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Beschluss

M 31 E 24.5993

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 329.241,44 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin, die ein Restaurant betreibt, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung und Auszahlung einer Zuwendung im Rahmen der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 (Überbrückungshilfe III) Unter dem 10. September 2021 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin als zuständiger Bewilligungsstelle für die Monate Januar bis Juni 2021 die Gewährung von Überbrückungshilfe III i.H.v. 329.241,44 EUR. Mit Bescheid vom 14. Juni 2022 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die beantragte Überbrückungshilfe III zunächst vorläufig dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Beihilferahmens zum 30. Juni 2022. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Oktober 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag sodann ab und verfügte, dass der Bescheid die Bestimmungen des vorläufig ergangenen Bescheids vom 14. Juni 2022 vollständig ersetzt. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe seien nicht erfüllt. Die Antragsberechtigung sei nicht ausreichend dargelegt worden. Insbesondere habe die Antragstellerin nicht dargelegt, dass ein Unternehmensverbund nicht vorliege. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 8. November 2022 Klage, die bei Gericht unter M 31 K 22.5527 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Zudem beantragt die Antragstellerin durch ihren nunmehrigen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2024 sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin die beantragte Überbrückungshilfe III zu gewähren und auszuzahlen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe mit ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 30. April 2024, das dem Gericht unter dem 27. Mai 2024 vorgelegt worden sei, dargelegt und bewiesen, dass sie nicht Teil eines Unternehmensverbundes sei. Die verspätete Beantwortung der Rückfrage der Antragsgegnerin sei von der Antragstellerin nicht zu vertreten, da das von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Antwortfenster am letzten Tag der Frist bereits geschlossen gewesen und eine Antwort daher für den prüfenden Dritten nicht mehr möglich gewesen sei. Die Beantwortung der Anfrage sei somit aus Gründen, die allein in der Sphäre der Antragsgegnerin lägen, objektiv unmöglich gewesen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei angezeigt, da für die Antragstellerin ohne die begehrte einstweilige Anordnung Nachteile entstünden, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die hinzunehmen ihr deshalb nicht zuzumuten sei. Aus der SUSA-Jahresübersicht per Juni 2024 ergebe sich, dass die Kreditorenkonten offene Posten von insgesamt 194.966,39 EUR aufwiesen. Die Antragstellerin habe seit dem 15. Juli 2024 aufgrund eines Wasserschadens und der daran anschließenden Sanierung, die bis Februar 2025 dauere, keine laufenden Einnahmen und verfüge auch nicht über ausreichende sonstige Mittel, um die offenen Forderungen zu begleichen. Laut Kontoauszug vom 26. September 2024 verfüge sie über ein Guthaben von lediglich 3.803,32 EUR. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2024 und beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund. Die streitgegenständliche Bereitstellung öffentlicher Mittel sei schon nicht Gegenstand einer gesetzlichen Anspruchsnorm. Ein Anspruch bestehe damit im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichheitssatz dann, wenn die in der Förderrichtlinie dargelegten Fördervoraussetzung vorlägen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis positiv verbeschieden würden. Der Antragstellerin fehle die Antragsberechtigung i.S.d. Nr. 2.1 lit. e und Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie. Nach den Angaben im Förderantrag sei von einem Unternehmensverbund der Antragstellerin mit anderen Unternehmen auszugehen. Auch auf mehrfache Rückfrage habe die Antragstellerin keine Angaben zu der Beteiligungsstruktur und den Tätigkeitsschwerpunkten der Unternehmen gemacht. Maßgeblich sei hierbei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Im Zuwendungsverfahren treffe den Zuwendungsempfänger eine substantiierte Darlegungslast, gegen die die Antragstellerin verstoßen habe. Unbeschadet dessen fehle es auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Aus dem Vortrag der Antragstellerin sei insbesondere nicht ersichtlich, dass sie sich in einer wirtschaftlich existenzbedrohenden Situation befände und warum es ihr nicht zugemutet werden könne, eine Klärung in der Hauptsache abzuwarten. Eine solche existenzbedrohende Situation könne nicht alleine aus der von der Antragstellerin vorgelegten Summen- und Saldenliste-Jahresübersicht sowie der eidesstattlichen Versicherung des Vorstandes und Aktionärs der Antragstellerin geschlossen werden. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 wurde das Eilverfahren zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem wie im Hauptsacheverfahren M 31 K 22.5527 und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch – also das Bestehen des zu sichernden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund) – sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. 1. Der Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat bereits deswegen keinen Erfolg, weil die Antragstellerin mit ihrem Rechtsschutzbegehren eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt und die Voraussetzungen für eine darauf gerichtete einstweilige Anordnung nicht erfüllt sind. Sie begehrt mit ihrem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache der unter M 31 K 22.5527 geführten Klage. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in der Hauptsache erreichen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und die Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache wäre vorliegend gegeben, da die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der angestrebten vorläufigen Gewährung und Auszahlung der Überbrückungshilfe III sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel wie in einem Hauptsacheverfahren verfolgt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache folgt auch daraus, dass eine Rückforderung einer vorläufig gewährten Überbrückungshilfe III bei negativem Ausgang des Hauptsacheverfahrens zwar rechtlich möglich, aber möglicherweise tatsächlich nicht erfolgversprechend wäre, wenn die Antragstellerin, die sich zur Begründung des Anordnungsgrundes darauf beruft, ohne Gewährung einer Existenzgefährdung ausgesetzt zu sein, nicht mehr in der Lage ist, auch eine unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit gezahlte, aber sodann verbrauchte Zuwendung zurückzuzahlen (vgl. VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 18; B.v. 21.7.2021 – M 31 E 21.3263 – juris Rn. 17; B.v. 14.7.2020 – M 31 E 20.2819 – juris Rn. 18.; VG Köln, B.v. 7.4.2020 – 16 L 679/20 – juris Rn. 10). Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 21.3.1997 – 11 VR 3/97 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 6, 8; VG München, B.v. 21.7.2021 – M 31 E 21.3263 – juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 123 Rn. 14). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Hierfür wäre zunächst notwendig, dass der Antragstellerin ohne die begehrte einstweilige Anordnung nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen. Dazu wäre es, gerade auch im Hinblick auf den Zweck der Überbrückungshilfe III (vgl. Nr. 1 der Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 3 vom 18.2.2021, Überbrückungshilfe III, BayMBl. 2021 Nr. 132 vom 19.2.2021, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 21.12.2021, BayMBl. 2022 Nr. 25 vom 12.1.2022, im Folgenden: Zuwendungsrichtlinie) erforderlich, dass die Antragstellerin die gerade Coronabedingte Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz darlegt. Entsprechendes hat sie indes nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Zur Glaubhaftmachung hat die Antragstellerin einen aktuellen Kontoauszug ihres Geschäftskontos, eine Summen- und Saldenübersicht Juni 2024 sowie eidesstattliche Versicherungen ihres Vorstands und Aktionärs und des prüfenden Dritten vorgelegt. Diese Unterlagen sind indes zur Beurteilung der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Antragstellerin nur unzureichend belastbar. Mangels entsprechender Angaben ist nicht ersichtlich, dass die gegenwärtigen Verbindlichkeiten der Antragstellerin sowohl ihre Vermögenswerte und ihr Eigenkapital als auch die bzw. das ihres Vorstands und Aktionärs übersteigen würden. Es fehlt dazu an einem hinreichend aussagekräftigen Verzeichnis der für die Antragstellerin in nächster Zeit verfügbar zu machenden Aktiva sowie, auch unabhängig davon, an einer ebenfalls ausreichend belastbaren Benennung und Bezifferung des für den Vorstand und Aktionär verfügbaren Volumens weiterer Privateinlagen. Es ist insbesondere weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, warum keine weiteren liquiden Mittel aus dem Privatvermögen des Vorstands und Aktionärs zur Verfügung stehen bzw. er solche nicht durch Beleihung seines Privatvermögens verfügbar machen kann. Dass er hierzu nach der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr in der Lage sei, erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Eine Existenzgefährdung, die ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, ist somit nicht glaubhaft gemacht. Dazu kommt unabhängig vom Vorstehenden selbstständig die Entscheidung tragend, dass die vorgetragene aktuelle wirtschaftliche Krisensituation der Antragstellerin in keinem ausreichend adäquat-kausalen Verhältnis zum Zweck der Überbrückungshilfe III steht. Diese wird in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz dann gewährt, wenn Unternehmen Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Die wirtschaftliche Situation des Jahres 2024 ist hingegen insoweit zunächst unerheblich. Dass die Auszahlung der beantragten Billigkeitsleistung als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten in den Monaten des Förderzeitraums von November 2020 bis Juni 2021 nunmehr für gegenwärtig zu verzeichnende wirtschaftliche Defizite kompensatorisch wirkt, mag zwar bei bloß saldierender Betrachtung als solches ohne weiteres zutreffen, reicht aber gerade nicht aus, um auch eine Vorwegnahme der Hauptsache im Hinblick auf den hier maßgeblich inmitten stehenden Zweck der Überbrückungshilfe zu rechtfertigen. Anders gesagt: Werden historische, Coronabedingte Umsatzausfälle aus den Jahren 2020 und 2021 von einer damit nicht in adäquat-kausaler Verbindung stehenden späteren wirtschaftlichen Krisensituation eines Zuwendungsantragstellers – hier infolge einer aus einem Wasserschaden folgenden Schließung des Unternehmensbetriebs mit entsprechenden Umsatzausfällen erst im Jahr 2024 – gleichsam „überholt“, fehlt es bereits von Rechts wegen an einem korrespondierenden Anordnungsgrund für die einstweilige Bewilligung und Auszahlung einer Corona-Wirtschaftshilfe, hier in Gestalt der Überbrückungshilfe III. Dies geht einher mit dem Grundsatz, dass es regelmäßig, wie hier, an einem Anordnungsgrund fehlt, wenn der Antrag nach § 123 VwGO auf solche Leistungen gerichtet ist, die für einen vergangenen Zeitraum hätten gewährt werden sollen. Insoweit drohen grundsätzlich keine abzuwendenden wesentlichen Nachteile mehr. Solche Ansprüche sind vielmehr in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen (vgl. OVG NRW, B.v. 1.8.2022 – 1 B 653/22 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 14.11.2002 – 12 CE 02.1597 – juris Rn. 17; Kuhla in BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2024, § 123 Rn. 128a; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 86). Dazu fügt es sich im Übrigen auch materiell-rechtlich stimmig, dass die Antragsgegnerin in ihrer auf Nr. 5.1 der FAQs zur Überbrückungshilfe III fußenden Zuwendungspraxis ohnehin die Auszahlung der Billigkeitsleistung an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ausschließt. Mit dieser Vollzugspraxis kommt materiell zum Ausdruck, dass überholende Ereignisse nach dem Ende der Corona-Pandemie, die im weiteren Fortgang des Geschäftsbetriebs aus wirtschaftlichen Gründen zu dessen Einstellung oder erheblicher Gefährdung führen, der Zuwendungsgewährung – vorläufig oder sodann endgültig – entgegenstehen können. 2. Bei im Eilverfahren gebotener summarischer Prüfung bestehen zudem auch an den Erfolgsaussichten der Hauptsache durchgreifende Zweifel. Damit fehlt es, unabhängig vom vorstehend unter 1. Ausgeführten, auch an einem Anordnungsanspruch Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass es sich bei Zuwendungen der vorliegenden Art um freiwillige Maßnahmen handelt, die auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt. Ein Rechtsanspruch besteht nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH. B.v. 3.8.2022 – 22 ZB.1151 – juris Rn. 17; VG München, U.v. 31.5.2022 – M 31 K 22.661 – juris Rn. 21). Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In der hier einschlägigen Zuwendungsrichtlinie wird zudem auch ausdrücklich klargestellt, dass die Förderung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Ermessenswege erfolgt (vgl. Satz 2 und 3 der Präambel). Bei der Ausgestaltung eines solchen Förderprogramms kommt dem Zuwendungsgeber ein weites gestalterisches Ermessen hinsichtlich der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe, des Kreises der Förderempfänger sowie insbesondere auch des Förderverfahrens zu. Gerade im Zuwendungsverfahren, in dem grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, kommt der Grundsatz des Art. 10 BayVwVfG besonders zum Tragen. Es ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass maßgeblich auf die tatsächliche Handhabung der einschlägigen Förderrichtlinien abzustellen ist und es dabei grundsätzlich unerheblich ist, ob dem Zuwendungsantragsteller die entsprechende Verwaltungspraxis vorher bekannt gegeben war und wie er sich hierauf einstellten konnte (BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38/08 – juris Rn. 10 m.w.N.; HessVGH, B.v. 1.11.2010 – 11 A 686/10 – juris Rn. 29; aktuell VG München, U.v. 31.5.2022 – M 31 K 20.1730 – juris Rn. 24). Den Zuwendungsantragsteller trifft dabei über die allgemeine Mitwirkungspflicht nach Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG hinaus eine (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben, die im Zuwendungsverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16). Dies gilt gerade auch für die Erreichbarkeit des Zuwendungsantragstellers für Mitteilungen der Zuwendungsbehörde in einem ausschließlich elektronisch geführten Verwaltungsverfahren und deren fristgerechte Beantwortung (vgl. aktuell VG München, GB.v. 9.7.2024 – M 31 K 22.5360 – juris Rn. 15). Hierbei ist maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass es gerade im Zuwendungsverfahren in der Sphäre und Verantwortung des Zuwendungsempfängers liegt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (fristgerecht) darzulegen und nachzuweisen (vgl. z.B. VG München, U.v. 10.10.2022 – M 31 K 22.661 – juris Rn. 28 m.w.N.). Da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsverfahrens, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger (qualifizierter) Angaben abhängig. Vor diesem Hintergrund dürfte voraussichtlich die Voraussetzung einer unverschuldeten Fristversäumnis gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG – soweit diese Vorschrift vorliegend überhaupt (analog) zur Anwendung kommt (vgl. VG Würzburg, U.v. 26.7.2021 – W 8 K 20.31 – juris Rn. 40) –, auf die sich die Antragstellerin maßgeblich beruft, nicht vorliegen. Die Antragstellerin hat ihrer Sorgfaltspflicht voraussichtlich nicht in ausreichender Weise genügt. Sie und der ihrer Sphäre zuzurechnende prüfende Dritte (vgl. zu Rolle und Funktion des prüfenden Dritten insbesondere VG München, B.v. 31.10.2022 – M 31 E 22.5178 – juris Rn. 28) haben nicht durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass die Rückfragen der Antragsgegnerin fristgerecht beantwortet wurden. Hier hätte es dem prüfenden Dritten oblegen, bei umfänglicher Ausnutzung der ihm am 18. August 2022 zuletzt gesetzten Frist zur Stellungnahme im Falle einer sodann zu verzeichnenden fehlenden technischen Möglichkeit zur Äußerung innerhalb noch offener Frist alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin, insbesondere des Service-Desks, zu nutzen. Der prüfende Dritte hat hingegen nach eigenem Bekunden schon nicht versucht, unverzüglich Kontakt mit der Antragsgegnerin herzustellen, da er davon ausging, dass Rückfragen immer wieder gestellt würden. Damit hat die Antragstellerin der ihr obliegenden erhöhten Sorgfaltspflicht bei der Beantwortung der Anfragen der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2022, 7. Juni 2022, 17. Juni 2022 und 18. August 2022 nach Aktenlage voraussichtlich nicht ausreichend genügt. Zunächst durfte sie ohnehin bereits nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin Rückfragen mehrfach stellen würde. Jedenfalls mit Blick auf die eindeutige Formulierung schon in der Rückfrage vom 17. Juni 2022 hätte es bereits innerhalb der dort gesetzten Frist einer Antwort bedurft, um der Mitwirkungsobliegenheit überhaupt noch in noch ausreichender Weise zu genügen. Dies gilt hier umso mehr deshalb, wenn und weil die Antragsgegnerin in ihrer letzten Aufforderung vom 18. August 2022 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass, sofern die Frist von zehn Tagen ohne eine Antwort mit den benötigten Informationen verstreicht, nach Aktenlage entschieden werde. Vor diesem Hintergrund auf eine nochmals ohne weiteres zu gewährende zusätzliche Fristverlängerung zu setzen und von einer sofortigen Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin in offener Frist abzusehen, genügt dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Zuwendungsrechts offensichtlich nicht. Auch ist es ist schließlich ohne weiteres vertretbar, wenn die Antragsgegnerin zur Wahrung der notwendigen besonderen Verfahrenseffizienz und -beschleunigung in den Massenverfahren der Corona-Wirtschaftshilfen Nachweise, die erst im Klageverfahren und damit nach dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der zuwendungsbehördlichen Entscheidung vorgelegt werden, nicht mehr berücksichtigt. Zur Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes ist auf das materielle Recht abzustellen, das hier insbesondere der Verwaltungspraxis der Beklagten zu entnehmen ist. Aus dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung folgt, dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren unbeachtlich sind (stRspr, vgl. aktuell z.B. BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris Rn. 19). Auf die im Hauptsacheverfahren, insbesondere in Anlage zum Schriftsatz vom Simon 20. Mai 2024 vorgelegten Unterlagen kommt es mithin nicht an. Nach alledem ist die hier maßgebliche Zuwendungspraxis der Antragsgegnerin, die Gewährung der Überbrückungshilfe III von der fristgebundenen Beantwortung von Rückfragen zu den Voraussetzungen in Nr. 2.4 der Zuwendungsrichtlinie abhängig zu machen, und vorliegend mangels fristgerechter Beantwortung die Zuwendung zu versagen, voraussichtlich auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Richtlinien- bzw. Zuwendungsgeber steht es frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben bzw. hier durch die beliehene Antragsgegnerin handhaben zu lassen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute oder gegebenenfalls sogar bessere Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Dies ist, wie vorstehend dargelegt, hier voraussichtlich nicht der Fall (vgl. zur Zulässigkeit von Nachfragen der Zuwendungsbehörde zum Vorliegen eines Unternehmensverbunds zuletzt VG München, U.v. 29.5.2024 – M 31 K 21.4947 – juris Rn. 25). Es fehlt daher nach summarischer Prüfung auch am Anordnungsanspruch. Der Antrag war sonach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts war im vorliegenden Fall wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013; BayVGH, B.v. 20.11.2018 – 10 CE 18.2159 – juris Rn. 16 m.w.N.; VG München B.v. 31.10.2022 – M 31 E 21.5178 – juris Rn. 35; VG München B.v. 21.7.2021 – M 31 E 21.3263 – juris Rn. 22).