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Beschluss

M 31 K9 24.3142

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Das Verfahren wird fortgesetzt. II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Februar 2024 wird in Nr. II des Tenors dahingehend geändert, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt. Im Übrigen bleibt der Beschluss aufrechterhalten. I. Mit Beschluss vom 6. Februar 2024 hat das Bayerische Verwaltungsgericht München das Verfahren M 31 K 23.5975 eingestellt und in Nr. II des Tenors die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es billigem Ermessen entspräche die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da diese durch den Bescheiderlass vom 18. Dezember 2023 den Erledigungsgrund geschaffen habe. Mit ihrem Schreiben vom 12. März 2024, eingegangen am selben Tag, machte die Beklagte geltend, dass sie das gerichtliche Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung vom 9. Januar 2024 nicht erhalten habe. Weiterhin trägt die Beklagte vor, dass die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen seien, da der Kläger entgegen seiner gegenüber der Beklagten per E-Mail getroffenen Zusicherung Klage vor dem 19. Dezember 2023 und somit anlasslos erhoben habe. Der entsprechende E-Mailverkehr wurde vorgelegt. Zudem sei die Neuverbescheidung reines Entgegenkommen der Beklagten gewesen. Hätte die Beklagte das Anhörungsschreiben vom 9. Januar 2024 erhalten, hätte sie diesen Sachverhalt daraufhin mitgeteilt. Die Beklagte beantragt daher eine Änderung der Kostenentscheidung dahingehend, dass dem Kläger die Kosten auferlegt werden. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und trug mit Schriftsatz vom 26. April 2024 vor, dass die Kostenentscheidung für zutreffend erachtet werde. Zum einen sei der Ausgangsbescheid rechtswidrig gewesen. Es handle sich folglich bei dem Erlass nunmehr rechtmäßiger Änderungsbescheide nicht um ein bloßes Entgegenkommen. Zum anderen könne in der E-Mail des Klägers vom 14. Dezember 2023 keine rechtsverbindliche Zusicherung gesehen werden vor dem 19. Dezember 2023 keine Klage zu erheben. Davon abgesehen werde jedoch anwaltlich versichert, dass keine Kosten gegenüber der Beklagten geltend gemacht würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Das Schreiben der Beklagten vom 12. März 2024 ist als Anhörungsrüge auszulegen, da eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geltend gemacht wird. 1. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ergeht durch die Berichterstatterin, weil diese nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die angefochtene Entscheidung zuständig ist und im Falle einer erfolgreichen Rüge das Verfahren fortzuführen hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 6.12.2011 – 8 B 1472/11 – juris Rn. 1 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 6.4.2005 – NVwZ 2005, 1213 – juris Rn. 12). 2. Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist zulässig und begründet. Hat die Anhörungsrüge Erfolg, ist das Verfahren fortzuführen (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die gemäß § 152a Abs. 5 Satz 2 VwGO neu zu treffende Entscheidung über die Kosten des Verfahrens führt zur Änderung der Kostenentscheidung, wie sie unter Nr. II des Tenors ausgesprochen wurde. Vorliegend teilte die Beklagte dem Kläger mit E-Mail vom 14. Dezember 2023, 10:15 Uhr mit, dass Änderungsbescheide, die die streitgegenständlichen Fortbildungskosten anerkennen, erstellt würden. Der Kläger antwortete mit E-Mail vom 14. Dezember, 15:50 Uhr, dass die Änderungsbescheide bis spätestens 19. Dezember 2023 vorliegen müssten, da ansonsten Klage erhoben werde. Sofern die Änderungsbescheide per E-Mail bis spätestens 19. Dezember 2023 übermittelt würden, sehe die Geschäftsleitung vom Klageweg ab. Die Änderungsbescheide wurden dem Kläger am 19. Dezember um 10:52 per E-Mail übermittelt. Unter diesen Umständen ist die Klageerhebung vor dem 19. Dezember als Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB analog in Gestalt eines venire contra factum proprium (vgl. BVerwG; B.v. 11.2.2019 – 4 B 28/18 – juris Rn. 6) zu qualifizieren. Dies gilt umso mehr, als Klageeingang bei Gericht am 14. Dezember 2023 um 14:24 Uhr und damit sogar noch vor der E-Mail des Klägers vom 14. Dezember 2023 um 15:50 war, in der ein Abwarten noch bis zum 19. Dezember 2023 zugesagt wurde. Auf Grund des widersprüchlichen (Prozess-) Verhaltens des Klägers war die Kostenentscheidung aus dem Beschluss vom 6. Februar 2024 zu ändern. Vor diesem Hintergrund entspricht es der Billigkeit (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die Kosten der unter Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erhobenen Klage dem Kläger aufzuerlegen. 3. Eine Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung für das Rügeverfahren erübrigen sich, da weder Gerichts- noch Rechtsanwaltsgebühren (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b RVG) anfallen. Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 158 Abs. 2 VwGO.