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Urteil

M 26a K 23.2698

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. 2. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet und war daher abzuweisen. 2.1. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 42 Abs. 1 Altern. 1 VwGO, da es sich bei der Anordnung in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids vom 3. Mai 2023 – jedenfalls seit der Neufassung des § 20 Abs. 12 Satz 7 IfSG vom 16.09.2022, gültig ab dem 17.09.2022 (BGBl. I S. 1454), – um einen Verwaltungsakt handelt, der durch Verwaltungsvollstreckungsrecht durchgesetzt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris, Rn. 9 mit Verweis auf Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 20 Rn. 124; a.A. BeckOK InfSchR/Aligbe, 16. Ed. 8.4.2023, IfSG § 20 Rn. 259c). Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung vom 16. September 2022 ausweislich der Gesetzesbegründung erreichen wollte, dass künftig auch die Nachweisanforderung des Gesundheitsamtes sofort vollziehbar sein soll (BT-Drs. 20/3328, S. 14). Eine solche Regel zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Anordnung bzw. zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Anordnung macht aber nur dann Sinn, wenn es sich bei der Nachweisanforderung um einen Verwaltungsakt handelt. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob dieser Verwaltungsakt als „Anordnung“ oder „Aufforderung“ oder „Anforderung“ bezeichnet wird; ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz ist daher nicht zu erkennen (vgl. BayVGH, B.v. 21.09.2023 – 20 CS 23.1432). 2.2. Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid vom 3. Mai 2023 – soweit er noch Gegenstand der Anfechtungsklage ist – rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.2.1. Rechtsgrundlage für die Anforderung, einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, ist § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG. Danach haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden, dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen (§ 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 IfSG). Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist, hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht (§ 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG). Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtung auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8). Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der vorstehenden Regelungen, weshalb der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 20 IfSG in Bezug auf Schulkinder) mit Beschluss vom 18. September 2024 abgelehnt wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2022 – 1 BvR 469/20, 1 BvR 470/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 472/20 – entschieden, dass die angegriffenen und auch im vorliegenden Verfahren einschlägigen Vorschriften des § 20 Abs. 8 Satz 1 bis 3 i.V.m. Abs. 9 Satz 1 und 6 und Abs. 12 Satz 1 und 3 sowie i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG in der Fassung des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) zwar sowohl das die Gesundheitssorge für ihre Kinder umfassende Grundrecht der beschwerdeführenden Eltern aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) als auch und vor allem das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der beschwerdeführenden Kinder auf körperliche Unversehrtheit berühren, sowohl die Eingriffe in das Elternrecht als auch die in die körperliche Unversehrtheit jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt und die beschwerdeführenden Kinder nicht in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt sind. Auf die umfangreichen Ausführungen dieses Beschlusses wird insoweit verwiesen. Aus dem Umstand, dass Beschwerdeführer der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 21.07.2022 – 1 BvR 470/20 – juris) ausschließlich Eltern von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Vorschulalter bzw. Kinder in Kindertageseinrichtungen im Vorschulalter selbst gewesen sind, ergibt sich nichts Anderes. Zutreffend ist, dass der Nachweispflicht bei schulpflichtigen Kindern nicht wie bei Kindern in Kindertageseinrichtungen dadurch begegnet werden kann, dass die Kinder die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Dennoch ergibt sich daraus nicht, dass die Nachweispflicht verfassungswidrig ist. Nach dem Gesetzentwurf zielen die gegenständlichen Vorschriften des Masernschutzgesetzes darauf ab, durch die Schutzimpfungen eine Infektion mit hochansteckenden Masern sowie die mit schweren Komplikationen bis hin zu Todesfällen verlaufenden Masernerkrankungen zu verhindern (vgl. BT-Drs 19/13452, S. 16); der Gesetzgeber verfolgt daher durch die hier in Rede stehenden Regelungen einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Das Gericht erachtet die verfahrensgegenständlichen Regelungen zur Erreichung dieses Zweckes auch in Bezug auf Schulkinder für verhältnismäßig (so auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, B.v. 28.03.2024 – 201 ObOWi 141/24 – juris Rn. 8-22 im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gegenüber Eltern schulpflichtiger Kinder und VG Bayreuth, U.v. 01.07.2024 – B 7 K 23.793 – juris Rn. 23-39, ebenfalls betreffend schulpflichtige Kinder). Dass ungeimpften schulpflichtigen Kindern der Schulbesuch gemäß § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG nicht untersagt werden kann, mildert das Gewicht des Eingriffs in das Grundrecht der Kläger aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG im Ergebnis vielmehr deutlich ab. Zudem sind an die Durchsetzung der Nachweispflicht mittels Verwaltungszwang hohe Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 21.09.2023 – 20 CS 23.1432 – juris Rn. 5; B.v. 07.05.2024 – 20 CS 24.428 – juris Rn. 6 ff.). Damit verbleibt auch den Eltern schulpflichtiger Kinder im Ergebnis ein relevanter Freiheitsraum, der die Freiwilligkeit der Impfentscheidung der Eltern als solche nicht aufhebt und diesen damit die Ausübung der Gesundheitssorge für ihre Kinder im Grundsatz belässt. 2.2.2. Der Bescheid vom 3. Mai 2023 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die erforderliche Anhörung beider Elternteile nach Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) mit Schreiben vom 13. Januar 2023 erfolgt. 2.2.3. Der Bescheid vom 3. Mai 2023 ist auch materiell rechtmäßig, da die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 13 Satz 1 IfSG vorliegen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (BayVGH, B.v. 7.7.2021 – 25 CS 21.1651 – juris Rn. 11). (a) Der minderjährige Sohn der Kläger, geboren am … … 2012, besuchte eine Grundschule in M. und wurde daher in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen) im Bezirk der Beklagten betreut. (b) Einen Nachweis im Sinne des § 20 Abs. 9 IfSG haben die Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt dem Beklagten nicht vorgelegt. Unstreitig wurde weder eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass beim Sohn der Kläger ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, noch ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder der Sohn der Kläger aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, vorgelegt. Auch eine Bestätigung einer staatlichen Stelle, dass entsprechende Nachweise bereits vorgelegt wurden, ist nicht ersichtlich. (c) Der Vortrag der Kläger, dass ein ärztliches Zeugnis über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation nicht vorgelegt werden könne, führt nicht dazu, dass die Nachweispflicht entfällt. Die Kläger machen geltend, dass aufgrund der Krebserkrankung des jüngeren Sohnes, in deren Folge dieser verstorben ist, eine Familienanamnese erforderlich sei. Ein entsprechender Termin dazu hat jedoch bislang nicht stattgefunden und es wurde nicht vorgetragen, dass ein solcher vereinbart wurde. Vielmehr hätten die langen Wartezeiten die Kläger davor abgeschreckt, einen entsprechenden Termin überhaupt zu vereinbaren. Da nicht ersichtlich war, dass die Kläger einen Termin für eine ärztliche Untersuchung als Voraussetzung für die Vorlage eines Nachweises für eine medizinische Kontraindikation überhaupt konkret in Erwägung ziehen, war die Beklagte nicht verpflichtet, weiter abzuwarten. Zudem ist aus dem Vortrag der Kläger bislang nicht ersichtlich, inwiefern die Krebserkrankung des jüngeren Sohnes mit einer Impfung in Zusammenhang steht und woraus sich in diesem Zusammenhang eine medizinische Kontraindikation für die Impfung gegen Masern hinsichtlich des älteren Sohnes ergeben könnte. Auch, dass die Klägerin zu 1) nach einer Impfung im Kindesalter über lange Zeit schlimme Kopfschmerzen gehabt habe, führt nicht zum Beleg dafür, dass der Sohn der Kläger nicht gegen Masern geimpft werden kann, da dieser Aspekt nicht im Zusammenhang mit der persönlichen gesundheitlichen Disposition des Sohnes steht. Sofern vorgetragen wurde, dass der Sohn der Kläger aufgrund der Erkrankung und des Todes seines Bruders durch eine ärztliche Behandlung mit einer Spritze retraumatisiert werden könnte, liegen hierzu bislang keine Nachweise im Sinne ärztlich-psychologischer Gutachten vor. Die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Kläger durch die Impfung des Sohnes stellen bereits keine medizinische Kontraindikation dar, aufgrund derer der Sohn der Kläger nicht geimpft werden kann. Soweit die Kläger vortragen, dass sie ein Attest über eine medizinische Kontraindikation nicht beibringen könnten, da Ärzte aufgrund von staatlichen Strafverfolgungsszenarien entsprechende Atteste nicht ausstellten, ist diese Behauptung für das Gericht nicht erwiesen (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.09.2023 – 20 CS 23.1432 – juris Rn. 4). Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass konkret Ärzte das Ausstellen eines Attestes verweigert hätten. Vielmehr wurde nur vorgebracht, dass der Kinderarzt der Familie die gewünschte Familienanamnese nicht durchführe. Des Weiteren haben es die Kläger bislang auch unterlassen, zumindest Atteste darüber vorzulegen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bei ihrem Sohn vorliegen, die aus ihrer Sicht zu einer medizinischen Kontraindikation führen. Ohne entsprechende Anhaltspunkte dazu, welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen beim Sohn der Kläger vorliegen, war auch die Beklagte nicht verpflichtet, sich näher mit einer medizinischen Kontraindikation zu befassen und zum Beispiel Listen möglicher Kontraindikationen vorzulegen. Es ist nicht ersichtlich, wie eine Liste möglicher Kontraindikationen dazu führen kann, dass der Sohn der Kläger dann einen Nachweis über die bei ihm vorhandene Kontraindikation erbringen kann. Vielmehr müsste zunächst nachgewiesen werden, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden sind. Die Beklagte ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, von Amts wegen die Voraussetzungen einer Kontraindikation zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 21.09.2023 – 20 CS 23.1432 – juris Rn. 4). Da bislang kein Attest vorgelegt wurde, verfängt auch der Vortrag nicht, dass dieses nicht anerkannt werden würde. Ein Nachweis für diese Behauptung ist nicht ersichtlich. Auch war die Beklagte vor Bescheiderlass nicht verpflichtet, die Inhaltsstoffe der Impfungen vorzulegen, da die Kläger die Möglichkeit haben, sich diese Informationen selbst z.B. über den Arzt oder die Apotheke zu beschaffen. (d) Es liegt auch kein Ermessensfehler der Beklagten vor. Der Erforderlichkeit der Nachweisaufforderung fehlt es auch nicht deshalb, weil die Kläger vorbringen, dass ihr durch die Nachweisaufforderung mittelbar betroffene Sohn einer Impfung ablehnend gegenüber stehe. Da eine entsprechende Nachweisaufforderung durchaus geeignet erscheint, die sorgeberechtigten Pflichtigen anzuhalten, ihre Einstellung zu überdenken, ist auch davon auszugehen, dass in Folge ein Einwirken der Sorgeberechtigten auf ihren mittlerweile zwölfjährigen Sohn aufgrund des Alters und des damit einhergehenden Entwicklungsstandes durchaus möglich erscheint. Dass die Kläger hier Versuche unternommen hätten, entsprechend erzieherisch auf ihren Sohn einzuwirken und somit ihren elterlichen Pflichten nachzukommen, ist nicht ersichtlich und macht die geforderte Handlung daher auch nicht unmöglich. Zudem kann auf die Ängste des Kindes durch eine am Kindeswohl orientierte Aufklärung des Kindes selbst reagiert werden. (e) Auch gegen die Frist zur Vorlage eines Nachweises bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar erweist sich die im Bescheid vom 3. Mai 2023 ursprünglich getroffene Fristsetzung bis zum 2. Juni 2023 als zu kurz (vgl. BayVGH, B.v. 22.01.2024 – 20 CS 23.2238 – juris Rn. 13 im Hinblick auf die mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 verfügte Zwangsgeldandrohung). Diese ist jedoch durch die ausreichend lange Fristsetzung in der Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 31. Januar 2024 überholt und bedarf daher auch keiner weiteren Anpassung. Zu beachten ist dabei, dass die Aufforderung zur Nachweisvorlage selbst keiner Frist bedarf; die Setzung einer derartigen Befolgungsfrist ist kein Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG. Die Fristsetzung in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids vom 3. Mai 2023 dient lediglich dem Erfordernis der rechtlich gebotenen Fristsetzung mit Blick auf ein sich anschließendes Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Voraussetzung für eine rechtmäßige Androhung von Zwangsmitteln ist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) nämlich die Bestimmung einer angemessenen Erfüllungsfrist, innerhalb derer die auferlegte Handlungspflicht zu erfüllen ist. Insoweit ist die Fristsetzung in Ziffer I. des streitgegenständlichen Bescheids nicht isoliert, sondern in Zusammenhang mit Ziffer II. des Bescheides vom 31. Januar 2024 zu betrachten, die die ursprüngliche Fristsetzung in der – inzwischen zurückgenommenen – Zwangsgeldandrohung in Ziffer III. des Bescheids vom 3. Mai 2023 abgelöst hat. Dass die Beklagte ursprünglich sowohl in der Grundverfügung als auch in der Zwangsgeldandrohung eine – gleichlautende – Frist gesetzt hat, ist insoweit unschädlich. Wird die Zwangsmittelandrohung nach Art. 36 Abs. 2 VwZVG nämlich mit dem Grundverwaltungsakt verbunden, wird den Anforderungen des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG sowohl dadurch genügt, dass die Erfüllungsfrist materiell-rechtlich als Teil der Grundverfügung oder aber in der Androhung als Vollstreckungsfrist formuliert wird; erst recht gilt dies dann, wenn in beiden Verfügungen die (gleichlautende) Frist angegeben wird. Durch die Rücknahme der Ziffer III. des Bescheids vom 3. Mai 2023 und den Erlass der Ziffer II. des Bescheids vom 31. Januar 2024 ist die ursprünglich getroffene Frist in der Grundverfügung somit als gegenstandslos zu betrachten. (f) Da gegen die Kostenentscheidungen in Ziffer IV. und V. des streitgegenständlichen Bescheids vom 3. Mai 2023 seitens der Klagepartei keine Einwände erhoben wurden und auch das Vorliegen solcher für das Gericht nicht ersichtlich ist, war die Klage auch insoweit abzuweisen. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 161 Abs. 2 VwGO sowie § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 159 VwGO. 3.1. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da diese ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre und sie sich durch die teilweise Rücknahme des streitgegenständlichen Bescheids insoweit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat. Bei der Festlegung der Quote wurde die Bedeutung der Sache berücksichtigt. Insbesondere aufgrund der sehr schwierigen Situation der Kläger im Einzelfall und der mit einer Zwangsgeldandrohung einhergehenden besonderen Belastung für die Kläger erscheint es angemessen, in diesem Einzelfall die Androhung von Zwangsmitteln mit einer Quote von 1/3 im Verhältnis zur Nachweisaufforderung zu setzen. 3.2. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil – vorliegend die Kläger – die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. 4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).