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Beschluss

M 31 K 24.1373

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Unter teilweiser Änderung des Beschlusses vom 22. Mai 2024 wird die Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 4 UmwRG bis zum Ablauf des 14. Juni 2024 verlängert. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Gemäß § 6 Satz 4 UmwRG ist der Vorsitzende – neben der Berichterstatterin – dazu berufen, über den Antrag auf Verlängerung der Klagebegründungsfrist nach § 6 Satz 1 UmwRG zu entscheiden. Dem Antrag ist im tenorierten Umfang zu entsprechen, im Übrigen ist er abzulehnen. Nachdem es mit Blick auf den Vortrag im erneuten Antrag des Klägers vom 23. Mai 2024, bei Gericht eingegangen am 24. Mai 2024, nach Aktenlage auch aufgrund der Stellungnahmen der Beklagten und der Beigeladenen vom 24. Mai 2024 derzeit unklar ist, ob und in welcher Weise die Beklagte dem Kläger vor Bescheidserlass tatsächlich eine verfahrensförmige Möglichkeit zur Beteiligung eröffnet hat, und eine weitere Aufklärung der tatsächlichen Umstände bis zum Ablauf der Klagebegründungsfrist am 27. Mai 2024 für das Gericht nicht hinreichend verlässlich möglich ist, verlängert das Gericht vorsorglich die Frist zur Klagebegründung gemäß § 6 Satz 4 UmwRG bis zum Ablauf des 14. Juni 2024; der ablehnende Beschluss vom 22. Mai 2024 wird insoweit geändert. Im Übrigen bleibt es bei der Antragsablehnung. Das Gericht geht bei alledem von Rechts wegen davon aus – und weist daher an dieser Stelle auch ausdrücklich darauf hin –, dass die Rechtsfolge der gesetzlichen innerprozessualen Präklusion nach § 6 Satz 1 UmwRG voraussichtlich ungeachtet der vorliegenden richterlichen Fristverlängerung auch dann eintreten dürfte, wenn sich nachträglich herausstellte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Verlängerung nach § 6 Satz 4 UmwRG nicht vorlagen (vgl. zutreffend Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Stand 102. EL September 2023, § 6 UmwRG Rn. 43). Hinsichtlich der Dauer erscheint dem Gericht bei pflichtgemäßer Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung einerseits des Regelungszwecks von § 6 UmwRG und andererseits des Grundsatzes einer angemessenen Beteiligung des Klägers am Verwaltungsverfahren eine Verlängerung der Klagebegründungsfrist bis zum Ablauf des 14. Juni 2024 als angemessen. Die von den Klägerbevollmächtigten beantragte Verlängerung um weitere zehn Wochen bis zum 5. August 2024 ist hingegen nicht veranlasst. § 6 Satz 1 UmwRG macht die Klagebegründungsfrist nicht von einer vorherigen Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängig, sondern knüpft allein an den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Damit kommt normativ zum Ausdruck, dass dieser Zeitraum ungeachtet einer Akteneinsicht regelmäßig als ausreichend anzusehen ist. Von einem Kläger kann erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage der Behandlung seiner Belange im streitbefangenen Bescheid bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff jedenfalls in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die übrigen Beteiligten über die Klagegründe vollständig im Unklaren zu lassen. Dies gilt auch für komplexe Vorhaben (vgl. zum Gesamten BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 8/23 – juris Rn. 8 f.). Dass und warum ein solcher Vortrag klägerseits jedenfalls nicht innerhalb der hier gewährten ergänzenden Frist von weiteren drei Wochen bis zum Ablauf des 14. Juni 2024 möglich sein soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Der streitbefangene Bescheid ist dem Kläger bereits seit dessen Zustellung, die wohl am 17. Februar 2024 erfolgt ist, bekannt. Die Klägerbevollmächtigten wurden im Übrigen bereits im gerichtlichen Erstzustellungsschreiben vom 19. März 2024 ersucht, zur Abwicklung der von ihnen im Klageverfahren nachgesuchten Akteneinsicht umgehend mit der Beklagten in Kontakt zu treten und diese unmittelbar-bilateral mit ihr abzuwickeln. Warum es sodann erst am 10. Mai 2024 möglich gewesen ist, Akteneinsicht zu nehmen, haben die Klägerbevollmächtigten nicht substantiiert dargelegt. Die hierzu maßgeblich geltend gemachte, stark erhöhte Arbeitsbelastung spielt insoweit bei allein gebotener objektiver Betrachtung keine Rolle. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.