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Urteil

M 1 K 20.1818

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht daher nicht aus, dass das Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Tatbestandsmerkmal „dienen“ fordert keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme also aus Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts „unvernünftig“ erscheint. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht daher nicht aus, dass das Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Tatbestandsmerkmal „dienen“ fordert keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme also aus Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts „unvernünftig“ erscheint. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Vorbescheid des Landratsamts R. vom 9. April 2020 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. I. Über die Klage konnte im Einverständnis mit den Beteiligten auf Grundlage vom § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden. II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Vorbescheid vom 9. April 2020, der die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Stallgebäudes für Pensionspferdehaltung auf dem Grundstück FlNr. … Gem. R. … feststellt, wird aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Klagegegenstand ist der von der Bauaufsichtsbehörde nach Art. 71 Satz 1 BayBO erteilte Bauvorbescheid. Dieser bildet mit der darin enthaltenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eine untrennbare Einheit. Das bedeutet, dass die Gemeinde, deren Einvernehmen zu Unrecht ersetzt worden ist, nicht die Ersetzung als solches, sondern den Vorbescheid anfechten muss (vgl. Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, Stand: 153. EL Januar 2024, Art. 67 Rn. 134). 2. Rechtsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheides ist Art. 71 Satz 1 BayBO. Hiernach ist auf Antrag über einzelne Fragen des Bauvorhabens bereits vor Einreichung des Bauantrages ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben hinsichtlich der Fragestellung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 71 Satz 4 BayBO). Gegenstand des angegriffenen Bauvorbescheids ist die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen, auf dem Grundstück FlNr. …1 Gem. R. … ein Stallgebäude für Pensionspferdehaltung unter Abriss einer bestehenden Feldhütte zu errichten. Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Außenbereichsvorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig. a) Das Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich u.a. dann zulassungsfähig, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Zwar ist das Bestehen eines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs der Beigeladenen hier nicht ernstlich zweifelhaft. Dem Vorbescheidsvorhaben fehlt es jedoch an der dienenden Funktion. aa) Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht daher nicht aus, dass das Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung besteht darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können (BayVGH, U.v. 11.4.2017 – 1 B 16.2510 – juris Rn. 14). Die Zulassungsfähigkeit eines Vorhabens kann zu verneinen sein, wenn es aus betriebsbezogenen Gründen – insbesondere unter Berücksichtigung sinnvoller betrieblicher Abläufe – von der räumlichen Lage abhängt, ob das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ erfüllt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach den örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten im Einzelfall. Die Forderung nach der betriebswirtschaftlich sinnvollen räumlichen Zuordnung einer dem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden baulichen Anlage – i.d.R. zu den Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe – verfolgt dabei keine Einschränkung bei der Standortwahl im Hinblick auf ggf. entgegenstehende oder beeinträchtigte öffentliche Belange, sondern zielt allein auf die funktionale Zuordnung der Betriebsteile zueinander (BayVGH, B.v. 8.6.2017 – 15 ZB 16.2504 – juris Rn. 13 m.w.N.). Auf der Grundlage der von den Beigeladenen gemachten Angaben zum Betriebsablauf einschließlich der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 19. Dezember 2023 ist eine dienende Funktion des Vorhabens nicht gegeben. Dies deckt sich im Übrigen mit der aktuellen fachlichen Einschätzung des AELF, das in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2024 die Privilegierung verneint. (1) Das Vorhaben, das in ca. 30 km Entfernung zu der alten Hofstelle in … und ca. 8 km zur aktuellen Hofstelle in P. … gelegen ist, ist entsprechend den oben genannten Grundsätzen dem Betrieb nicht funktional zugeordnet. Denn die Haltung von zwei Pensionspferden kann ohne Weiteres in unmittelbarer Nähe der Hofstelle realisiert werden, und in Hofnähe wäre dies für die Betriebsabläufe deutlich vorteilhafter. Die Beigeladenen verfügen im Umgriff ihrer Hofstelle über ca. 7,5 ha Fläche (vgl. die vorgelegte Flächenaufstellung, S. 74 d. Gerichtsakte, dort unter den Nrn. 4-6 und 12-16). Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht möglich sein soll. Diese Annahme wird durch die in der mündlichen Verhandlung offenbar gewordene Tatsache bestätigt, dass die Beigeladenen – nach Beantragung des hier streitigen Vorbescheids – die Pferdehaltung auf ihrer alten Hofstelle aufnahmen. Auch an der neuen Hofstelle halten die Beigeladenen Pensionspferde (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom 19. Dezember 2023). Zwar kann dem Vorhaben nicht abgesprochen werden, dass es auf einer im Eigentum der Beigeladenen stehenden Betriebsfläche errichtet wird. Gleichwohl kann die Nutzung des Vorhabens kaum sinnvoll in die Betriebsabläufe integriert werden. Die hier in Rede stehende Pferdehaltung erfordert laut AELF unter Einbeziehung des Fachzentrums für Pferdehaltung mindestens zwei Besuche täglich; dabei ist es mit der reinen Sichtkontrolle nicht getan, sondern es ist ein abendlicher Kontrollgang üblich, um die Unversehrtheit der Tiere und die korrekte Schließung von Türen und Toren vor der Nacht sicherzustellen (vgl. Stellungnahme des AELF v. 21.2.2024). Angesichts der gegebenen Fahrstrecke zwischen Hofstelle und Vorhaben ist es nicht ansatzweise ersichtlich und auch nicht dargetan, wie dies zu dem landwirtschaftlichen Betriebsablauf passt. Es erscheint im Übrigen für die Erledigung der anfallenden Arbeiten auch vernünftiger, Pferdehaltung an einem Standort zu bündeln, statt sie auf verschiedene Standorte aufzuteilen. (2) Zu diesen Bedenken tritt hinzu, dass das Vorhaben wirtschaftlich nicht nur unrentabel ist, sondern ein negatives Ergebnis erwirtschaftet. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung und den fachlichen Ausführungen des AELF. Bei der in Rede stehenden Pensionspferdehaltung handelt es sich nicht um die Neuaufnahme eines Nebenerwerbsbetriebs, sondern um einen neuen Betriebszweig im Rahmen des bestehenden Betriebs. Bisher führten die Beigeladenen einen Betrieb mit Mutterkuhhaltung und Direktvermarktung (vgl. Stellungnahme des AELF v. 15.10.2018). Zwar ist für einen Betriebszweig nicht zu fordern, dass er – wie der landwirtschaftliche Betrieb als solcher – selbst „ein auf Dauer gedachtes und wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen“ ist. Bei einem landwirtschaftlichen Betrieb sind vielmehr alle landwirtschaftlichen Betätigungen in den Blick zu nehmen, die das Unternehmen ausmachen, insbesondere ist es einem Landwirt nicht verwehrt, Überschüsse aus profitablen Betriebszweigen zur „Quersubventionierung“ einer weniger rentablen Sparte zu verwenden (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – juris Rn. 14). Für die Sichtweise des vernünftigen Landwirts kann jedoch bedeutsam sein, ob die Kosten des Vorhabens in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stehen. Das Tatbestandsmerkmal „dienen“ fordert keine betriebswirtschaftliche Risikominimierung, sondern sichert die funktionelle Beziehung zur landwirtschaftlichen Bodennutzung. Daran fehlt es nicht schon, wenn ein – unter Umständen innovatives – Vorhaben mit betrieblichen (Kosten-)Risiken verbunden ist, sondern erst dann, wenn solche Risiken in einem klaren Missverhältnis zu den angestrebten betrieblichen Vorteilen stehen, ihre Übernahme also aus der Sicht eines vernünftigen, auch Innovationen gegenüber aufgeschlossenen Landwirts „unvernünftig“ erscheint (OVG NRW, U.v. 27.9.2012 – 10 A 611/10 – juris Rn. 47). Aus der vorgelegten Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beigeladenen ergibt sich, dass der neue Betriebszweig Verluste erwirtschaften würde. Im Einzelnen legt das AELF plausibel dar, dass der Einkommensbeitrag, der durch das Vorhaben zu erwarten ist, – 535 EUR beträgt und damit einen Verlust erwirtschaftet würde. Die Beigeladenen sind dem substantiiertem Vorbringen nicht entgegengetreten. Konkret korrigiert das AELF den von den Beigeladenen angesetzten Pensionspferdepreis als Hauptertragsquelle von 7.200 EUR auf 4.800 EUR. Ferner werden höhere Kosten für die Abschreibung der Gebäude und deren Instandhaltung angesetzt, außerdem höhere Kosten für Stroh und Heu aufgrund höheren Bedarfs als von den Beigeladenen vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Fahrtkosten für nur eine Fahrt täglich – die die Beigeladenen überhaupt nicht angesetzt haben –, ergibt sich das genannte negative Ergebnis in Höhe von – 535 EUR im Jahr. Hinzu träte der Ansatz des Arbeitsaufwands in Form von fiktivem Arbeitslohn für die Betreuung der Pferde. Damit erweist sich das Vorhaben als wirtschaftlich sinnlos. Nach Auffassung des Gerichts steht damit fest, dass ein vernünftiger Landwirt unter Beachtung der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs das Vorhaben nicht verwirklichen würde. b) Das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt, § 35 Abs. 2 BauGB. Namentlich widerspricht das nicht privilegierte Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der das Gebiet als Fläche für die Landwirtschaft darstellt (vgl. S. 43 Behördenakte). Ferner werden die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), weil die wesensfremde Bebauung der naturgegebenen Bodennutzung widerspricht und die Erholungsfunktion des Außenbereichs mindert. Ferner ist das Entstehen einer Splittersiedlung zu befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, weil die mit ihr vollzogene Streubebauung unorganisch und deshalb zu missbilligen sein würde und zur Zersiedelung der Landschaft führen würde. c) Die Klägerin ist auch in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil der mit den planungsrechtlichen Vorhaben nicht vereinbare Vorbescheid sie in ihrer Planungshoheit verletzt. III. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, daher tragen sie keine Kosten, § 154 Abs. 3 VwGO und haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.