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Urteil

M 9 K 24.4556

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2025 trotz Ausbleibens der Klageseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. 1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die mit Bescheid vom 23. November 2023 angeordnete Nutzungsuntersagung und Rückbauanordnung und gegen die Fälligkeitsmitteilung vom 16. April 2024 richtet. a. Hinsichtlich des Bescheids vom 23. November 2023 wurde die Klagefrist nicht eingehalten. Der Kläger hat keine Klage innerhalb der Klagefrist erhoben. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Der Bescheid vom 22. November 2023 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2024 zugestellt. Die Klagefrist begann am 21. Januar 2024 zu laufen und endete mit Ablauf des 20. Februar 2024, § 57 VwGO iVm §§ 222 ZPO, 187 ff. BGB. Die gegen den die Nutzungsuntersagung und Rückbauanordnung enthaltenden Bescheid gerichtete Klage ging erst am 24. Juli 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO wurde nicht gestellt, auch sind keine Anhaltspunkte für ein unverschuldetes Versäumnis ersichtlich. b. Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung vom 16. April 2024 ist die als Anfechtungsklage erhobene Klage nicht statthaft und deshalb unzulässig. Bei der angegriffenen „Fälligkeitsmitteilung“ handelt es sich nicht um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, sondern lediglich um die Mitteilung eines Bedingungseintritts. Da bereits die Androhung des Zwangsgelds ein nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer, jedoch aufschiebend bedingter Leistungsbescheid ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG) und das VwZVG insoweit eine gesonderte Zwangsmittelfestsetzung nicht kennt, ist dem Pflichtigen bei Verwirkung des Zwangsgelds lediglich mitzuteilen, dass das Zwangsgeld zur Zahlung fällig geworden ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG), und ihm der fällige Betrag in Rechnung zu stellen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.10.2014 – 2 ZB 13.2466 – juris Rn. 3; BayVerfGH, Bv. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 46) Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Kläger ausdrücklich einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 16. April 2024 VwGO gestellt. Für eine Umdeutung in einen statthaften Feststellungsantrag nach § 43 VwGO bezüglich der Fälligkeitsmitteilung besteht angesichts der ausdrücklichen entsprechenden Antragstellung in Verbund mit der anwaltlichen Vertretung des Klägers weder Anlass noch Raum. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass eine etwaige Feststellungsklage auch nicht begründet gewesen wäre, da das mit Bescheid vom 22. November 2023 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- fällig geworden ist. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayVwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig, wenn die Pflicht nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG nicht erfüllt wird. Der Kläger ist seinen Pflichten zur Unterlassung der Nutzung der Freiflächen der Grundstücke FlNrn. …3, …, Gemarkung … als Lagerplatz und Abstellfläche für LKW, Busse, Kraftfahrzeuge, Container, Kies, Humus und sonstige Gegenstände und zur Wiederherstellung des Ursprungszustands der Freiflächen der Grundstücke FlNrn. …3, …, Gemarkung … weder bis Ablauf der im Bescheid vom 22. November 2023 gesetzten Frist noch zum Zeitpunkt der Entscheidung nachgekommen. 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 24. Juni 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 2.1 Der Kläger kann sich mit der Klage im Hinblick auf den Bescheid vom 24. Juni 2024 ausschließlich auf Rechtsverletzungen durch die Androhung selbst stützen. Denn Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG beschränkt die Geltendmachung von Rechtsverletzungen auf die Androhung, wenn der der Androhung zugrundeliegende Verwaltungsakt, der mit dieser nicht verbunden ist, bereits unanfechtbar geworden ist. Vorliegend ist die Grundverfügung vom 22. November 2023, wie oben bereits dargestellt, unanfechtbar geworden. 2.2 Eine Rechtsverletzung durch die erneute Androhung von Zwangsgeldern mit Bescheid vom 24. Juni 2024 liegt nicht vor. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach Art. 19 VwZVG sind gegeben. Ein wirksamer vollstreckbarer Grundverwaltungsakt liegt in Form der Nutzungsuntersagung und Beseitigungsanordnung vom 22. November 2023 vor. Auch die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach Art. 31, 36 VwZVG liegen vor. Eine erneute Androhung eines Zwangsgeldes war gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG möglich, weil das erste Zwangsgeld, das mit Bescheid vom 22. November 2023 angedroht worden war, erfolglos geblieben ist. Der Kläger ist seinen Pflichten aus dem Bescheid vom 22. November 2023, wie oben bereits dargestellt, nicht nachgekommen. Das Zwangsgeld wurde, wie von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG gefordert, mit Bescheid vom 24. Juni 2024 auch schriftlich angedroht. Die in dem Bescheid bestimmte Erfüllungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides ist ebenfalls angemessen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Der Kläger wusste bereits seit der Zustellung des Bescheids vom 22. November 2023 mit Postzustellungsurkunde am 20. Januar 2024 von seiner Verpflichtung zur Unterlassung und Wiederherstellung. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Frist von einem weiteren Monat als angemessen. Die Zwangsgeldandrohung war auch bestimmt genug im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwZVG. Für jede der auferlegten Pflichten in den Nrn. 1 und 2 wurde ein eigenes Zwangsgeld in jeweils einzeln festgelegter Höhe angedroht. Auch hinsichtlich der Höhe der angedrohten Zwangsgelder lässt sich kein Rechtsverstoß erkennen. Gemäß Art. 31 Abs. 2 VwZVG beträgt das Zwangsgeld mindestens EUR 15 und höchstens EUR 50.000,-, wobei die Behörde die Höhe des Zwangsgeldes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Pflichtigen zu bestimmen hat. Das Gericht prüft im Rahmen des Ermessens nicht, ob die Entscheidung der Behörde inhaltlich richtig oder zweckmäßig war, sondern die Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Behörde ermessenshlerfrei gehandelt hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sein Ermessen ausgeübt und insbesondere ist die Verdoppelung der Zwangsgelder nicht ermessensfehlerhaft. Die Zwangsgelder, welche jeweils am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Rahmens liegen, dienen dem Zweck, eine Beugewirkung zu entfalten und den Pflichtigen zur Erfüllung der von ihm geforderten Pflichten anzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2008 – 15 CS 08.455 – juris Rn. 19). Hat sich herausgestellt, dass das ursprünglich angedrohte Zwangsgeld nicht geeignet war, eine effektive Beugewirkung zu entfalten, kann die Behörde daraufhin ein höheres Zwangsgeld androhen (BayVGH, B.v. 19.7.2017 – 10 ZB 16.133 – juris Rn. 12). Unter Berücksichtigung dessen lassen die Erwägungen des Beklagten keine Ermessensfehler erkennen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO sowie auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.