Urteil
M 8 K 22.975
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Januar 2022 verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zum Bauantrag vom 29. Juli 2021 (Plan Nr. …*) zu erteilen. II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der mit Bauantrag vom 29. Juli 2021 begehrten Baugenehmigung. Die Ablehnung des Bauantrags mit Bescheid vom 21. Januar 2022 ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da dem streitgegenständlichen Vorhaben keine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und des Weiteren auch kein Verstoß gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt, der die Beklagte nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO zur Ablehnung des Bauantrags berechtigten würde. Dem bauplanungsrechtlich zulässigen Vorhaben können die von der Beklagten gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO als Ablehnungsgrund zum Prüfprogramm hinzugefügten Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht entgegengehalten werden. Die geplante Werbeanlage führt weder zu einer Verunstaltung gem. Art. 8 Satz 2 BayBO (1.1) noch zu einer störenden Häufung von Werbeanlagen gem. Art. 8 Satz 3 BayBO (1.2) oder einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs gem. Art. 14 Abs. 2 BayBO (1.3). 1.1 Das Vorhaben führt nicht zu einer Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes gem. Art. 8 Satz 2 BayBO. Eine Verunstaltung i.S.d. Vorschrift ist anzunehmen, wenn ein für ästhetische Eindrücke offener Durchschnittsbetrachter die betreffende Werbeanlage an ihrer Anbringungsstelle als belastend oder Unlust erregend empfinden würde (BVerwG, U.v. 28.6.1955 – I C 146.53 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 11.8.2006 – 26 B 05.3024 – juris Rn. 16). In Bezug auf Werbeanlagen entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sie ihren Anbringungsort verunstalten, wenn sie die entsprechende Wand zu einem Werbeträger umfunktionieren oder einem vorhandenen ruhigen Erscheinungsbild einen Fremdkörper aufsetzen und diese damit empfindlich stören (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2014 – 15 B 12.2765 – juris Rn. 15 m.w.N.; U.v. 7.6.2021 – 9 B 18.1655 – juris Rn. 38). Das Straßen- oder Ortsbild wird durch die Werbeanlage nicht wesentlich beeinträchtigt. Das harmonische Gesamtbild wird regelmäßig erst dann im Sinne des Art. 8 Satz 2 BayBO verunstaltet, wenn eine Werbeanlage sich dem Charakter des Straßen- und Ortsbildes, also seiner Umgebung, nicht einfügt, sondern so aufdringlich wirkt, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihr in keiner Beziehung mehr steht (Dirnberger in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2023, Art. 8 Rn. 200). Das ist hier nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins nicht der Fall. Das Straßen- und Ortsbild wird am streitgegenständlichen Aufstellungsort maßgeblich durch großflächige Verkehrsanlagen geprägt. Der Bereich wird zum einen durch die massive Eisenbahnbrücke und zum anderen durch die vierspurige H. …straße optisch dominiert. Darüber hinaus befindet sich unter der Brücke neben der H. … …straße ein großer, befestigter Bushaltestellenbereich. In der derart vorgeprägten Umgebung geht ein für die Frage der Verunstaltung maßgeblicher Durchschnittsbetrachter – gerade im städtischen Umfeld – davon aus, dass auch Werbeanlagen Teil des Straßen- und Ortsbildes sind. Mithin bietet die Situation auch einem für ästhetische Belange offenen Betrachter keinen Anlass, die Werbeanlage in der beantragten Form als wesensfremd oder störend zu empfinden. Ein ästhetisch schützenswerter Grünbereich konnte von der Kammer im Augenschein nicht festgestellt werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten befürchteten „unerwünschten Torsituation“. Es bleibt unklar, weshalb die „Torsituation“ einen Anhaltspunkt für eine Verunstaltung bieten soll. Vielmehr wird ein für ästhetische Belange offener Betrachter eine Symmetrie eher positiv als negativ bewerten. Unabhängig davon ergibt sich diese Wirkung nach den eigenen Ausführungen der Beklagten bereits aus den Wechselwerbeanlagen an den Unterführungslängswänden, die direkt einander gegenüber angebracht sind (vgl. Seite 3 oben des streitgegenständlichen Bescheids). Zudem besteht an der Stelle der geplanten Werbeanlage auch derzeit bereits eine Sammelwerbeanlage, sodass eine Änderung der optischen Situation kaum festzustellen ist. Die in den Gründen des Bescheids befürchtete „erschlagende und stark überdimensionierte Wirkung“ liegt schon aufgrund der geringen Größe der beantragten Werbeanlage fern. Im Verhältnis zu dem das Straßenbild dominierenden Brückenbauwerk ist die geplante Werbeanlage nicht geeignet, überdimensioniert zu erscheinen. 1.2 Eine störende Häufung von Werbeanlagen (Art. 8 Satz 3 BayBO) ist im Fall des Hinzutretens der streitgegenständlichen Anlage ebenfalls nicht zu befürchten. Zwar hat der Augenschein ergeben, dass mit der geplanten Werbeanlage noch eine gleichartige Werbeanlage auf der gegenüberliegenden Straßenseite, eine Werbeanlage an der Unterführungslängsseite und eine Litfaßsäule in das Auge des Betrachters treten. Trotz der Zahl der gleichzeitig zu sehenden Werbeanlagen ist eine störende Häufung aufgrund der Besonderheiten der Umgebung sowie des Bestandes an Werbeanlagen jedoch nicht gegeben. Die Häufung von Werbeanlagen allein begründet noch nicht deren Unzulässigkeit. Ob eine Häufung von Werbeanlagen störend ist, lässt sich nicht abstrakt-generell bestimmen. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt von der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung in der konkreten Umgebung ab (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2020 – 9 ZB 17.1406 – juris Rn. 7 f. m.w.N.). Aufgrund der geplanten Positionierung und der Prägung der Umgebung ist die Zahl der Werbeanlagen nicht störend. Wie bereits unter Nummer 1.1 ausgeführt, ist der streitgegenständlichen Aufstellungsort durch Verkehrswege sowie insbesondere durch das Brückenbauwerk geprägt. Es handelt sich deshalb um eine optisch nicht besonders ansprechende, durch funktionale Bauwerke und versiegelte Verkehrsflächen dominierte Umgebung. Der Betrachter nimmt in erster Linie schmucklose Betonbauteile sowie asphaltierte Straßenflächen wahr. In der Gesamtschau handelt es sich somit um einen Bereich, der keinerlei positiven Beitrag zum Orts- und Straßenbild leistet. Anders als in der Umgebung individuell gestalteter Häuserfassaden oder in Wohngebieten wirkt die größere Zahl von Werbeanlagen in dieser Umgebung nicht störend. Auch unter Berücksichtigung der Beleuchtung der Werbeanlagen gilt nichts Anderes. Ein Durchschnittsbetrachter geht im städtischen Umfeld von einem solchen Erscheinungsbild von Brückenbauwerken aus und wird die Situation weder als ungewöhnlich noch als störend empfinden. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass sich die Zahl der in das Blickfeld eines Betrachters tretenden Werbeanlagen durch die streitgegenständliche Anlage nicht erhöht, da diese aufgrund ihrer Lage die Beseitigung der bestehenden Sammelwerbeanlage voraussetzt. Eine störende, verunstaltende Wirkung im Fall des Ersatzes der Sammelwerbeanlage ist zudem auch deshalb nicht zu erwarten, da die geplante Werbeanlage an die Stelle der besonders unschönen und nicht mehr zeitgemäßen Sammelwerbeanlage tritt, die als größere Blechtafel älteren Datums aufgrund ihrer optischen Wirkung das Erscheinungsbild des Bereichs in höherem Maße beeinträchtigt, als es von der geplanten Werbeanlage zu erwarten ist. 1.3 Eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs i.S.v. Art. 14 Abs. 2 BayBO vermag die Kammer ebenso nicht zu erkennen. Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs ist durch eine bauliche Anlage konkret gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch Verkehrsbehinderungen in überschaubarer Zukunft zu erwarten sind. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern die Feststellung, dass die konkrete Situation die Befürchtung nahelegt, es werde in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zu bekämpfende Gefahrenlage eintreten. Entscheidend sind insofern die konkreten Umstände des Einzelfalls (BayVGH, B.v. 4.5.2023 – 2 ZB 22.2530 – juris Rn. 4). Die Kammer hat im Rahmen des Augenscheins feststellen können, dass im Bereich des streitgegenständlichen Aufstellungsortes keine besonders komplexe oder gefahrenträchtige Verkehrssituation vorliegt. Die geplante Anlage wirkt nicht auf einen Kreuzungsbereich, der regelmäßig besondere Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordert. Vielmehr wirkt sie auf den auf der H. …straße ohne kreuzende Verkehrswege oder unübersichtliche Abbiegemöglichkeiten stadtauswärts fließenden Verkehr. Sie richtet sich zwar auch an Fußgänger und Radfahrer, insbesondere ist zu erwarten, dass die Werbebotschaften die Fußgänger erreichen sollen, die zur Bushaltestelle gehen. Dieser Fußgängerverkehr ist jedoch baulich von der Fahrbahn getrennt. Die Bushaltestelle befindet sich unter einem separaten Brückensegment und ist für den Kfz-Verkehr nicht zugänglich. Ein nennenswerter Einfluss der Werbeanlage auf den gefahrgeneigten Kfz-Verkehr ist nicht zu erwarten. Die stadtauswärts fahrenden Fahrzeugführer müssen in diesem Bereich weder Haltesignale noch kreuzende Verkehrsteilnehmer im Blick haben. Die Fahrbahn weitet sich vor dem geplanten Aufstellungsort auf zwei Fahrspuren auf und gibt somit Raum für das Ausweichen im fließenden Verkehr. Der Rad- und Fußgängerverkehr läuft parallel zur Fahrbahn auf eigenen Spuren und ist baulich durch einen hohen Randstein von der Fahrbahn getrennt. Damit ist auch eine Konfliktsituation zwischen Kfz-Verkehr und Radfahrern an dieser Stelle nicht zu erkennen. Selbst wenn man eine Ablenkungswirkung der Werbeanlage unterstellen würde, ist aufgrund der für städtische Verhältnisse besonders geordneten Verkehrssituation nicht von einer konkreten Gefahr durch die geplante Anlage auszugehen. Dies gilt umso mehr, als kaum anzunehmen ist, dass das Hinzutreten einer weiteren Anlage zu den bereits bestehenden, größeren Werbeanlagen eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer verursacht. Eine gefahrerhöhende Wirkung der streitgegenständlichen Anlage ist nicht wahrscheinlich. Die Beurteilung der Kammer gilt auch bei Berücksichtigung der Stellungnahme des Polizeipräsidiums … vom 30. April 2020. Zwar kommt der Bearbeiter zu dem Ergebnis, dass der Anbringung der Wechselwerbeanlage nicht zugestimmt werde. Die Stellungnahme enthält indes keinerlei Angaben, weshalb an der Stelle eine besonders gefährliche Verkehrssituation gegeben sein könnte und eine Ablenkungswirkung durch die konkrete Anlage ein Unfallgeschehen befördern könnte. Die Beurteilung erschöpft sich in der Feststellung, dass die Wechselwerbeanlage darauf abziele, Verkehrsteilnehmer im fließenden Verkehr zu erreichen. Sie enthält daneben die Aussage, dass Anlagen, die im 10-Sekunden-Takt wechseln und hinterleuchtet seien, im Vergleich zu einer dauerhaft angezeigten Werbung in weitaus größerem Maße zur Ablenkung führen würden. Diese Beurteilung mag zwar zutreffen, ist aber völlig unabhängig von der konkreten Situation und vermag daher keinen Aufschluss über die konkrete Gefahrenlage bieten. Aufgrund welcher Tatsachen eine konkrete Gefährdung gegeben sein könnte, führt das Polizeipräsidium nicht aus. Die Feststellung, dass es an der Stelle zwei Fahrstreifen gibt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt, ist lediglich die Beschreibung einer herkömmlichen innerörtlichen, städtischen Straße und lässt keinerlei Rückschlüsse auf eine gefahrenträchtige Verkehrssituation zu. Weder werden Angaben zur Unfallhäufigkeit gemacht noch eine Verkehrssituation beschrieben, die die besondere Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer erfordert. Eine solche Situation liegt indes nach den Feststellungen der Kammer im Augenschein nicht vor. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.