Gerichtsbescheid
M 31 K 24.819
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Die am 20. Februar 2024 auf dem Postweg erhobene Klage, über die gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte, ist unzulässig. 1. Nach § 55d VwGO sind den Verwaltungsgerichten insbesondere bestimmende Schriftsätze (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 253 Abs. 4 VwGO) als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für Steuerberater steht seit dem 1. Januar 2023 (vgl. §§ 86d, 157e StBerG) ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie nach § 55d Satz 2 VwGO verpflichtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2023 – 22 CS 23.1040 – juris Rn. 11; VG München, U.v. 28.11.2023 – M 31 K 23.1446 – juris Rn. 16 f.; aktuell zur Parallelvorschrift § 52d FGO BFH, B.v. 2.2.2024 – VI S 23/23 – juris Rn. 6). Eine herkömmliche Einreichung von Schriftsätzen ist seither bei Steuerberatern wie dem Klägerbevollmächtigten, der vorliegend gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO vertretungsbefugt ist, prozessual unwirksam. Damit fehlt es an der notwendigen Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Klageerhebung i.S.d. § 81 Abs. 1 VwGO, die im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung von Amts wegen zu beachten ist und nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten steht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.7.2022 – 15 ZB 22.286 – juris Rn. 7 m.w.N.). 2. Dem Kläger ist ferner auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger schon nicht gestellt. Eine gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO grundsätzlich auch von Amts wegen mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dies setzt voraus, dass die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wird und die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen offenkundig sind. An beidem fehlt es vorliegend. Der Kläger hat sich im Klageverfahren – von der Klageerhebung durch seinen Bevollmächtigten abgesehen – nicht geäußert; insbesondere blieb der richterliche Hinweis in der Erstzustellung vom 20. Februar 2024 unbeantwortet. Auch könnte sich der Klägerbevollmächtigte – und damit auch der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO – nicht darauf berufen, dass er aufgrund EDVtechnischer Umstände oder tatsächlicher Unkenntnis bzw. rechtlichen Irrtums über die Pflicht zur elektronischen Einreichung ohne Verschulden verhindert war, die nach § 55d Satz 2 VwGO notwendige Form zu wahren. Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen das Verfahrensrecht grundsätzlich kennen (vgl. im hier relevanten Zusammenhang der verpflichtenden Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs [beSt] z.B. BFH, B.v. 31.10.2023 – IV B 77/22 – juris Rn. 14). Dies gilt insbesondere für die sich aus § 55d Satz 2 VwGO ergebende Verpflichtung der Steuerberater, ab dem 1. Januar 2023 Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronische Dokumente i.S.d. § 55a Abs. 4 VwGO zu übermitteln. Eine tatsächliche Unkenntnis oder ein Rechtsirrtum eines Prozessbevollmächtigten hierüber ist nicht entschuldbar (vgl. VG München, U.v. 28.11.2023 – M 31 K 23.1446 – juris Rn. 22; zur Parallelvorschrift § 52d FGO aktuell z.B. BFH, B.v. 23.1.2024 – IV B 46/23 – juris Rn. 17). Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Klägerbevollmächtigte zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits tatsächlich im Besitz eines funktionsfähigen beSt-Zugangs war. Im Rechtssinne stand ihm spätestens seit dem 1. Januar 2023 gemäß §§ 86d, 157e StBerG ein sicherer Übermittlungsweg „zur Verfügung“, zu dessen Nutzung er nach § 55d Satz 2 VwGO verpflichtet war. Ob das beSt zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits tatsächlich technisch für ihn verfügbar und insbesondere von der Bundessteuerberaterkammer auch freigeschaltet war, ist insoweit regelmäßig – wie auch hier – unerheblich (vgl. zur Parallelvorschrift § 52d FGO aktuell z.B. BFH, B.v. 16.1.2024 – VIII B 141/22 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die Klagepartei hat sich weder hierzu noch nach § 55d Satz 4 VwGO dazu geäußert, ob möglicherweise eine bloß vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung nach § 55d Satz 3 VwGO, die ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen noch eine Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften zulässt, vorgelegen hat. Zudem hätte für den Klägerbevollmächtigten jedenfalls die Möglichkeit der Nutzung des sicheren Übermittlungswegs nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO bestanden; die Nutzung des sicheren Übermittlungswegs nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO ist für Berufseinreicher nicht exklusiv. Ein Einreicher ist hinsichtlich der Wahl des elektronischen Übermittlungswegs im Rahmen der Einreichungspflicht nicht an den für seine Berufsgruppe speziell eingerichteten (sicheren) Übermittlungsweg gebunden. So genügt ein Rechtsanwalt oder Steuerberater der elektronischen Einreichungspflicht auch dann, wenn er statt seines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) oder beSt eine Klage mittels absenderbestätigter De-Mail einreicht (vgl. Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand 44. EL März 2023, § 55d VwGO Rn. 25; vgl. zur Parallelvorschrift § 52d FGO FG Baden-Württemberg, GB.v. 19.7.2023 – 4 K 409/23 – juris Rn. 57). Die am 20. Februar 2024 auf dem Postweg erhobene Klage ist nach alledem unzulässig. Sonach war die Klage mit der Kostenfolge nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.