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Gerichtsbescheid

M 10 K 22.3392

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klage kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Die Anfechtungsklage gegen den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rosenheim vom 14. Juni 2022 ist unstatthaft bzw. ihr fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, weil diese (einheitliche) Verwaltungsentscheidung (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) durch den „korrigierten Beitragsbescheid“ der Beklagten vom 22. Juni 2022 vollumfänglich abgelöst bzw. ersetzt worden ist und sich damit auf anderweitige Weise erledigt hat (vgl. § 124 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG). a) Ein Verwaltungsakt ist gemäß § 124 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 KAG nur solange wirksam, als er nicht (durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise) erledigt ist. Ein erledigter und damit unwirksamer Verwaltungsakt kann unabhängig davon, ob er angefochten wird oder nicht, keine Bestandskraft (mehr) entfalten. Dementsprechend wird eine auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtete Anfechtungsklage mit Eintritt der Erledigung unstatthaft bzw. mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2023 – 6 ZB 22.1150 – juris Rn. 8). Konkret bezogen auf einen Vorausleistungsbescheid entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage, soweit dessen Regelungsteile durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid ersetzt werden, in gleicher Weise, als wenn ein ursprünglicher Bescheid in seinen ursprünglichen Regelungsteilen durch einen nachfolgenden Änderungsbescheid ersetzt wird. Für die maßgebliche Frage, ob eine solche ersetzende Änderung eintritt, ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsinhalt von vorläufigen wie endgültigen Abgabenbescheiden zwei Gegenstände haben kann, nämlich zum einen die Festsetzung der Abgabe und zum anderen die Zahlungsaufforderung (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2012 – 20 B 11.1723 – juris Rn. 15). Demnach hat die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses gegebenenfalls beide Regelungsgegenstände in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, 31.10.2005 – 10 B 65.04 – juris Rn. 5). Insbesondere auch der Umstand, ob der Änderungsbescheid (k) ein neues Leistungsgebot enthält, kann für die Frage, ob der Ausgangsbescheid durch den Änderungsbescheid ersetzt werden sollte, ebenso von Bedeutung sein wie die Frage, ob von der Festsetzung der Vorauszahlung im ursprünglichen Bescheid noch eine Steuerungswirkung in dem Sinn ausgeht, als diese (weiterhin) den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Vorausleistung bildet (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2012 – 20 B 11.1723 – juris Rn. 15). Auf allgemeiner Ebene kommt es insoweit für die Abgrenzung zwischen (lediglich) wiederholender Verfügung und Zweitbescheid auf die durch Auslegung ermittelten Erklärungsinhalts des fraglichen Bescheids im konkreten Fall an. Insbesondere muss der Wille der Behörde erkennbar werden, erneut in eine Sachprüfung eingetreten, eine Sachentscheidung getroffen und dadurch die Bestandskraft ihrer vorherigen Entscheidung beseitigt zu haben (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2024 – 24 CS 23.1582 – juris Rn. 21 f.; s. auch allg. zur Abgrenzung zwischen wiederholender Verfügung und Zweitbescheid: von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG, Stand 1.4.2023, § 35 Rn. 188 ff.). b) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sowie des aus dem Bescheid vom 22. Juni 2022 hervorgehenden objektiven Erklärungsinhalts geht von dem Bescheid der Beklagten vom 26. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rosenheim vom 14. Juni 2022 keine Steuerungswirkung mehr aus, womit sich Letzterer auf andere Weise im Sinn von § 124 Abs. 2 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 KAG erledigt hat. Der Bescheid der Beklagten vom 26. April 2021 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Rosenheim bildeten eine einheitliche Verwaltungsentscheidung (vgl. BayVGH, U.v. 1.3.2012 – 20 B 11.1723 – juris Rn. 17 m.w.N.), was ungeachtet der „missglückten“ Formulierung in Nummer 1 des Widerspruchsbescheids (eine bayerische Staatsbehörde kann keine im eigenen Wirkungskreis der Kommunen zu erhebenden Abgaben der Höhe nach „festsetzen“, sondern nur mindern bzw. [teilweise] aufheben, vgl. BayVGH, U.v. 15.9.2005 – 23 BV 05.1129 – juris Rn. 28) zur Folge gehabt haben dürfte, dass auch ohne den Bescheid der Beklagten vom 22. Juni 2022 nunmehr die Festsetzung des Vorauszahlungsbetrags in Höhe von 7.797,80 Euro objektiv vorlag. Durch den Widerspruchsbescheid unberührt war indes das Leistungsgebot aus dem Bescheid vom 26. April 2021 über die seit dem 31. Mai 2022 fällige Rate von 4.133,18 Euro (ausweislich der Begründung des Bescheids vom 22.6.2022 hatte der Kläger die erste Rate über 4.133,18 Euro bezahlt, sodass das Leistungsgebot insoweit gegenstandlos geworden war, vgl. VG Cottbus, U.v. 9.11.2020 – 6 K 13/18 – juris Rn. 25). Insoweit war infolge des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2022, an den die Beklagte gebunden war (vgl. Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 73 VwGO Rn. 50), in jedem Fall eine verfahrensmäßige Reaktion von ihr erforderlich; mit Erlass des Widerspruchsbescheids hatte sie auch wieder die Sachherrschaft über das Verwaltungsverfahren (vgl. Porsch, a.a.O., Rn. 49). Eine Durchsetzung des zunächst noch offenen Leistungsgebots über 4.133,18 Euro aus dem Bescheid vom 26. April 2021 wäre insofern mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2022 nicht zu vereinbaren gewesen. Anstelle einer Änderung der Zahlungsaufforderung durch einfaches Schreiben hat sich die Beklagte mit dem „korrigierten Beitragsbescheid“ vom 22. Juni 2022 offenbar veranlasst gesehen, Nummer 1 des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2022 gewissermaßen umzusetzen und mit dem richtigen Betrag (7.797,80 Euro) neu festzusetzen. Der „Hinweis“ im Bescheid vom 22. Juni 2022 führt auf, dass der Bescheid vom 26. April 2021 „teilweise aufzuheben“ bzw. zu korrigieren gewesen sei. Hinsichtlich des grammatischen Wortsinns dieser Formulierungen ist dabei zunächst auszuführen, dass „teilweise aufheben“ und „korrigieren“ nicht zwingend einen identischen Sinngehalt aufweisen. Die Formulierung „teilweise aufheben“ könnte darauf hindeuten, dass die Beklagte dem Bescheid vom 26. April 2021 nicht vollständig die Bestandskraft nehmen bzw. umgekehrt teilweise aufrechterhalten wollte, also dieser Bescheid und der Bescheid vom 22. Juni 2022 sozusagen inhaltlich miteinander verklammert werden sollten. Umgekehrt lässt der Begriff „korrigieren“ (auch) die Deutung zu, dass der Bescheid vom 26. April 2021 mit dem Bescheid vom 22. Juni 2022 nicht nur teilweise, sondern vollständig „überschrieben“ (oder eben ersetzt) werden sollte. Insofern lassen die sprachlichen Ausführungen im „Hinweis“ des Bescheides vom 22. Juni 2022 für sich allein genommen (wohl) noch keine eindeutigen Schlussfolgerungen für die Frage der Abgrenzung von wiederholender Verfügung und Zweitbescheid zu. Das Gericht geht aber unter ergänzender Einbeziehung der äußeren Gesamtumstände sowie des Inhalts der beiden Bescheide der Beklagten und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Rosenheim dennoch davon aus, dass der Bescheid vom 26. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vollständig durch den „korrigierten Änderungsbescheid“ vom 22. Juni 2022 gemäß § 130 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG ersetzt wurde (s. zu einer vergleichbaren Konstellation auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.2.2009 – OVG 11 M 5.08 – juris Rn. 10 f.). Gegen eine irgendwie geartete inhaltliche Verklammerung oder Verschränkung der beiden Bescheide der Beklagten spricht, dass diese nicht gleichzeitig nebeneinander bestehen können, weil die Beklagte nicht berechtigt wäre, gleichzeitig beide festgesetzten Beträge zu fordern (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2006 – 6 B 02.1975 – juris Rn. 44, zum Verhältnis von Vorausleistungsbescheid zum endgültigen Beitragsbescheid). Gegen die Annahme einer Verklammerung der Bescheide in der Weise, dass die Festsetzung der Abgabeschuld und das Leistungsgebot gewissermaßen auf beide Bescheide verteilt wären (in dem Sinn, dass allein der Erstbescheid ohne Leistungsgebot die Festsetzung regelt, der Bescheid vom 22.6.2022 entgegen seiner Ausführungen hingegen allein ein Leistungsgebot ohne regelnde Festsetzung enthalte), sprechen dabei sowohl die inhaltlichen Ausführungen im Bescheid vom 22. Juni 2022 als auch die Umstände, die die Beklagte zum Erlass dieses Bescheids veranlasst haben. Sowohl die Ausführungen im „Hinweis“ im Bescheid vom 22. Juni 2022 als auch die der Bevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren sprechen dafür, dass sich die Beklagte angesichts der „missglückten“ Formulierung in Nummer 1 des Widerspruchsbescheids veranlasst gesehen hat, nicht nur das zunächst noch wirksame Leistungsgebot über 4.133,18 Euro aus dem Erstbescheid zu ändern, sondern in Übernahme der rechtlichen Bewertung des Widerspruchsbescheids die Vorauszahlung in ihrer (richtigen) Höhe von 7.797,80 Euro insgesamt neu festzusetzen. Die Formulierungen im „Hinweis“ des Bescheides vom 22. Juni 2022 deuten auch darauf hin, dass die gemeindliche Festsetzung über 7.797,80 Euro den Rechtsgrund zum Behaltendürfen der gezahlten ersten Rate über 4.133,18 Euro dienen sollte, und zugleich hinsichtlich dieser Höhe (7.797,80 Euro) mit dem geänderten Leistungsgebot über 3.664,62 Euro korrespondiert. Insofern kommt dem Umstand, dass der Bescheid vom 22. Juni 2022 ein (geändertes) Leistungsgebot über 3.664,62 Euro enthält, entscheidende Bedeutung hinsichtlich der Frage zu, inwieweit der Bescheid vom 26. April 2021 noch Rechtswirkungen zeitigt bzw. Steuerungswirkung entfaltet. Angesichts des Umstands, dass mit dem Bescheid vom 22. Juni 2022 das Leistungsgebot aus dem 26. April 2021 vollumfänglich überholt ist (Bezahlung der ersten Rate über 4.133,18 Euro durch den Kläger und geändertes Leistungsgebot über 3.664,62 Euro im Bescheid vom 22.6.2022), geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte auch dem festsetzenden Teil des Bescheids vom 26. April 2021 die Fähigkeit zur Bestandskraft nehmen wollte. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass offensichtlich nur noch der Bescheid vom 22. Juni 2022 als Grundlage für eine etwaige Vollstreckung der noch offenen Forderung dienen kann bzw. soll(te). Der Ausgangsbescheid vom 26. April 2021 ist in dieser Hinsicht für die Beklagte nunmehr ohne Bedeutung bzw. faktisch wertlos. Schließlich zeigen die Ausführungen im „Hinweis“ sowie der sonstige Inhalt samt den Anlagen zum Bescheid vom 22. Juni 2022 auch, dass dessen festsetzender Teil über 7.797,80 Euro den festsetzenden Teil im Bescheid vom 26. April 2021 als Rechtsgrund zum Behaltendürfen der gezahlten ersten Rate über 4.133,18 Euro durch den Kläger ablösen sollte. Die oben dargestellten Umstände zeigen damit in ihrer Gesamtheit, dass aus Sicht der Beklagten der „korrigierte Beitragsbescheid“ vom 22. Juni 2022 hinsichtlich der Erhebung der konkreten Vorausleistung maßgeblich bzw. bestimmend in beiden Regelungsteilen (Festsetzung und geändertes Leistungsgebot) sein sollte. Der „Hinweis“ im Bescheid vom 22. Juni 2022 zeigt schließlich hinreichend, dass die Beklagte in eine erneute Sachprüfung eingetreten ist und (aus ihrer Sicht) die Frage der Höhe der konkreten Vorausleistungspflicht zugunsten des Klägers neu bewertet hat (vgl. auch die Anlagen zu diesem Bescheid). Diese Vorgehensweise ist jedenfalls in der konkreten Konstellation mit der „missglückten“ Formulierung von Nummer 1 des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden. Ganz generell ist die Ausgangsbehörde auch nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht gehindert, ihren Verwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheids nach Art. 48, 49 BayVwVfG (bzw. hier § 130 Abs. 1 AO) aufzuheben, womit der Widerspruchsbescheid gegenstandslos wird (vgl. Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Januar 2024, § 73 VwGO Rn. 50; s. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.2.2009 – OVG 11 M 5.08 – juris Rn. 10 f.). Kann die Ausgangsbehörde für die Rücknahmeentscheidung gemäß Art. 48 BayVwVfG bzw. § 130 Abs. 1 AO keine neuen Erkenntnisse anführen, ist die Aufhebung des Verwaltungsakts zwar möglicherweise ermessenswidrig, auch kann die Rücknahmeentscheidung unter dem Vorbehalt des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stehen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.2.2009, a.a.O., Rn. 11; Porsch, a.a.O., Rn. 50). Die im „Hinweis“ zum Bescheid vom 22. Juni 2022 vorgetragenen Gründe stellen sich aber nicht als ermessens- oder treuwidrig dar, sondern lassen zunächst erkennen, dass sich die Beklagte an die Rechtsauffassung im Widerspruchsbescheid gebunden sieht (vgl. allg. dazu Geis in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 73 Rn. 61). Die Beklagte hatte mit der Formulierung in Nummer 1 des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2022 auch einen hinreichenden Anlass, die Vorauszahlungsleistung über 7.797,80 Euro in einem korrigierten Bescheid neu festzusetzen. Die Bevollmächtigte hat insofern zurecht darauf hingewiesen, dass es dem Landratsamt rechtstechnisch nicht möglich war, die Höhe der Abgabe selbst „festzusetzen“, weil es hierfür nicht zuständig wäre. Auch wenn das Gericht den Standpunkt vertritt, dass der Tenor des Widerspruchsbescheids in Nummer 1 tatsächlich in dem Sinn auslegungsfähig sein dürfte, dass die im Bescheid der Beklagten festgesetzte Vorauszahlungsleistung insoweit aufgehoben wird, als sie einen Betrag von 7.797,80 Euro übersteigt, dürfte sich dies aus der Empfängerperspektive der beklagten Gemeinde – und damit auch hinsichtlich der Frage der Vermittlung einer neuen Gestalt des Ausgangsbescheids durch Nummer 1 des Widerspruchsbescheids – als weit weniger klar dargestellt haben. Insoweit spricht einiges dafür, dass die Beklagte Nummer 1 des Widerspruchsbescheides im Sinn einer Handlungsanweisung (vgl. dazu Geis in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 73 Rn. 35; Wöckel in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 73 Rn. 14 m.w.N.) ausgelegt hat, ihren Ausgangsbescheid korrigieren zu müssen. Umgekehrt ist sie offenbar gerade nicht von einer teilweisen Aufhebung ihres Ausgangsbescheids durch die Widerspruchsbehörde ausgegangen und hieran anknüpfend auch nicht von dem Umstand, dass in dieser Auslegungsvariante ihr Ausgangsbescheid bereits durch den Widerspruchsbescheid eine rechtmäßige Gestalt erfahren hätte. Auch die Bevollmächtigte der Beklagten ist angesichts des Tenors von Nummer 1 des Widerspruchsbescheids offenbar (implizit) davon ausgegangen, dass das Landratsamt Rosenheim kompetenzwidrig die Abgabe (in ihrer sachlich richtigen) Höhe festgesetzt habe, was ein weiteres Tätigwerden der Beklagten erforderlich gemacht habe. Dass angesichts des Tenors von Nummer 1 des Widerspruchsbescheids aus der Empfängerperspektive der Beklagten daher möglicherweise Unklarheiten über die Frage der Vermittlung einer neuen Gestalt ihres Ausgangsbescheids bestanden haben (teilweise Aufhebung durch Widerspruchsbehörde versus Verpflichtung zur teilweisen Aufhebung durch die Beklagte), stellt sich der Erlass des „korrigierten Beitragsbescheids“ vom 22. Juni 2022 weder als sach- noch treuwidrig dar. Hätte das Landratsamts auf den Anfechtungswiderspruch des Klägers ausdrücklich eine teilweise Aufhebung des Ausgangsbescheids (analog § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) tenoriert, wäre die Sache für die Beklagte möglicherweise eindeutiger gewesen. Von einer lediglich wiederholenden Verfügung des Ausgangsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids kann daher mit dem „korrigierten Änderungsbescheid“ vom 22. Juni 2022, der im Übrigen auch eine Rechtsbehelfsbelehrungenthält, nicht ausgegangen werden. Die oben erörterten Umstände sprechen in der Gesamtschau dafür, dass die Beklagte an ihrem Ausgangsbescheid vom 26. April 2021 nicht mehr festhalten wollte (weil sie eben in sachlich unzutreffender Weise davon ausging, ihn „korrigieren“ bzw. richtigstellen zu müssen) und sich neben der Festsetzung der streitgegenständlichen Abgabe in der sachlich richtigen Höhe zugleich einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der bereits geleisteten Zahlung über 4.133,18 Euro sowie einen Vollstreckungstitel über die noch ausstehende Zahlung über 3.664,62 Euro schaffen wollte. Der Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2022 konnte Letzteres für die Beklagte gerade nicht leisten. Durch die konkrete Vorgehensweise mit dem Erlass des „korrigierten Beitragsbescheids“ ist der Kläger auch nicht in übermäßiger oder treuwidriger Weise benachteiligt. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Umstände – der Kläger hat seinen Schriftsatz vom 22. Juni 2022 ausweislich des EGVP-Prüfprotokolls erst am 6. Juli 2022 bei Gericht eingereicht – wäre es ihm ein Leichtes bzw. unschwer möglich gewesen, jedenfalls vorsorglich gegen den „korrigierten Beitragsbescheid“ vom 22. Juni 2022 Klage zu erheben (z.B. in Form der Eventualklagehäufung durch Hilfsantrag). Dass der Kläger (der selbst Rechtsanwalt ist) dies versäumt hat, stellt eine Nachlässigkeit dar, die er sich insbesondere unter Gesichtspunkten der anwaltlichen Sorgfalt vorhalten lassen muss. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.