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Urteil

M 26b K 22.2299

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Abänderung des Bescheides vom 29. März 2022, der Klägerin weitere 1.560,55 EUR Verdienstausfallentschädigung zu gewähren und weitere 549,72 EUR für Aufwendungen für soziale Sicherung zu erstatten. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg. 1. Gegenstand der Klage ist die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche. Die Klägerin begehrt über die bereits vom Beklagten bewilligte Summe hinaus die Gewährung einer weiteren Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 1.560,55 EUR sowie die Erstattung weiterer 549,72 EUR für Aufwendungen für soziale Sicherung. 2. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die am 27. April 2022 fristgerecht erhobene Klage als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO statthaft, da sich die Klägerin gegen die teilweise Ablehnung ihres Entschädigungsantrags im Bescheid vom 29. März 2022 wendet und den Erlass eines für sie günstigeren Bescheides begehrt. 3. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Gewährung weiterer Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 1.560,55 EUR und auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für soziale Sicherung in Höhe von 549,72 EUR. 3.1. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung ist § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 3 bzw. Satz 4 IfSG in der jeweils für den Absonderungszeitraum geltenden Fassung (vgl. hierzu VG München, U.v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15 ff.). Demnach gilt für den Zeitraum bis 30. März 2021 die Fassung vom 21. Dezember 2020 (BGBl. 2020, S. 3136-3137) und für den Zeitraum ab 31. März 2021 die Fassung vom 29. März 2021 (BGBl. 2021, S. 370-380). 3.1.1. Nach diesen Vorschriften wird Selbständigen auf Antrag (§ 56 Abs. 5 Satz 3 bzw. Satz 4 IfSG) eine Entschädigung gewährt, wenn sie auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage abgesondert worden sind und dadurch einen Verdienstausfall erlitten haben (§ 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG). Die Fassungen unterscheiden sich dadurch, dass Personen, die als Kranke abgesondert wurden, erst ab dem 31. März 2021 zu den Anspruchsberechtigen zählen. 3.1.2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Anspruchsvoraussetzungen bei der Klägerin für den Zeitraum 24. März 2021 bis 7. April 2021 erfüllt sind und die Klägerin für diesen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtig ist. 3.1.3. Hinsichtlich der Höhe der Entschädigung hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung weiterer 1.560,55 EUR. 3.1.3.1. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall (§ 56 Abs. 2 Satz 1 IfSG). Als Verdienstausfall gilt nach § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG das Netto-Arbeitsentgelt, das auf Grundlage der für den Arbeitnehmer maßgeblichen Arbeitszeit unter Abzug von Steuern und Aufwendungen zur sozialen Sicherung zu ermitteln ist. Nach § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG in der bis 30. März 2021 gültigen Gesetzesfassung vom 21. Dezember 2020 gilt zudem für den Fall, dass dem Arbeitnehmer bei Absonderung ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts verbleibt, als Verdienstausfall der Unterschiedsbetrag zwischen dem Netto-Arbeitsentgelt und dem im auf die Absonderung folgenden Kalendermonat erzielten Netto-Arbeitsentgelt. Die Regelungen von § 56 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 IfSG gelten gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG in der bis 30. März 2021 gültigen Gesetzesfassung vom 21. Dezember 2020 für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbständigen entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Selbständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV) aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen ist. Nach § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG in der ab dem 31. März 2021 gültigen Gesetzesfassung vom 29. März 2021 gilt § 56 Abs. 3 Satz 1 IfSG entsprechend für die Berechnung des Verdienstausfalls bei Selbständigen. Arbeitseinkommen ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Nach der Definition des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG) und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen können Steuerpflichtige als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). Zum Antragsverfahren bestimmt § 56 Abs. 11 Satz 4 IfSG, dass dem Antrag von Selbständigen eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Arbeitseinkommens beizufügen ist. 3.1.3.2. Dies zugrunde gelegt, bemisst sich der Verdienstausfall der Klägerin auf Grundlage des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit laut dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid auf 3.121,10 EUR. Abzüglich der bereits mit dem streitgegenständlichen Bescheid gewährten Verdienstausfallentschädigung in Höhe von 1.560,55 EUR hat die Klägerin damit gegen den Beklagten noch einen Anspruch auf Gewährung von Verdienstausfallentschädigung in Höhe von weiteren 1.560,55 EUR. Bezüglich der zwischen den Beteiligten insoweit unstreitigen Berechnung auf der Basis der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2019 nimmt das Gericht Bezug auf die Behördenakte (Blatt 147). 3.1.3.3. Soweit der Beklagte den aus dem Einkommensteuerbescheid ermittelten Gewinn mit Blick auf die während der Absonderung der Klägerin von den beiden Mitarbeiterinnen weiterhin erzielten Umsätze pauschal um 50% gekürzt und dies mit einem 50%-igen Beitrag der Klägerin am Unternehmenserfolg begründet hat, findet sich hierfür keine gesetzliche Grundlage. (a) Eine pauschale Kürzung der Verdienstausfallentschädigung lässt sich nicht auf § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG in der Fassung vom 21. Dezember 2020 stützen. (aa) Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums 24. März 2021 bis 30. März 2021, in welchem die oben wiedergegebene Norm in Kraft gewesen ist und über § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG in Bezug genommen wurde, ist bereits deren Tatbestand vorliegend nicht erfüllt. Der Klägerin ist aufgrund der Quarantäne nicht im Sinne dieser Vorschrift ein Teil des bisherigen Arbeitsentgelts erhalten geblieben. Ausweislich der Gesetzesbegründung bezieht sich diese Vorschrift auf Konstellationen, in denen der Betroffene seine Tätigkeit teilweise weiter verrichten darf und deshalb nur eine Einkommensminderung eintritt. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn jemand im Milchhandel beschäftigt ist und nicht mehr mit unverpackter Ware hantieren, trotzdem aber weiterhin im Verkauf verpackter Ware tätig sein darf (BT-Drs. 3/1888, S. 27; vgl. hierzu auch Kümper, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz: IfSG, 1. Auflage 2020, § 56 Rn. 32; Gerhardt, 5. Aufl. 2021, IfSG § 56 Rn. 20). Vorliegend ist der Klägerin ihre Tätigkeit durch die Absonderung jedoch komplett untersagt worden, sie durfte nicht teilweise weiter tätig sein. Sofern in diesem Zeitraum der Klägerin eventuell weiterhin Einnahmen durch Abrechnungen ihrer beiden Arbeitnehmerinnen zugeflossen sein sollten, beruhten diese deshalb bereits nicht auf einer noch weiter verbleibenden Tätigkeit der Klägerin. Auch eine im Sinne des § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG „entsprechende“ Anwendung von § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG auf Selbständige rechtfertigt die vom Beklagten vorgenommene pauschale Kürzung des aus dem Einkommensteuerbescheid ermittelten monatlichen Gewinns auf einen fiktiven 50%-Anteil am Unternehmenserfolg nicht. Der Beklagte orientiert sich bei der Festlegung des Anteils am Unternehmenserfolg daran, zu welchem Anteil die Klägerin durch ihre eigene Tätigkeit zum Gesamtumsatz beiträgt, und rechnet die auch ohne die Tätigkeit der Klägerin durch die Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen weiterfließenden Umsätze der Klägerin als „Arbeitsentgelt“ zu. Bei den von den Arbeitnehmerinnen der Klägerin im Quarantänezeitraum erzielten Umsätzen handelt es sich allerdings nach Auffassung der Kammer nicht um eine dem „Arbeitsentgelt“ im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG entsprechende Bezugsgröße. Denn aus der oben skizzierten Regelungssystematik von § 56 IfSG, § 15 SGB IV und § 4 EStG ergibt sich, dass es sich beim „Arbeitsentgelt“ eines Selbständigen im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG um den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit handelt, also um den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Mit der Feststellung, dass im Quarantänezeitraum weiterhin Umsätze generiert bzw. Betriebseinnahmen erzielt wurden, kann deshalb ohne nähere Informationen zu den Betriebsausgaben im Quarantänezeitraum nicht ohne Weiteres begründet werden, dass der Klägerin noch ein „Arbeitsentgelt“ bzw. ein Gewinn verblieben sei. Wenn nämlich beispielsweise die Betriebseinnahmen im Quarantänezeitraum die Betriebsausgaben im Quarantänezeitraum nicht überstiegen haben sollten, wäre im Quarantänezeitraum überhaupt kein Gewinn entstanden und damit auch kein „Arbeitsentgelt“ im Sinne von § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG verblieben. Angesichts dessen erscheint dem Gericht zweifelhaft, ob die durch § 56 Abs. 3 Satz 4 IfSG in der Fassung vom 21. Dezember 2020 angeordnete „entsprechende“ Anwendung von § 56 Abs. 3 Satz 3 IfSG überhaupt eine Berücksichtigung von während der Quarantäne weiterhin erzielten Betriebseinnahmen erlaubt. Für eine sachgerechte Beantwortung der Frage, ob im Quarantänezeitraum noch ein Gewinn bzw. ein „Arbeitsentgelt“ verblieben ist, wären nämlich komplexe betriebswirtschaftliche Überlegungen bzw. Gutachten nötig, die sich insbesondere damit beschäftigen müssten, ob und in welchem Maße die von Selbstständigen vor, während und nach dem Quarantänezeitraum erzielten Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben auf den im Quarantänezeitraum erzielten Gewinn auswirken. Ein derart komplexes Beurteilungs- und Entscheidungsprogramm der zuständigen Behörde hat der Gesetzgeber im Rahmen von § 56 Abs. 3 IfSG erkennbar gerade nicht beabsichtigt. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass § 56 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Satz 1 IfSG gemäß dem Wortlaut („gelten“ bzw. „gilt“) die Höhe des Verdienstausfalls für Selbständige fingiert und der Gesetzgeber die damit verbundenen Pauschalierungen bzw. Ungleichbehandlungen im Vergleich zu Arbeitnehmern bewusst in Kauf genommen hat, um durch den einfachen Rückgriff auf die durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesene einkommenssteuerrechtliche Gewinnermittlung die Entschädigungsbehörde von komplexen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Betrachtungen bei der Gewinnermittlung zu entlasten und so das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Zudem bezwecken die Entschädigungsvorschriften des IfSG nach dem Willen des historischen Gesetzgebers keinen vollen Schadensausgleich, sondern stellen eine Billigkeitsregelung dar, um dem von einer Maßnahme Betroffenen „eine gewisse Sicherung … vor materieller Not“ zukommen zu lassen (BT-Drucksache 3/1888, S. 27). Gegen die Vornahme komplexer Ermittlungen und Korrekturen im Einzelfall spricht außerdem, dass sich der Gesetzgeber der unterschiedlichen Berechnungen bzw. Berechnungszeiträume bei Arbeitnehmern und Selbständigen durchaus bewusst gewesen ist und Unterschiede zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen insoweit billigend als „unvermeidlich“ in Kauf genommen hat (vgl. BT-Drucksache 3/1888, S. 28). Vor diesem Hintergrund kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin im Quarantänezeitraum durch die Tätigkeit ihrer beiden Arbeitnehmerinnen einen Gewinn erzielt hat oder nicht, streitentscheidend nicht mehr an. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass in extremen Fällen, in denen der Gewinn nur minimal oder gar nicht von der Arbeitsleistung des Selbständigen abhängt, z.B. weil dieser sich auf Leitungsaufgaben beschränkt, die keinen ständigen Einsatz erfordern, oder er als stiller Teilhaber fungiert, bereits wegen fehlenden Verdienstausfalls der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach in Frage stehen würde. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. (bb) Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums 31. März 2021 bis 7. April 2021 gilt nichts Anderes. Auch insoweit findet die vom Beklagten vorgenommene Kürzung keine gesetzliche Grundlage. (b) Auch eine Anrechnung nach § 56 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 IfSG scheidet aus. Nach § 56 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 IfSG ist auf die Entschädigung anzurechnen das Netto-Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen nach Abs. 3 aus einer Tätigkeit, die als Ersatz der verbotenen Tätigkeit ausgeübt wird, soweit es zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall übersteigt. Ersatztätigkeiten sind Erwerbstätigkeiten, die ersatzweise (z.B. im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses) ausgeübt werden und nicht mit der endgültigen Aufgabe der bisherigen Tätigkeit verbunden sind (BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 22. Ed. 1.4.2024, IfSG § 56 Rn. 94). Bei Arbeitnehmern liegt eine Ersatztätigkeit vor, wenn eine nicht vom bestehenden Arbeitsvertrag (gegebenenfalls unter Beachtung des Direktionsrechts) erfasste Tätigkeit anstelle der verbotenen Tätigkeit aufgenommen wird (Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 33). Nach diesem Maßstab liegt keine Ersatztätigkeit im Sinne von § 56 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 IfSG vor. Die Klägerin selbst war im Absonderungszeitraum nicht anderweitig tätig. Auch bei der im Absonderungszeitraum der Klägerin vorgenommenen Tätigkeit der beiden angestellten Psychotherapeutinnen handelt es sich nicht um eine Ersatztätigkeit. Unabhängig davon, dass fraglich erscheint, ob eine Tätigkeit anderer Personen als der abgesonderten Klägerin von der Vorschrift erfasst sein sollen, sind die angestellten Psychotherapeutinnen nicht ersatzweise bzw. anstelle der Klägerin tätig geworden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin haben sich die beiden Angestellten – wie zuvor – im Absonderungszeitraum der Klägerin weiterhin lediglich um ihre eigenen Fälle gekümmert und keine Fälle der Klägerin übernommen. 3.2. Hinsichtlich der Aufwendungen für soziale Sicherung steht der Klägerin gemäß § 58 Satz 1 IfSG eine gesamte Erstattung in Höhe von 1.099,43 EUR zu. Abzüglich der bereits mit dem streitgegenständlichen Bescheid gewährten Erstattung hat die Klägerin damit gegen den Beklagten noch einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für soziale Sicherung in Höhe von weiteren 549,72 EUR. Bezüglich der zwischen den Beteiligten – abgesehen vom 50-prozentigen Abschlag – unstreitigen Berechnung der Erstattungshöhe nimmt das Gericht Bezug auf die Behördenakte (Blatt 147). Insbesondere sind keine Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der Aufwendungen zur sozialen Sicherung vorgetragen oder sonst für das Gericht erkennbar geworden. Den vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommenen Abschlag in Höhe von 50 Prozent erachtet das Gericht im vorliegenden Fall nicht als rechtmäßig. Auf die obigen Aufführungen zur Entschädigung des Verdienstausfalls wird sinngemäß verwiesen. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.