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Beschluss

M 8 E 24.1243

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf EUR 8.750,- festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 17.500,-. Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks mit der Flurnummer 209/11, Gemarkung T., B.straße, 209/9, sowie der Grundstücke mit den Flurnummern 209/10, 209/9, jeweils Gemarkung T., W. …straße … und betreibt dort einen Autohandel. Auf den bezeichneten Grundstücken führte der Antragsteller im November 2021 Bauarbeiten zur Errichtung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge durch, ohne dafür eine Baugenehmigung besessen oder einen Bauantrag gestellt zu haben. Nachdem dies der Antragsgegnerin zur Kenntnis gelangt war, erließ diese am … November 2021 eine Baueinstellungsverfügung, die es dem Antragsteller untersagte, die Bauarbeiten zur Errichtung der Abstellplätze fortzusetzten. Ferner enthielt der Bescheid eine Zwangsgeldandrohung über EUR 17.500,- für den Fall, dass der Antragsteller der ihm auferlegten Verpflichtung nicht nachkäme. Am … November 2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass das angedrohte Zwangsgeld über EUR 17.500,- fällig geworden sei. Gegen den Bescheid vom … November 2021 ging der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 gerichtlich sowohl klageweise, als auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Die Klage war bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen M 8 K 21.6564, der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz unter dem Aktenzeichen M 8 S 21.6568 anhängig. Beide Verfahren wurden von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und daraufhin eingestellt. Der Antragsteller wandte sich mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2021 bereits schon einmal sowohl klageweise, als auch im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Fälligkeitsmitteilung der Antragsgegnerin vom 25. Dezember 2021. Dabei wurden die Verfahren bei dem erkennenden Gericht unter den Aktenzeichen M 8 K 21.6676 und M 8 S 21.6677 geführt. Die damaligen Verfahren wurden eingestellt, nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung erklärt hatten. Mit Schriftsatz vom 4. März 2024 hat der Antragsteller Klage erhoben und beantragt festzustellen, dass das Zwangsgeld in Höhe von EUR 17.500,- entgegen der Feststellung im Schreiben der Antragsgegnerin vom … November 2021 nicht fällig geworden ist (M 8 K 24.1241). Der Antragsteller beantragt im vorliegenden Verfahren: Im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wird die Beitreibung des Zwangsgeldes von 17.500,- EUR bis zur Entscheidung über die Hauptsache eingestellt. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass er die in dem Bescheid vom … November 2021 enthaltene Verpflichtung zur Einstellung genehmigungspflichtiger Bauarbeiten vollständig erfüllt habe. Er habe nämlich keine genehmigungspflichtigen Arbeiten fortgesetzt. Ferner sei eine Vollstreckung unzulässig, da der Bescheid vom … November 2021 durch die Behörde aufgehoben worden sei. Außerdem sei der Antragsteller durch die Vollstreckung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Die Antragsgegnerin habe bereits einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Antragsteller erwirkt und dessen Konto gepfändet. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht zu dem Antrag eingelassen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im streitgegenständlichen Verfahren und im Hauptsacheverfahren M 8 K 24.1241, sowie auf die Gerichtsakten den Verfahren M 8 K 21.6564, M 8 S 21.6568, M 8 K 21.6676, M 8 S 21.6677 Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Einstellung der Beitreibung des Zwangsgeldes in Höhe von EUR 17.500,- ist nach dem erkennbaren Begehren des Antragstellers als Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes anzusehen (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO). 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 123 VwGO, jedoch unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. 2.1 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist, dass einerseits ein materieller Anspruch (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht wird (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO), auf den sich die vorläufige Regelung beziehen soll – hier die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Andererseits sind die Gründe glaubhaft zu machen, die eine vorläufige Regelung im Wege einer gerichtlichen Eilentscheidung nötig machen (sog. Anordnungsgrund). 2.2 Ein Anordnungsgrund besteht nicht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erfordert gerade die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache. (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 29; B.v. 7.2.2023 – 15 CE 22.2689 – juris Rn. 12). 2.2.1 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm, unter Berücksichtigung seiner Interessen, unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache hinsichtlich der Fälligkeit des im Bescheid vom … November 2021 angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von EUR 17.500,- abzuwarten (vgl. dazu: BayVGH, B.v 16.4.2019 – 15 CE 18.2652 – juris Rn. 23 f.; B.v. 19.11.2013 – 2 CE 13.2253 – juris Rn. 3 m.w.N.). Es reicht für die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung nicht aus, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes aufgrund seiner Höhe wirtschaftliche Auswirkungen auf den Antragsteller hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 – 2 CE 01.2339 – juris Rn. 9). Vielmehr ist ein irreparabler Schaden, wie zum Beispiel eine Existenzgefährdung, der im Falle eines Abwartens der Entscheidung in der Hauptsache eintreten würde, darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 31 unter Verweis auf B.v. 8.8.2008 – 9 CE 08.625 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 23.3.2022 – M 8 S 21.5585 – juris Rn. 23). 2.2.2 Der Antragsteller stellt lediglich die Behauptung auf, er werde durch die Beitreibung des Zwangsgeldes in seiner Existenz bedroht. Es erfolgt weder eine nähere Erläuterung, weshalb der Antragsteller in seiner Existenz bedroht sein soll, noch legt er Dokumente, die seine Behauptung stützen könnten zur Glaubhaftmachung vor. Auch eine eidesstattliche Versicherung hat der Antragsteller zur Glaubhaftmachung nicht abgegeben. Diese pauschale und nicht näher belegte Behauptung der Existenzgefährdung reicht nicht aus, um einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.