Urteil
M 11 K 22.2969
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 60 BayBO. Das im Außenbereich nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierte Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig, da es öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. Mangels Entscheidungserheblichkeit kann daher offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nachreichung grundlegender Genehmigungsunterlagen – hier: Suchkreisanalyse, Statiknachweis sowie landschaftspflegerischer Begleitplan – erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens möglich ist. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das unstrittig im Außenbereich gelegene Bauvorhaben nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. 1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: BVerwG, U.v. 20.6.2013 – 4 C 2.12 – juris Rn. 11 ff. m. w. N.) ist die Zulässigkeit der in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten öffentlichen Versorgungsanlagen an ähnliche Voraussetzungen geknüpft, wie sie für die in der Norm genannten ortsgebundenen Betriebe gelten. „Ortsgebunden“ ist ein Betrieb nur dann, wenn er nach seinem Gegenstand und seinem Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Mobilfunkbasisstationen können nicht an beliebiger Stelle errichtet werden, da sie Teil eines übergreifenden, aus vielen Waben bestehenden Mobilfunknetzes sind. Sie sind daher wegen des Zuschnitts der zu versorgenden Flächenzelle und deren topografischen Gegebenheiten auf bestimmte Standorte angewiesen. Dabei sind die Standorte so zu wählen, dass sie eine Versorgung der Flächenzelle bei relativ geringer Sendeleistung gewährleisten, ohne benachbarte Flächenzellen zu stören. Zudem sind die topografischen Gegebenheiten dahingehend zu berücksichtigen, dass durch geländebedingte Abschirmungen keine Versorgungslücken entstehen. In der Regel kommt für die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage aber nicht nur ein ganz konkreter Standort in Betracht; vielmehr können aufgrund der Wabenstruktur des Mobilfunknetzes regelmäßig mehrere Standorte für deren Errichtung geeignet sein. Diese werden vom Mobilfunkbetreiber im Wege einer sog. Suchkreisanalyse ermittelt, in welcher das maßgebliche Areal für eine Mobilfunksendeanlage beschrieben wird. In Anbetracht dieser technischen Besonderheiten ist das Merkmal der „Ortsgebundenheit“ bei einer Mobilfunksendeanlage bereits dann erfüllt, wenn sie an einem funktechnisch hierfür geeigneten Standort im Außenbereich errichtet werden soll, um das Angebot an Telekommunikationsdienstleitungen zu verbessern. Es genügt mithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist. Vor dem Leitgedanken des § 35 BauGB, den Außenbereich größtmöglich zu schonen, bedarf die Ausdehnung der „Ortsgebundenheit“ auf eine „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ von Mobilfunksendeanlagen allerdings für den Fall, dass sich aus der Suchkreisanalyse Standortalternativen im Innenbereich ergeben, eines einschränkenden Korrektivs in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Danach kann die „Ortsgebundenheit“ nur bejaht werden, wenn – neben der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit des Vorhabens – dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen – nach der von ihm im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Standortanalyse – ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar ist. Das ist dann anzunehmen, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen (z.B. der Grundstückseigentümer lässt die Errichtung der Anlage auf seinem Grundstück nicht zu) oder rechtlichen (z.B. die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage an einem geeigneten Standort ist bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig) Gründen nicht zur Verfügung stehen. Einer Standortalternativenprüfung im Außenbereich findet im Baugenehmigungsverfahren demgegenüber nicht statt. 1.2 Daran gemessen hat die Klägerin den zur Inanspruchnahme der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erforderlichen Nachweis der „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ ihres Vorhabens vorliegend nicht erbracht. 1.2.1 Nach Aktenlage hat die Klägerin im behördlichen Verfahren keine Nachweise in Form einer Suchkreisanalyse vorgelegt oder sonstige Ausführungen zur Ortsgebundenheit ihres Vorhabens getätigt. Mit der Klagebegründung vom 12. Mai 2023 (Abbildung S. 3 oben) hat sie eine ursprüngliche Suchkreisanalyse (Stand: 31. Juli 2018) mit von ihr selbst als „optimal funktechnisch geeignet“ eingestuften Standorten vorgelegt, welche den streitgegenständlichen Vorhabenstandort aber nicht enthält. Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage soll vielmehr unstrittig ca. 300 m außerhalb des ursprünglichen Suchkreises liegen und basiert – jedenfalls unter Zugrundelegung der Ausführungen der Klagebegründung – auf einer von der Klägerin mit Schreiben vom 6. Juli 2023 im gerichtlichen Verfahren nachgereichten, sog. „angepassten“ Suchkreisanalyse (Stand: ... November 2018). Ungeachtet der Frage, ob die zur planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens erforderliche Suchkreisanalyse erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens nachgereicht werden kann (s.a. nachfolgend Rn. 34), ist der erforderliche Nachweis der „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ bereits aufgrund der erheblichen Abweichung des Vorhabenstandorts außerhalb des von der Klägerin ursprünglich selbst als geeignet eingestuften Areals nicht erbracht – und zwar ohne dass es insoweit auf die Frage einer etwaigen Verfügbarkeit von Innenbereichsstandorten ankäme (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 13.2.2023 – 15 ZB 22.2620 – juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der o.g. Entscheidung vom 20. Juni 2013 unmissverständlich klargestellt, dass der Mobilfunkbetreiber das für die geplante Mobilfunkanlage maßgebliche Areal mehrerer geeigneter Standorte in der sog. Suchkreisanalyse darzustellen hat – so wie die Klägerin dies mit ihrer Suchkreisanalyse (Stand … Juli 2018) auch getan hat. Soweit das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., juris Rn. 14) für den Fall, dass sich aufgrund der Suchkreisanalyse Standortalternativen im Innenbereich ergeben, aus dem Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung angemahnt hat, lässt dies die grundsätzliche Verpflichtung zum Nachweis der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit seitens des Bauherren unberührt. Mit anderen Worten: Die Pflicht zur Vorlage einer Suchkreisanalyse entfällt nicht etwa deshalb, weil möglicherweise nur Außenbereichsstandorte in Betracht kommen – zumal dies von Bauherrenseite mittels der im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Suchkreisanalyse gerade darzustellen ist. 1.2.2 Die Kammer lässt offen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Anpassung des ursprünglich ermittelten Suchkreises in Betracht kommen kann, wenn eine Gemeinde – wie vorliegend zunächst erfolgt – alle Standorte innerhalb des von Betreiberseite ermittelten Suchkreises abgelehnt hat. Denn der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass die von der Beigeladenen ausgewiesene Konzentrationsfläche gerade innerhalb des von der Klägerin ursprünglich ermittelten Suchkreises bzw. dessen „West-Flügel“ gelegen ist. Die Beigeladene hat damit ihre anfänglich gegen Standorte in diesem Bereich erhobenen Einwände nicht aufrechterhalten. Dieser Sachverhalt war der Klägerin auch spätestens seit dem Hinweis des Landratsamts im Rahmen des behördlichen Anhörungsverfahrens bekannt. Das Festhalten der Klägerin an dem streitgegenständlichen Vorhabenstandort ist damit vorliegend nicht auf die anfängliche Ablehnung seitens der Beigeladenen zurückzuführen. Tatsächlich stellt sich der Sachverhalt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung so dar, dass die Klägerin selbst aufgrund nachträglich geänderter Versorgungsziele das Interesse an einem von ihr vormals als „optimal geeignet“ eingestuften Vorhabenstandort im „West-Flügel“ ihres Suchkreises (Stand … Juli 2018) verloren hat. Die Klägerin hat insoweit erstmals in der mündlichen Verhandlung am 1. August 2024 kundgetan, dass sich das Versorgungsziel zwischenzeitlich geändert habe. Neben den noch auf S. 2 der Klagebegründungsschrift vom 12. Mai 2023 explizit benannten Versorgungszielen (H. und Staats straße …*), soll demnach auch die Ortschaft D. als 3. Sektor versorgt werden. Zu welchem Zeitpunkt die nachträgliche Abänderung des Versorgungsziels erfolgt sein soll, wurde von den Klägervertretern in der mündlichen Verhandlung nicht weiter ausgeführt und kann letztlich dahinstehen. Die Kammer merkt jedoch an, dass sich in der Gesamtschau des klägerischen Vortrags erhebliche Unstimmigkeiten ergeben, die die Belastbarkeit der von Klägerseite vorgelegten Standortanalyse(n) samt Versorgungsplots durchaus in Frage stellen. Dass in der Klagebegründung ein tatsächlich falscher Vortrag zu den örtlichen Gegebenheiten erfolgte, weil – wie die Beigeladene zutreffend vermutete – ein Textbaustein aus einem der Kammer bekannten, anderen Klageverfahren zu einem Standort „westlich des Autobahntunnels“ (S. 12 der Klagebegründung) übernommen wurde, mag dabei für sich gesehen als bloßes Versehen bei der Abfassung des Schriftsatzes noch dahinstehen. Soweit allerdings der Vertreter der Klägerin auf Nachfrage des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die in der Klagebegründungsschrift dargestellten Plots deshalb „anders aussähen“ als ein der Beigeladenen im Rahmen der Planungsphase übermittelter Versorgungsplot, weil D. mit aufgenommen worden sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Sollte diese Aussage zutreffen, müsste die Klägerin ihre Versorgungsziele noch vor Abfassung der Klagebegründung vom 12. Mai 2023 erweitert haben, was dann in Widerspruch zu den auf S. 2 der Klagebegründung von ihr selbst ausdrücklich benannten Versorgungszielen (H. und Staat straße …*) steht. Von einer Versorgung auch der Ortschaft D. ist an keiner Stelle der Klagebegründung die Rede, obwohl sich eine entsprechende Klarstellung bei der Auseinandersetzung der Frage, weshalb ein Standort innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationszone nicht in Betracht komme (vgl. hierzu Klagebegründung S. 12 ff.), geradezu aufdrängt. Insgesamt bleibt der Eindruck, dass die Klägerin die nachträgliche Änderung ihrer Versorgungsziele im Gerichtsverfahren entweder verschleiern wollte oder aber auf Klägerseite derartige Kommunikationsprobleme vorliegen, dass die Klagebegründung völlig losgelöst von den tatsächlichen Planungen der Netzbetreiberin erfolgte. Die Belastbarkeit der von Klägerseite zum Nachweis der „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ vorgelegten Unterlagen erscheint in jedem Fall gemindert. Die Kammer sieht sich – auch in Hinblick auf künftige Verfahren – veranlasst, die Klägerin daran zu erinnern, dass die Vorlage aussagekräftiger und belastbarer Nachweise zur durchgeführten Suchkreisanalyse nicht eine bloße Formalie, sondern Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Außenbereichsprivilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist (s.o.). Dies gerade auch vor dem Hintergrund des zwangsläufigen Wissensvorsprungs der Klägerin, welche sich noch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gutachter der Beigeladenen auf Betriebsgeheimnisse berufen hat. 1.2.3 Dessen ungeachtet ist es der Klägerin in Hinblick auf den Gegenstand ihres Bauantrags jedenfalls verwehrt, die dem beantragten Vorhaben zugrundeliegenden Versorgungsziele nachträglich abzuändern. Für die Beurteilung eines Vorhabens einschließlich seiner Privilegierungsvoraussetzungen sind die im Genehmigungsverfahren mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen zugrundezulegen. Insoweit gilt für den Nachweis der Ortsgebundenheit nichts anderes als für allgemeine Vorhabens- bzw. Betriebsbeschreibungen (vgl. § 9 BauVorlV). Der Bauantrag und damit auch das geplante Vorhaben wird durch die zugehörigen Bauvorlagen konkretisiert (vgl. zur Unzulässigkeit nachträglicher Änderungen der Betriebsbeschreibung etwa: VGH BaWü, U.v. 25.10.2002 – 5 S 1706/01 – juris). Der Umstand, dass die Klägerin nähere Angaben zur Ortsgebundenheit ihres Betriebs vorliegend überhaupt erst im Rahmen der Klagegebegründung getätigt hat, rechtfertigt keine Besserstellung gegenüber solchen Bauherren, die entsprechende Unterlagen bereits im Rahmen des behördlichen Genehmigungsverfahrens vorlegen. Allerdings dürften Mängel, welche lediglich die Frage des Vorliegens von Privilegierungsvoraussetzungen betreffen, nicht dazu führen, dass der Antrag von vornherein aus formellen Gründen nicht genehmigungsfähig ist. Ein Außenbereichsvorhaben, für das kein Nachweis der Privilegierungsvoraussetzungen erbracht wurde, ist im behördlichen Verfahren vielmehr nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu prüfen und ggf. abzulehnen. Auch unter Zugrundelegung der im Rahmen der Klagebegründung erfolgten Suchkreisanalyse, welche wiederum auf ganz konkreten, von der Klägerin bzw. dem Netzbetreiber zuvor definierten Versorgungszielen beruht, wird der streitgegenständliche Bauantrag der Klägerin vom … Juli 2019 durch diese Angaben konkretisiert. Wenn die Klägerin mit ihrer Klage eine „antragsgemäße“ Genehmigung begehrt, ist es ihr folglich verwehrt, den Antragsgegenstand während des gerichtlichen Verfahrens wesentlich abzuändern. Im Falle der nachträglich Überplanung und Abänderung seiner Versorgungsziele, hat der Vorhabenträger daher ein neues behördliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Gemeinde durchführen. Dies mag aus Sicht der Mobilfunkbetreiber lästig erscheinen und die Realisierung des Vorhabens zeitlich verzögern. Nur auf diese Art und Weise kann aber insbesondere eine hinreichende Beteiligung der Gemeinden sichergestellt werden, deren grundsätzlicher Planungshoheit der Gesetzgeber mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ungeachtet des öffentlichen Interesses an einer funktionierenden Mobilfunkversorgung ein eigenständiges Gewicht beigemessen hat. 1.3. Als nicht privilegiertes Vorhaben ist der Mobilfunkmast im Außenbereich unzulässig, da er öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des von der Klägerseite im Rahmen des Klageverfahrens nachgereichten landschaftspflegerischen Begleitplans vom … Juli 2023 (nachfolgend: LBP) soll der geplante ca. 40 m hohe Stahlgittermast auf einer Wiese zwischen einer Solitäreiche und einem Waldrand realisiert werden. Durch das Vorhaben werden 65 qm Intensivgrünland dauerhaft beansprucht und für die Zuwegung bis zum Mast insges. 700 qm eines unbefestigten, bewachsenen Wirtschaftswegs dauerhaft geschottert. Während der Eingriff in die Schutzgüter Arten, Lebensräume und Fauna mangels Betroffenheit ökologisch wertvoller Flächen von dem Gutachter als gering eingeschätzt wurde (LBP, S. 7), gilt dies nicht in Hinblick auf die natürliche Eigenart der Landschaft. Der Gutachter hat der Landschaft, welche als überwiegend von hügeligen Wiesen mit Solitärbäumen und kleinen Waldinseln des Alpenvorlands im Hinterland des … … charakterisiert wurde, ein „hohes Landschaftsbildpotential“ beigemessen (LBP S. 6) und den Eingriff in das Landschaftsbild als „hoch“ eingestuft (LBP S. 8). Diese Einschätzung des von der Klägerseite selbst beauftragten Sachverständigen erscheint auch unter Berücksichtigung aktueller Luftbildaufnahmen aus dem Geodatenportal BayernAtlas und der in dem LBP enthaltenen Lichtbildaufnahmen ohne weiteres nachvollziehbar. Entgegen den Ausführungen der Klagebegründung – welche im Übrigen von einer nicht bestehenden Außenbereichsprivilegierung (s.o.) ausgeht – beeinträchtigt das Vorhaben damit öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB jedenfalls in Hinblick auf die natürliche Eigenart der Landschaft und das Landschaftsbild. Der Umstand, dass der Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass sowohl die mit dem Vorhaben verbundene Flächeninanspruchnahme (LBP, S. 8 f.) als auch die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes (LBP, S. 9) durch eine Ersatzpflanzung bzw. eine Ersatzzahlung kompensiert werden könnten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen der Prüfung nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB ist vielmehr davon auszugehen, dass nicht privilegierte, „sonstige“ Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich keine gesteigerte Daseinsberechtigung haben, die sich gegenüber – auch verhältnismäßig geringen oder durch Kompensation in ihrem Gewicht reduzierten – öffentlichen Belangen durchsetzen könnte (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 4.9.2018 – 1 ME 65/18 – juris Rn. 12). Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob dem Vorhaben die Konzentrationszonenausweisung der Beigeladenen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegensteht, kommt es damit nicht mehr entscheidungserheblich an. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die begründete Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.