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Urteil

M 7 K 23.1219

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit iSv § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, da sie die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negieren und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob eine Person sich selbst als „Reichsbürger“ empfindet und ansonsten „unauffällig“ ist, ist unerheblich. Ob eine Person der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Waffenbesitzer, der durch sein von außen wahrnehmbares Verhalten eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lässt und dadurch berechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weckt, muss diese von ihm selbst hervorgerufenen Zweifel, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen fallen, selbst entkräften. Gelingt ihm das nicht, liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 5. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen, als bei erlaubnispflichtigen Waffen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit iSv § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, da sie die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negieren und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennen. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ob eine Person sich selbst als „Reichsbürger“ empfindet und ansonsten „unauffällig“ ist, ist unerheblich. Ob eine Person der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 4. Ein Waffenbesitzer, der durch sein von außen wahrnehmbares Verhalten eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lässt und dadurch berechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weckt, muss diese von ihm selbst hervorgerufenen Zweifel, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen fallen, selbst entkräften. Gelingt ihm das nicht, liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 5. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen, als bei erlaubnispflichtigen Waffen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV.Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bezüglich des Erwerbs- und Besitzverbots hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen (vgl. Nr. I.1. des Bescheids) ist maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da es sich hierbei um einen Dauerverwaltungsakt handelt, hinsichtlich der weiteren Verfügungen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, vorliegend des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35). Der in Nr. I.2 angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist rechtmäßig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c). Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens zu entscheiden, deren Maßstab dem Gesetzeszweck Rechnung zu tragen hat. Es muss stets und umfassend dem Zweck des Waffengesetzes Rechnung getragen werden, der darin besteht, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt zu Grunde liegenden präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG in stRspr, zuletzt B.v. 20.1.2022 – 6 B 9/21 – juris Rn. 16 m.w.N.). In Anbetracht von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1/14 – juris Rn. 17). Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes ist die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17; vgl. jüngst auch NdsOVG, B.v. 10.11.2023 – 11 ME 363/23 – juris Rn. 29). Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen ist, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweist sich der Kläger als unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Im konkreten Fall rechtfertigen die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, die Annahme bzw. Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird und somit nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit verfügt. Er hat vorliegend durch sein Verhalten Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, da sie die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negieren und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennen (vgl. st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 – 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 – 21 C 18.578; B.v. 22.8.2019 – 21 CS 18.2518; B.v. 8.12.2021 – 24 ZB 20.1495; B.v. 20.12.2021 – 24 ZB 20.1386 – alle juris; vgl. auch NdsOVG, B.v. 2.9.2021 – 11 LA 69/21 – juris Rn. 26 m.w.N.; OVG NW, B.v. 26.6.2019 – 20 B 822/18 – juris Rn. 32 ff. m.w.N.; OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 – 7 B 11152/18 – juris Rn. 22). Der Verfassungsschutzbericht 2021 des Bundes (S. 102) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – u.a. unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht – die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und deshalb die Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Charakteristisch für die Szene ist ihre personelle, organisatorische und ideologische Heterogenität. Ihre Angehörigen agieren – sofern es sich nicht um Einzelpersonen ohne strukturelle Einbindung handelt – in Kleinst- und Kleingruppierungen, überregional tätigen Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als staats- und verfassungsfeindlich gegenüber (der staatlichen Rechtsordnung) der Bundesrepublik Deutschland einzustufen. Zur Erreichung ihrer Ziele gehen Szeneangehörige sehr unterschiedlich vor. Weit verbreitet ist die bewusste Provokation, um behördliche und rechtsstaatliche Abläufe zu stören. Hierbei suchen sie die unmittelbare Konfrontation mit Beschäftigten in Behörden – bis hin zu aktivem physischem Widerstand gegen die Durchsetzung staatlicher Maßnahmen. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2021 (S. 231; vgl. auch S. 235 des Verfassungsschutzbericht Bayern 2022) umfasst die Bezeichnung „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster, die sie auch mit tagesaktuellen Themen wie z.B. der Corona-Pandemie verknüpfen, oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Repräsentanten des Staates sprechen sie die Legitimation ab und bestreiten die Gültigkeit der Rechtsordnung. Angehörige der Reichsbürgerszene berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Dabei wird z.B. auf den Rechtsstand von 1937, 1914 zwei Tage vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges oder auch 1871 Bezug genommen. Sie behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung 1990 seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Szeneangehörige auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2021, S. 237 sowie Verfassungsschutzbericht Bayern 2022, S. 242). Etliche „Reichsbürger“ sind der Ansicht, dass es sich bei der Bundesrepublik Deutschland nicht um einen legitimen und souveränen Staat handelt. Teile des Spektrums behaupten, dass das Deutsche Kaiserreich fortbestehe und dessen Verfassung weiterhin Gültigkeit besitze (vgl. Verfassungsschutzbericht des Bundes 2021, S. 105). Angehörige der Reichsbürgerszene entfalten gegenüber staatlichen Institutionen eine Vielzahl von Aktivitäten, die zum Teil – wie das Erstellen von Fantasiedokumenten – Ausdruck ihrer Ideologie sind, aber auch auf die Lahmlegung der öffentlichen Verwaltung abzielen. In Einzelfällen kommt es auch zu Gewaltandrohung bzw. -anwendung gegenüber staatlichen Repräsentanten (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2021, S. 239 sowie Verfassungsschutzbericht Bayern 2022, S. 244). Die „Reichsbürgerideologie“ insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2021, S. 232 sowie Verfassungsschutzbericht Bayern 2022, S. 236). Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 – 21 CS 17.1964 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 8.12.2021 – 24 ZB 20.1495 – juris Rn. 13). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen – auch wesentlichen – Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 – 7 B 11152/18 – juris Rn. 23; VG München, U.v. 8.5.2019 – M 7 K 17.2106 – juris Rn. 25; VG Leipzig; B.v. 19.11.2021 – 3 L 574/21 – juris Rn. 43). Ob die Person sich selbst als „Reichsbürger“ empfindet und ansonsten „unauffällig“ ist, ist dabei unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2021 – 24 ZB 21.2041 – juris Rn. 9). Ob eine Person der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.1.2019 – 21 CS 18.701 – juris Rn. 22 f.; B.v. 4.10.2018 – 21 CS 18.264 – juris Rn. 12; U.v. 27.1. 2022 – 24 B 20.2539 – juris Rn. 21). Die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, rechtfertigen im Fall des Klägers unter Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Die ermittelten Verhaltensweisen und Einlassungen des Klägers begründen in ihrer Gesamtwürdigung die Annahme, dass dieser der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen und Verhaltensweisen auch seine innere Einstellung widerspiegeln. Für eine Zugehörigkeit des Klägers zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ bzw. den „Selbstverwaltern“ bzw. dafür, dass er sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, sprechen sowohl seine E-Mail an die Gerichtsvollzieherin, in der er den Beamtenstatus der Gerichtsvollzieher anzweifelt, als auch seine reichsbürgertypische Aussage im Rahmen einer Verkehrskontrolle, wonach er keinen Personalausweis besitze, weil er kein „Personal der BRD“ sei (vgl. zur reichsbürgertypischen Ablehnung von Ausweisdokumenten der Bundesrepublik Deutschland auch BayVGH, B.v. 16.1.2019 – 21 C 18.578 – juris Rn. 16). Seine diesbezüglichen nachträglichen Einlassungen sind als Schutzbehauptung zu werten. Dies ist insbesondere aus dem Umstand zu folgern, dass der Kläger – wie sich aus der vorgelegten Waffenakte ergibt (vgl. insbesondere Bl. 77 ff.) – bereits im Jahr 2010 (3. August) bei einer Verkehrskontrolle einen Führerschein vorgelegt hat, bei dem es sich offensichtlich um ein Phantasiedokument gehandelt hat. Als ausstellende Behörde war das Polizeipräsidium München angegeben (Ausstellungsdatum: 10. September 2007). Gestempelt war das „Dokument“ mit einem Reichsadler und Hakenkreuz. Wie sich aus der damaligen polizeilichen Sachverhaltsschilderung ergibt, hat der Kläger auf Nachfrage, woher er den Führerschein habe, lediglich geantwortet, dass die ausstellende Stelle ja abzulesen wäre und er weitere Angaben dazu nicht machen müsse. Das Deutsche Reich hätte nach der Verfassung nie aufgehört zu existieren und somit sei dies ein gültiges Dokument. Wie sich weiter aus einem polizeilichen Aktenvermerk vom 17. August 2010 ergibt, sei der Führerschein beschlagnahmt worden, der Kläger sei mit der formlosen Einziehung nicht einverstanden gewesen. Unterschrieben sei der Führerschein durch „Verwaltungsbehörde Polizeipräsidium“, Unterschrift: „Rottengatter“. In dem Aktenvermerk ist weiter ausgeführt, dass es sich bei dem Aussteller des Führerscheins um den (dort) bekannten Karl Rottengatter handeln dürfte. Hierzu wurde auf das „Urteil des OLG (München), Az: 5 St RR 354/09 vom 5. Januar 2010“ hingewiesen. Ausweislich des Leitsatzes dieses Urteils hatte das Oberlandesgericht München dort entschieden, dass das Anfertigen einer Kennkarte des „Deutschen Reiches“ mit dem Ausstellungsdatum 8. Mai 2007, die das Polizeipräsidium München unter mehrfacher Verwendung eines Dienstsiegels mit dem Reichsadler mit Hakenkreuz im Eichenlaubkranz als Aussteller bezeichne, und deren anschließendes Vorzeigen bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle weder als Urkundenfälschung noch als Amtsanmaßung strafbar sei (vgl. OLG München – U.v. 5.1.2010 – 5St RR 354/09 – juris). Wie aus den Urteilsgründen weiter hervorgeht, war nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte Mitglied einer Bewegung, die die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland aus historischen Gründen anzweifelt. In diesem Zusammenhang sei der Angeklagte am 10. Februar 2007 zum Reichsstatthalter ernannt und am 30. März 2007 bevollmächtigt worden, auf Grund des Reichsstatthaltergesetzes vom 30. Januar 1935 und des Gesetzes über das Pass-, Ausländerpolizei- und Meldewesen sowie über das Ausweiswesen vom 11. Mai 1937 im Inland, die als „allgemein polizeilichen Inlandsausweis“ eingeführte Kennkarte für das Staatsgebiet des Deutschen Reiches auszustellen, bis in den jeweiligen Amtsbezirken der Umstand eingetreten sei, dass diese handlungsfähig geworden seien und sie diese Amtshandlung eigenständig durchführen könnten. Der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass das Deutsche Reich fortbestehe (vgl. OLG München, U.v. 5.1.2010 – 5St RR 354/09 – juris Rn. 3). Der Kläger hat somit bereits im Jahr 2010 auch nach eigener Aussage deutlich zu erkennen gegeben, dass er von dem Fortbestand des Deutschen Reiches überzeugt ist und er folglich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnt. Die Motivation für seine aktuellen Äußerungen ist also unmittelbar aus seiner bereits damals bestehenden dahingehenden Überzeugung zu folgern und diese stellen sich somit nicht lediglich als situationsbedingte, kantige oder provokante, gereizte, etwas kecke, flapsige, lediglich durch Ärger, Unmut, Belastung oder Hilflosigkeit bedingte Äußerungen dar, wie im Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahren von Seiten des Klägers geltend gemacht wurde. Es bestehen daher auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die nach außen getätigten Äußerungen auch die innere Einstellung des Klägers widerspiegeln. Dabei kann sich der Kläger bezüglich des länger zurückliegenden Sachverhalts auch weder auf ein Verwertungsverbot noch eine Verwirkung infolge damaliger Nichtvorhaltung durch die Waffenbehörde berufen. Vielmehr ist dieser in die aktuelle Prognose mit einzubeziehen. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen einer Verwirkung überhaupt tatsächlich vorliegen würden, kann das Rechtsinstitut der Verwirkung im Waffenrecht schon nicht zur Anwendung kommen. Gegen das Rechtsinstitut der Verwirkung spricht in diesem Zusammenhang, dass es sich hier um hoheitliches Handeln auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr handelt (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2021 – 24 ZB 21.2041 – juris Rn. 10 m.w.N.). Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG stellt hinsichtlich der festgestellten Tatsachen nicht auf starre Fristen ab, sondern erfordert eine aktuelle Gefahrprognose. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm, der gerade keinen Zeitraum angibt, in dem die Tatsachen festgestellt worden sein müssen, als auch aus der Systematik der Unzuverlässigkeitstatbestände sowie aus Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat bei den verschiedenen Tatbeständen entweder keine (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 5 WaffG) oder Fristen von zehn (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 WaffG) oder fünf Jahren (§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 WaffG) festgelegt und damit konkrete Überlegungen angestellt, wie lange davon ausgegangen werden muss, dass aus einem bestimmten Verhalten Gefahren resultieren. Wenn auch bei § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine solche Frist gelten sollte, dann hätte der Gesetzgeber dies deshalb auch ausdrücklich geregelt. Darüber hinaus lässt sich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 54) entnehmen, dass für die Annahme einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG eine aktuelle Prognose erforderlich ist und gerade nicht schematisch auf den Ablauf bestimmter Zeitspannen zurückgegriffen werden kann. Dies bedeutet für die Rechtsanwendung, dass die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG festgestellten Tatsachen nach Schwere, Gefahrpotential, Zeitablauf und weiteren bekannten Umstände dahingehend bewertet werden müssen, ob sie zum Zeitpunkt der Entscheidung noch die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit Waffen nicht sorgfältig umgehen wird. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, ob die festgestellten Tatsachen auch die Annahme anderer Unzuverlässigkeitstatbestände rechtfertigen, aber die dortigen gesetzlich festgelegten Fristen möglicherweise schon abgelaufen sind. Denn die verschiedenen Tatbestände des § 5 WaffG stehen zwar grundsätzlich nicht im Verhältnis der Spezialität zueinander (vgl. zu den Tatbeständen des § 5 Abs. 2 BVerwG, U.v. 30.9.2009 – 6 C 29.08 – juris Rn. 13 ff.), aber der absolute Unzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann auch nicht als Auffangtatbestand für sämtliche Verhaltensweisen dienen, die von den relativen Unzuverlässigkeitsgründen des § 5 Abs. 2 WaffG wegen Zeitablaufs nicht mehr erfasst sind (vgl. BayVGH, U.v. 16. Mai 2022 – 24 B 22.317 – juris Rn. 23). Letzteres ist hier bereits deshalb nicht einschlägig, da der Kläger auch in jüngerer Zeit mit reichsbürgertypischen Äußerungen in Erscheinung getreten ist. Zwar wurde das damalige Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels Erfüllung einschlägiger Tatbestandsmerkmale von Strafvorschriften mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 20. August 2010 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dies ist insoweit jedoch unbeachtlich, da die im Rahmen eingestellter Ermittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse waffenrechtlich dennoch berücksichtigungsfähige Tatsachen für die anzustellende Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG darstellen, da insofern nicht an ein strafwürdiges und abgeurteiltes Verhalten angeknüpft wird, sondern an ein prognostiziertes zukünftiges Verhalten (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, U.v. 1.3.2022 – 7 A 81/20 – juris Rn. 43). Selbst die Verwertung strafprozessual eventuell fehlerhafter Erkenntnisse könnte im waffenrechtlichen Verfahren kein Verwertungsverbot begründen, weil das präventive waffenrechtliche Verfahren nicht auf eine Bestrafung, sondern auf den Schutz maßgeblicher Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter und der Allgemeinheit gerichtet ist. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor waffenrechtlich nicht mehr zuverlässigen Waffenbesitzern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Waffenbehörde an der Verwertung strafprozessual eventuell fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wäre und damit sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätte, die mit dem weiteren Waffenbesitz eines unzuverlässigen Waffenbesitzers verbunden sind (vgl. VG Regensburg, B.v. 22.2.2022 – RN 4 S 21.2199 – juris Rn. 57). Ein Waffenbesitzer, der durch sein von außen wahrnehmbares Verhalten eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lässt und dadurch berechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weckt, muss diese von ihm selbst hervorgerufenen Zweifel, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen fallen, selbst entkräften. Gelingt ihm das – wie hier dem Kläger – nicht, liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. SächsOVG, B.v. 1.6.2022 – 6 B 18/22 – juris Rn. 19 unter Verweis auf BayVGH, U.v. 30.7.2020 – juris Rn. 16). Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen. In einem solchen Fall ist es in Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, auch nicht erforderlich, dass es bereits zu einer Verletzung von Vorschriften gerade des Waffenrechts gekommen ist (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 31). Hinsichtlich der Anhänger der „Reichsbürgerszene“ ist in der Rechtsprechung geklärt, dass diese als unzuverlässig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzusehen sind, da mit der Verleugnung des Bestehens der Bundesrepublik Deutschland zwangsläufig die Gefahr einhergeht, dass die Betreffenden die geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, und damit auch das Waffengesetz, nicht als für sich verbindlich anerkennen und (allein) deshalb die Gefahr besteht, dass die Vorschriften nicht eingehalten werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2022 – 24 B 20.1363 – juris Rn. 17). Das weitere Vorbringen des Klägers im Klageverfahren und auch seine dementsprechenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung vermögen an dieser – bereits im Rahmen des Eilverfahrens getroffenen – Einschätzung nichts zu ändern. Zwar mag es anderweitige, ggf. „reichsbürgertypischere“ Aussagen geben, jedoch führt dies nicht dazu, dass die Aussagen des Klägers, die jedenfalls deutlich als „reichsbürgertypisch“ einzustufen sind, relativiert würden. Auf die weitere polizeiliche Bewertung der Einlassungen des Klägers im Telefonat am 27. Oktober 2022 kommt es demgegenüber nicht maßgeblich entscheidungserheblich an. Weiterhin kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass der in der mündlichen Verhandlung angehörte Vereinsvorstand das hierzu bereits schriftsätzlich Vorgetragene bestätigt hat. Denn wie ausgeführt, setzt die anzustellende Prognose in „Reichsbürgerfällen“ nicht voraus, dass der Betroffene bereits einmal im Umgang mit Waffen nachweislich negativ aufgefallen wäre. Auch kann es den Kläger angesichts der eindeutigen genannten Indizien nicht entlasten, wenn er sich darüber hinaus in der Öffentlichkeit oder in seinem Schießverein (gerade in einem Schießverein, in dem laut Klägervortrag angesichts der Behördennähe besonderer Wert auf politische Unbedenklichkeit gelegt werde) nicht in einer Weise geäußert hat, die einen Verdacht zur Zugehörigkeit oder Nähe zur „Reichsbürgerbewegung“ aufkommen lassen würde. Die Einlassungen des Klägers sind – wie ausgeführt – als Schutzbehauptungen einzustufen. Der Vorfall der Verkehrskontrolle am 3. August 2010, bei dem der Kläger ein Phantasieführerscheindokument ausgehändigt hat, das nach heutiger Einstufung zweifelsfrei eine Zugehörigkeit bzw. Verinnerlichung des Gedankenguts der „Reichsbürgerbewegung“ belegt, wurde in den gesamten Einlassungen im Klagevorbringen ausgeblendet. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu lapidar ausgeführt, dass er häufig von der Polizei kontrolliert werde und er den Führerschein von einem Bekannten bekommen habe, der zu ihm gesagt habe, er solle den Führerschein bei der Polizei vorzeigen, wenn er wieder einmal angehalten werde. Auf Nachfrage des Gerichts, ob er sich dabei etwas gedacht habe, erklärte er, dass dies „nicht wirklich“ der Fall gewesen sei. Auch diese schon per se lebensfremde Einlassung vermag jedenfalls angesichts der im polizeilichen Tatblatt bzw. Aktenvermerk niedergelegten damaligen Aussagen des Klägers, die das Gegenteil mehr als nahelegen, nicht zu überzeugen. Dort gab er auf Nachfrage, woher er den Führerschein habe, an, dass die ausstellende Stelle ja abzulesen wäre und er weitere Angaben dazu nicht machen müsste. Weiter führte er aus, dass das Deutsche Reich nach der Verfassung nie aufgehört hätte zu existieren und dies somit ein gültiges Dokument sei. Auch war der Kläger nicht mit einer formlosen Einziehung des Dokuments einverstanden. Nicht zuletzt angesichts dessen, vermag der Kläger mit seiner vorgegebenen gänzlichen „Unbedarftheit“ in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ nicht zu überzeugen. Weiterhin kommt es daneben auch nicht mehr entscheidungserheblich auf den Inhalt der nachträglich erfolgten Mitteilung des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz vom 18. August 2023 an, wobei sich hieraus ohnehin keine neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen ergeben dürfen, da schon nicht ersichtlich ist, aus welchen (neuen) Tatsachen der anonyme Hinweisgeber folgert, dass der Kläger der „Reichsbürger“-Szene angehört. Im Übrigen ist auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren davon ausgegangen, dass durch die aktenkundigen Umstände Tatsachen nachgewiesen wurden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger nach derzeitigem Sachstand der Szene der sog. „Reichsbürger“ zuzuordnen sein dürfte (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 24 CS 23.785 – juris Rn. 30 ff.). Auch eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung wurde nicht als erforderlich angesehen. Demzufolge erweist sich der Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers auf der Grundlage von § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als rechtmäßig, da es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt und der Kläger nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Gegen die hiermit verbundenen Folgeanordnungen wurden durchgreifende rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Rechtlich zutreffend wurde die Verpflichtung in Nr. I.3 des Bescheids bezüglich der im Besitz des Klägers befindlichen Waffen und Munition auf § 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG und die Verpflichtung in Nr. I.4 des Bescheids zur Rückgabe der Erlaubnisurkunden auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt. Soweit der Behörde hierbei Ermessen eingeräumt war, sind im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl.§ 114 Satz 1 VwGO) durchgreifende Ermessensfehler nicht erkennbar. Schließlich sind auch gegen die Zwangsgeldandrohung (Nr. I.6 des Bescheids) und die Kostenentscheidung (Nr. I.7 des Bescheids) rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die in Nr. I.1. des Bescheids auf Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 6 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG angeordnete Untersagung auf Dauer, erlaubnisfreie Waffen und Munition zu erwerben und besitzen, erweist sich nach Auffassung der Kammer als rechtmäßig. Auch wenn die konkrete Vorschrift im Bescheid nicht genannt ist – es wird lediglich allgemein auf § 41 WaffG Bezug genommen –, ergibt sich nach entsprechender Auslegung angesichts des eindeutigen Wortlauts der Verfügung und der hierauf bezogenen Begründung, dass ein Verbot auf dieser Rechtsgrundlage beabsichtigt war. Eine dem § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WaffG entsprechende Regelung wurde im Rahmen des § 41 Abs. 2 WaffG, der eine Regelungslücke schließen sollte, nicht als erforderlich angesehen, da im Fall der Annahme mangelnder Zuverlässigkeit für den Inhaber einer Berechtigung das Rücknahme- oder Widerrufsverfahren das passende Instrument sei, das – nach allgemeinen Regeln – auch Sofortanordnungen zulasse (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 77). Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition versagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder (u.a.) auch dann, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2 Alt. 6). Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 – 21 ZB 06.428 – juris Rn. 5 ff.). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts finden die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung. Es muss stets und umfassend dem Zweck des Waffengesetzes Rechnung getragen werden, der darin besteht, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt – auch im Hinblick auf § 41 Abs. 1 WaffG – zu Grunde liegenden präventiven Gefahrenvorsorge (vgl. zuletzt BVerwG, B.v 20.1.2022 – 6 B 9/21 – juris Rn. 16). Es ist daher kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen, als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 – 21 CS 07.1446 – juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 7 ff.; B.v. 17.8.2010 – 21 C 10.1599 – juris Rn. 2 ff.; B.v. 8.6.2012 – 21 CS 12.790 – juris Rn. 6; B.v. 22.1.2014 – 21 ZB 13.1781 – juris Rn. 13 ff. m.w.N.; U.v. 12.8.2015 – 21 BV 14.2170 – juris Rn. 27; B.v. 15.10.2020 – 24 ZB 18.1159 – juris Rn. 9). So darf zur Konkretisierung des Begriffs der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auch im Rahmen des § 41 WaffG auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, die für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes gilt (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 21 CS 18.657 – juris Rn. 15; B.v. 24.1.2019 – 21 CS 18.1579 – juris Rn. 10; B.v. 14.7.2020 – 24 ZB 19.1176 – juris Rn. 11; B.v. 4.3.2021 – 24 ZB 20.3095 – juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. in diesem Sinne auch VGH BW, B.v. 15.12.2022 – 6 S 1420/22 – juris Rn. 10 m.w.N.; OVG NW, B.v. 7.2.2018 – 20 B 704/17 – juris Rn. 32; OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 – 7 B 11152/18 – juris Rn. 67; HessVGH, U.v. 12.10.2017 – 4 A 626/17 – juris Rn. 56 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 10.11.2020 – 11 ME 365/19 – juris Rn. 12; OVG Bremen, B.v. 28.10.2015 – 1 LA 267/14 – juris Rn. 9; vgl. auch OVG Hamburg, B.v. 13.4.2011 – 3 Bf 86/10.Z – juris Rn. 6 f., wonach jedenfalls § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG ohne Einschränkung auch für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen maßgebliche Bedeutung zukommt, vgl. aktuell auch z.B. VG Potsdam, B.v. 7.6.2023 – 3 L 66/23 – juris Rn. 31; VG Greifswald, U.v. 8.6.2023 – 4 A 1118/21 HGW – juris Rn. 22; VG Bremen, B.v. 19.7.2023 – 2 V 396/23 – juris Rn. 34; VG München, B.v. 28.9.2023 – M 7 S 23.684 – juris Rn. 23). Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier nunmehr in Abkehr von der eigenen langjährigen ständigen Rechtsprechung (so bislang insbesondere auch in Fällen sog. „Reichsbürger“, vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2019 – 21 CS 18.2518 – juris Rn. 13; B.v. 16.1.2019 – 21 C 18.578 – juris Rn. 24; vgl. auch B.v. 12.3.2018 – 21 CS 17.1678 – juris Rn. 22) die Auffassung vertritt, § 41 Abs. 2 WaffG bzw. hier wohl § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG verlange nach einer Prognose, in deren Rahmen eine Anwendung von § 5 WaffG nicht ohne weiteres in Betracht komme und es könne allein aus der Einordnung als „Reichsbürger“ nicht auf eine vollumfängliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2023 – 24 CS 23.785 – juris Rn. 18, 20 ff.; B.v. 30.1.2024 – 24 CS 23.1872 – juris Rn. 15 ff.), vermag die Kammer dem nicht zu folgen (vgl. bereits VG München, B.v. 28.9.2023 – M 7 S 23.684 – juris Rn. 55 ff.; vgl. kritisch hierzu auch NdsOVG, B.v. 10.11.2023 – 11 ME 363/23 – juris Rn. 37). Denn – wie ausgeführt – finden nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer auch weiterhin folgt, die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit von Personen maßgeblichen Vorschriften des § 5 Abs. 1 und 2 WaffG nicht nur für die Rücknahme und den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse, sondern auch im Rahmen der Prüfung von Waffenverboten für den Einzelfall nach § 41 WaffG und hier gleichermaßen in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen und Munition nach § 41 Abs. 1 WaffG wie auf erlaubnispflichtige Waffen und Munition nach § 41 Abs. 2 WaffG Anwendung (vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 20.1.2022 – 6 B 9/21 – juris Rn. 16 m.w.N.). Es muss stets und umfassend dem Zweck des Waffengesetzes Rechnung getragen werden, der darin besteht, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Das Gebot der Risikominimierung ist Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt – auch im Hinblick auf § 41 Abs. 1 WaffG – zu Grunde liegenden präventiven Gefahrenvorsorge. Daraus folgt, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2022 – 6 B 9/21 – juris Rn. 16). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern – wie hier – im Falle eines „Reichsbürgers“, bei dem – anknüpfend an die Tatsache, dass er die waffenrechtlichen Normen nicht als für sich verbindlich ansieht – sämtliche Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (Buchst. a, b, und c) WaffG unstreitig sogar kumuliert als erfüllt anzusehen sind, in Bezug auf den Besitz und Erwerb von erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition (auf diese bezieht sich das Verbot auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG) ein anderer Prognosemaßstab gelten sollte. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigten, dass es sich hier sämtlich um Tatbestände der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG handelt und diese jeweils unmittelbaren Waffenbezug aufweisen, indem sie den allgemeinen Umgang mit Waffen betreffen. Auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ließe sich kein Grund dafür herleiten (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2022 – 6 B 9/21 – juris Rn. 16 zum Fall des Anknüpfens der Annahme der Unzuverlässigkeit an die freiwillige Zugehörigkeit einer Person zu einer organisierten Gruppe, bei der Strukturmerkmale – insbesondere deren Gewaltbereitschaft sowie die Verpflichtung zu unbedingter Loyalität – die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird). Auch erlaubnisfreie Waffen sind geeignet, erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen und Verletzungen herbeizuführen (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2018 – 6 B 79/18 – juris Rn. 10). Daher ist auch mit diesen ein erhebliches Gefährdungspotential verbunden, wie z.B. auch regelmäßig stattfindende tödliche Messerangriffe belegen. Den missbräuchlichen Umgang mit solchen Waffen wollte der Gesetzgeber auch durch die Einführung der Erlaubnispflicht durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) eindämmen (BT-Drs. 14/7758 S. 1). Nach dem Waffen- und Sprengstoffbericht des Bundeskriminalamtes für das Jahr 1996 waren 55% der für die Begehung von Straftaten verwendeten Waffen bis dahin erlaubnisfreie Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2018 – 6 B 79/18 – juris Rn. 10 unter Verweis auf BR-Drs. 764/99 S. 2). Wegen des intensiveren Eingriffs in die Rechte des Betroffenen – das Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG führt dazu, dass die betreffende Person auch das Recht zum Erwerb und Besitz solcher Waffen verliert, der nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 zum Waffengesetz grundsätzlich erlaubnisfrei ist – hat der Gesetzgeber der Waffenbehörde für die Entscheidung über ein Waffenverbot gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG – anders als beim Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG – ein Ermessen eingeräumt. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Waffenbehörde insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 6 C 36/15 – juris Rn. 20). Die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn) eines Waffenverbots im Einzelfall ist daher im Rahmen der Ausübung des Ermessens zu prüfen. Für eine Vorverlagerung und diesbezügliche Prüfung und Berücksichtigung innerhalb der Prognoseentscheidung dürfte daher auch schon deshalb kein Anlass und keine Notwendigkeit bestehen. Zudem ist auch ausweislich des Wortlauts in dem Tatbestand des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG – im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG und § 41 Abs. 2 WaffG („soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist“) – keine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 33) enthalten. Weiterhin dürfte insbesondere in Fällen der absoluten waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG im Übrigen selbst diese Anforderung erfüllt sein (vgl. in Bezug auf § 41 Abs. 2 WaffG auch BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30/11 – juris Rn. 35), wovon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier jedoch nicht ausgeht. Nach welchen Maßgaben in solchen Fällen eine entsprechende Differenzierung erfolgen sollte, legt dieser im Übrigen nicht näher dar, geht aber wohl jedenfalls davon aus, dass weitere konkrete Erkenntnisse hinzukommen müssten. Die Ausführungen in Nr. 41.3 WaffVwV, die nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hier einschlägige prognoserelevante Anhaltspunkte enthalten sollen, dürften nur die – hier nicht einschlägigen Fallgestaltungen – des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 betreffen, da dort ausdrücklich gleichermaßen auf den (nur) insoweit wortgleichen § 41 Abs. 2 WaffG („soweit …geboten“) Bezug genommen wird. Soweit als Anknüpfungspunkt die (in den Verfassungsschutzberichten genannte personelle, organisatorische und ideologische) „Heterogenität der Reichsbürgerszene“ angeführt wird, erscheint auch dies nicht als taugliches Prognosekriterium, da es sich hierbei nur um eine Beschreibung der Gruppen- bzw. Szenestruktur durch die Verfassungsschutzbehörden handelt. Im Übrigen wird auch nicht deutlich, anhand welcher Erkenntnisse eine Waffenbehörde bei einer Person, die (ggf. nur) im Verdacht steht – ein Nachweis ist hier gerade nicht erforderlich – der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig zu sein, eine (neben der Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) zusätzliche einzelfallbezogene (konkrete oder auch nur abstrakte) Gefährdungsprognose vornehmen könnte, und wie solche Erkenntnisse erlangt werden könnten. Weiterhin müsste eine solche dann, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt, auch noch fortlaufend durch die Waffenbehörde überprüft und aktualisiert werden. Gerade angesichts der Prämisse, dass stets und umfassend dem Zweck des Waffengesetzes Rechnung getragen werden muss, der darin besteht, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz – auch erlaubnisfreier Waffen – verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken und das Gebot der Risikominimierung Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt – auch im Hinblick auf § 41 Abs. 1 WaffG – zu Grunde liegenden präventiven Gefahrenvorsorge ist mit der Folge, dass nur solche Personen als zuverlässig gelten können, bei denen die tatsächlichen Umstände keinen vernünftigen Zweifel zulassen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werden (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2022 – 6 B 9/21 – juris Rn. 16), dürfen nach Auffassung der Kammer keine übersteigerten Anforderungen an eine waffenbehördlich vorzunehmende Prognose der fehlenden Zuverlässigkeit gestellt werden. Hier jedenfalls lassen – wie ausgeführt – die tatsächlichen Umstände, die zur Annahme der Zugehörigkeit des Klägers zur „Reichsbürgerbewegung“ führen, vernünftige Zweifel daran zu, dass der Kläger mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird. Dass dabei neben der aufgrund einer Prognose des künftigen Verhaltens bereits festgestellten allgemeinen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG noch weitere gefahrenträchtige Anhaltspunkte konkret in der Person des Klägers hinzukommen müssten, um die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 6 WaffG als erfüllt anzusehen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Ermessensausübung bzgl. des Waffenbesitz- und Waffenerwerbsverbots auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 6 WaffG (bezogen auf Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf) durch die Beklagte ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat – wie sich aus den Gründen des streitgegenständlichen Bescheids ergibt – das ihr zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Durchgreifende Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Beklagte ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Abwägung der betroffenen Interessen zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass das Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit und der Schutz der Individualrechtsgüter Dritter höher zu gewichten sind, als das persönliche Interesse des Antragstellers Umgang (auch) mit (erlaubnisfreien) Waffen und Munition haben zu dürfen (vgl. auch VGH BW, B.v. 15.12.2022 – 6 S 1420/22 – juris Rn. 17 zu einem Waffenverbot auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 4 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG; vgl. auch VG Schwerin, U.v. 5.5.2022 – 3 A 209/18 SN – juris Rn. 67). Die Beklagte hat dabei auch die Erforderlichkeit und Geeignetheit des Verbots geprüft. Soweit sie auf das gesteigerte Interesse des Klägers an der Ausübung des wettkampfmäßigen Schießsports mit Training auf Schießstätten im streitgegenständlichen Bescheid nicht gesondert eingegangen ist, welches dieser im Übrigen auch erst nachträglich im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens geltend und glaubhaft gemacht hat, hat sie dies im Rahmen des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 ausdrücklich nachgeholt und ihre Ermessenserwägungen diesbezüglich unter Berücksichtigung der Gefährdungslage im konkreten Einzelfall ausführlich ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Auch diesbezüglich sind durchgreifende rechtliche Bedenken weder ersichtlich noch wurden solche von Klägerseite dargetan. Auch im Rahmen der Ermessensausübung darf sich die Waffenbehörde an der grundsätzlichen Prämisse ausrichten, dass stets und umfassend dem Zweck des Waffengesetzes Rechnung getragen werden muss, der darin besteht, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz – auch erlaubnisfreier Waffen – verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken und das Gebot der Risikominimierung Ausdruck der dem Waffengesetz insgesamt – auch im Hinblick auf § 41 Abs. 1 WaffG – zu Grunde liegenden präventiven Gefahrenvorsorge ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2022 – 6 B 9/21 – juris Rn. 16). Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung war im Hinblick auf die aufgezeigte Divergenz und die grundsätzliche Bedeutung für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), weil die Frage der Auslegung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 6 WaffG entscheidungserheblich war und sich aus der neuen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs weitreichende Folgen für die Verwaltungspraxis der Waffenbehörden ergeben dürften. Diese würden auch verbunden sein mit künftigen Auswirkungen auf vielfach in der Vergangenheit von den Waffenbehörden auf Grundlage der bislang einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erlassene Waffenverbote als Dauerverwaltungsakte.