt sich durch den Vollzug der Ersatzvornahme auf andere Weise (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei aufgrund der mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil sie in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. II. Die Klage hat keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist. Der Klägerin fehlt es im entscheidungserheblichen Zeitpunkt am Rechtschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung über die Abbruchverpflichtung, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt sowohl in Nr. 1 (1.) als auch in Nr. 2 (2.) erledigt hat. 1. Im Hinblick auf Nr. 1 des Bescheids, wonach die Klägerin zum Abbruch des Wirtschaftsteils des westseitigen Gebäudes verpflichtet wurde, ist Erledigung durch Vollzug (a)) bzw. Aufhebung der Verpflichtung (b)) eingetreten. a) Soweit die Holzkonstruktion des Wirtschaftsteils Gegenstand der Abbruchverpflichtung war, hat sich die diesbezügliche Verpflichtung durch Vollzug der Ersatzvornahme auf andere Weise, Art. 43 Abs. 2 Alt. 5 BayVwVfG, erledigt. Der Beklagte hat den Abbruch ausweislich der vorgelegten Behördenakten insoweit im Dezember 2020 vorgenommen und die Klägerin zur Begleichung der entstandenen Kosten aufgefordert. Eine Rückgängigmachung der Vollziehung kommt nicht in Betracht. b) Soweit auch der Betonunter- bzw. anbau des Wirtschaftsteils Gegenstand der Abbruchverpflichtung war, ist ebenfalls Erledigung eingetreten. Der Beklagtenvertreter erklärte in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich die „Aufhebung“ des Bescheids. Auch im Hinblick darauf ist folglich Erledigung eingetreten, Art. 43 Abs. 2 Alt. 1 BayVwVfG. 2. Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids hat sich ebenfalls mit ihrem Vollzug erledigt. Mit der Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme wurde die Verpflichtung der Klägerin zum Abbruch erfüllt (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). Die Zwangsvollstreckung ist damit abgeschlossen, die Aufhebung der Androhung der Ersatzvornahme kann der Klägerin keinen Vorteil mehr bringen. 3. Demnach ist insgesamt Erledigung der im streitgegenständlichen Bescheid verfügten Verpflichtungen eingetreten. Mangels Abgabe einer verfahrensbeenden Erklärung durch die Klagepartei war das Verfahren dennoch nicht in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, sondern über die erhobene Anfechtungsklage zu entscheiden. Eine Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage hat ebensowenig stattgefunden, die Klage war folglich abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.