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Urteil

M 10 K 21.3029

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 11.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5.5.2021 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 5. Mai 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der streitgegenständliche Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2021 ist rechtswidrig, weil es ihm im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt an einer Rechtsgrundlage fehlt. Auch wenn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Vorauszahlungsbescheids nach materiellem Recht grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids abzustellen ist, gilt abweichendes, wenn ein nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGVwGO (in der geltenden Fassung vom 1.6.2015 bis 30.4.2022) fakultatives Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. In diesem Fall ist – wie vorliegend – der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Erlass des Widerspruchbescheids, weil dieser dem Vorauszahlungsbescheid die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Gestalt gibt (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2012 – 20 B 11.1723 – juris Rn. 18). Zum Zeitpunkt des Entstehens eines Verbesserungsbeitrags auf der Grundlage einer Verbesserungsbeitragssatzung mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung (vgl. Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG) muss ein Einrichtungsträger nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten (erhöhten) Beitragssätzen (für Neuanschließer) verfügen (stRspr, vgl. etwa BayVGH, B.v. 10.8.2015 – 20 ZB 15.217 – juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 9.12.2003 – 23 CS 03.2903 – BeckRS 2003, 31510, Rn. 22 ff.; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 21). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die (endgültige) Festsetzung des Verbesserungsbeitrags durch entsprechenden Bescheid, sondern auch für Vorausleistungen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2023 – 23 CS 03.2093 – BeckRS 2003, 31510, Rn. 18, 23 f.). Denn mit dem entscheidenden Zeitpunkt der Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung lässt sich nicht nur der (bis dahin angefallene) Verbesserungsaufwand (wenigstens überschlägig) beziffern, sondern es tritt in Höhe der geleisteten Vorauszahlung zugleich „ipso facto“ Tilgungs- bzw. Erfüllungswirkung in Bezug auf den (nun) entstandenen Verbesserungsbeitrag ein (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2012 – 20 B 11.1723 – juris Rn. 15; VG Bayreuth, U.v. 14.3.2019 – B 4 K 17.716 – juris Rn. 29 m.w.N.). Selbst wenn für die abgeschlossenen Verbesserungsmaßnahmen noch nicht (alle) Schlussrechnungen vorliegen sollten und der Anlagenbetreiber sich mit einer Schätzung für die Bestimmung der Beitragssätze nicht zufriedengeben will, kann es geboten sein, dass aus Gründen der Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern eine nur vorläufige Bestimmung auch der erhöhten Herstellungsbeiträge nach dem Grundsatz des Art. 5 Abs. 4 KAG erfolgt (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2023 – 23 CS 03.2093 – BeckRS 2003, 31510, Rn. 24). Nicht erforderlich ist indes, dass derartige Regelungen mit erhöhten Beiträgen für Neuanschließer punktgenau zu jenem Zeitpunkt vorhanden sein müssen, in dem die Verbesserungsmaßnahme technisch abgeschlossen wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2015 – 20 ZB 15.1082 – juris Rn. 3). Gemessen an diesen Anforderungen sind die derzeit geltenden Rechtsgrundlagen in der Beitrags- und Gebührensatzung vom 13. November 2018 und der Verbesserungsbeitragssatzung vom 14. September 2020 im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren. Nach den oben erwähnten Quellen war die Benutzbarkeit der verbesserten technischen Einrichtung zu diesem Zeitraum (insgesamt) gegeben, was die Kammer daraus schließt, dass ohne Fertigstellung der anderen Verbesserungsmaßnahmen der vollständige technische Betrieb der verbesserten Kläranlage im Oktober 2020 nicht hätte erfolgen können. Insofern dürften Verbesserungsbeiträge zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden sein (der angeführte Bericht des Donaukuriers spricht von zu erhebenden Verbesserungsbeiträgen), womit auch eine geänderte Beitrags- und Gebührensatzung mit erhöhten Herstellungsbeiträgen für Neuanschließer hätte vorliegen müssen. Nach der im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigenden Sach- und Rechtslage stellt sich die Situation so dar, dass Neuanschließer trotz des zu diesem Zeitpunkt bekannten Verbesserungsaufwands von (mindestens) drei Millionen Euro den (niedrigeren) Beitragssatz aus der Beitrags- und Gebührensatzung vom 13. November 2018 zu zahlen haben, während Altanschließer im Herbst 2020 gemäß § 3 Abs. 2 VBS-EWS zu Vorauszahlungsleistungen herangezogen wurden, die mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung in Höhe der konkret geleisteten Zahlung Erfüllungswirkung auf den entstandenen Verbesserungsbeitrag hatten. Diese aus der damals (und heute) geltenden Rechtslage resultierenden Auswirkungen stellen aus Sicht der Kammer eine nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern dar. Letztendlich ist zu konstatieren, dass sowohl im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt als auch aktuell der immer noch geltende Beitragssatz aus der Beitrags- und Gebührensatzung vom 13. November 2018 dem Prinzip der Kostendeckung (vgl. allg. dazu BayVGH, U.v. 23.7.2009 – 20 BV 08.1197 – juris Rn. 12) unter Berücksichtigung des bereits angefallenen (und wenigstens teilweise bekannten) Verbesserungsaufwands nicht mehr gerecht werden dürfte, sodass diese Satzung auch aus diesem Grund unwirksam (geworden) ist. Sofern die Beklagte vorgetragen hat, dass noch nicht alle Schlussrechnungen vorliegen würden, hätte es ihr angesichts der zutage tretenden erheblichen Zeitspanne zwischen Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung und Vorliegen aller Schlussrechnungen oblegen, auch die erhöhten Herstellungsbeiträge unter Beachtung des Grundsatzes des Art. 5 Abs. 4 KAG vorläufig zu bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2003 – 23 CS 03.2093 – BeckRS 2003, 31510, Rn. 24). Die zuletzt von der Beklagten schriftsätzlich vorgetragenen Einwände sind unbehelflich und vermögen am obigen Befund nichts zu ändern. Die Ausführungen der Beklagten, vor Abschluss der Verbesserungsmaßnahme und damit vor Entstehen der Verbesserungsmaßnahme dürften Vorausleistungen erhoben werden, ohne dass eine Beitrags- und Gebührensatzung mit erhöhten Beitragssätzen bereits vorhanden sein müsse, sind als solche zwar zutreffend (vgl. etwa auch VG Würzburg, U.v. 21.4.2021 – W 2 K 20.942 – juris Rn. 22; U.v. 29.4.2015 – W 2 K 13.424 – juris Rn. 33; VG Ansbach, U.v. 12.2.2019 – AN 1 K 18.01267 – juris Rn. 104; VG Augsburg, U.v. 6.9.2017 – Au 6 K 16.1281 – juris Rn. 32), gehen aber insofern an der Sache vorbei, als im vorliegenden Fall der Abschluss der Verbesserungsmaßnahme im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gegeben ist. Die Tatsache, dass vorliegend keine Beitragsfestsetzung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, sondern die Erhebung einer Vorauszahlung gemäß Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG streitgegenständlich ist, ändert wie oben ausgeführt nichts daran, dass aus Gründen der Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern mit Abschluss der Verbesserungsmaßnahme zwingend eine Beitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeiträgen vorhanden sein muss. Eine Einschränkung dahingehend, dass dieser Rechtssatz in streitgegenständlicher Hinsicht nur bei Beitragsfestsetzungen im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, nicht aber bei Vorauszahlungsleistungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG zur Anwendung käme, lässt sich der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen. Eine solche Einschränkung ließe sich wohl auch nicht mit dem oben erwähnten Umstand in Einklang bringen, dass mit Abschluss der Maßnahme in Höhe der geleisteten Vorauszahlung Erfüllungswirkung auf die Beitragsschuld eintritt (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2012 – 20 B 11.1723 – juris Rn. 15; VG Bayreuth, U.v. 14.3.2019 – B 4 K 17.716 – juris Rn. 29 m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.