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Urteil

M 1 K 21.1376

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Der Klageantrag wird nach § 88 VwGO i.V.m. § 133, 157 BGB im wohlverstandenen Interesse des Klägers von der Kammer in Bezug auf die weiterhin begehrte, durch Tenorziffer 1 des angefochtenen Bescheids vom .. Februar 2021 abgelehnte Baugenehmigung als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO) verstanden, hinsichtlich der Tenorziffern 2 bis 6 als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Diese Klagebegehren können gemäß § 44 VwGO zulässigerweise in einer Klage zusammen verfolgt werden. II. So verstanden ist die Klage zulässig, aber unbegründet. 1. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung durch Tenorziffer 1 des Bescheids vom .. Februar 2021 war nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, da er nach maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. a) Das Vorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig, da es mit den gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, §§ 29 ff. BauGB, nicht übereinstimmt. aa) Die Genehmigungsbedürftigkeit ergibt sich aus Art. 55 Abs. 1 BayBO. (1) Die Voraussetzungen der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO liegen nicht vor, da es sich bei dem Bienenhaus nicht um einen Bienenfreistand oder eine andere unbedeutende Anlage handelt, sondern um ein von dieser Vorschrift nicht erfasstes Gebäude i.S.d. Art. 2 Abs. 2 BayBO (vgl. Lechner/Busse in Busse/Kraus, BayBO, 156. EL 2024, Art. 57 Rn. 377). (2) Das Vorhaben ist auch nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO verfahrensfrei. Diese Vorschrift erfasst freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 m 2 Brutto-Grundfläche und höchstens 140 m 2 überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Das streitgegenständliche Bienenhaus dient nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB. Dabei kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der Kläger die Imkerei im Sinne des § 201 BauGB berufsmäßig betreibt. Denn das Vorhaben weist jedenfalls keine dienende Funktion auf. Dabei sind an das „Dienen“ für Zwecke des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO keine anderen Anforderungen zu stellen als an das „Dienen“ i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (vgl. Weber in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 57 Rn. 11 a.E.; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, Stand: 1. Januar 2025, Art. 57 Rn. 31). Die dienende Funktion des Vorhabens kann demnach nur bejaht werden, wenn ein vernünftiger Landwirt (hier: Imker) – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 3.11.1972 – 4 C 9.70 – juris; zur Anwendung dieser Grundsätze auf die – berufsmäßige – Imkerei BayVGH, U.v. 15.5.1984 – 1 B 82 A.1535, BayVBl. 1985, 212). Zwar haben das AELF mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 (Bl. 29 -30 BA) sowie die Fachberatung für Imkerei des Bezirks Oberbayern mit Schreiben vom 20. November 2024 (Gerichtsakte) eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bejaht. Dieser nicht bindenden Einschätzung vermag die Kammer indes nicht zu folgen: Die Errichtung eines Bienenhauses statt eines Freistandes oder der Freiaufstellung ist regelmäßig die teuerste und aufwändigste Aufstellungsart für Bienenkästen. Mit Blick darauf, dass in dem Gebäude nur fünf Bienenkästen untergebracht werden sollen, die beengten Raum- und Lichtverhältnisse nur eingeschränktes Arbeiten zulassen und ein Bedarf für die Lagerung von besonderem, nicht leicht fortbewegbarem imkerlichen Gerät nicht erkennbar ist, ist nicht davon auszugehen, dass ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Imker das konkrete Vorhaben errichten würde. Überdies beschränkt es sich nicht – wie es das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs verlangt – auf das Erforderliche. Das ergibt sich zum einen aus den vorstehenden Erwägungen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, weshalb das Bienenhaus mit einer Grundfläche von ca. 4,1 m 2 auf einer ca. 9,64 m 2 großen Plattform errichtet werden müsste. Die Bienenkästen, die der Kläger dort aufstellen möchte, könnten ohne Weiteres auch frei aufgestellt oder in einem Bienenfreistand untergebracht werden. Weder das AELF noch die Fachberatung für Imkerei des Bezirks Oberbayern haben sich mit den Dimensionen des konkreten Vorhabens erkennbar auseinandergesetzt. bb) Das nach den Vorschriften über das Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig. (1) Es handelt sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes, sondern um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wäre – wie ausgeführt – mangels dienender Funktion des Vorhabens selbst dann nicht gegeben, wenn man annehmen würde, dass der Kläger die Imkerei berufsmäßig i.S.v. § 201 BauGB betreibt. Ginge man hingegen von einer nicht-berufsmäßigen Imkerei aus, könnte sich der Kläger nicht auf den Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB berufen. Dieser Auffangtatbestand privilegiert zwar Bienenhäuser, soweit nicht eine berufsmäßige Imkerei und damit eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben ist. Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind aber auf das Erforderliche zu beschränken, mithin auf bauliche Anlagen, die der unmittelbaren Unterbringung der Bienen dienen, nicht etwa auf Zusatzeinrichtungen oder gar Wohnhäuser (vgl. BayVGH, B.v. 4.10.2016 – 9 ZB 14.2172 – juris Rn. 6; U.v. 26.1.1998 – 15 B 95.2784 – juris Rn. 24; U.v. 11.2.1976 – 281 II 73 – juris Leitsatz). Das ist hier aus den bereits ausgeführten Gründen – insbesondere wegen der Plattform, auf der das Bienenhaus errichtet werden soll – nicht der Fall. (2) Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig, da es öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. (a) Nach Auffassung der Kammer ist im Rahmen der Prüfung, ob Naturschutzbelange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt werden, die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vollumfänglich zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 13.12.2001 – 4 C 3.01 – juris) zutreffend hervorgehoben, dass es einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass die bauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen generell unabhängig voneinander zu prüfen seien, nicht gebe. Artenschutzrechtliche Verbote nach § 44 BNatSchG seien zugleich Belange des Naturschutzes i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Das Naturschutzrecht konkretisiere die öffentlichen Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Wenn über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 Abs. 1 BauGB zu entscheiden sei, habe die zuständige Behörde daher auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Könnten artenschutzrechtliche Verbote naturschutzrechtlich nicht überwunden werden, stünden sie einem gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben als öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zwingend entgegen. Das Vorhaben sei dann bauplanungsrechtlich unzulässig. Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB deckten sich, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – juris Rn. 5 f.; ebenso HessVGH, B.v. 17.12.2013 – 9 A 1540/12.Z – juris Rn. 8; VGH BW, U.v. 30.8.2017 – 8 S 17/16 – juris Rn. 39; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 10. Auflage 2022, § 35 Rn. 203; Decker, UPR 2015, 207 ff.; anders Engelmann, UPR 2017, 81 ff.; Söfker, BeckOK BauGB, Stand: 1. August 2024, § 35 Rn. 84; Dürr in Brügelmann, 132. Lieferung Oktober 2024, § 35 Rn. 182; Konrad in Schiwy, BauGB, 194. Aktualisierungslieferung 1. Juli 2024, § 35 Rn. 203; unklar Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 155. EL August 2024, § 35 Rn. 92). Diese zu artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung kann auch auf naturschutzrechtliche Vorschriften übertragen werden (dem zuneigend BayVGH, B.v. 11.7.2016 – 15 ZB 14.400 – juris Rn. 32; ferner BayVGH, B.v. 9.10.2023 – 1 CS 23.1480 – juris Rn. 13; B.v. 29.4.2021 – 15 ZB 21.105 – juris Rn. 10; VGH BW, U.v. 30.8.2017 – 8 S 17/16 – juris Rn. 39; Decker, UPR 2015, 207, Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 83). Daraus folgt: Verstößt ein (privilegiertes) Außenbereichsvorhaben gegen naturschutzrechtliche Verbote und können diese naturschutzrechtlich im Wege der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nicht überwunden werden, so stehen dem Vorhaben öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen; es ist dann bauplanungsrechtlich unzulässig. Für die von § 35 Abs. 3 BauGB grundsätzlich verlangte „nachvollziehende“ Abwägung ist in solchen Fällen kein Raum mehr (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 29.4.2021 – 15 ZB 21.105 – juris Rn. 10). (b) Nach diesen Maßstäben ist das hier streitgegenständliche Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn es verstößt gegen das Beeinträchtigungs- und Zerstörungsverbot nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, das naturschutzrechtlich nicht im Wege der Ausnahme oder Befreiung überwunden werden kann. Das würde selbst dann gelten, wenn man – entgegen der Rechtsauffassung der Kammer – von einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 BauGB privilegierten Vorhaben ausginge. Der Vorhabenstandort liegt innerhalb eines Biotops, für das die Verbote nach § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gelten. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich der Vorhabenstandort in einem Biotop i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG befindet, das sich durch die Verzahnung von Schluchtwald und Landröhricht auszeichnet. Das ergibt sich zum einen aus der Indizwirkung der Eintragung des Biotops in die amtliche Biotopkartierung unter der Biotopteilflächennummer … (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 14 ZB 23.51 – juris Rn. 4), den Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde vom … Februar 2020, dem … Mai 2020, dem … September 2020 und .. Februar 2021 sowie den vom Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2024 mitgeteilten, durch eine Fachkraft für Naturschutz bei einer Ortseinsicht am 16. Dezember 2024 getroffenen Feststellungen. Die Kammer hat keinen Anlass, an den naturschutzfachlichen Einschätzungen und Bewertungen sowie der Indizwirkung der Eintragung in der amtlichen Biotopkartierung zu zweifeln. Für das hier gegenständliche Biotop gelten auch die Verbote des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, da Schluchtenwälder nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG bundesrechtlich, Landröhricht nach § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG landesrechtlich geschützt sind. Die Verwirklichung des Vorhabens stellt eine Handlung dar, die zur Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG führen kann. Ausreichend ist, dass die in Rede stehende Handlung im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit potenziell dazu geeignet ist, die Zerstörung oder Beeinträchtigung eines geschützten Biotops herbeizuführen (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. Ergänzungslieferung September 2024, § 30 BNatSchG Rn. 18). Durch die Errichtung des Bienenhauses mit seiner mehr als 9 m 2 großen Plattform kommt es zu einer erheblichen Verschattung der darunterliegenden Vegetation, wodurch nach der nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Einschätzung der unteren Naturschutzbehörde vom .. Februar 2021 und vom … September 2020 die typische Zusammensetzung der Lebensgemeinschaften des Bodens und damit der Biotopcharakter verloren gehen kann. Dass der Vorhabenstandort durch Bäume verschattet wird, ändert daran nichts. Denn das vorhandene Biotop hat sich unter diesen natürlichen Lichtverhältnissen entwickelt, die durch das Vorhaben verändert werden. Die darin liegende Verschlechterung des vorhandenen Zustandes ist auch erheblich. Sie stellt den Wert des Biotops als Lebensraum für die ihm zugehörige Lebensgemeinschaft in Frage. Die Beeinträchtigung ist auch nicht nur vorübergehend, sondern soll über längere Zeit Bestand haben. Dass eine vergleichsweise kleine Fläche betroffen ist, steht der Erheblichkeit nicht entgegen, denn Bezugsgröße für die Bestimmung der Erheblichkeit ist die Lebensraumfunktion des Biotops (Heugel in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 30 Rn. 8). Zudem würde andernfalls einer Entwicklung Vorschub geleistet, durch die das Biotop im Laufe der Zeit „durchlöchert“ oder „zerstückelt“ werden könnte, was dem Ziel des Biotopschutzes zuwiderlaufen würde, Biotope möglichst großflächig zu erhalten und zusammenhängende Verbundsysteme zu bilden (Albrecht in BeckOK Umweltrecht, 72. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 30 BNatSchG Rn. 25; OVG SH, U.v. 19.6.1997 – 1 L 283/95 – juris Rn. 38). Die Verbote des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG können auch nicht überwunden werden. Eine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kommt nicht in Betracht, da ein von dieser Norm vorausgesetzter Ausgleich der Beeinträchtigung nach der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom … September 2020 nicht möglich und auch für die Kammer nicht ersichtlich ist, wie ein mit dem betroffenen Biotop im Wesentlichen übereinstimmendes Biotop mit vergleichbarer Flächenausdehnung an anderer Stelle hergestellt werden könnte (vgl. Albrecht in BeckOK Umweltrecht, 72. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 30 BNatSchG Rn. 29 m.w.N.). Auch eine Ausnahme nach § 30 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG scheidet aus. Weder ist ein Ausgleich möglich noch ist das streitgegenständliche Vorhaben aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig. Das vom AELF in seiner Stellungnahme vom … Dezember 2019 angeführte „besondere[s] gesellschaftliche[s] Interesse an der Haltung von Bienen“ – so dieses überhaupt besteht – genügt insoweit nicht. Auch eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kommt nicht in Betracht, denn weder besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist ersichtlich, dass die Anwendung des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG). (3) Auf etwaige Verstöße gegen die Landschaftsschutzgebietsverordnung und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) kommt es im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht mehr an. Es kann auch dahinstehen, ob das Vorhaben weitere öffentliche Belange wie die Darstellungen eines Flächennutzungsplanes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB oder den – soweit dieser überhaupt anzuerkennen ist – ungeschrieben öffentlichen Belang der Bezugsfallwirkung beeinträchtigt. 2. Die Beseitigungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids vom .. Februar 2021 ist rechtmäßig. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, so kann die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 76 Satz 1 BayBO die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind erfüllt, denn das streitgegenständliche Bienenhaus ist formell illegal, da es einer Baugenehmigung bedarf und eine solche nicht vorliegt, als auch materiell illegal, da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Auch die Ausübung des der Bauaufsichtsbehörde auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) erweist sich im Umfang der durch § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle als fehlerfrei. Sie hat insbesondere das ihr zustehende Ermessen erkannt und in pflichtgemäßer Weise ausgeübt (vgl. zu den Anforderungen an die „intendierte“ Ermessensentscheidung bei bauaufsichtliche Maßnahmen BayVGH, B. v. 17.8.2022 – 15 ZB 22.1402 – juris Rn. 13 m.w.N.). Im konkreten Fall sind besondere Umstände, aus denen sich besondere Anforderungen an die Ermessensausübung ergeben könnten nicht ersichtlich. Soweit man annimmt, der Kläger wollte in der mündlichen Verhandlung durch die Behauptung, der Imkereiverband H. habe vergleichbare Hütten und Freistände in Biotopen, einen Ermessensfehlgebrauch seitens des Beklagte rügen, würde er damit nicht durchdringen. Richtig ist zwar, dass das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) es verbietet, das Gesetz nur in einzelnen Fällen durchzusetzen und gegen andere vergleichbare Schwarzbauten ohne sachlichen Grund nicht einzuschreiten (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1998 – 4 B 99.98 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 9.5.2018 – 1 B 14.2215 – juris Rn. 37; B.v. 15.10.2012 – 2 ZB 12.340 – juris Rn. 8). Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung jedoch erklärt, dass den Behauptungen des Klägers nachgegangen und gegebenenfalls bauaufsichtlich eingeschritten werde. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass der Beklagte beabsichtigt, allfällige rechtswidrige Zustände flächendeckend und unterschiedslos bekämpfen zu wollen, sodass keine Anhaltspunkte für eine sachlich nicht begründete, systemwidrige oder planlose, mithin fehlerhafte Ermessensausübung bestehen. 3. Auch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom .. Februar 2021 erweist sich als formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung sind Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, 36 VwZVG. Das Landratsamt R. war als Anordnungsbehörde i.S.d. Art. 20 Nr. 1 VwZVG gem. Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwZVG für ihren Erlass zuständig. Eine (gesonderte) Anhörung war gem. Art. 28 Abs. 2 Satz 5 BayVwVfG entbehrlich. Durch Androhung von Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR wurde auch Art. 36 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 VwZVG Genüge getan. Das Zwangsgeld bewegt sich in dem durch Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG festgelegten Rahmen und erscheint angemessen. Hinsichtlich der gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG eingeräumten Erfüllungsfrist von sechs Wochen ab Unanfechtbarkeit der Beseitigungsanordnung bestehen keine Bedenken. 4. Gegen die Kostenentscheidung in Ziffern 4-6 des Bescheids vom .. Februar 2021 bestehen schließlich dem Grunde und der Höhe nach keine Bedenken. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keine Anträge gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.