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Urteil

M 9 K 22.6337

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. zu tragen. Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet. Die dem Beigeladenen zu 1. mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 2022 erteilte Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn bzw. Dritte eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden, subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es würde daher nicht genügen, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen würde, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren aufgrund einer Nachbarklage keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt (vgl. die ständige Rechtsprechung des Gerichts, zuletzt etwa im Beschluss vom 28.02.2024 – M 9 SN 23.5626 – m.w.N.). Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem jeweiligen Nachbarn bzw. Dritten einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind. Dabei ist außerdem zu beachten, dass ein Nachbar bzw. Dritter eine Baugenehmigung nur dann erfolgreich angreifen kann, wenn die Rechtswidrigkeit der Genehmigung sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im jeweiligen Verfahren Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren sind. Gemessen hieran liegt eine Verletzung des Klägers in ihn schützenden Rechtspositionen unter Berücksichtigung der vorgelegten Akten, den genehmigten Bauvorlagen sowie des Eindrucks, den das Gericht im Rahmen des am 18. September 2024 durchgeführten Augenscheins gewinnen konnte und der konkreten örtlichen Verhältnisse, nicht vor. Insofern wird mit Blick auf den allgemeinen Themenkomplex Erschließung, Niederschlagswasserbeseitigung und wild abfließendes Oberflächenwasser vollumfänglich auf die Begründung im Urteil vom 18. September 2024 im Verfahren M 9 K 22.2832, die Begründung im Beschluss vom 9. Januar 2024 im Verfahren M 9 SN 23.1350 und die Begründung im Beschluss vom 9. Januar 2024 im Verfahren M 9 SN 22.5301 Bezug genommen. Betreffend die auch im vorliegenden Fall angeführte Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften bezogen auf die Abstandsflächen haben sich im Vergleich zu der Einschätzung des Gerichts im Beschluss vom 9. Januar 2024 im Verfahren M 9 SN 23.1350 nach Durchführung des Augenscheins und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vor Ort mit Blick auf die rechtliche Beurteilung keine Änderungen ergeben. Eine Verletzung des Abstandsflächenrechts ist nach wie vor weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Zweifel mit Blick auf die hinreichende Bestimmtheit der Baugenehmigung ergeben sich weiterhin nicht. Auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom 9. Januar 2024 (M 9 SN 23.1350 bzw. M 9 SN 22.5301) wird im Übrigen Bezug genommen. Nach alledem wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene zu 1. hat einen Antrag gestellt und sich damit einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht daher der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger seine Kosten aufzuerlegen. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Sie trägt daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. dem Rechtsgedanken von § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.