Beschluss
M 10 S 24.50738
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Weder das italienische Asylverfahren noch die dortigen Aufnahmebedingungen weisen allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende systemische Mängel auf. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder das italienische Asylverfahren noch die dortigen Aufnahmebedingungen weisen allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende systemische Mängel auf. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2024 angeordnete Abschiebung nach Italien. Der Antragsteller, nach eigenen Angaben Staatsbürger von Sierra Leone, reiste am 11. Februar 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) durch behördliche Mitteilung am 11. Februar 2024 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Er stellte am 26. Februar 2024 einen förmlichen Asylantrag. Aufgrund der Eurodac-Ergebnisübermittlung vom 11. Februar 2024, die einen Treffer der Kategorie 2 für Italien enthielt (…), richtete die Antragsgegnerin am 10. April 2024 ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Eine Antwort hierauf ist nicht erfolgt. Mit Bescheid vom 11. Juli 2024, mit PZU zugestellt am 16. Juli 2024, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Am 19. Juli 2024 erhob der Kläger zu Protokoll beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid (M 10 K 24.50737) gleichzeitig wird beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Beklagte legte die Behördenakte vor und beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, auch im Verfahren M 10 K 24.50737, sowie die vom Bundesamt übermittelte Behördenakte Bezug genommen. II. 1. Der Antrag gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus. Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid als gering anzusehen. Die Abschiebungsanordnung erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, da der Asylantrag zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG). Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass Italien der zuständige Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist. 1.1 Die Zuständigkeit Italiens für den Asylantrag des Antragstellers ergibt sich vorliegend aus Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO. Danach ist bei illegalem Grenzübertritt aus einem Drittstaat kommend über die Land-, See- oder Luftgrenze in das Staatsgebiet eines Mitgliedstaats Letzterer zuständig, wenn der illegale Grenzübertritt durch Beweismittel oder Indizien festgestellt werden kann. Das Wiederaufnahmegesuch an Italien erfolgte fristgerecht nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist somit nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. 1.2 Die italienischen Behörden haben auf das Aufnahmeersuchen nicht reagiert, weshalb gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen. 1.3 Die Abschiebung nach Italien kann auch durchgeführt werden (vgl. § 34a Abs. 1 AsylG). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Die nationalen Behörden und Gerichte sind aber nur bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf ein ernsthaftes Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GrCh hindeuten, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Diese müssen zudem eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die nur vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass einem Asylbewerber gerade aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit und unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen eine Situation extremer materieller Not drohen würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde (EuGH, U. v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 92, 95). Daran gemessen ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylsystems oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCh ausgesetzt wäre. Das italienische Asylverfahren weist keine allgemeinen oder bestimmte Personengruppen betreffenden systemischen Mängel auf. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die allgemeine – systemische Mängel in Italien verneinende – obergerichtliche Rechtsprechung, der das Gericht folgt (vgl. hierzu: EGMR, U.v. 23.3.2021 – 46595/19 – juris; BayVGH, B.v. 27.9.2023 – 24 B 22.30953 – juris Rn. 20ff.; U.v. 15.12.2022 – 24 B 22.50020 – juris Rn. 30 ff.; SächsOVG, U.v. 14.4.2022 – 4 A 341/20.A – juris Rn. 29 ff.; OVG MV, U.v. 19.1.2021 – 4 LB 68/17 – juris Rn. 22 ff.; OVG RhPf, B.v. 9.4.2021 – 7 A 11654/20.OVG – juris S. 6; bezüglich Personen ohne besondere Verletzbarkeit auch VGH BW, B.v. 8.11.2021 – A 4 S 2850/21 – juris Ls. 1, Rn. 8 ff.). Asylbewerber haben in Italien entsprechend dem Grundrecht auf Asyl Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. Bei Überstellung nach Italien besteht auch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrenden Obdachlosigkeit droht. Das Existenzminimum und die medizinische Versorgung für Dublin-Rückkehrende sind gesichert. Dies gilt auch im Fall der Rücküberstellung nach Italien für Personen, die dort noch keinen Asylantrag gestellt haben, und auch im Fall einer etwaigen späteren Anerkennung eines internationalen Schutzstatus in Italien (ausführlich zum Vorstehenden BayVGH, U.v. 15.12.2022 – 24 B 22.50020 – juris Rn. 29 ff.). 1.4 Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. 1.5 Weiter liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG oder anderweitige Gründe i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte, vor. Eine Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG ergibt sich auch nicht aus den Rundschreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022 an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, wonach Italien wegen „plötzlich aufgetretener technischer Gründe“ und der „Nichtverfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen“ die Aufnahme von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Verfahrens „vorübergehend“ aussetzt. Italien hat die „Notstandserklärung“ im Oktober 2023 und April 2024 fortgeführt. In 2023 wurden trotzdem 61 Rückführungen realisiert (Aida, country report Italy, 2023 Update, S. 62 f). Das Gericht geht weiterhin nicht davon aus, dass vor diesem Hintergrund im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG feststehen würde, dass die Überstellung des Antragstellers nach Italien während der gesamten Dauer der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO von 6 Monaten nicht durchgeführt werden könnte. Die bisherige Entwicklung ist vor dem Hintergrund des Verfahrens auf EU-Ebene zu Änderungen des Asylsystems zu sehen und lässt keine Schlussfolgerungen für die Zukunft zu. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO beginnt vorliegend nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO mit der Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO zu laufen. Damit steht derzeit noch ein erheblicher Zeitraum für die Überstellung des Antragstellers zur Verfügung. Die bislang stattgefundene Entwicklung rechtfertigt es nicht, die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in Zweifel zu ziehen. Nach den Rundschreiben wird um den vorläufigen Aufschub von Überstellungen nach Italien gebeten. Weiter ist in den Schreiben lediglich von der Notwendigkeit, Aufnahmeaktivitäten „neu zu planen“, die Rede, was dafür spricht, dass nach Neuplanung eine alsbaldige Wiederaufnahme von Dublin-Rückkehrern möglich ist. Sollte Italien wider Erwarten bis zum Ablauf der Überstellungsfrist keine Dublin-Rückkehrer aufnehmen, trägt der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist den Interessen des Antragstellers ausreichend Rechnung (VG München, B.v. 23.10.2023 – M 10 S 23.51095 – n.v.; B.v. 19.9.2023 – M 10 S 23.50929 n.v.; M 10 S 23.51095 – n.v.; B.v. 9.5.2023 – 19 S 23.50349 – n.v. Rn. 33; B.v. 27.1.2023 – M 10 S 22.50577 – n.v. Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 11.5.2023 – 12 L 1070/23.A – juris Rn. 110 ff.; VG Aachen, B.v. 24.1.2023 – 9 L 34/23.A – juris – S. 2f; B.v. 18.1.2023 – 9 L 22/23.A – juris Rn. 22; VG Regensburg, B.v. 23.1.2023 – RO 13 S 23.50009 – juris S. 8; VG Göttingen, B.v. 6.1.2023 – 1 B 170/22 – juris S. 2; VG Köln, B.v. 5.1.2023 – 11 L 23/23.A – juris S. 2; a.A. VG Braunschweig, B.v. 9.5.2023 – 2 A 277/22 – juris; VG Köln, B.v. 8.5.2023 – 23 L 780/23.A – juris; VG Arnsberg, U.v. 24.1.2023 – 2 K 2991/22.A – juris Rn. 25; VG Gelsenkirchen, B.v. 5.1.2023 – 1a L 1642/22.A – juris Rn. 8). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).