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Urteil

M 11 K 21.3498

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung muss für die Beteiligten eindeutig erkennbar und darf keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich sein, insbesondere müssen Nachbarn zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung ist nachbarrechtsrelevant, wenn die Betriebsbeschreibung keine ausreichenden Angaben zu Betriebszeiten und eingesetzten Fahrzeugen enthält, sodass Nachbarn das Ausmaß der Lärmbetroffenheit nicht erkennen können. (Rn. 35 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung muss für die Beteiligten eindeutig erkennbar und darf keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich sein, insbesondere müssen Nachbarn zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung ist nachbarrechtsrelevant, wenn die Betriebsbeschreibung keine ausreichenden Angaben zu Betriebszeiten und eingesetzten Fahrzeugen enthält, sodass Nachbarn das Ausmaß der Lärmbetroffenheit nicht erkennen können. (Rn. 35 – 38) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2021 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. I. Die Klage, insbesondere der Klägerwechsel gem. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger werden durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nachbarn können eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn eine Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Eyermann/Happ, 16. Aufl. 2022, VwGO § 42 Rn. 89 ff. m. w. N.). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Nachbarklage keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20 m. w. N.). 1. Die angefochtene Baugenehmigung vom 18. Juni 2021 ist in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt. 1.1 Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die im Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und sie darf einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Antragsunterlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 1 CS 21.2776 – juris Rn. 13, B.v. 23.9.2020 – 1 CS 20.1595 – juris Rn. 3; B.v. 27.11.2019 – 9 ZB 15.442 – juris Rn. 10). 1.2 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Baugenehmigung in Verbindung mit der zum Bestandteil gemachten Nutzungsbeschreibung vom 28. Juni 2019 unbestimmt, weil es an einer Betrachtung des maßgeblichen (Gesamt-)Betriebs fehlt. Die Nutzungsbeschreibung enthält lediglich Ausführungen zu der beabsichtigten Nutzung der Freiflächenlagerplätze, wobei die auf dem Gelände zumindest in den Hallen 1 und 3 bereits stattfindende gewerbliche Lagernutzung der J. … A. … B. … GmbH völlig außen vor gelassen wird. Entgegen dem Vortrag der Bevollmächtigten des Beigeladenen wurden die im Gebäudebestand vorhandenen weiteren Lagerflächen und der dazugehörige Verkehr gerade nicht berücksichtigt. Die Auflagen in den Nrn. 1.2 bis 1.5 der Baugenehmigung beziehen sich eindeutig nicht auch auf die in den Hallen stattfindende Lagernutzung. Diese Nutzung hat das Landratsamt bei seiner in der Klageerwiderung vom 10. November 2021 dargestellten Lärmimmissionsprognose vielmehr ausdrücklich unberücksichtigt gelassen, in der es ausführte, dass keine Vorbelastung durch andere gewerbliche Anlagen bestehe. Auch bei der Darstellung der Eingabedaten im Hinblick auf die Betriebsvorgänge wird lediglich auf die Freiflächenlagerplätze und nicht auch auf die Lagerhallen abgestellt. Schließlich schlussfolgert das Landratsamt auch, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) „durch den Betrieb des Freilagerplatzes“ eingehalten werde; der Betrieb innerhalb der Lagehallen ist von dieser Aussage offensichtlich nicht umfasst. Die gewerbliche Nutzung der von der J. … A. … B. … GmbH angemieteten Hallen ist jedoch zwingend im Rahmen der Lärmimmissionsprognose zu berücksichtigen. Nach dem Vortrag des Beigeladenen, der Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. 1540 und 1561 ist, hat die J. … A. … B. … GmbH neben den streitgegenständlichen Freiflächen auch die Bestandsgebäude angemietet. Es handelt sich bei der auf dem Areal stattfindenden gewerblichen Lagernutzung damit um ein einheitliches Betriebsgeschehen, das als Gesamtbetrieb zu beurteilen ist. Erst recht wäre die Nutzung der Lagerhallen entgegen der Annahme des Landratsamts als Vorbelastung in die Lärmimmissionsprognose einzustellen gewesen. Die Lagerhallen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu dem Wohngebäude auf der Fl.Nr. 1560 und den genehmigten Freiflächenlagerplätzen und werden seit den genehmigten Nutzungsänderungen aus den Jahren 2011 und 2014 ebenfalls zu gewerblichen Lagerzwecken genutzt. Es finden daher durchaus lärmrelevante Vorgänge im Zusammenhang mit diesen Lagerhallen statt. So ist jedenfalls mit An- und Abfahrtsverkehr zu den Lagerhallen zu rechnen. Die Baugenehmigung ist weiter auch deshalb unbestimmt, weil der genehmigte Eingabeplan der Nutzungsbeschreibung vom 28. Juni 2019 widerspricht. Diese Nutzungsbeschreibung wurde offenbar erstellt, bevor das Bauvorhaben durch eine Reduzierung der Lagerflächen geändert worden ist. Denn in der Nutzungsbeschreibung werden insgesamt fünf Lagerplätze aufgelistet, deren Anzahl sich mit dem ursprünglich eingereichten Eingabeplan des Beigeladenen vom 27. März 2019 deckt. Mit der letztlich genehmigten Eingabeplanung vom 9. März 2020, beim Landratsamt eingegangen am 1. Februar 2021, wurden die Lagerflächen aber auf nunmehr drei Lagerplätze reduziert (Lagerplatz 1, Lagerplatz 2 und Lagerplatz 4). Die Nutzungsbeschreibung wurde hingegen nicht angepasst und widerspricht daher dem genehmigten Eingabeplan. Unklar ist insbesondere, ob und wo die für die Lagerplätze 3 und 5 vorgesehenen Materialien alternativ gelagert werden sollen. Ferner enthält die Nutzungsbeschreibung weder Angaben zu Betriebszeiten, insbesondere zur Dauer des An- und Abtransports und zu den eingesetzten Fahrzeugen. Das Landratsamt hat diesbezüglich in der Klageerwiderung vom 10. November 2021 – nicht weiter belegte – Annahmen für Eingabeparameter getroffen, die aber in der angefochtenen Baugenehmigung keinerlei Niederschlag finden. Sie sind weder Bestandteil der Nutzungsbeschreibung noch wurden sie durch Auflagen in der Baugenehmigung sichergestellt. 2. Die genannten Unbestimmtheiten der angefochtenen Baugenehmigung sind auch nachbarrechtsrelevant, da die Kläger anhand der genehmigten Unterlagen nicht feststellen können, in welchem Umfang das Wohngebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1560 Lärmimmissionen ausgesetzt wird. 2.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Lagerplätze richtet sich nach § 35 BauGB, weil sie weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Bei Vorhaben im Außenbereich beschränkt sich der Nachbarrechtsschutz auf die Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme, dessen Qualität als ungeschriebener öffentlicher Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Rechtsprechung des BVerwG anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 6.12.1967 – 4 C 94.66 – BVerwGE 28, 268 ff.; U.v. 25.2.1977 – BVerwG 4 C 22.75 – BVerwGE 52, 122 ff.) und das in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine besondere gesetzliche Ausformung gefunden hat. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es dabei wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rspr., vgl. dazu insgesamt etwa: BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris m.w.N.). Der Feststellung einer tatsächlichen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme bedarf es im Zusammenhang mit nachbarrechtsrelevanten Bestimmtheitsmängeln einer Baugenehmigung nicht. Die erforderliche Nachbarrechtsrelevanz ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf Grund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 26.4.2022 – 1 CS 22.551 – juris Rn. 7). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Eine Beurteilung der Lärmimmissionen, die von der genehmigten gewerblichen Nutzung ausgehen, ist vorliegend nicht möglich. Unklar ist zum einen, welche Lärmimmissionen durch den Betrieb der J. … A. … B. … GmbH insgesamt auf das Wohngebäude auf der Fl.Nr. 1560 einwirken. Wenngleich die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks aufgrund seiner Lage im Außenbereich und der bereits bestehenden gewerblichen Vorbelastung vermindert ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Gesamtbetrieb der J. … A. … B. … GmbH mit unzumutbaren Lärmimmissionen für das Wohngebäude auf der Fl.Nr. 1560 verbunden ist. Zum anderen mangelt es zur Beurteilung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme an einer widerspruchsfreien Nutzungsbeschreibung, die einen ausreichenden Detaillierungsgrad aufweist. In der Folge kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Kläger in Hinblick auf die Wahrung des aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgenden Gebots der Rücksichtnahme nicht eindeutig ausgeschlossen werden. 2.2 Auch die in der Baugenehmigung aufgenommenen Auflagen ändern hieran nichts, weil diese nicht geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen oder Verletzungen des Gebots der Rücksichtnahme zu verhindern. a) Insbesondere sind die in der Auflage 1.3 beauflagten Immissionsrichtwerte nicht geeignet, unzumutbare Lärmimmissionen am Wohngebäude auf der Fl.Nr. 1560 zu verhindern. Bei Festsetzung dieser Auflage, die auf der – nur aus wenigen Sätzen bestehenden – immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 10. Februar 2021 beruht, blieb die in der Umgebung vorhandene Vorbelastung durch den übrigen Betrieb der J. … A. … B. … GmbH völlig außen vor. Dem gewerblichen Betrieb der Freiflächenlagerplätze wurden vielmehr bereits die vollen Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zugestanden. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich diese Auflage auch nicht auf den Gesamtbetrieb der J. … A. … B. … GmbH, zumal sie ausdrücklich nur die „zu beurteilende Anlage“ verpflichtet. Eine lärmimmissionstechnische Beurteilung des Gesamtbetriebs war auch nicht beabsichtigt, zumal in der Klageerwiderung vom 10. November 2021 – fehlerhaft – ausgeführt wurde, dass dem genehmigten Betrieb der volle Immissionsrichtwert zugestanden werden könne, da keine Vorbelastung durch andere gewerbliche Anlagen bestehe. Damit stellt die Baugenehmigung nicht sicher, dass die Immissionswerte unter Berücksichtigung der übrigen gewerblichen Vorgänge auf dem Areal eingehalten werden. b) Auch die Auflage 1.4 ist nicht geeignet, schädliche Umwelteinwirkungen oder Verletzungen des Gebots der Rücksichtnahme zu verhindern. Diese Bestimmung untersagt für die Nachtzeit lediglich das Be- und Entladen sowie den zugehörigen Fahrverkehr. Zu den vom Landratsamt im Rahmen der Klagebegründung angenommenen geräuschintensiven Tätigkeiten des gewerblichen Betriebs gehört neben dem Be- und Entladen der Materialien, Geräte und Maschinen aber auch der Austausch der Container. Für diesen Vorgang wurden in der Baugenehmigung keine Auflagen hinsichtlich der zulässigen Betriebszeiten gemacht. c) Unabhängig davon erscheinen die in der Klageerwiderung des Landratsamts angenommenen Eingabeparameter für die Lärmimmissionsprognose teilweise unplausibel. Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb der Lkw-Fahrverkehr nicht berücksichtigt wird. Das Landratsamt trifft im Rahmen seiner Ausführungen in der Klageerwiderung die Annahme, dass der Lkw auf dem Zu- und Abfahrtsweg bleibt, wobei schon nicht deutlich wird, welcher Weg damit gemeint ist. Soweit sich diese Ausführungen auf die Straße Fl.Nr. 1544 beziehen, ist zum einen schon fraglich, ob es sich bei dieser Straße überhaupt um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Zum anderen erscheint auch nicht plausibel, dass ein an- bzw. abliefernder Lkw nicht auch auf das Betriebsgelände fahren würde, zumal die Straße Fl.Nr. 1544 nicht weiterführt und damit ein Wenden des Lkw zwangsläufig stattfinden wird. Insofern ist auch die Annahme nicht plausibel, dass keine Rangiervorgänge stattfänden und die Zu- und Abfahrt lediglich 2 Minuten dauere. 3. Insgesamt stellt die angefochtene Baugenehmigung damit nicht sicher, dass am Wohngebäude auf der Fl.Nr. 1560 keine unzumutbaren Lärmimmissionen entstehen, weshalb sie aufzuheben war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten zu gleichen Teilen. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.