Urteil
M 18 K 19.5332
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der für Eingliederungshilfemaßnahmen für den Leistungsempfänger G. im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 27. Juli 2018 angefallenen Kosten. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die Entscheidung über den geltend gemachten Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Verbindung mit § 114 Satz 2 Alt. 2 SGB X eröffnet. Ein Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Beklagten kann sich ausschließlich nach den Regelungen des SGB VIII ergeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände (VGH BW – 23.2.2024 – 12 S 775/22 – juris Rn. 32). Hinsichtlich des materiellen Rechts ist daher maßgeblich auf die Rechtslage für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 27. Juli 2018 abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.2011 – 5 C 6/11 – juris Rn. 6). Die in dem vorliegenden Verfahren maßgeblichen Normen haben zwar zum Teil – insbesondere mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23. Dezember 2016 (BTHG – BGBl. I 2016, 3234) – Abwandlungen bzw. neue Bezeichnungen erhalten, inhaltlich jedoch – soweit vorliegend relevant – keine Änderung erfahren. Das Gericht verzichtet daher aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit bei den nachfolgenden Bezugnahmen auf gesetzliche Regelungen auf den Zusatz der jeweils geltenden Fassung. 1. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu. Denn der Kläger hat nicht als nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht. Vielmehr war er für die Bewilligung der Eingliederungshilfemaßnahmen für den Leistungsempfänger G. gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorrangig zuständig. 1.1. Der geltend gemachte Anspruch nach § 104 SGB X ist nicht bereits wegen des Vorrangs des § 14 SGB IX a.F. bzw. § 16 SGB IX ausgeschlossen. Zwar geht der Erstattungsanspruch nach § 14 SGB IX a.F. bzw. § 16 SGB IX, sofern er einschlägig ist, den sonstigen Erstattungsregelungen als lex specialis vor (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2017 – 5 C 3/16 – juris Rn. 10) und hat der Beklagte den Antrag der Mutter des Leistungsempfängers G. vom 23. Januar 2013 an den Kläger unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. weitergeleitet. Zudem hat der Kläger vorliegend ausdrücklich auf Grund eines weitergeleiteten Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SGB IX a.F. geleistet, sodass § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX a.F. grundsätzlich als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt (vgl. VG München, U.v. 17.7.2019 – M 18 K 17.2523 – juris Rn. 31). Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Satz 1 SGB IX a.F. ist jedoch, dass der Erstattungsberechtigte als an sich unzuständiger Leistungsträger geleistet hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2014 – 12 ZB 12.715 – juris Rn. 29), mithin allein aufgrund der Weiterleitung im Außenverhältnis zuständig geworden ist (vgl. VG München, U.v. 20.3.2024 – M 18 K 19.931, n.v., Rn. 48). Daran fehlt es hier, da der Kläger auch für Eingliederungshilfemaßnahmen auf Grund seelischer Behinderungen zuständig ist, und daher nicht als unzuständiger, sondern allenfalls als nachrangiger Leistungsträger geleistet hat. 1.2. Der Kläger war jedoch gegenüber G. nicht nachrangig zur Leistungserbringung verpflichtet, so dass ein Anspruch nach § 104 SGB X ausscheidet. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Leistungsberechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und – wie hier – weder die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen noch der (vorrangige) Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Voraussetzung für einen Anspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist demnach, dass Leistungspflichten zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2012 – 5 C 3/11 – juris Rn. 26). Das Verhältnis konkurrierender Leistungsansprüche der Jugendhilfe und der Sozialhilfe hat der Gesetzgeber ausdrücklich in § 10 Abs. 4 SGB VIII geregelt (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2009 – 5 C 19/08 – juris Rn. 20). Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gehen Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bzw. SGB IX grundsätzlich vor. Abweichend hiervon gehen sozialhilferechtliche Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer derartigen Behinderung bedroht sind, den Leistungen der Jugendhilfe vor. Vorliegend bestand ein solcher, die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII auslösender Anspruch des Leistungsempfängers G. gegen den Kläger. Denn zur Überzeugung des Gerichts lag im streitgegenständlichen Zeitraum eine wesentliche körperliche Behinderung des G. vor, die einen Eingliederungshilfeanspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII a.F. bzw. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a. F. begründet. Demnach haben Personen, die durch eine Behinderung i.S.d. § 2 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Nach der Legaldefinition des bis zum 31. Dezember 2019 geltenden § 1 Nr. 6 Eingliederungshilfeverordnung sind durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt insbesondere solche Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. Der – durch den Beklagten hinzugezogene – Landesarzt für Hör- und Sprachbehinderte stellte in seinem Gutachten vom 5. Juli 2013 unter Bezugnahme auf das Ergebnis der logopädischen Untersuchung aus dem Jahr 2012 fest, dass bei G. wegen der Sprachstörung eine körperliche Behinderung im Sinne des SGB XII vorliegt. Diese Feststellung hält das Gericht vorliegend für maßgeblich. Denn bei den nach § 62 Abs. 1 SGB IX a.F. bestellten Landesärzten handelt es sich um einen Personenkreis, der besondere Erfahrungen in der Hilfe für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen besitzt (Reyels, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 35 SGB IX (Stand: 01.10.2023), Rn. 12). Zum Aufgabenbereich der Landesärzte gehört es nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX a.F. insbesondere, Gutachten für die Landesbehörden im Gesundheitswesen sowie der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu erstellen, in schwierigen und grundsätzlichen Fällen auch für die zuständigen Träger der Sozialhilfe bzw. der Eingliederungshilfe. Dem Landesarzt für Hör- und Sprachbehinderte oblag demnach im Rahmen seines genuinen Aufgabenbereichs und seiner Kompetenz auch die fachliche Beurteilung des Behinderungsbildes des Leistungsempfängers. Ein im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum aktuelleres, die körperlichen Beeinträchtigungen von G. beurteilendes medizinisches Gutachten, welches Anlass für eine hiervon abweichende Einschätzung geben würde, ist in den Akten der Parteien nicht dokumentiert. Vielmehr wird die Sprachstörung des Leistungsempfängers auch in Folgegutachten bestätigt. In dem Gutachten des Sozialpädiatrischen Zentrums des Klinikums G.-P. vom 12. März 2018 wird hinsichtlich des logopädischen Bedarfs eine umfassende rezeptive und expressive Sprachentwicklungsstörung in allen sprachlichen Bereichen (Sprachverständnis, Semantik-LexikonSyntax-Morphologie, Pragmatik, Phonetik-Phonologie sowie im auditiven Bereich) geschildert. Hinsichtlich der noch umfassenden Störungen in den verschiedenen sprachlichen Bereichen sei die Weiterführung der Beschulung auf der A.-Schule unbedingt zu empfehlen. Soweit der Kläger auf die Orientierungshilfe zum Behinderungsbegriff der BaGüS mit der Schlussfolgerung verweist, dass bei G. keine wesentliche körperliche Behinderung vorliegt, ergibt sich hieraus in Bezug auf den Leistungsempfänger keine andere Beurteilung. Hiernach liegt bei Kindern eine wesentliche körperliche Behinderung vor, wenn deren verbale Kommunikationsfähigkeit in Bezug zur Altersnorm in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, auch wenn dem eine rezeptive Sprachstörung zugrunde liegt (Ziffer 5.1.6, S. 12 BaGÜs). Zwar sind gemäß Ziffer 5.1.6., S. 13 davon Sprachprobleme zu unterscheiden, die aufgrund des kulturellen Hintergrundes dann auftreten, wenn Kinder mit Migrationshintergrund in ihrer Heimatsprache erzogen werden und deshalb die deutsche Sprache nicht oder nur ungenügend beherrschen. In diesem Fall könne nur dann eine Sprachbehinderung angenommen werden, wenn auch der Spracherwerb in der Muttersprache wesentlich beeinträchtigt ist und nicht der Altersnorm und den kognitiven Fähigkeiten des Kindes entspricht. Ein solcher Sonderfall liegt vorliegend jedoch nicht vor. Zum einen sind bei dem Leistungsempfänger Einschränkungen auch im Hinblick auf die Sprache Thai dokumentiert (so etwa im Gutachten des Sozialpädiatrischen Zentrums der Kinderklinik G.-P. vom 2. Februar 2012, S. 2 sowie im Gutachten vom 25. März 2015, S. 2) und kann die Sprachstörung des Leistungsempfängers ausweislich der Gutachten explizit nicht durch dessen Mehrsprachigkeit begründet werden. Zum anderen kommt selbst der Fachdienst des Klägers ausweislich der internen Stellungnahme vom 23. April 2013 zu dem Ergebnis, dass kulturelle Hintergründe nicht allein als Ursache für die Sprachentwicklungsstörung zu sehen seien. Darüber hinaus ist die namentlich als solche bezeichnete Orientierungshilfe der BaGüS keine bindende Vorgabe für die Annahme einer körperlichen Behinderung, sodass sie ohne Hinzutreten konkreter Anhaltspunkte eine Abweichung von der Einschätzung des Landesarztes per se schon nicht zu rechtfertigen vermag. Im Übrigen empfahl selbst der interne Fachdienst des Klägers wiederholt auf Grund der Schwierigkeiten in der Beurteilung die Klärung des Behinderungsbildes durch einen Landesarzt. Warum der Kläger eine solche nicht veranlasste und offenbar – soweit aus den vorgelegten Behördenakten erkennbar – selbst die von dem Beklagten eingeholte Stellungnahme des Landesarztes für Hör- und Sprachbehinderte vom 5. Juli 2013 nicht an seinen internen Fachdienst weiterleitete, bleibt unklar. 2. Auch ein Anspruch nach § 102 SGB X kommt nicht in Betracht, da der Kläger bei der allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Betrachtung (vgl. hierzu BayVGH, 24.2.2014 – 12 ZB 12.715, juris Rn. 24) keine vorläufige Leistung erbracht hat. Denn eine vorläufige Leistung ist in der hier zugrundeliegenden Konstellation des Vorrang-/Nachrangverhältnisses von Kläger und Beklagtem als Sozialleistungsträger bzw. Jugendhilfeträger systemwidrig und damit ausgeschlossen (vgl. bereits VG München, U.v. 20.3.2024 – M 18 K 19.931, n.v., Rn. 70 f.). Im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII kann es keine vorläufige Leistung geben, weshalb sich die Erstattungsforderung vorliegend nur nach § 104 SGB X richten kann (Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 10 SGB VIII, Stand: 30.08.2023, Rn. 110). Der Kläger war daher für die im streitgegenständlichen Zeitraum bewilligte Eingliederungshilfe vorrangig zuständig. Ob daneben eine nachrangige Leistungspflicht des Beklagten nach § 35a SGB VIII bestand und insbesondere eine (drohende) Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorlag, konnte vorliegend offenbleiben. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen. Die Klage war somit vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.