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Urteil

M 27 K 23.261

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2022 verurteilt, die Tätigkeit der Klägerin am Krankenhaus ... vom 15. März 2010 bis zum 16. September 2012 mit 24 Monaten stationärer Weiterbildungszeit für die Zuerkennung des Facharztes Kinder- und Jugendmedizin anzuerkennen und die Klägerin zur Facharztprüfung zuzulassen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin begehrt im Wege der Versagungsgegenklage die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der stationären Weiterbildungszeit am Krankenhaus … mit 24 Monaten stationärer Weiterbildungszeit sowie die Zulassung zur Facharztprüfung, vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Diese Konkretisierung des Klageantrags mit Schriftsatz vom 18. April 2024 sowie mit Antragstellung in der mündlichen Verhandlung stellt keine Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar, sondern ist als bloße Klarstellung des Klagebegehrens anzusehen. Für das Verständnis der Klageanträge ist nicht deren Wortlaut, sondern das ihnen zu Grunde liegende Klagebegehren maßgeblich (vgl. § 88 VwGO). Für die Ermittlung des wirklichen Rechtsschutzzieles im Wege der Auslegung ist neben dem Klageantrag und der Klagebegründung auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Klägervortrag und sonstigen für das Gericht und der Beklagten als Adressatin des Klageantrags erkennbaren Umständen ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2016 – 9 A 16.15 – juris Rn. 14). Hiernach war das Klagebegehren der Klägerin von Beginn an lediglich auf die Anerkennung der abgeleisteten Weiterbildungszeiten sowie die Zulassung zur Facharztprüfung gerichtet. Sowohl der Klägerin als auch der Beklagten ging es trotz teilweise abweichender Formulierung des Verfahrensgegenstandes im behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt um die unmittelbare Anerkennung der angestrebten Facharztbezeichnung. Den Beteiligten war gleichermaßen bewusst, dass hierfür das Ablegen einer Prüfung notwendig ist, deren Zulassungsvoraussetzungen aber gerade in Streit stehen. Der Klägerin kam es ersichtlich ausschließlich darauf an, zu dieser Prüfung zugelassen zu werden, nicht jedoch unmittelbar die Facharztbezeichnung zuerkannt zu bekommen. II. Die Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid vom 14. Juni 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2022 ist rechtswidrig und rechtsverletzend. Die Klägerin hat infolge voller Anrechenbarkeit einer 24-monatigen stationären Weiterbildungszeit im Krankenhaus … insgesamt die erforderlichen Weiterbildungszeiten erfüllt und hat folglich einen Anspruch auf Zulassung zur Facharztprüfung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da die Weiterbildungszeit im Krankenhaus … die Anforderungen an eine Weiterbildung nach der WBO erfüllt, kann dahinstehen, ob sich ein solcher Anspruch der Klägerin zusätzlich aus Vertrauensschutz-, Gleichbehandlungs- oder Benachteiligungsgesichtspunkten ergeben würde. Eine Facharztbezeichnung nach Art. 27 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, zuletzt geändert durch § 3 G.v. 24. Juli 2023 – GVBl. S. 431), darf nach Art. 29 Abs. 1 HKaG führen, wer aufgrund des erfolgreichen Abschlusses der vorgeschriebenen Weiterbildung die entsprechende Anerkennung erhält. Über den Antrag entscheidet die Landesärztekammer aufgrund des Ergebnisses einer Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und den Erfolg der nach abgeschlossenem Medizinstudium durchlaufenen Weiterbildung und eines Prüfungsgesprächs (Art. 33 Abs. 1 Satz 2 und 3 HKaG). Nach § 12 Abs. 1 der auf Grundlage von Art. 35 HKaG erlassenen Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 in der Fassung der Beschlüsse des 67. Ärztetages vom 11. Oktober 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2010 (WBO 2010), die nach § 20 Abs. 5 Satz 1 und 3 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 16. Oktober 2021 in der Fassung der Beschlüsse des 82. Bayerischen Ärztetages vom 15. Oktober 2023, in Kraft getreten am 1. Januar 2024 (WBO 2024) für die Weiterbildung der Klägerin maßgeblich ist, entscheidet die Landesärztekammer über die Zulassung zur Prüfung, wobei die Zulassung erteilt wird, wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen der Weiterbildungsordnung an den Erwerb der vorgeschriebenen Kompetenz erfüllt und die Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Abs. 3 WBO 2010 belegt sind. Die Anforderungen an den Kompetenzerwerb werden unionsrechtlich, verfassungsrechtlich, landesgesetzlich und durch die Weiterbildungsordnung näher bestimmt (vgl. VG München, U.v. 26.10.2023 – M 27 K 21.6223 – juris Rn. 30 ff.). Abschnitt B Nr. 11 WBO 2010 setzt für die Zuerkennung des Facharztes in Kinder- und Jugendmedizin insgesamt mindestens 60 Monate Weiterbildungszeit voraus, von der bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden können. Die Frage der formalen Erteilung der Weiterbildungsbefugnis und deren Bestand ist dabei von der Frage der tatsächlichen Durchführung der Weiterbildung zu trennen (vgl. VGH BW, U.v. 24.6.2014 – 9 S 1348/13 – juris Rn. 48 ff.). Die Weiterbildung der Klägerin im Krankenhaus … ist sowohl unter formalen Gesichtspunkten der Erteilung und des Fortbestandes der Weiterbildungsbefugnisse (1.) als auch im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung der Weiterbildung (2.) als stationäre Weiterbildungszeit vollständig anzuerkennen. 1. Hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Anerkennung ihrer Weiterbildungszeit im Krankenhaus … vom 15. März 2010 bis zum 16. September 2012 mit insgesamt 24 Monaten stationärer Weiterbildungszeit ist im Hinblick auf die formale Anerkennungsfähigkeit hinsichtlich verschiedener Zeiträume zu differenzieren. a. Vom 15. März 2010 bis zum 31. Dezember 2010 war die Klägerin unter den beiden Weiterbildern Dr. med. W. und Dipl. med. R. in der belegärztlich geführten Kinderstation im Krankenhaus … tätig. Die Weiterbildungsbefugnis von Dipl. med. R. aus dem Jahr 1995 war mit einer Nebenbestimmung für den Fall der ausschließlichen Weiterbildung in seiner Praxis versehen. Die Weiterbildungsbefugnis von Dr. med. W. enthielt keine Nebenbestimmung. Beide Weiterbildungsbefugnisse waren für das Krankenhaus … und die jeweilige Praxis erteilt worden. aa. Sowohl die Weiterbildungsbefugnis von Dr. med. W. als auch von Dipl. med R. haben zu einer ausschließlich stationären Weiterbildung im Krankenhaus … befugt. Eine Auslegung des Inhalts der Weiterbildungsbefugnisse sowie des Umstands der Erteilung für jeweils beide Weiterbildungsstätten ergibt, dass sowohl eine ausschließlich ambulante als auch ausschließlich stationäre Weiterbildung umfasst war. Die Weiterbildungsbefugnisse sind nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Weiterbildung sowohl ambulant als auch stationär erfolgen musste. Zwar mag es sein, dass die Beklagte die Weiterbildungsbefugnisse jeweils auf Grundlage des sowohl in der Praxis als auch in der Klinik erbrachten Leistungsspektrums erteilt hatte. Diese Einschränkung ergibt sich für einen objektiven Dritten aber nicht aus dem Inhalt der erteilten Weiterbildungsbefugnisse. Vielmehr ließ die in der an Dipl. med. R. erteilten Weiterbildungsbefugnis aus dem Jahr 1995 enthaltene Nebenbestimmung erkennen, dass die Beklagte Vorkehrungen für den Fall einer ausschließlich ambulanten Weiterbildung getroffen hatte, diese also für möglich erachtet hat. Die Weiterbildungsbefugnisse waren jeweils für die beiden Weiterbildungsstätten Praxis und Krankenhaus … erteilt worden, ohne dass diese Weiterbildungsbefugnisse mit einer einschränkenden Nebenbestimmung dahingehend versehen gewesen wären, dass eine Weiterbildung sowohl stationär als auch ambulant erfolgen müsste und zu welchen Anteilen diese Weiterbildungszeiten erfolgen müssten. Eine ausschließlich stationäre Weiterbildung war somit auf Grundlage der beiden Weiterbildungsbefugnisse grundsätzlich möglich. bb. Einer Anerkennung der in diesem Zeitraum abgeleisteten stationären Weiterbildungszeit steht auch nicht grundsätzlich die Organisationsform der Kinderstation im Krankenhaus … als belegärztlich geführte Abteilung entgegen. Belegärztliche Abteilungen sind nach § 1 Abs. 2 Buchst. b WBO 2010 dem stationären Bereich zugeordnet, sodass in einer Belegabteilung grundsätzlich eine stationäre Weiterbildung stattfindet. Mangels anderweitiger Bestimmung in den Weiterbildungsbefugnissen ist ferner davon auszugehen, dass auch in einer belegärztlichen Abteilung eine in Vollzeit abgeleistete ausschließlich stationäre Weiterbildung erfolgen kann. Trotz Kenntnis der Beklagten von der Organisationsform der Station wurden entsprechende Weiterbildungsbefugnisse erteilt. Zeitliche Einschränkungen der Anerkennung stationärer Weiterbildungszeiten oder Vorgaben zur Durchführung einer Weiterbildung in einer Belegabteilung enthalten weder die WBO 2010 noch das HKaG noch eine entsprechende Nebenbestimmung in den Weiterbildungsbefugnissen. cc. In diesem Zusammenhang ist es zudem unerheblich, dass Dipl. med. R. lediglich im Besitz einer auf Grundlage einer bereits außer Kraft getretenen WBO erteilten Weiterbildungsbefugnis aus dem Jahr 1995 war. Nach § 20 Abs. 1 WBO 2010 bleiben die auf Grund der bisher geltenden Weiterbildungsordnungen erworbenen Rechte unberührt. Die Weiterbildungsbefugnis stellt ein solches Recht dar, da sie den Weiterbilder im Sinne des Abschnittes IV des HKaG zur Weiterbildung ermächtigt, § 5 Abs. 1 Satz 1 WBO 2010. Die Weiterbildungsbefugnis hat daher auch unter der später in Kraft getretenen WBO 2010 zur Weiterbildung ermächtigt. dd. Vielmehr ist allein maßgeblich, dass die Weiterbildung tatsächlich entsprechend den Vorgaben der WBO 2010 durchgeführt worden ist (vgl. 2.). b. Im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 war die Klägerin nach dem Ausscheiden von Dr. med. W. zum 31. Dezember 2010 ausschließlich unter dem Weiterbilder Dipl. med. R. auf Grundlage dessen Weiterbildungsbefugnis aus dem Jahr 1995 tätig. Das Ausscheiden von Dr. med. W. ist für die Anerkennungsfähigkeit der Weiterbildung der Klägerin jedoch ohne Belang, da sie weiterhin unter der Betreuung des Weiterbilders Dipl. med. R. stand. Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten der Weiterbildung haben sich durch das Ausscheiden von Dr. med. W. keine relevanten Veränderungen ergeben, sodass ebenfalls allein maßgeblich ist, dass die Weiterbildung entsprechend den Vorgaben der WBO durchgeführt worden ist (vgl. 2.). c. Am 1. Juli 2011 wurde die Kinderstation des Krankenhauses … in eine Hauptabteilung umgewandelt. Ab dem 1. Juli 2011 bis zum 31. Juli 2011 war die Klägerin in der Kinderstation als Hauptabteilung des Krankenhauses … weiterhin unter dem Weiterbilder Dipl. med. R. auf Grundlage dessen Weiterbildungsbefugnis aus dem Jahr 1995 tätig. Durch die Umwandlung der Struktur der Kinderstation haben sich jedoch weder die formalen Grundlagen noch die tatsächlichen Gegebenheiten der Weiterbildung, insbesondere die Anwesenheitszeiten des Weiterbilders Dipl. med. R., geändert. Maßgeblich ist auch hier, dass die Weiterbildung in diesem Zeitraum tatsächlich entsprechend den Vorgaben der WBO durchgeführt worden ist (vgl. 2.). d. In dem Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 10. Februar 2012 war die Klägerin unter dem Weiterbilder Dipl. med. R. tätig, wobei dieser nicht mehr im Besitz einer gültigen Weiterbildungsbefugnis war. Seine Weiterbildungsbefugnis aus dem Jahr 1995 war bis zum 31. Juli 2011 befristet. Trotz des Fehlens einer formalen Weiterbildungsbefugnis ist auch dieser Zeitraum grundsätzlich als stationäre Weiterbildungszeit anerkennungsfähig. Die Beklagte selbst trägt vor, dass nach § 10 Satz 1 WBO 2010 eine von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung ganz oder teilweise angerechnet werden kann, wenn und soweit sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung an den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz erfüllt sind, § 10 Satz 2 WBO 2010. Ausweislich des Wortlauts kann auf das Vorhandensein einer formal gültigen Weiterbildungsbefugnis verzichtet werden, wenn die Anforderungen der WBO in qualitativer Hinsicht erfüllt sind. Auch für diesen Zeitraum ist somit allein maßgeblich, dass die Weiterbildung tatsächlich entsprechend den inhaltlichen Vorgaben der WBO durchgeführt worden ist (vgl. 2.). e. Ab dem 11. Februar 2012 bis zum 16. September 2012 war die Klägerin unter dem Weiterbilder Dipl. med. R. auf Grundlage dessen Weiterbildungsbefugnis vom 11. Februar 2012 tätig, die die Nebenbestimmung enthielt, dass sicherzustellen sei, dass die Weiterbildung von Assistenten an den benannten Weiterbildungsstätten ganztägig unter der persönlichen Anleitung des Weiterbilders erfolge. Der Erlass dieser Nebenbestimmung beruht auf § 5 Abs. 3 Satz 4 WBO 2010 und ist zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben der WBO grundsätzlich zulässig. Allerdings ergibt eine Auslegung der Nebenbestimmung, dass diese gerade keine über die gesetzlichen Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO 2010 hinausgehenden Anerkennungsvoraussetzungen schaffen, sondern lediglich die Einhaltung der vorhandenen Vorgaben sicherstellen sollte. Die Nebenbestimmung setzt weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck eine ganztätige Präsenz des Weiterbilders voraus. Die Nebenbestimmung wiederholt lediglich das gesetzliche Erfordernis der ganztägigen Weiterbildung unter der persönlichen Leitung des Weiterbilders, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen auch in der besonderen Situation der zwei Weiterbildungsstätten unter der Aufsicht von Dipl. med. R. erfüllt werden. Darüber wie die persönliche Leitung konkret zu erfolgen hat, wird keine Aussage getroffen. Insbesondere ist das Adjektiv „ganztägig“ nicht auf die Leitung durch den Weiterbilder, sondern auf die Weiterbildung der Assistenten, mithin deren Anwesenheitszeiten zu beziehen. Darüber hinaus durfte die Klägerin auf die ursprüngliche Fassung der Weiterbildungsbefugnis ihres Weiterbilders aus dem Jahr 1995 vertrauen. Anders als in dem der Entscheidung dieses Gerichts vom 26. Oktober 2023 zu Grunde liegenden Sachverhalts war zu Beginn der Weiterbildungszeit der Klägerin eine Einschränkung der Weiterbildungsbefugnis bezogen auf die Kinderstation des Krankenhauses … für diese gerade nicht – auch nicht auf der Homepage der Beklagten – erkennbar, sodass sie auf deren Unbeschränktheit auch über den 10. Februar 2012 hinaus vertrauen durfte. Auch unter Berücksichtigung der Nebenbestimmung ist somit allein maßgeblich, dass die Weiterbildung tatsächlich entsprechend der inhaltlichen Vorgabe der „persönlichen Leitung“ in § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO 2010 durchgeführt worden ist (vgl. 2.). 2. Die über den gesamten Weiterbildungszeitraum im Krankenhaus … in tatsächlicher Hinsicht in vergleichbarer Weise durchgeführte Weiterbildung der Klägerin erfüllt die Anforderungen des HKaG sowie der WBO 2010. 3.1 Nach Art. 31 Abs. 1, Abs. 3 HKaG wird die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte durchgeführt, wobei der Weiterbilder verpflichtet ist, die Weiterbildung entsprechend den Weiterbildungsbestimmungen dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen. Die Weiterbildung hat der Weiterzubildende ganztägig und in hauptberuflicher Stellung abzuleisten, Art. 30 Abs. 4 HKaG. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO 2010 muss der Weiterbilder die Weiterbildung persönlich leiten und sie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung gestalten. Im Gegensatz zu der gegenwärtig gültigen Regelung in § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO 2024, wonach der befugte Arzt verpflichtet ist, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 Abs. 2 WBO 2024 zu bestätigen, enthielt die WBO 2010 ein solches Erfordernis der ganztägigen Durchführung noch nicht. Erst die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 in der Fassung der Beschlüsse des 69. Bayerischen Ärztetags vom 17. Oktober 2010, in Kraft getreten am 1. April 2011, (WBO 2011) enthält eine mit § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO 2024 identische Regelung. 3.1 Die konkrete Durchführung der Weiterbildung der Klägerin erfüllt die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO 2010. Das Merkmal der persönlichen Leitung ist nicht als Erfordernis einer ständigen, ganztägigen Präsenz des Weiterbilders auszulegen. Im Gegensatz zu der in den späteren Fassungen der WBO enthaltenen Regelung einer grundsätzlich ganztägigen Durchführung der Weiterbildung ist weder im HKaG noch in der WBO 2010 eine Aussage über Mindestanwesenheitszeiten des Weiterbilders an der Weiterbildungsstätte enthalten. Es ist lediglich festgelegt, dass der Weiterzubildende die Weiterbildung ganztägig und in hauptberuflicher Stellung abzuleisten hat, Art. 30 Abs. 4 Satz 1 HKaG. Für eine zielführende Weiterbildung ist hierbei die Möglichkeit einer Überwachung durch den Weiterbilder zu verlangen, also die Möglichkeit, Arbeitsschritte und Arbeitsergebnisse des Weiterzubildenden zu kontrollieren (vgl. VG Hannover, U.v. 26.3.2014 – 5 A 824/13 – juris Rn. 27). Eine „verantwortliche Leitung“, die zwangsläufig mit einer gewissen Eigenständigkeit des weiterbildenden Arztes bei der Gestaltung der Weiterbildung verbunden ist, gebietet keine permanente Überwachung des in der Weiterbildung befindlichen Arztes. Es bedarf jedoch zumindest einer Ausprägung, die gewährleistet, dass der Weiterbilder Weisungen erteilen und für ihre Umsetzung sorgen kann (vgl. VGH BW, U.v. 24.6.2014 – 9 S 1348/13 – juris Rn. 65). Der Weiterbildungsassistent darf allerdings ein seinen Leistungen und seinem Weiterbildungsstand entsprechendes Maß an Selbständigkeit erhalten, um das Ziel der Weiterbildung zu erreichen. In diesem Rahmen müssen ihm auch Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden (VG München, U.v. 26.10.2023 – M 27 K 21.6223 – juris Rn. 33 m.w.N.) Eine solche Überwachung und Kontrolle muss nach dem Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO 2010 im Gegensatz zu dem Wortlaut späterer Fassungen der WBO nicht zwingend durch eine ganztägige Präsenz des Weiterbilders an der Weiterbildungsstätte erfolgen, sondern kann zumindest teilweise auch durch telefonische Betreuung und Anforderung von Unterstützung im Bedarfsfall gewährleitstet sein. Die Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO 2010 stellt insofern niedrigere Anforderungen an die Leitung der Weiterbildung als die in den späteren Fassungen enthaltene Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO (vgl. zu den Anforderungen der späteren Fassungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 WBO: VG München, U.v. 26.10.2023 a.a.O. Rn. 32 ff. m.w.N.). Die erforderlichen Anwesenheitszeiten sind dabei nicht abstrakt bestimmbar, sondern richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles, auch wenn es sicherlich Mindestanwesenheitszeiten gibt, in denen der Weiterbildende zu Zwecken der Weiterbildung zur Verfügung stehen muss (vgl. OVG MV, B.v. 14.2.2007 – 1 M 1/07 Rn. 7 – juris m.w.N.). Hierbei sind insbesondere der Weiterbildungsstand des Weiterzubildenden und die Fachrichtung zu berücksichtigen. Hieran gemessen liegt über den gesamten Zeitraum der Weiterbildungszeit der Klägerin im Krankenhaus … eine persönliche Leitung durch den Weiterbilder Dipl. med. R. sowie bis Ende Dezember 2010nauch durch Dr. med. W. vor. Über die Anwesenheitszeiten des bzw. der Weiterbilder von durchschnittlich 2 bis 3 Stunden täglich, in denen ein direkter Austausch stattfand, hinaus bestand aufgrund der örtlichen Nähe der ambulanten Praxen der Weiterbilder eine enge Zusammenarbeit und Betreuung. Die Weiterbilder waren ständig telefonisch erreichbar und waren im Bedarfsfall innerhalb von wenigen Minuten vor Ort. Diese ständige Erreichbarkeit bestand auch nicht lediglich in der Theorie, sondern wurde tatsächlich in Anspruch genommen. Zwar stellte die Tätigkeit im Krankenhaus … für die Klägerin erst die erste Weiterbildungstätigkeit dar, sodass insofern ein höherer Betreuungsbedarf als zum Ende der Weiterbildung bestand. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung die Approbation als Arzt ist, § 4 Abs. 1 WBO 2010. Bereits zu Beginn der Weiterbildung ist somit ein vollständig ausgebildeter und approbierter Arzt tätig, der nicht der ständigen Kontrolle durch einen Weiterbilder bedarf. 3.2 Der Weiterbildungszeitraum ist auch nicht anteilig um den in Form von Nacht- und Wochenenddiensten abgeleisteten Anteil der Arbeitszeit zu kürzen. Die Ableistung von Diensten ist Teil der Weiterbildung. Der Weiterzubildende hat die Weiterbildung ganztägig und in hauptberuflicher Stellung abzuleisten, Art. 30 Abs. 4 Satz 1 HKaG. Nach Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie) setzt die Weiterbildung die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie müssen die Facharztanwärter in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen. § 4 Abs. 3 WBO 2010 legt als Inhalt der Weiterbildung ausdrücklich auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in medizinischen Notfallsituationen fest. Aus der Regelung in Art. 25 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie ergibt sich, dass Bereitschaftszeiten – und somit auch reguläre Nacht- und Wochenenddienste – zwingender Bestandteil der ärztlichen Weiterbildung sind. Bereitschaftsdienstzeiten dürften für die Übernahme von Verantwortung regelmäßig im besonderen Maße geeignet sein, da zu diesen Zeiten nicht selten nur die Rufbereitschaft des Oberarztes bei dringenden Fällen zur Verfügung steht und der Assistenzarzt ansonsten auf sich allein gestellt Entscheidungen treffen muss (vgl. VG Hannover, U.v. 21.1.2015 – 5 A 8219/14 – juris Rn. 41). Die Richtlinie enthält zwar keine verbindliche Vorgabe zu einer Anrechnung solcher Bereitschaftszeiten auf eine Mindestweiterbildungszeit. Zumindest für nicht in Bereitschaft absolvierte Nacht- und Wochenenddienste ist allerdings davon auszugehen, dass der Satzungsgeber diese Weiterbildungszeiten als Teil der Mindestweiterbildungszeit angesehen hat und diese somit zu berücksichtigen sind. Im Gegensatz zu Weiterbildungszeiten im Bereitschaftsdienst ist eine ständige Anwesenheit des Weiterzubildenden während regulärer Nacht- und Wochenenddienste erforderlich. Ein wie von § 1 Abs. 1 Satz 2 WBO 2010 vorgesehener strukturierter Wissenserwerb ist hier möglich und durch die ständige Anwesenheit des Weiterzubildenden sowie die Unterschiede der ärztlichen Tätigkeit zu gewöhnlichen Tagdiensten gerade gewährleistet. Es ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber die vorgenannten Zeiten berücksichtigt hatte, als er die Weiterbildungszeiten in den einzelnen Gebieten verbindlich vorgegeben hat (vgl. VG Hannover, U.v. 21.1.2015 – 5 A 8219/14 – juris Rn. 33). Auch hinsichtlich dieser Dienstzeiten muss die Weiterbildung gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 WBO 2010 vom Weiterbilder persönlich geleitet werden. Einer Weiterbildung zu Dienstzeiten ist jedoch generell immanent, dass eine noch höhere Eigenverantwortlichkeit des Weiterzubildenden und eine weniger enge Betreuung und Kontrolle durch den Weiterbilder gegeben ist. Die ständige telefonische Erreichbarkeit der Weiterbilder ist hierfür ausreichend. Die Klägerin war im Krankenhaus … in Vollzeit beschäftigt. Auch die in Form von Nacht- und Wochenenddiensten anteilig abgeleistete Arbeitszeit ist im Rahmen der Vollzeitweiterbildung anzuerkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sowie zur Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.