Urteil
M 19 K 23.50110
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Wird ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und erfolgt somit keine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens kann der Ausländer mit einem Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht auf das Folgeantragsverfahren verwiesen werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird nach einer Unzulässigkeitsentscheidung im Dublin-Verfahren die Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung angewiesen, die Abschiebung eines Ausländers auf der Grundlage der betreffenden Abschiebungsanordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, unterbricht dies nicht die Dublin-Überstellungsfrist (Anschluss an VG Ansbach BeckRS 2021, 40600). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und erfolgt somit keine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens kann der Ausländer mit einem Begehren auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht auf das Folgeantragsverfahren verwiesen werden. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird nach einer Unzulässigkeitsentscheidung im Dublin-Verfahren die Ausländerbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung angewiesen, die Abschiebung eines Ausländers auf der Grundlage der betreffenden Abschiebungsanordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen, unterbricht dies nicht die Dublin-Überstellungsfrist (Anschluss an VG Ansbach BeckRS 2021, 40600). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. April 2022 im Wege des Wiederaufgreifens des Asylverfahrens aufzuheben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Das Hauptbegehren des Klägers ist mit Blick auf § 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass er die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2022 im Wege des Wiederaufgreifens seines Asylverfahrens begehrt (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 55.20 – juris; VG Trier, U.v. 30.1.2024 – 2 K 1400/23.TR – juris). Er wendet sich mit seinem (konkretisierten) Hauptantrag ersichtlich nicht gegen den ablehnenden Bescheid vom 13. April 2022 als solchen, sondern macht den Übergang der Zuständigkeit auf Deutschland infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist, also einen nachträglich eingetretenen Umstand geltend (vgl. § 51 Abs. 1 VwVfG). 2. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Über die Hilfsanträge war dementsprechend nicht zu entscheiden. a) Die Verpflichtungsklage, hier in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) ist zulässig. Insbesondere ist ihr mit dem Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 20. Oktober 2022 an das Bundesamt, mit dem dieser den Ablauf der Überstellungsfrist geltend machte und den Zuständigkeitsübergang auf Deutschland bestätigt wissen wollte, erkennbar und sinngemäß ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorausgegangen, den die Beklagte nicht verbeschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 55.20 – juris Rn. 8, 18). Dies gilt umso mehr, als diesem Schreiben wenige Wochen zuvor ein ausdrücklicher Antrag eines allerdings nicht als vertretungsberechtigt ausgewiesenen Mitarbeiters einer Psychosozialen Beratungsstelle vom 30. September 2022, den Dublin-Bescheid des Klägers aufzuheben, vorausging. b) Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens gemäß § 51 VwVfG, dem die Beklagte mit der Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2022 Rechnung zu tragen hat. § 51 VwVfG ist unmittelbar und nicht vermittelt über § 71 AsylG heranzuziehen. Mangels Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages handelt es sich nicht um einen Folgeantrag. Es wurde (nur) eine Entscheidung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens getroffen, ohne dass eine sachliche Prüfung des Schutzbegehrens erfolgt ist (BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 55.20 – juris Rn. 18). Die Beklagte kann den Kläger daher nicht auf die Stellung eines Folgeantrags gemäß § 71 AsylG verweisen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt werden. aa) Die Antragsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG wurde gewahrt. Das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 20. Oktober 2022, mit dem er sich auf eine Änderung der Sach- und Rechtslage, nämlich den Ablauf der Überstellungsfrist zum 30. September 2022 berief, ging binnen dreier Monate seit diesem Datum bei der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2023 hat der Bevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Bundesamt im Übrigen auch den Ablauf der 18-monatigen Überstellungsfrist am 30. September 2023 geltend gemacht. Auch § 51 Abs. 2 VwVfG steht nicht entgegen, weil der Kläger den Ablauf der Überstellungsfrist nicht mit einem fristgerechten Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom 13. April 2022 geltend machen konnte. bb) Die Sach- und Rechtslage hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) in erheblicher Weise geändert. Mit dem Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) ist die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Beklagte übergegangen, weshalb die Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 und die daran anknüpfenden Folgeentscheidungen in Nr. 2 bis 4 des Bescheids vom 13. April 2023 (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 55.20 – juris Rn. 41) rechtswidrig sind. Hierauf kann sich der Kläger, der einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf hat, dass die objektive Zuständigkeitsordnung eingehalten und ein durch das Fristenregime des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bewirkter Zuständigkeitsübergang beachtet wird, berufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 26.20 – juris Rn. 35 m.w.N.). Die Überstellungsfrist begann vorliegend mit der Zustimmung des Mitgliedsstaats Polens am 30. März 2022 (vgl. Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO; Bl. 241 der Akte des Bundesamts – BA) und ist bereits abgelaufen. Ob die Überstellungsfrist nach sechs Monaten am 30. September 2022 endete, wie der Kläger meint und dieses Gericht im Beschluss vom 16. Februar 2023 (M 19 E 23.50111) vertreten hat, oder wirksam auf 18 Monate, somit bis zum 30. September 2023 verlängert wurde, weil der Kläger beim Versuch seiner Überstellung flüchtig war, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist auch die letztgenannte Frist längst abgelaufen. Durch den Beschluss nach § 123 VwGO vom 16. Februar 2023 (M 19 E 23.50111) bzw. den zugrundeliegenden Antrag wurde eine ggf. noch laufende Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO endet die Überstellungsfrist sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, wobei die Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO verlängert werden kann. Die zweite Alternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO greift erst dann, wenn eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde und wegen eines in Umsetzung der Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eingelegten Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden kann. Dies ist nach nationalem Recht der Fall, wenn der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG erhoben und innerhalb der Frist von einer Woche gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt hat. Denn nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG ist eine Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag unabhängig vom Verfahrensausgang kraft Gesetzes nicht zulässig. Diese Regelung dient der Umsetzung des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO. Danach sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dadurch für einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen, und die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2016 – 1 C 22.15 – juris Rn. 20; VG Ansbach, U.v. 13.12.2021 – AN 18 K 20.50110 – juris Rn. 40). Ausgehend von diesem Regelungsfüge unterbricht nicht jede während eines gerichtlichen Verfahrens gegen eine Überstellungsentscheidung oder sogar erst nach dessen Abschluss ergehende gerichtliche Eilentscheidung den Lauf der Überstellungsfrist (erneut). Aus dem Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO und dem auf eine schnelle Klärung der Zuständigkeitsfrage gerichteten Sinn und Zweck sowohl der Dublin III-VO insgesamt als auch des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO im Besonderen ergibt sich vielmehr, dass ein – die Überstellungsfrist unterbrechender – Rechtsbehelf im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nur die zur Vermeidung der Bestandskraft der Überstellungsentscheidung gegen diese gerichtete Klage und ggf. ein in diesem Zusammenhang gestellter, fristgebundener Eilantrag ist. Dies gilt insbesondere, wenn einem Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO bzw. – wie hier – auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vom Gericht gerade mit der Begründung stattgegeben worden ist, dass die Überstellungsfrist inzwischen abgelaufen und damit die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen sei (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2021 – 1 C 26.20 – juris Rn. 34; VG Ansbach, U.v. 13.12.2021 – AN 18 K 20.50110 – juris Rn. 41; vgl. auch BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 18). Der Kläger hat vorliegend gegen die Abschiebungsanordnung in Nr. 3 des Bescheids vom 13. April 2022 gerade keinen nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG fristgebundenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer betreffenden Klage – also keinen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO – eingelegt. Vielmehr hat er erstmals am 6. Februar 2023 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO nachgesucht. Der diesem Antrag stattgebende Beschluss vom 16. Februar 2023 (M 19 E 23.50111) stellt keine – die Überstellungsfrist unterbrechende – endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im vorstehend genannten Sinne dar. Das Gericht hat im Tenor dieses Beschlusses der Beklagten antragsgemäß aufgegeben, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, die Abschiebung des Klägers auf der Grundlage der betreffenden Abschiebungsanordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen. Dieser Ausspruch hat sowohl hinsichtlich des Wortlauts als auch des Regelungsgehalts eine andere Bedeutung als die Formulierung in Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass aus Sicht der Beklagten die Wirkungen des Beschlusses nach § 123 VwGO und die eines solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO faktisch identisch sind (vgl. VG Ansbach, U.v. 13.12.2021 – AN 18 K 20.50110 – juris Rn. 42 m.w.N.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.