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Urteil

M 12 K 23.4415

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 53 Abs. 3 AufenthG erfasst nicht in die Bundesrepublik Deutschland weitergewanderte Drittstaatsangehörige, die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben und aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden sollen, wenn ihnen (nur) die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat angedroht wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Sind Straftaten auch aufgrund einer bestehenden Suchtmittelproblematik begangen worden, entfällt eine konkrete Wiederholungsgefahr regelmäßig erst dann, wenn eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen und nach dem Therapieende die Erfüllung der damit verbundenen Erwartung glaubhaft gemacht wurde. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 53 Abs. 3 AufenthG erfasst nicht in die Bundesrepublik Deutschland weitergewanderte Drittstaatsangehörige, die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben und aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden sollen, wenn ihnen (nur) die Abschiebung in den anderen Mitgliedstaat angedroht wird. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Sind Straftaten auch aufgrund einer bestehenden Suchtmittelproblematik begangen worden, entfällt eine konkrete Wiederholungsgefahr regelmäßig erst dann, wenn eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen und nach dem Therapieende die Erfüllung der damit verbundenen Erwartung glaubhaft gemacht wurde. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Nach Rücknahme der zuvor in gleicher Sache eingereichten Klage (M 12 K 23.4300) ist die Klage im Verfahren M 12 K 23.4415 nunmehr zulässig geworden, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung, die er am … September 2023 und zuletzt in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt zur rechtlichen Überprüfung der Ausweisung sowie der weiteren durch den Beklagten getroffenen Entscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8). 1. Die in Nr. 1 des Bescheids vom ... August 2023 verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. a) Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dem Kläger kommt ein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3, 3a und 4 AufenthG nicht zu, da er keiner der dort genannten Personengruppen angehört. Insbesondere erfasst die Privilegierung nach § 53 Abs. 3 AufenthG nicht den Fall, dass in die Bundesrepublik Deutschland weitergewanderte Drittstaatsangehörige, die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in einem anderen Mitgliedstaat erhalten haben, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihnen die Abschiebung nicht in ihren Herkunftsstaat, sondern in den anderen Mitgliedstaat angedroht wird (BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 10 ZB 19.275 – juris). Sofern – wie im vorliegenden Fall – (nur) die Ausweisung in den anderen Mitgliedstaat inmitten steht, gilt der abgesenkte Maßstab des Art. 17 der RL 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, die vorliegend ohne Weiteres erfüllt sind. b) Vom Kläger geht eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. zum Erfordernis etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21/00 – juris Rn. 22). Bei der insoweit anzustellenden Gefahrenprognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U.v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m.w.N.). Dabei gilt für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 16 m.w.N.). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen (BVerwG, U.v. 10.7.2012, a.a.O. Rn. 18). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht vom Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die der Ausweisungsentscheidung und der Verurteilung des Landgerichts München II vom 16. August 2022 zu Grunde liegenden Straftaten, nämlich versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung, sind besonders schwerwiegend. Die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen besonders hohen Rang ein und lösen staatliche Schutzpflichten aus. Insbesondere die Begehung von Tötungs- und Körperverletzungsdelikten begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris). Bei den begangenen Gewaltdelikten hat der Kläger aus einem Rachemotiv heraus ein erhebliches Aggressionspotential und eine niedrige Hemmschwelle an den Tag gelegt, indem er dem arglosen Geschädigten eine abgebrochene Weinflasche wuchtig mitten ins Gesicht gestoßen hat. Dass der Geschädigte hierbei keine tödlichen Verletzungen erlitten oder sein Augenlicht verloren hat, ist allein dem Zufall zu verdanken. Dauerhafte Beeinträchtigungen hat er aber durch die Verletzung des Trigeminusnervs dennoch davongetragen. Zwar handelt es sich um die erste und bislang einzige Verurteilung des Klägers in Deutschland. Dieser lag jedoch ein massives Gewaltverbrechen zugrunde. Zudem ist der Kläger bereits in Italien dreimal, wenn auch nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dass den Kläger die erstmalige Hafterfahrung derart beeindruckt hätte, dass er künftig keine Gewaltdelikte mehr begeht, kann derzeit nicht angenommen werden. Beim Kläger besteht eine Alkohol- und Cannabisabhängigkeit. Zwischen dem Hang, alkoholische Getränke zu sich zu nehmen und der Tat besteht nach den Feststellungen des Landgerichts München II ein symptomatischer Zusammenhang, so dass ohne Therapie vom Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit auch künftig vom Schweregrad vergleichbare erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. In Fällen, in denen Straftaten – wie vorliegend – auch aufgrund einer bestehenden Suchtmittelproblematik begangen worden sind, geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass die konkrete Wiederholungsgefahr erst entfällt, sobald der Kläger eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen und darüber hinaus die damit verbundene Erwartung künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach dem Therapieende glaubhaft gemacht hat (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2014 – 10 ZB 13.71 – juris Rn. 6 m.w.N.). Zwar war der Kläger in der JVA seit 22. November 2021 regelmäßig bei der externen Suchtberatung und befindet sich derzeit aufgrund einer Unterbringung im Maßregelvollzug in Therapie, die anerkennenswerterweise bislang positiv verläuft; der Kläger hat inzwischen die Lockerungsstufe C abgeschlossen. Die Therapie ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder abgeschlossen noch hat sich der Kläger bislang über eine gewisse Zeit in Freiheit bewährt. Eine erhebliche Wiederholungsgefahr, an die vor dem Hintergrund der bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ohnehin keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, liegt demnach vor. Abgesehen davon bestehen auch erhebliche generalpräventive Gründe für die Ausweisung. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nach seinem Wortlaut nur, dass der weitere „Aufenthalt“ des Ausländers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Verstöße zu begehen. Diese Auslegung des Wortlauts wird systematisch durch § 53 Abs. 3 ff. AufenthG, die ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangen, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (BTDrs. 18/4097 S. 49) bestätigt. Auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, ergibt sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BeckRS 2019, 16744 Rn. 17). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83; B.v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77; B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06; B.v. 22.8.2000 – 2 BvR 1363/2000 – juris). Es liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, Tötungs- und Körperverletzungsdelikte mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Es soll anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Straftaten mit der Aufenthaltsbeendigung und mit einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. c) Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefahrenlage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris; EGMR, U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 – 11 A 892/15 – juris Rn. 24). (1) Es bestehen besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG, da der Kläger mit Urteil des Landgerichts München II vom 16. August 2022 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht kein vertyptes Bleibeinteresse gem. § 55 AufenthG gegenüber. Insbesondere war der Kläger zum Zeitpunkt der Ausweisung weder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis noch einer Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG war lediglich bis 11. Mai 2022 gültig. Das Merkmal „Besitz“ verdeutlicht, dass dem Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sein muss (BayVGH, B.v. 3.4.2019 – 10 C 18.2425 – juris). Das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Erteilung oder gar die bloße Antragstellung, die vorliegend nicht einmal erfolgt ist, genügt insoweit nicht. (2) Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Abwägung zwischen Ausweisungs- und Bleibeinteresse unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie aller sonstigen Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse des Klägers, insbesondere sprechen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gegen die Ausweisung des Klägers. Nach der wertentscheidenden Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG hat der Staat die Pflicht, die Familie zu schützen und zu fördern. Jedoch ergibt sich auch hieraus kein unmittelbarer Anspruch auf Aufenthalt (vgl. nur BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Vielmehr verpflichtet Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG die Ausländerbehörde wie auch die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Klägers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris – Rn. 16; BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14). Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Die Behörde darf nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff wie durch die §§ 53 ff. AufenthG gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Da Art. 8 Abs. 2 EMRK eindeutig Ausnahmen von den in Art. 8 Abs. 1 EMRK zugesicherten Rechten vorsieht, kann aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein absolutes Recht auf Nichtausweisung abgeleitet werden (Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, Vorbem. §§ 53-56 Rn. 116 ff.). Vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, in die sämtliche Aspekte des Einzelfalls einzustellen sind. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist der Kläger – wie er selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – erst im Februar 2020 dauerhaft in das Bundesgebiet eingereist und lebt somit erst seit knapp fünf Jahren in Deutschland. In dieser Zeit hat er sich allerdings nur gut 1½ Jahre in Freiheit befunden. Bereits am 24. September 2021 wurde der Kläger massiv straffällig und befindet sich seither in Haft bzw. im Maßregelvollzug. Auch wenn eine gewisse wirtschaftliche Integration als Hilfskraft im Gastgewerbe bzw. als Fliesenleger stattgefunden und der Kläger grundlegende Deutschkenntnisse erworben hat, ist es ihm angesichts der Schwere der begangenen Straftaten im Bereich der Tötungs- und Körperverletzungsdelikte und der von ihm auch weiterhin ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr zumutbar, nach Italien zu übersiedeln, wo er einen internationalen Schutzstatus genießt und über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU verfügt. Zwar erlischt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in dem diese erteilenden Mitgliedstaat gem. Art. 9 Abs. 4 UAbs. 2 RL 2003/109/EG, wenn sich die betreffende Person sechs Jahre lang nicht in dem dieses Recht gewährenden Mitgliedstaat aufgehalten hat, sofern der Mitgliedstaat keine abweichende Regelung gem. UAbs. 3 getroffen hat. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wurde dem Kläger jedoch erst am 19. Dezember 2018 erteilt. Nachdem dieser Italien erst im Februar 2020 dauerhaft verlassen hat, ist die Frist von sechs Jahren zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bei Weitem noch nicht abgelaufen. Eine Reintegration in Italien ist dem Kläger sowohl in wirtschaftlicher als auch sozialer Hinsicht zumutbar. Der Kläger hat sich ca. 20 Jahre, z.T. unterbrochen durch Aufenthalte in den Niederlanden, in Italien aufgehalten, bevor er nach Deutschland gezogen ist. Unüberbrückbare sprachliche oder kulturelle Hürden sind nach der erst wenige Jahre währenden Abwesenheit von Italien bei einer Rückkehr dorthin nicht zu erwarten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er auch in Italien in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften, z.B. im Bereich Touristik, zumal er nunmehr auch über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt. Sofern er wegen seiner Cannabis- und Alkoholabhängigkeit noch medizinischer Maßnahmen bedarf, kann er diese in Italien über den Servizio Sanitario Nazionale erlangen. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat der Kläger keine. Zwar hat er seit einigen Wochen eine ungarische Lebensgefährtin in Deutschland. Dieser Beziehung kommt jedoch angesichts der Tatsache, dass sie in Kenntnis der ungesicherten aufenthaltsrechtlichen Situation des Klägers eingegangen wurde, kein entscheidendes Gewicht zu. Den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin kann der Kläger auch von Italien aus über Fernkommunikationsmittel oder Besuchsaufenthalte in Italien aufrechterhalten. Zudem kann die Lebensgefährtin als ungarische Staatsangehörige auch in Italien von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen und die Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in Italien führen. (3) Vor diesem Hintergrund, unter Berücksichtigung der Schwere der vom Kläger begangenen Taten und der von ihm ausgehenden Wiederholungsgefahr fällt die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zu Lasten des Klägers aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden, zumal der Kläger in der Vergangenheit bereits mehrfach die Chance hatte, zu einem rechtstreuen Verhalten zurückzukehren. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich. 2. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die dessen Anordnung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mitumfasst, auf acht Jahre ist nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12 – juris Rn. 32; U.v. 13.12.2012 – 1 C 14/12 – InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort (BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – juris). Ausgehend davon ist die Befristung nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist ist vorliegend bedeutungslos, weil der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen. Der Beklagte hat zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die persönlichen Bindungen des Klägers berücksichtigt. Angesichts des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit und der erheblichen Wiederholungsgefahr einerseits und der geringen Bindungen im Bundesgebiet andererseits ist eine Frist von acht Jahren nicht zu beanstanden. Gegebenenfalls bestehende besondere Härten können durch die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 8 AufenthG gemildert werden. 3. Die Ankündigung der Abschiebung unmittelbar aus der Haft beruht auf § 58 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 5 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung und die dem Kläger gesetzte Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids entspricht § 59 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger ist – unabhängig von der Ausweisung – gem. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Seine Aufenthaltserlaubnis war lediglich bis 11. Mai 2022 gültig. Die Ausreisepflicht des Klägers ist gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch vollziehbar, da er bislang nicht die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt hat. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).