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Urteil

M 24 K 22.4965

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, muss sie alle Erwägungen anstellen, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden; übersieht sie einen wesentlichen Gesichtspunkt, liegt ein Erwägungsdefizit vor. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit bei Feinkost ..., ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Der Kläger und der Beklagte haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. 1. Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 8. Mai 2023 zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei im Termin der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Klagepartei ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wurde die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthafte Klage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) fristgemäß erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Außerdem hat der Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 4a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bedarf der Kläger für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit einer Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde, weil er nicht Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist, keine kontingentierte kurzzeitige Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung ausüben will und keine berechtigende zwischenstaatliche Vereinbarung ersichtlich ist. Eine solche Erlaubnis hat der Kläger nicht. 2.1. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht nicht entgegen, dass dem Kläger die Beschäftigung bei … Feinkost nach Klageerhebung am 7. Oktober 2022 zwischenzeitlich von März bis September 2023 erlaubt war. Eine Erledigung des Rechtsstreits dergestalt, dass der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten Verpflichtungsausspruch mehr geltend machen kann, folgt hieraus nicht. Entscheidend für die Erledigung eines Rechtsstreits in Form einer Verpflichtungsklage ist, ob der geltend gemachte Anspruch erfüllt ist. Denn Streitgegenstand im Fall einer Verpflichtungsklage ist der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt (BVerwG, U.v. 4.12.2014 – 4 C 33/13 – Rn. 18; vgl. auch Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 121 Rn. 63). Der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch erfüllt ist (vgl. hierzu in einem Erledigungsrechtsstreit BVerwG, U.v. 3.11.1998 – 9 C 51/97 – juris Rn. 10). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war dem Kläger die begehrte Beschäftigung ausweislich der derzeit ausgestellten Duldungsbescheinigung nicht erlaubt. Der geltend gemachte Anspruch war also im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Inwiefern das Begehr des Klägers im Zeitraum nach der Klageerhebung und vor der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich erfüllt war, ist nicht relevant für die Frage der Erledigung. Die vorgenannten Erwägungen gelten unabhängig davon, ob eine gebundene Entscheidung oder eine Ermessensentscheidung im Streit steht. Zwar umfasst der Streitgegenstand bei einer Ermessensentscheidung auch den angegriffenen ablehnenden Bescheid (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 113 Rn. 40; Decker in BeckOK VwGO, 69. Ed. 1.4.2024, VwGO § 113 Rn. 69), der in einer Konstellation wie der vorliegenden wohl überholt bzw. erledigt ist, weil die den Bescheid erlassende Behörde im Nachgang ihre Entscheidung geändert hat. Selbst wenn aber Ermessenserwägungen überholt bzw. erledigt wären, könnte deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für die Verpflichtungsklage nicht entfallen. Welche Ermessenserwägungen bei der gerichtlichen Überprüfung in den Blick zu nehmen sind, ist eine Frage der Begründetheit. 2.2. Dem Rechtsschutzbedürfnis steht ebenfalls nicht entgegen, dass gegenüber dem Kläger eine Wohnsitzauflage erlassen wurde. Der Beklagte trägt insofern vor, dass der Kläger deshalb kein Sachbescheidungsinteresse habe, weil er zur Wohnsitznahme in … verpflichtet sei und der Beschäftigungsort in … damit 1 Stunde und 40 Minuten (einfache Fahrtstrecke) entfernt sei. Die Wohnsitzauflage kann der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis jedoch nicht entgegengehalten werden. Die Wohnsitzauflage erlischt automatisch, ohne Beteiligung oder Zustimmung der Ausländerbehörde, sobald der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG; ausführlich hierzu VG München, U.v. 23.2.2023 – M 24 K 22.3600 – juris Rn. 47). Dies wäre mit Aufnahme der begehrten Beschäftigung der Fall, sodass der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet wäre in … zu wohnen und er damit auch nicht die genannte Fahrtstrecke zurücklegen müsste. Hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung ist anzunehmen, dass der Kläger bei Feinkost …, … wieder unter den gleichen Bedingungen beschäftigt würde wie zuletzt im Jahr 2023. Das bedeutet, dass der Kläger voraussichtlich wieder 38 Stunden/Woche zum Mindestlohn (derzeit 12,41 EUR) arbeiten würde. Dies würde eine Bruttovergütung von 1.886,32 EUR (zuzüglich Überstundenvergütung) ergeben. 3. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bei Feinkost … in …, sodass die Klage insoweit unbegründet ist (hierzu 3.1.). Der Kläger hat allerdings einen – derzeit unerfüllten – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bei Feinkost … in …, sodass die Klage insoweit begründet ist (hierzu 3.2.). 3.1. Der Kläger hat keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bei Feinkost … in … Die Sache ist jedenfalls nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Unabhängig davon, ob die Rechtslage vor oder nach Erlass des § 60a Abs. 5b AufenthG maßgeblich ist, steht die Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei Feinkost … in … im Ermessen der Behörde. Denn vor Erlass dieser Vorschrift hatte die Behörde gemäß § 4a Abs. 4 AufenthG bei der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ohnehin einen Ermessensspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2020 – 10 CE 20.2240 – juris Rn. 8). Auch nach Erlass des § 60a Abs. 5b AufenthG steht der Behörde im konkreten Fall des Klägers Ermessen hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis in Wolnzach zu. Zwar „soll“ die Ausländerbehörde demnach eine Beschäftigungserlaubnis bei Vorliegen der Voraussetzungen erteilen, was bei Vorliegen aller Regelerteilungsvoraussetzungen zu einer Ermessensreduktion auf Null führen kann. Allerdings liegt hier jedenfalls ein atypischer Fall vor, sodass eine von dem „Soll“ abweichende Entscheidung möglich ist (vgl. hierzu BT-Drs. 20/10090, S. 17). Die Frage, ob im Rahmen von Soll-Vorschriften ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 1 C 31/14 – juris Rn. 21). Ein atypischer Fall, der eine vom „Soll“ abweichende Entscheidung ermöglicht, ist aufgrund des Zusammenhangs der vom Kläger begangenen Straftaten und der Örtlichkeit der angestrebten Arbeitsstätte in … anzunehmen. Die Straftraten, die mehrere Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz, Nachstellung und sexuelle Nötigung umfassen, hat der Kläger gegenüber einer in … lebenden Geschädigten begangen. Hierauf sprach sich das Polizeipräsidium ... für eine Umverteilung außerhalb des Landkreises Pf. aus. Es sei notwendig eine ausreichende Distanz zu dem ehemaligen Tatopfer herzustellen, denn der Kläger scheine Anweisungen schlecht zu verstehen habe sich uneinsichtig gezeigt. Daraus folgt, dass auch eine Beschäftigung des Klägers in … bedenklich ist, weil dies die Distanz zum ehemaligen Tatopfer wieder verringern würde. Die Behörde ist berechtigt, unter Berücksichtigung dieser Erwägungen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung von der gesetzlichen Rechtsfolge („soll“) abzuweichen, sodass eine Ermessensreduktion auf Null ausscheidet. 3.2. Der Beklagte ist zur erneuten Verbescheidung über den Antrag auf Beschäftigungserlaubnis bei Feinkost … in … unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bei Feinkost … in … Einen Antrag, den Beklagten zur erneuten Verbescheidung zu verpflichten, hat die Klagepartei zwar nicht ausdrücklich gestellt. Ein entsprechendes Begehr ist jedoch stets als Minus in einem Verpflichtungsantrag enthalten (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1996 – 4 C 15/95 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 20.12.2022 – 5 B 22.1532 – juris Rn. 35). Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer entsprechenden Erlaubnis liegen vor. Insbesondere ist eine Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV entbehrlich, weil der Kläger sich seit 2015 gestattet beziehungsweise geduldet im Bundesgebiet aufhält. Auch ein Ausschlussgrund nach § 60 Abs. 6 AufenthG ist weder durch den Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Der sich in der Rechtsfolge ergebende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis bei Feinkost Oliviera in Wolnzach war im maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt. Das der Behörde zukommende Ermessen (s.o.) hat diese nicht pflichtgemäß gemäß § 40 BayVwVfG ausgeübt. Unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs gemäß § 114 Satz 1 VwGO war die Ausübung des Ermessens fehlerhaft. Zur Überprüfung der ermessensleitenden Erwägungen sind nicht diejenigen im Bescheid der Zentralen Ausländerbehörde vom 8. September 2022 in den Blick zu nehmen. Diese können nicht als zum maßgeblichen Zeitpunkt ermessensleitend angesehen werden, da die Zentrale Ausländerbehörde nach Erlass des genannten Bescheides zwischenzeitlich eine Beschäftigungserlaubnis erteilt hatte. Das Landratsamt B... hat auf diese Gründe auch weder ausdrücklich noch sonst erkennbar Bezug genommen. Zur Nicht-Erteilung der Beschäftigungserlaubnis durch das Landratsamt B... wird von diesem mit Stellungnahme vom 14. März 2024 ausgeführt, dass der Kläger kein Sachentscheidungsinteresse mehr habe, da der Beschäftigungsort mittlerweile mit einer Fahrstrecke von 1 Stunde und 40 Minuten einfach vom Ort der geltenden Wohnsitzauflage entfernt sei. Dieser Grund ist – wie bereits oben ausgeführt – unzutreffend, weil die Wohnsitzauflage mit Beginn der Beschäftigung aufgrund der Sicherung des Lebensunterhalts automatisch und ohne Beteiligung oder Zustimmung der Ausländerbehörde entfällt. Deshalb hätte er nicht in die Ermessenserwägungen eingestellt werden dürfen, sodass insofern ein Ermessensfehler vorliegt. Darüber hinaus genügen die Ausführungen nicht dem Erfordernis, alle wesentlichen öffentlichen und privaten Belange in die Ermessenserwägungen einfließen zu lassen. Steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, muss sie alle Erwägungen anstellen, die nach dem gesetzlichen Entscheidungsprogramm von ihr gefordert werden. Übersieht sie einen wesentlichen Gesichtspunkt, so sind ihre Ermessenserwägungen unvollständig und rechtswidrig (Erwägungsdefizit; vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 8 C 48/88 – juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rn. 24). Auch wenn die Behörde nicht verpflichtet ist, alle nur erdenklichen Gesichtspunkte vollständig zu erfassen, hat sie jedenfalls alle wesentlichen öffentlichen Belange, die im Zweck des ermächtigenden Gesetzes liegen, sowie die betroffenen privaten Belange zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1970 – I C 47.69 – juris Rn. 13; U.v. 14.10.1965 – II C 3.63 – juris Rn. 31; Schübel-Pfister in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 114 Rn. 24). Die Ausführungen zu den Gründen der Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis beschränken sich auf den oben genannten Grund bezüglich der Wohnsitzauflage, sodass nicht alle wesentlichen öffentlichen und privaten Belange in die Entscheidung eingeflossen sind. Etwaige weitere Gründe wurden weder im gerichtlichen Verfahren ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO), noch ergeben sich solche aus der vorgelegten Behördenakte. Bei einer neuen Entscheidung – nunmehr unter Zugrundelegung des § 60a Abs. 5b AufenthG – wird die Behörde insbesondere die gesetzliche Intendierung des Ermessens („soll“) sowie die dann aktuellen öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen haben. 4. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag ist nicht veranlasst, da der Kläger mit seinem Begehr im Hauptantrag teilweise Erfolg hatte und damit die Bedingung des Hilfsantrags – nämlich die Erfolglosigkeit des Hauptantrags – nicht erfüllt ist. Unabhängig davon weist das Gericht darauf hin, dass ein Antrag bzw. eine Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ohne Bezeichnung eines konkreten Arbeitgebers und ohne bestehendes Beschäftigungsangebot mangels Bestimmtheit keinen Erfolg haben kann. Denn die näheren Umstände des Beschäftigungsverhältnisses können die Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis maßgeblich beeinflussen. 5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger unterliegt, soweit die Klage gegen die unmittelbare Verpflichtung auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis abgewiesen wird. Der Beklagte unterliegt, soweit er zur erneuten Verbescheidung verpflichtet wird. Der Wert ist jeweils mit 1/2 zu gewichten, sodass eine entsprechende Kostenteilung sachgerecht ist. 6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).