Urteil
M 11 K 22.4144
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mängel der Bauvorlagen gehen zu Lasten des Bauherrn. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verordnungsgeber zielt mit den Regelungen der Bauvorlagenverordnung und insbesondere den "Muss-Inhalten" des Lageplans insgesamt auf eine möglichst umfassende und konzentrierte Information des Adressaten der Bauvorlagen über das Bauvorhaben und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls mit welchem zusätzlichen Aufwand sich dieser die zusätzlichen Informationen auf anderem Wege beschaffen könnte. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Angaben zu Wand- und Firsthöhen der Umgebungsbebauung sind im Lageplan, soweit das Einfügen in die nähere Umgebung geprüft werden soll, zwingend erforderlich. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mängel der Bauvorlagen gehen zu Lasten des Bauherrn. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Verordnungsgeber zielt mit den Regelungen der Bauvorlagenverordnung und insbesondere den "Muss-Inhalten" des Lageplans insgesamt auf eine möglichst umfassende und konzentrierte Information des Adressaten der Bauvorlagen über das Bauvorhaben und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls mit welchem zusätzlichen Aufwand sich dieser die zusätzlichen Informationen auf anderem Wege beschaffen könnte. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Angaben zu Wand- und Firsthöhen der Umgebungsbebauung sind im Lageplan, soweit das Einfügen in die nähere Umgebung geprüft werden soll, zwingend erforderlich. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das klägerische Begehren wird im wohlverstandenen Interesse der Klägerin dabei dahingehend ausgelegt (§ 88 VwGO), dass sich die Klage auf eine positive Verbescheidung des zuletzt gestellten Vorbescheidsantrags vom 19. Mai 2022 bezieht, welcher am 24. Mai 2022 beim Landratsamt eingegangen ist. Der im Klageantrag wohl irrtümlich noch in Bezug genommene Vorbescheidsantrag vom 17. Februar 2022 bezieht sich auf das ungeteilte Stammgrundstück Fl.Nr. 519, sodass es insoweit bereits an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Baugrundstücks fehlen würde. Die von der Klägerseite vormals eingereichten Antragsunterlagen wurden dementsprechend als überholt gestempelt, worauf das Landratsamt bereits in der Klageerwiderung hingewiesen hat. Vorliegend fehlt es bereits an einem ordnungsgemäßen Vorbescheidsantrag mit zugehörigen Bauvorlagen (nachfolgend Ziff. 1). Dessen ungeachtet stehen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben auch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im vereinfachten bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 Satz 1 BayBO (nachfolgend Ziff. 2.). 1. Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids scheitert hier schon an einem ordnungsgemäßen Vorbescheidsantrag. Ein solcher ist nach Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 64 BayBO Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheids und damit auch für die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des Vorbescheids. Nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag „alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen“ einzureichen. Entsprechendes gilt nach Art. 71 Satz 4 BayBO für den Vorbescheidsantrag. Die Einzelheiten, welche Bauvorlagen beizufügen sind, ergeben sich aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV). Mängel der Bauvorlagen gehen zu Lasten des Bauherrn (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, U.v. 26.9.2002 – 26 ZB 99.1925 – juris Rn. 14). Nach § 5 BauVorlV sind im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens diejenigen Bauvorlagen vorzulegen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind. Vorliegend möchte die Klägerin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens umfassend – einschließlich der bauplanungsrechtlichen Erschließung – geklärt haben (vgl. Bl. 37 d.BA unten), wofür die eingereichten Unterlagen jedoch ungenügend und damit nicht verpflichtungsfähig sind. 1.1 Nach § 3 Nr. 6 BauVorlV sind von Bauherrenseite die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung vorzulegen, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt. Daneben muss der Lageplan, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, nach § 7 Abs. 3 Nr. 12 BauVorlV die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe u.a. der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten enthalten. Vorliegend hat die Klägerin zwar eine notarielle Urkunde zur Dienstbarkeitsbestellung vorgelegt, der eine Flurkarte (Bl. 48 d.BA) mit dem Eintrag einer von der M. … Straße aus über die Fl.Nrn. 519 bis 519/3 zum Vorhabengrundstück führenden Wegefläche beigefügt war. Der eingereichte Lageplan (Stand 19.5.2022) enthält indes selbst keinerlei Darstellungen zur wegemäßigen Erschließung des in einer Hinterliegersituation gelegenen Vorhabengrundstücks. Die Angaben i.S.d. § 3 Nr. 6 BauVorlV können die erforderliche Darstellung der Lage der Zu- und Abfahrten im Lageplan dabei auch nicht ersetzen. Der Verordnungsgeber zielt mit den Regelungen der Bauvorlagenverordnung und insbesondere den „Muss-Inhalten“ des Lageplans insgesamt auf eine möglichst umfassende und konzentrierte Information des Adressaten der Bauvorlagen über das Bauvorhaben und zwar unabhängig davon, ob und ggf. mit welchem zusätzlichen Aufwand sich dieser die zusätzlichen Informationen auf anderem Wege beschaffen könnte (so auch VG München, U.v. 6.3.2024 – M 9 K 21.6104 – juris Rn. 17 ff. zur fehlenden Flurnummernbezeichnung im Katasterauszug). Erst Recht gilt dies, wenn ein Vorhaben in einer Hinterliegersituation inmitten eines Gebiets realisiert werden soll, das grundsätzlich auf verschiedenen Wegen erschlossen werden könnte – wobei die gewählte Erschließungsstraße auch Auswirkungen auf die Frage des Einfügens im unbeplanten Innenbereich (Bebauungstiefe) zeitigt (dazu noch nachfolgend). Adressaten des Lageplans und Bauzeichnungen sind – anders als etwa bei den sonstigen Nachweisen – nicht nur die Behörde, sondern auch die Nachbarn (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BayBO). Gerade der Lageplan wird zudem regelmäßig von den Bauaufsichtsbehörden gestempelt und in der Baugenehmigung bzw. dem Vorbescheid in Bezug genommen. Er dient damit maßgeblich dazu, das Bauvorhaben zu umschreiben. Mangels Darstellung zumindest der Lage der Zu- und Abfahrten genügt der eingereichte Lageplan damit nicht den erforderlichen Mindestanforderungen der BauVorlV, sodass es bereits aus diesem Grund an einem ordnungsgemäßen Vorbescheidsantrag fehlt. 1.2 Bei Zugrundelegung der von den Beteiligten angenommenen Innenbereichslage (dazu noch nachfolgend) sind die Antragsunterlagen darüber hinaus auch insoweit mangelhaft, als der Lageplan entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 4 BauVorlV keinerlei Angaben zu den First- und Außenwandhöhen der umliegenden Gebäude enthält. Diese Angaben sind jedoch erforderlich, um das von der Klägerseite behauptete Einfügen des abgefragten Einfamilienhauses in die nähere Umgebung i.S.d. § 34 BauGB beurteilen zu können (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 25.5.2023 – M 11 K 20.2519 – n.v.). Wenngleich es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht auf eine zentimetergenaue Einhaltung eines von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens ankommt, ist es dennoch erforderlich, den vorhandenen Rahmen zunächst möglichst exakt zu bestimmen, um auf dieser Grundlage die rechtliche Beurteilung des Einfügens vornehmen zu können. Die Wand- und Firsthöhen zählen dabei ebenso wie die Grundflächen und die Geschossigkeit zu den äußerlich wahrnehmbaren Maßfaktoren, die in einer Gesamtschau den Rahmen für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bilden. Anders als die Geschossigkeit lassen sich die Wand- und Firsthöhen indes nicht im Wege des gerichtlichen Augenscheins ermitteln. Angaben zu Wand- und Firsthöhen der Umgebungsbebauung sind daher im Lageplan, soweit das Einfügen in die nähere Umgebung geprüft werden soll, zwingend erforderlich. 2. Auch ungeachtet der formalen Mängel des Vorbescheidsantrags erweist sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässig. 2.1 Mangels Entscheidungserheblichkeit kann dabei letztlich dahinstehen, ob sich der nicht im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans gelegene Standort des Vorhabens – wie von den Beteiligten angenommen – innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB befindet oder aber dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, wie weit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografisch-mathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – regelmäßig am letzten Baukörper; örtliche Besonderheiten wie z.B. topographische Verhältnisse, Verkehrswege oder Gewässer können es aber rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch Flächen zuzuordnen, die unbebaut sind und trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Wenn sich allerdings im Anschluss an eine Bebauung keinerlei Merkmale finden, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus. Die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich kann dabei durch Vor- und Rücksprünge gekennzeichnet sein (vgl. zum Ganzen: Söfker/Hellriegel in EZBK, BauGB, Stand Jan. 2024, § 34 Rn. 25 ff. m.w.N. zur Rspr.). Daran gemessen spricht nach den Feststellungen des gerichtlichen Augenscheins vieles dafür, dass der Bereich des bislang unbebauten Vorhabengrundstücks dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen ist. Angesichts der vorhandenen, durchaus weitläufigen Grünflächen, welche sich von dem im Nordosten gelegenen Wäldchen (Fl.Nr. 512) in Richtung Südwesten auf die Fl.Nr. 518 und den nördlichen Teil der Fl.Nr. 37 sowie – unter Berücksichtigung einer nachprägenden Wirkung des vormals vorhandenen Altbestands – auch auf den südöstlichen Bereich der vormals ungeteilten Fl.Nr. 519 erstrecken, überzeugt jedenfalls die ausweislich der Behördenakte (Bl. 19 d.BA) vorgenommene Abgrenzung des Landratsamts nicht. Insbesondere erscheinen die Abstände zwischen den Gebäuden auf den Fl.Nrn. 37, 516/1 und 522/5 als zu groß, um die vom Landratsamt vorgenommene Linienziehung zwischen diesen Gebäuden und die damit einhergehende Aufsplittung der zusammenhängend erscheinenden Grünflächen als teils zum Innen- bzw. teils zum Außenbereich zugehörig zu rechtfertigen. Nach Auffassung der Kammer dürfte der Innenbereich unter Anwendung der o.g. Rechtsgrundsätze vielmehr an der Ostfassade des ursprünglich auf dem Stammgrundstück Fl.Nr. 519 befindlichen Altbestands enden. Der bislang unbebaute Bereich des Vorhabengrundstücks dürfte damit – auch unter Berücksichtigung des auf dem Grundstück Fl.Nr. 519 vormals vorhandenen Altbestands – dem Außenbereich zuzuordnen sein. 2.2 Selbst bei Annahme einer Innenbereichslage besteht kein Anspruch auf den begehrten Vorbescheid, da sich das Vorhaben nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung einfügt (Ziff. 2.2.1) und zu städtebaulichen Spannungen führen würde (Ziff. 2.2.2). 2.2.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut wird, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich im Allgemeinen ein, wenn es sich hinsichtlich der vier in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Kriterien innerhalb des Rahmens hält, der durch die in der Umgebung vorhandene Bebauung gezogen wird. Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken. Zur Konkretisierung kann auf die Bestimmungen des § 23 BauNVO zurückgegriffen werden (ständ. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.6.2009 – 4 B 50.08 – juris). Zu prüfen ist insoweit, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs. 2 BauNVO) und/ oder Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) oder auch in Hinblick auf die Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 4 BauNVO) entnehmen lassen, die bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen. Die Bebauungstiefe ist dabei grundsätzlich von der gewählten Erschließungsstraße her zu beurteilen (vgl. zum Ganzen auch: Söfker in EZBK, BauGB, 153. EL Jan. 2024, § 34 Rn. 47 m.w.N. zur Rspr.). Die maßgebliche nähere Umgebung bestimmt sich nach den umliegenden Grundstücken, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen oder beeinflussen. Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu beurteilen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74.03 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 30.1.2013 – 2 ZB 12.198 – juris Rn. 3). Bei einem inmitten eines Wohngebiets gelegenen Vorhaben gilt in der Regel als Bereich gegenseitiger Prägung, der die maßgebliche nähere Umgebung eingrenzt, das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2011 – 14 CS 11.2577 – juris Rn. 26; B.v. 27.9.2010 – 2 ZB 08.2775 – juris Rn. 4; U.v. 10.7.1998 – 2 B 96.2819 – juris Rn. 25). Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich dagegen in der Regel deutlich enger zu ziehen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen deutlich weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung. Dies kann dazu führen, dass nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2015 – 2 B 14.2817 – juris Rn 39; U.v. 18.7.2013 – 14 B 11.1238 – juris Rn. 20, B.v. 19.12.2006 – 1 ZB 05.1371 – juris Rn. 16, 19 f. m.w.N.). Entscheidend bleiben in jedem Fall die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Daran gemessen ist vorliegend allenfalls die Bebauung innerhalb des von der M. … Straße, dem E. …weg und der F. …straße begrenzten Gebiets in den Blick zu nehmen, wobei dahinstehen kann, wie weit im Bereich der F. …straße eine wechselseitige Prägung tatsächlich noch angenommen werden kann. Eine gegenseitige Prägung zur Bebauung auf der gegenüberliegenden (westlichen) Seite der M. … Straße konnte die Kammer im Rahmen des Augenscheins jedenfalls nicht feststellen. Neben der trennenden Wirkung der M. … Straße ist eine gegenseitige Prägung eines Bauvorhabens und der Bebauung an der gegenüberliegenden Straßenseite bei sog. Hinterliegergrundstücken regelmäßig nicht anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 2 ZB 14.1965 – juris). Dies gilt erst recht, wenn der Vorhabenstandort derart weit zurückversetzt wird, wie dies vorliegend der Fall ist. Dass die zwischen der M. … Straße und dem Vorhabengrundstück gelegenen Fl.Nrn. 519 bis 519/3 derzeit unbebaut sind, ist demgegenüber unbeachtlich. Das geplante Einfamilienhaus weist von der M. … Straße (Fl.Nr. 163/14) als geplanter Erschließungsstraße aus bei einer Messung mit dem Lineal anhand der eingereichten Eingabepläne eine Bebauungstiefe von ca. 65 m (südliche Gebäudeecke) auf; selbst bei Außerachtlassen des Gehwegs (Fl.Nr.163/22) verbleibt noch ein Abstand von ca. 63 m. Vergleichbare Bebauungstiefen sind in der näheren Umgebung nicht ersichtlich. Das Gebäude auf der weitläufigen Fl.Nr. 37 weist lediglich eine Bebauungstiefe von max. 47 m auf; nichts anderes ergibt sich in Bezug auf die in zweiter Reihe zum E. …weg errichteten Gebäude auf den Fl.Nrn. 522/2 und 522/5 und zwar auch dann, wenn deren Bebauungstiefe ab dem E. …weg ermittelt und der rückwärtige Anbau des Gebäudes auf der Fl.Nr. 522/2 miteinbezogen wird (Bebauungstiefen von max. 51 m in Bezug auf die Fl.Nr. 522/2 bzw. 53 m in Bezug auf die Fl.Nr. 522/5). 2.2.2 Zwar kann sich ausnahmsweise auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt. Eine Bebauungstiefe im beantragten Umfang würde vorliegend ersichtlich bewältigungsbedürftige städtebauliche Spannungen verursachen. Das Vorhaben soll inmitten einer größeren, bislang von Bebauung freigehaltenen Grünfläche realisiert werden. Dem Vorhaben käme damit eine beachtliche Vorbildwirkung für die verbleibenden Freiflächen auf den umliegenden Grundstücken (insbes. Fl.Nr. 518 und nördlicher Teil der Fl.Nr. 37) zu, deren Bebauung – auch in mehreren Reihen – in der Folge kaum noch versagt werden könnte. Eine erhebliche Verdichtung des bisher maßgeblich durch die vorhandenen Freiflächen geprägten Gebiets wäre die Folge, sodass das Vorhaben erkennbar „Unruhe“ in das bestehende Wohnumfeld bringen und damit zu städtebaulichen Spannungen führen würde. Nachdem sich das Vorhaben bereits hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob ein Einfügen – wie von Seiten des Beigeladenen vorgetragen – auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung zu verneinen wäre. Wie bereits ausgeführt, fehlt es insoweit allerdings bereits an prüffähigen Bauvorlagen (s.o. Ziff. 1.2). Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt billigerweise gemäß § 162 Abs. 3 VwGO seine außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.