Urteil
M 15 K 22.1863
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei dem Antrag auf Endabrechnung handelt es sich um eine formale und nicht um eine materielle Voraussetzung für die Forderungen nach dem BayKiBiG, so dass die Forderungen Verfahrenseröffnung dem Grunde nach angelegt sind. (Rn. 23 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die insolvenzrechtliche Begründung einer Forderung iSd§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO voraus, dass sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Werden Hauptforderung und Gegenforderung zum gleichen Zeitpunkt fällig, ist der Ausschlusstatbestand des § 95 Abs. 1 S. 3 InsO nicht einschlägig. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Antrag auf Endabrechnung handelt es sich um eine formale und nicht um eine materielle Voraussetzung für die Forderungen nach dem BayKiBiG, so dass die Forderungen Verfahrenseröffnung dem Grunde nach angelegt sind. (Rn. 23 – 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die insolvenzrechtliche Begründung einer Forderung iSd§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO voraus, dass sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 3. Werden Hauptforderung und Gegenforderung zum gleichen Zeitpunkt fällig, ist der Ausschlusstatbestand des § 95 Abs. 1 S. 3 InsO nicht einschlägig. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der – unstrittige – Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nach Art. 18 Abs. 1, Art. 19 BayKiBiG auf Zahlung von … € ist durch Aufrechnung analog § 389 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erloschen (zur analogen Anwendung im Verwaltungsrecht vgl. z.B. BVerwG, U.v. 12.2.1987 – 3 C 22/86 – juris Rn. 31). Damit besteht auch kein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB (analog), d.h. insbesondere Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Fälligkeit der Gegenforderungen sowie die Aufrechnungserklärung, liegen hier vor. Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten. 2. Der Aufrechnung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass am ... 2015 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kindertagesstätte eröffnet wurde. 2.1 Gemäß § 95 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InsO kann, wenn zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet sind, die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Durch § 95 InsO soll der Insolvenzgläubiger in seinem Vertrauen auf eine später entstehende Aufrechnungslage geschützt werden. Wenn bei Verfahrenseröffnung bereits eine Forderung bestand, durfte er darauf vertrauen, dass er sich nach Fälligkeit bzw. nach Eintritt der Bedingung durch Aufrechnung befriedigen kann. Kein Vertrauensschutz besteht dagegen, wenn die Hauptforderung vor der Gegenforderung des Insolvenzgläubigers fällig und unbedingt wird. § 95 Abs. 1 InsO ist dabei in Abgrenzung zu § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO weit auszulegen. Entscheidend ist, ob die Bedingung dazu führt, dass aus Gründen der Insolvenz „künstlich“ eine Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen wird. § 95 Abs. 1 InsO erfasst auch Fälle, in denen nur eine vertragliche Bedingung oder eine gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen der einen oder anderen Forderung fehlt oder lediglich ein Element der rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs noch nicht erfüllt ist. Die Forderungen müssen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarung dem Grunde nach und im Kern schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angelegt sein. Dies ist bezüglich der Gegenforderung des Gläubigers nicht der Fall, wenn die Entstehung des Anspruchs noch von einer Rechtshandlung des Anspruchsinhabers nach Eröffnung des Verfahrens abhängt. Ist die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird, aufschiebend bedingt, fehlt es am schutzwürdigen Vertrauen des Gläubigers, wenn der Bedingungseintritt bei Verfahrenseröffnung ungewiss ist und von einer Rechtshandlung des Anspruchsinhabers oder eines Dritten abhängt. Ein dem Anwartschaftsrecht gleichkommender Vertrauensschutz auf die Aufrechnungslage besteht mangels gesicherter Rechtsposition für den Gläubiger in diesen Fällen nicht. § 95 InsO lässt die Aufrechnung zu, wenn Haupt- und Gegenforderung von derselben rechtsgeschäftlichen Erklärung nach Insolvenzeröffnung abhängen. Begründet wird dies mit der Vergleichbarkeit zur Verrechnung gegenseitiger Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis als Rechnungsposten bei der Ermittlung des Ersatzanspruchs aufgrund der synallagmatischen Verbundenheit der Ansprüche. Nach der neueren Rechtsprechung des BFH setzt allerdings die insolvenzrechtliche Begründung einer Forderung im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO voraus, dass sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. (BGH, U.v. 3.3.2016 – IX ZR 132/15 – juris Rn.16, 23; BFH, B.v. 21.03.2014 – VII B 214/12 – juris Rn. 10; BFH, U.v. 25.7.2012 – VII R 29/11 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 14.9.2009 – 12 B 08.1016 – juris Rn. 41; BeckOK InsR/Liefke, 35 Ed. 15.4.2024, InsO, § 95 Rn. 1; Römermann, InsO, Stand Mai 2023, § 95 InsO Rn. 2 ff. m.w.N.. 2.2 Im vorliegenden Fall waren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur die Hauptforderung in Höhe von … € (Bewilligungszeitraum 2013/14, Einrichtung …straße 43), sondern zumindest auch die Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von … € (Bewilligungszeitraum 2011/12, Einrichtung …straße 43, Restbetrag; im Folgenden: Gegenforderung I), in Höhe von … € (Bewilligungszeitraum 2013/14, Einrichtung … Straße 24; im Folgenden: Gegenforderung II) und in Höhe von … € (Bescheid v. …2014; im Folgenden: Gegenforderung III) dem Grunde nach und im rechtlichen Kern im Sinne der oben genannten Rechtsprechung angelegt. a) Hinsichtlich der Gegenforderung I erfolgte die Endabrechnung bereits am ... 2013 und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sodass insoweit keine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Aufrechnung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO bestehen. Der Anspruch bestand bereits unbedingt. Gleiches gilt für die Rückforderung aus dem – nicht angefochtenen – Bescheid vom ... 2014 (Jugendhilfe – Gegenforderung III), da dieser ebenfalls vor der Verfahrenseröffnung erlassen wurde. b) Hinsichtlich der Hauptforderung und der Gegenforderung II beantragte der Kläger dagegen erst am ... 2015 die Endabrechnung, die dann am ... 2021 erfolgte. Diese Forderungen waren aber im Kern bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angelegt, sodass die Beklagte auf ihr Entstehen vertrauen durfte und in diesem Vertrauen geschützt ist. Denn nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem Antrag auf Endabrechnung um eine formale und nicht um eine materielle Voraussetzung für die Forderungen. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass der Antrag in Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG gleichberechtigt mit den sonstigen Fördervoraussetzungen genannt wird, die im Übrigen materieller Natur sind. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass nach Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG der Förderantrag bis spätestens 30. April des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres zu stellen ist und es sich dabei um eine materielle Ausschlussfrist handelt. Dies erklärt die Aufzählung des Antragserfordernisses gemeinsam mit den sonstigen Voraussetzungen, ändert aber nichts daran, dass der Antrag als solcher, wie in anderen Antragsverfahren auch, formeller Natur ist. Bestätigt wird dies letztendlich durch die Rechtsprechung, wonach z.B. der Antrag auf Gewährung von Investitionszulage als eigenständige formelle Voraussetzung des Investitionszulageanspruchs gewertet wird (BFH, B.v. 21.03.2014 – VII B 214/12 – juris Rn. 11). Dieser insoweit rein formale Antrag ist auch nicht gleichzusetzen mit einer Rechtshandlung im Sinne der oben genannten BGH-Rechtsprechung. Vielmehr entfällt der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abschlagszahlungen automatisch, wenn kein fristgerechter Antrag gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 27.6.2011 – 12 ZB 10.1363 – juris Rn. 10, 19). Die gegenseitigen Ansprüche entstehen nicht durch eine Rechtshandlung, sondern kraft Gesetzes (vgl. BFH, U.v. 17.4.2007 – VII R 27/06 – juris Rn. 15). Zudem hängen Haupt- und Gegenforderung hier letztendlich von derselben Bedingung (Antragstellung durch den Kläger) ab, was nach der Rechtsprechung für eine Aufrechnung unschädlich ist (BGH, U.v. 3.3.2016 – IX ZR 132/15 – juris Rn. 22). Überdies ist zu berücksichtigen, dass ein gesetzlicher Anspruch des Trägers der Kindertagesstätte gegen die Beklagte auf die Fördermittel besteht (Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG) und die Abschlagszahlungen für den hier maßgeblichen Bewilligungszeiträume 2013/14 bereits 2013, also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, bewilligt worden waren. Es handelt sich dabei um sogenannte vorläufige Verwaltungsakte, die gegenstandslos werden, sobald die endgültige Entscheidung ergeht; ein ausdrücklicher Aufhebungsbescheid ist nicht erforderlich (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.6.2011 – 12 ZB 10.1363 – juris Rn. 7; VG München, U.v. 10.11.2016 – M 17 K 15.4663 – juris Rn. 52 m.w.N.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Beklagte eine Aufrechnungsmöglichkeit künstlich geschaffen hat, was ihren Vertrauensschutz und damit auch die Aufrechnungsmöglichkeit ausschließen würde. Vielmehr entstehen die Forderungen hier quasi automatisch (vgl. a. BFH, U.v. 25.7.2012 – VII R 29/11 – juris Rn. 12), so dass sie vor Verfahrenseröffnung dem Grunde nach angelegt waren. Bestätigt wird dies letztendlich auch durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH), wonach es für eine Aufrechnung sogar unschädlich ist, wenn noch nicht einmal der Verwendungsnachweis des Anspruchsinhabers vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt wurde (vgl. BayVGH, U.v. 14.9.2009 – 12 B 081016 – juris Rn. 44). Dies muss entsprechend bzw. erst recht gelten, wenn lediglich der Antrag noch fehlt, da in beiden Fällen die Höhe der Forderungen erst danach abschließend berechnet wird. Schließlich spricht auch der Umstand, dass der Antrag auf Endabrechnung nach Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG zwar bis 30. April des Folgejahres gestellt werden muss, es dem Berechtigten aber unbenommen ist, diesen Antrag auch zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, dafür, dass die jeweiligen Forderungen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Kern bestanden. Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht sachgerecht, die Frage der Aufrechnungsmöglichkeit unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob der Betreffende den Antrag (zufällig) vor oder nach der Insolvenzeröffnung gestellt hat. In der Gesamtschau waren daher auch die Hauptforderung und die Gegenforderung II vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Grunde nach und im Kern schon im Sinne der Rechtsprechung des BGH angelegt, so dass die Voraussetzungen des – weit auszulegenden – § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO erfüllt sind. Eine andere Beurteilung ergibt sich Übrigen auch nicht, wenn man der neueren Rechtsprechung des BFH (zu § 96 InsO) folgt, wonach erforderlich ist, dass sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch dies ist hier der Fall, da zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lediglich die (formelle) Antragstellung gefehlt hat. 2.3 Die Aufrechnung ist hier auch nicht nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausgeschlossen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Hauptforderung unbedingt und fällig wird, bevor die Gegenforderung durchsetzbar ist. Die Gegenforderung I und die Gegenforderung III wurden aber bereits vor der Hauptforderung durchsetzbar. Die Gegenforderung II wurde gleichzeitig mit der Hauptforderung durchsetzbar, da der Antrag auf Endabrechnung (und die Endabrechnung selbst) jeweils vom gleichen Tag datieren. Eine derartige Konstellation wird von der Ausschlussnorm des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO nach dessen eindeutigem Wortlaut nicht erfasst. 2.4 Schließlich ist die Aufrechnung auch nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig, da § 95 Abs. 1 InsO nach seinem Normzweck Vorrang vor dieser Vorschrift hat, wenn die Hauptforderung, wie hier, bereits vor Verfahrenseröffnung im Kern gesichert war (s. z.B. BGH, U.v. 3.3.2016 – IX ZR 132/15 – juris Rn. 26; BFH, U.v. 25.7.2012 – VII R 29/11 – juris Rn.12; BeckOK InsR/Liefke, 35 Ed. 15.4.2024, InsO, § 95 Rn. 3). Wenn die Aufrechnungslage gemäß § 95 InsO anerkannt ist, kann diese nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig sein (Windel in: Jaeger, InsO, 1. AUfl. 2007, § 96 Rn. 14). Da die Beklagte somit mit den Gegenforderungen I bis III (insgesamt … €) gegen die Forderung des Klägers (* … €) aufrechnen konnte, kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der §§ 95, 96 InsO auch hinsichtlich der weiteren Gegenforderung in Höhe von … € erfüllt sind, die erst mit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom ... 2015 von der Beklagten geltend gemacht wurde. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).