Urteil
M 1 K 22.3972
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der zulässige Drittrechtsbehelf bleibt erfolglos. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 21.7.2020 – 2 ZB 17.1309 – juris Rn. 4; B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln und im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, verletzt werden (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). 1. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst auf die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 20. Dezember 2023 im Verfahren M 1 SN 22.5762 sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2024 im Beschwerdeverfahren 1 CS 24.16 Bezug und macht sich die Ausführungen auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im vorliegenden Hauptsacheverfahren zu eigen (zur Möglichkeit, neben dem angefochtenen Verwaltungsakt – § 117 Abs. 5 VwGO – auch auf den Beteiligten bekannte Entscheidungen Bezug zu nehmen siehe Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 117 Rn. 85). 2. Ergänzend wird hinsichtlich der klägerseitigen Schriftsätze vom 12. November 2024 und 14. November 2024 – soweit sie neues Vorbringen beinhalteten – ausgeführt wie folgt: 2.1 Der Kläger vertritt die Auffassung, bereits seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (BVerwG, U.v.29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145) sei geklärt, dass passiver Schallschutz nicht zulässig sei (s. hierzu die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 11. März 2024 – 1 CS 24.16 – juris Rn. 12), und sieht dies durch einen Referentenentwurf zur Änderung der TA Lärm, insbesondere dessen Vorschlag zur Einfügung einer neuen Nr. 7.5, bestätigt. Gerade der Referentenentwurf zeige auf, dass es für den Lärmkonflikt, der durch an Gewerbegebiete heranrückende Wohnbebauung entstehe, an einer gesetzlichen Regelung fehle. Daher könne die angefochtene Baugenehmigung auch nicht anhand der TA Lärm beurteilt werden. Hierbei verkennt der Kläger offenbar, dass die in der TA Lärm geregelten Immissionsrichtwerte nicht nur bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von emittierenden Anlagen gelten, sondern nach der etablierten obergerichtlichen Rechtsprechung spiegelbildlich für das Heranrücken von Wohnbebauung unter dem Gesichtspunkt des „sich Aussetzens“ herangezogen werden (s. hierzu z.B. die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im B.v. 11.3.2024 – 1CS 24.16 – juris Rn. 8). Bei der Festverglasung von Fenstern sowie der Ausgestaltung einer Terrasse mit sog. Lärmschutzohren handelt es sich nicht um Maßnahmen des passiven Lärmschutzes. Insoweit darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im o.g. Beschluss, dort. Rn. 13 ff., Bezug genommen werden. Bei dem Referentenentwurf handelt es sich nicht um den Schluss einer Regelungslücke, sondern um die Schaffung von weiteren Erleichterungen von Vorhaben in bestimmten Baugebieten unter der Voraussetzung von entsprechenden Regelungen in Bauleitplänen. Die vom Kläger zitierte Entscheidung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts München (M 9 SN 22.167) betrifft einen anderen Sachverhalt (Fenster, die zu Reinigungszwecken doch zu öffnen waren oder einen weiteren Vorbau hatten; die Nichtbeachtung von zu öffnenden Terrassentüren und die Fraglichkeit der Nutzbarkeit ohne Lüftung). Auf die mangelnde Vergleichbarkeit hat bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Eilbeschluss hingewiesen. 2.2 Auch aus dem klägerischen Vortrag, der Beklagte habe mangels Auflagen zur Anordnung der Wohn- und Aufenthaltsräume nicht sichergestellt, dass der erforderliche Lärmschutz eingehalten werden kann, weil so eine nachträgliche Änderung der Situierung der Räume möglich sei, folgt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Der Inhalt einer Baugenehmigung ergibt sich stets (u.a.) aus dem Baugenehmigungsbescheid sowie den gestempelten Eingabeplänen. Sollte es zu einer Änderung der Anordnung der Wohn- und Aufenthaltsräume kommen, handelte es sich um eine Planabweichung, die dem jeweiligen Bauherrn naturgemäß nicht das Recht vermittelt, vom Lärm benachbarter Anlagen verschont zu bleiben. 2.3 Die Ausführungen des Klägers zur Rechtmäßigkeit der erteilten Befreiungen von der Gestaltungssatzung für die beiden Nebengebäude sind für die vorliegende Nachbarklage nicht von Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Satzungsgeberin mit den Regelungen neben gestalterischen Gesichtspunkten auch nachbarschützende Aspekte verfolgt hat. 3. Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Es entsprach der Billigkeit, den Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zu lassen, weil sich diese mit Antragstellung ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.