Beschluss
M 3 E 24.5042
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Nachholterminen versäumter Leistungsnachweise, damit sie zur Abschlussprüfung an der Fachakademie für Sozialpädagogik zugelassen werden kann. Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2023/2024 das dritte und letzte Jahr der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin an der Fachakademie für Sozialpädagogik am Staatlichen Beruflichen Schulzentrum N. ... (im Folgenden: Fachakademie). Am 24. Januar 2024 erlitt die Antragstellerin einen Arbeitsunfall, der zu einer längeren Krankheitsphase führte. Die Antragstellerin reichte bei der Fachakademie mehrere Atteste ein, die insgesamt eine Krankschreibung vom 24. Januar 2024 bis zum 14. Juli 2024 beinhalteten. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 wurde ärztlicherseits eine Belastungserprobung ab dem 4. Juni 2024 für 4 Wochen empfohlen, bei der in den ersten zwei Wochen täglich 2 Stunden Berufsschule an 4 Tagen, in den weiteren zwei Wochen 3 Stunden Berufsschule an 4 Tagen mit bisheriger Tätigkeit in eingeschränkter Form empfohlen wurden. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 wurde eine Belastungserprobung ab 1. Juli 2024 für zwei Wochen mit jeweils 3 Stunden bisheriger Tätigkeit in eingeschränkter Form vorgeschlagen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. Juni 2024 attestierte eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2024, ein weiteres Attest vom 26. Juni 2024 eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Juli 2024. Mit Datum vom 14. Juni 2024 wurde in einem bei der Fachakademie vorgelegten ärztlichen Attest ausgeführt, dass sich der Zustand der Antragstellerin durch die Behandlungen soweit verbessert habe, dass sie Leistungsnachweise ab Juni 2024 erbringen könne. Hier sei jedoch zu bedenken, dass weiterhin leichte Einschränkungen vorlägen. Ein Nachteilsausgleich für die Prüfungen erscheine dadurch gerechtfertigt. Beispielsweise könne die Prüfungslänge angepasst werden. Durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 27. Juli 2023 (BayMBl., 16.8.2023 Nr. 395) wurde festgelegt, dass der schriftliche Teil der staatlichen Abschlussprüfung an Fachakademien für Sozialpädagogik am Donnerstag, 6. Juni 2024 und Dienstag, 11. Juni 2024 stattfindet. Prüfungen für den Nachtermin wurden am Dienstag, 24. September 2024 und Donnerstag, 26. September 2024, festgesetzt. Der Prüfungsausschuss der Fachakademie für die Festsetzung der Jahresfortgangsnoten in den Prüfungsfächern des aktuellen Studienjahres tagte am Montag, den 13. Mai 2024. Dieser stellte fest, dass der Antragstellerin in den Prüfungsfächern „Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik“, „Literatur- und Medienpädagogik“, „Theologie und Religionspädagogik“, „Praxis- und Methodenlehre“, „Praktische Ausbildung“ und „Recht und Organisation“ Noten fehlten. Die Noten des zweiten Halbjahres könnten wegen Abwesenheit nicht abgebildet werden. In einem Attest vom 12. April 2024 werde zudem bescheinigt, dass bis auf Weiteres von Prüfungen bei der Antragstellerin abzusehen sei und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden könnten. Eine Prüfungszulassung erfolge zum derzeitigen Zeitpunkt daher nicht, da die Jahresfortgangsnoten nicht festgesetzt werden könnten. Der Antragstellerin wurde in einem persönlichen Gespräch am 7. Juni 2024 ein Auszug des Protokolls des Prüfungsausschusses übergeben. Die Antragstellerin besuchte die Fachakademie entsprechend dem Eingliederungsplan ab 7. Juni 2024. Die Bevollmächtigte der Antragstellerin sucht mit Schreiben vom 23. Juli 2024, eingegangen bei Gericht am 21. August 2024, um vorläufigen Rechtsschutz nach und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, der Antragstellerin Nachtermine zur Nachholung der aufgrund ihres Arbeitsunfalles vom 24. Januar 2024 versäumten Leistungsnachweise in den Fächern: - Pädagogik, Psychologie und Heilpädagogik - Theologie- und Religionspädagogik - Übung Tod und Trauer - Deutsch - Sportpädagogik - Musikpädagogik - Recht und Organisation - Literatur- und Medienpädagogik - Politik, Gesellschaft und Soziologie - Übung Praxis - Ökologie und Gesundheitspädagogik - Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung - Übung Fotografie - Literatur- und Medienpädagogik zu gewähren, damit die Antragstellerin zur Abschlussprüfung zugelassen werden kann. Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen, die Antragstellerin habe am 24. Januar 2024 in ihrem Ausbildungsbetrieb unverschuldet einen Arbeitsunfall mit erheblichen Verletzungen und gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erlitten, der zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aufgrund des Arbeitsunfalls habe die Antragstellerin die schriftlichen Vorprüfungen an der Akademie, die Voraussetzung zur Zulassung zur Abschlussprüfung seien, versäumt. Die Antragstellerin habe jedoch im Rahmen der anhaltenden therapeutischen Maßnahmen derartige Fortschritte erzielt, dass sie ausweislich eines ärztlichen Attests vom 14. Juni 2024 in der Lage sei, die schriftlichen Vorprüfungen so zeitnah nachzuholen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung im September (Nachschreibetemin) und damit ein Abschluss der Ausbildung in diesem Jahr möglich sei. Auch habe die Antragstellerin am 9. Juni 2024 einen Vorschlag übersandt, wie die versäumten Prüfungen zeitnah von ihr nachgeholt werden könnten. Der Antragstellerin seien jedoch keine Nachholtermine eingeräumt worden. Das Gesetz schreibe keine zeitliche Grenze für die Ansetzung von Nachterminen vor. Ebenso ergäbe sich nicht aus dem Gesetz, dass der Prüfungsausschuss nur einmalig tagen und sich nicht erneut zusammensetzen könne. Es sei zeitlich und organisatorisch möglich, dass die Antragstellerin ihre unverschuldet versäumten Prüfungen noch in einem zeitlichen Rahmen nachhole, der ihr die Teilnahme an der Abschlussprüfung im September ermögliche. Der Anspruch auf Gewährung von Nachholterminen werde auf § 56 FakO i.V.m. § 28 FakO gestützt. Diese Vorschriften ergäben im Zusammenspiel mit § 21 FakO eine Verpflichtung zum Angebot von entsprechenden Nachprüfterminen. Der Antragsgegner legte, ohne einen Antrag zu stellen, die Akten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller hat demnach sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Im prüfungsrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die gerichtliche Entscheidung auch unter Berücksichtigung der einschlägigen verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V. mit Art. 19 Abs. 4 GG zu erfolgen. Das Gericht muss die Nachteile, die der jeweilige Antragsteller erleiden würde, stellte sich die Verweigerung der Teilnahme an einer Prüfung im Hauptsacheverfahren (nachträglich) als rechtswidrig heraus, mit den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn sich im Hauptsacheverfahren kein Anspruch auf Teilnahme an der Prüfung ergibt. Die Anordnung zur vorläufigen Teilnahme eines Antragstellers zur Prüfung beinhaltet auch die Verpflichtung der Behörde, die organisatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen, um dem Prüfling die Teilnahme an der Prüfung zu ermöglichen. Auch bei Anwendung dieser spezifischen prüfungsrechtlichen Maßstäbe ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin auf Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung. Zwar ist angesichts der am 24. September 2024 und 26. September 2024 stattfindenden Nachtermine der Abschlussprüfung eine besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht und damit ein Anordnungsgrund gegeben. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für die Ausbildung der Antragstellerin beim Staatlichen Beruflichen Schulzentrum ist die Schulordnung für die Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 9. Mai 2017 in der Fassung der Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 347) einschlägig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 FakO). Für die Antragstellerin, die nach Aktenlage die praxisintegrierte Ausbildung an der Fachakademie für Sozialpädagogik besucht, sind die Vorschriften mit der Maßgabe der §§ 90 ff. FakO anzuwenden. Die Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher Fachakademien in der Ausbildungsrichtung Sozialpädagogik bei der praxisintegrierten Ausbildung findet gegen Ende des dritten Studienjahres statt (§ 95 Abs. 2 FakO). Die Abschlussprüfung besteht gemäß § 95 Abs. 1 FakO aus einem Prüfungsteil gemäß § 57 FakO (erster Prüfungsteil) und einem weiteren Prüfungsteil gemäß § 59 und den Vorgaben gemäß Abs. 3 (zweiter Prüfungsteil). Die Teilnahme an dieser Abschlussprüfung ist nur möglich, wenn in allen Prüfungsfächern Jahresfortgangsnoten festgesetzt werden können (§ 56 Abs. 2 FakO i.V.m. § 90 FakO). In Fächern, die Gegenstand des ersten Prüfungsabschnitts nach § 57 FakO sind, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt (§ 60 Abs. 1 FakO). In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote (§ 60 Abs. 1 FakO). Ohne Jahresfortgangsnoten können keine Gesamtnoten gebildet werden und kann nicht über das Bestehen der Abschlussprüfung entschieden werden (§ 97 FakO i.V.m. § 61 FakO). Denknotwendig wird daher die Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, solange gemäß § 28 Abs. 2 FakO eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann. Im Rahmen der Entscheidung über das Vorrücken führt das Fehlen hinreichender Leistungsnachweise anstelle einer Note zu einer entsprechenden Bemerkung mit der Folge, dass die Bemerkung zu einem Vorrückungsfach gemäß § 28 Abs. 2 FakO einer Note 6 gleichsteht (§ 28 Abs. 2 FakO i.V.m. § 24 Abs. 2 Satz 3 FakO). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zum Zeitpunkt der Tagung des Prüfungsausschusses am 13. Mai 2024 Jahresfortgangsnoten bei der Antragstellerin in zahlreichen Fächern nicht festgesetzt werden konnten, da die Antragstellerin aufgrund einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit zahlreiche Leistungsnachweise nicht erbringen konnte. Die Antragstellerin konnte ab 24. Januar 2024 aufgrund Krankheit nicht mehr am Unterricht teilnehmen und hat daher im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2023/2024 keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht. Zur regulären Abschlussprüfung konnte die Antragstellerin daher weder zum ursprünglich vorgesehenen Termin im Juni 2024 noch in einem Nachtermin zugelassen werden (BayVGH, B.v. 15.4.2010 – 7 ZB 09.1079 Rn. 2). Zwar sieht § 21 FakO grundsätzlich die Möglichkeit vor, entschuldigt versäumte Leistungsnachweise in einem Nachtermin nachzuholen (§ 21 Abs. 1 FakO) und bei entschuldigter Versäumung auch dieses Nachtermins eine Ersatzprüfung abzulegen (§ 21 Abs. 2 FakO). Allerdings dienen Nachtermine und Ersatzprüfungen nur der Nachholung einer begrenzten Anzahl versäumter Leistungsnachweise. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn der Schüler bzw. die Schülerin über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat. Vielmehr muss in diesem Fall zum Erwerb des Abschlusses entweder die Jahrgangsstufe mit den erforderlichen Leistungsnachweisen in vollem Umfang wiederholt oder die Abschlussprüfung als externer Bewerber abgelegt werden (vgl. insgesamt BayVGH, B.v. 15.4.2010 – 7 ZB 09.1079 – juris Rn. 21). Nachdem die Antragstellerin zunächst angekündigt hatte, ab März 2024 wieder den Unterricht besuchen zu können, war ihr von der Fachakademie ein Plan für die Nachholung von bis zu diesem Zeitpunkt versäumten Leistungsnachweisen für den März und April 2024 übermittelt worden. Die Antragstellerin konnte jedoch diese Termine nicht wahrnehmen, da sie weiterhin krankgeschrieben war. Die Antragstellerin war unstrittig bis zum 4. Juni 2024 nicht in der Lage, Leistungsnachweise zu erbringen. Da am 6. Juni 2024 bereits die Abschlussprüfungen regulär stattfanden, ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin, da sie ab dem 24. Januar 2024 fehlte, alle Leistungsnachweise des 2. Schulhalbjahres versäumt hat. Bereits nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war die Fachakademie daher nicht mehr verpflichtet, der Antragstellerin Nachholtermine für diese Vielzahl an versäumten Leistungserhebungen einzuräumen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Atteste ergeben im Übrigen kein einheitliches Bild zu ihrem Gesundheitszustand. So führt eine ärztliche Bescheinigung vom 14. Juni 2024 aus, dass die Antragstellerin rückwirkend ab Juni Leistungsnachweise erbringen könne, allerdings lägen noch leichte Einschränkungen vor, so dass ein Nachteilsausgleich für die Prüfungen gerechtfertigt erscheine. Unklar bleibt bereits, ob damit eine ausreichende Prüfungsfähigkeit gegeben war. Mit ärztlichem Schreiben vom 22. Mai 2024 wird eine Belastungsprobe ab 4. Juni 2024 befürwortet. Darüber hinaus werden jedoch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 13. Juni 2024 und 26. Juni 2024 eingereicht, die eine Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2024 bzw. 14. Juli 2024 attestieren. Eine Bescheinigung, die frühestens am 14. Juni 2024 bei der Fachakademie vorgelegt werden konnte, kann bereits aus tatsächlichen Gründen nicht dazu führen, der Antragstellerin rückwirkend ab Anfang Juni ihre Prüfungsfähigkeit zu attestieren. Hinzu kommt, dass, auch wenn die Antragstellerin geltend macht, dass sie ab dem 4. Juni 2024 wieder Leistungsnachweise ablegen habe können, faktisch ab diesem Zeitpunkt bereits ein Nachholen von Leistungsnachweisen kaum mehr möglich war. Die übrigen Schüler des Jahrganges befanden sich bereits in den Abschlussprüfungen. Das Schuljahr war für diesen Jahrgang ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen. Die im Nachholplan vom 9. Juni 2024 von der Antragstellerin angebotenen Termine im Zeitraum vom 24. Juni 2024 bis Ende Juli 2024, in dem kein regulärer Unterricht der Jahrgangsstufe mehr angeboten wurde, waren bereits aus praktischen Gesichtspunkten kaum umsetzbar. Das Gericht schließt sich daher der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an, dass die Antragstellerin aufgrund des Umfangs der Versäumnisse keinen Anspruch auf Nachholung der fehlenden Leistungsnachweise zur Bildung von Jahresfortgangsnoten und damit auf Zulassung zur ebenfalls versäumten Abschlussprüfung im Nachholverfahren hat (BayVGH, B.v. 15.4.2010 – 7 ZB 09.1079 – juris Rn. 22). Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Fehlzeiten der Antragstellerin durch einen Arbeitsunfall entstanden sind. Es ist festzuhalten, dass weder Unfälle noch Krankheiten von den Betroffenen bewusst herbeigeführt werden, sondern Schicksalsschläge sind. Entscheidend ist nicht der Grund, warum krankheitsbedingte Fehlzeiten entstanden sind, sondern die Tatsache, dass Leistungsnachweise rein faktisch bei Abwesenheit nicht erhoben werden können und auch ein Nachholen im vorliegenden Fall weder rechtlich noch tatsächlich angeboten werden konnte und musste. Der Antragstellerin verbleibt die Möglichkeit, das dritte Ausbildungsjahr zu wiederholen. Im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildungsform findet keine Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber statt (§ 95 Abs. 5 FakO). Damit ist auch dem Grundsatz der Chancengleichheit, dem im Prüfungsrecht hohe Bedeutung zukommt und der einer Überkompensation von Erschwernissen oder Nachteilen entgegensteht, Rechnung getragen. Die Antragstellerin wird insoweit den gleichen Bedingungen unterworfen wie die übrigen Teilnehmer der Abschlussprüfung. Sie wird auch den Schülerinnen und Schüler gleichgestellt, die ebenfalls eine längere krankheitsbedingte Abwesenheit aufweisen. Es ist gerichtlicherseits unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin keine Vergünstigungen aufgrund einer Härtefallregelung erlangte. Vielmehr entspricht es allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen, dass individuellen Sondersituationen durch entsprechende Erleichterungen nur unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit aller Prüflinge Rechnung getragen werden kann. Hiermit stehen die Regelungen in der Fachakademieordnung, die eine Teilnahme an der regulären Abschlussprüfung nur mit den erforderlichen Jahresfortgangsnoten vorsehen, im Einklang (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2010 – 7 ZB 09.1079 – juris Rn. 25). Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1; § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5; 36.3 des Streitwertkataloges, nachdem Antragsziel die Zulassung zur Abschlussprüfung ist.