Urteil
M 5 K 21.5687
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gem. § 40 Abs. 1 Satz der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO eröffnet, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt, die spezialgesetzlich keiner anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist. Es handelt sich insbesondere nicht um eine bürgerliche und dabei in die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallende Rechtsstreitigkeit (vgl. § 13 Gerichtsverfassungsgesetz/GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Arbeitsgerichtsgesetz/ArbGG). Die Zuordnung einer Streitigkeit zum öffentlichen oder bürgerlichen Recht richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Maßgebend für die Einstufung ist somit, ob der dem Klagebegehren zu Grunde liegende Sachverhalt sich nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften beurteilt. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es maßgeblich auf den objektiven (wahren) rechtlichen Charakter des Anspruchs an, so wie sich dieser nach den vom Kläger zur Begründung der Klage vorgetragenen, im Rahmen der Rechtswegentscheidung als zutreffend zu unterstellenden Tatsachen ergibt. Zu prüfen ist daher, welche Rechtsvorschrift für den Streitgegenstand maßgeblich ist und ob diese dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Eine Rechtsstreitigkeit ist dann öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlicher Natur sind. Öffentlichrechtlicher Natur ist eine Rechtsnorm, wenn sie einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Funktion als solchen berechtigt oder verpflichtet (BVerwG, B.v. 17.3.2021 – 2 B 3/21 – BVerwGE 172, 8, juris Rn. 17). Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Streitsache öffentlich-rechtlich, weil die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind. Der Kläger begehrt mit seiner Klage unter Aufhebung des Bescheids vom 15. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2021 die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger das Recht auf Führen der Berufsbezeichnung „Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis (OStR i. BV) einzuräumen. Er begehrt damit den Erlass eines Verwaltungsakts. Für Streitigkeiten in Bezug auf Verwaltungsakte ist – vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher spezieller Rechtswegzuweisungen – der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der öffentlich-rechtliche Charakter einer solchen Streitigkeit folgt daraus, dass es sich bei Verwaltungsakten nach der ausschließlich Träger der öffentlichen Gewalt berechtigenden Vorschrift des Art. 35 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) um auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Maßnahmen einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt. Die dem Anspruch zugrundeliegenden Rechtsnormen, darunter Art. 59 Abs. 4 S. 1 Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsbezeichnung der nicht verbeamteten Lehrkräfte (Lehrerberufsbezeichnungsverordnung/LBerBezV) v. 13. Oktober 2011 (GVBl. S. 537) sind öffentlich-rechtlicher Natur, da sie einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade in seiner Funktion als solchen berechtigen oder verpflichten. Dementsprechend ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. Die gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 15. April 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2021 und Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger das Recht auf Führen der Berufsbezeichnung „Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis“ einzuräumen bzw. hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung der Entscheidungsgründe des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung des Rechts, die Berufsbezeichnung „Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis“ führen zu dürfen. Rechtsgrundlage ist Art. 59 Abs. 4 S. 1 BayEUG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 LBerBezV. Nach Art. 59 Abs. 4 Satz 1 BayEuG kann Lehrkräften, die unbefristet im Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen tätig sind, für die Dauer ihrer Tätigkeit das Recht eingeräumt werden, Berufsbezeichnungen zu führen, die das Staatsministerium für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. Auf dieser Grundlage wurde die Lehrerberufsbezeichnungsverordnung erlassen. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBerBezV heißt es, dass Lehrkräften, die unbefristet im Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayEuG tätig sind, auf Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Recht eingeräumt werden kann, Berufsbezeichnungen zu führen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LBerBezV dürfen Lehrkräften Berufsbezeichnungen nur eingeräumt werden, wenn sie die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen. Da die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 8. Juli 1999 die pädagogische Eignung des Klägers im Einzelfall festgestellt hat, ist wohl davon auszugehen, dass der Kläger die pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. Ein solcher Nachweis beziehungsweise eine Anerkennung des Vorliegens auch der fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis liegt für den Kläger nicht vor. Da es sich bei der Bezeichnung „Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis“ um eine Bezeichnung handelt, die dem beamtenrechtlichen Amt angenähert ist und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis in fachlicher Hinsicht erfüllt sind, wirkt sich der Grundsatz der Formenstrenge im Beamtenrecht entsprechend auch in dieser Konstellation aus. Dies hat zur Folge, dass von einer Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nur dann auszugehen ist, wenn entweder eine Lehramtsbefähigung, d.h. die Qualifikation für den Lehrerberuf, auf Grundlage der maßgeblichen Vorschriften erworben worden ist oder jedenfalls das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Wege einer (förmlichen) Entscheidung abstrakt festgelegt oder im Einzelfall festgestellt worden ist. Da keine dieser Varianten für den Kläger erfüllt sind, liegen die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht vor. Welche fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis zu erfüllen sind, ist in erster Linie den jeweiligen Landesgesetzten, vorliegend dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz/BayLBG zu entnehmen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, U.v. 5.10.2023 – 10 Sa 356/23 – juris Rn. 68 ff., insb. Rn. 71). Eine formalisierte Betrachtungsweise ist vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die Frage der Anerkennung von Studienabschlüssen einer formalisierten Betrachtung unterliegt, die von den Gerichten nicht durch eine Einzelfallprüfung der fachlichen Voraussetzungen überlagert werden sollte. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass in Art. 22 Abs. 4, Abs. 5 BayLBG eine Einzelfallprüfung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus für die Fälle vorgesehen ist, in denen anstelle des nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz geforderten Ersten und Zweiten Staatsexamens eine andere Vor- und Ausbildung vorliegt. Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in einem Beschluss vom 29. August 2022 ausgeführt hat, dass mit dem Bestehen der Zweiten Dienstprüfung die staatliche Lehramtsbefähigung nicht erworben werde, sodass eine automatische Gleichstellung [mit staatlich ausgebildeten Lehrkräften] nicht bestehe, dass jedoch für Religionslehrer (im Kirchendienst) im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet werden sollte, durch den Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und bei Nachweis fachlicher Lehrqualifikationen auf der Basis ausreichender pädagogischer Lehrerfahrung im Schul- und Hochschulbereich eine der Ausbildung der staatlichen Lehrkräfte entsprechende Rechtsstellung zu erlangen (so BayVGH, B.v. 29.8.2022 – 3 CE 22.838 – juris Rn. 13). Dies gilt auch für das Führen der Berufsbezeichnung. Da das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus eine solche Feststellung, dass die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Kläger vorliegen, sodass seine fachliche Ausbildung jedenfalls im Fach Katholische Religionslehre der nach den Bestimmungen des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes ausgebildeten Lehrkräften entspricht, nicht getroffen hat, der Kläger eine solche auch nicht beantragt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. aa) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verleihung der Berufsbezeichnung „Oberstudienrat im Beschäftigungsverhältnis“ nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes/GG. Denn im Freistaat Bayern liegt keine einheitliche Verwaltungspraxis vor. Mit Blick auf die Verleihung der Berufsbezeichnung an Diplomtheologen mit Anstellungsprüfung sind keine gleichmäßigen Entscheidungen in mehreren gleichgelagerten Fällen getroffen worden. Sofern auf zwei Religionstheologen verwiesen wird, denen das Landesamt für Schulen in Gunzenhausen beziehungsweise die Regierungen von Unterfranken das Recht verliehen haben will, eine Berufsbezeichnung zu führen bzw. auf einen weiteren Diplomtheologen hingewiesen wird, der von der Regierung von Schwaben als Oberstudienrat bezeichnet worden sei, hat das Ergebnis einer in der Gerichtsakte befindlichen Anfrage der Regierung von Oberbayern bei anderen Regierungen, der Landeshauptstadt München sowie beim Landesamt für Schulen ergeben, dass die Handhabung uneinheitlich ist. Während lediglich die Landeshauptstadt München Diplomtheologen mit Anstellungsprüfung, die in TV-L E 14 eingruppiert wurden, die Berufsbezeichnung durchgängig verleiht, finden sich neben den bereits genannten Verleihungen an einzelne Beamte durch das Landesamt für Schulen in Gunzenhausen sowie der Regierung von Unterfranken lediglich Behörden, die das Führen der Berufsbezeichnung ablehnen (so die Regierung von Oberbayern, die Regierung von Niederbayern und das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus) oder sich nicht positioniert haben. Da eine einheitliche Verwaltungspraxis mithin nicht vorliegt, scheidet ein Anspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung aus. bb) Der Kläger erfüllt die fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht. Insbesondere hat er keine Lehramtsbefähigung nach dem BayLBG erworben, weder nach Art. 7 BayLBG, noch nach Art. 22 Abs. 4, 5 BayLBG. (1) Nach Art. 7 Abs. 1 BayLBG wird die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben. Da der Kläger diese beiden Staatsprüfungen nicht nachweisen kann, hat er eine Lehramtsbefähigung nach dieser Vorschrift nicht erworben. Sofern der Kläger auf die Möglichkeit hinweist, bestimmte Qualifikationen als Zweite Staatsprüfung nach Art. 7 Abs. 3 BayLBG i.V.m. § 39 der Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II – v. 28.10.2004, GVBl. S. 428) anerkennen zu lassen, so ist diese Möglichkeit für den Kläger ersichtlich nicht gegeben, da dieser keine Lehramtsbefähigung in einem anderen Land erworben hat. (2) Die Befähigung des Klägers für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist auch nicht vom Staatsministerium nach Art. 22 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 BayLBG festgestellt worden. Hiernach kann das Staatsministerium für Bewerber die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen feststellen, die anstelle einer Vorbildung nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes ein als Vorbildung für das angestrebte Lehramt geeignetes Studium von mindestens dem Umfang der für das entsprechende Lehramt geforderten Mindeststudienzeit entweder an einer in Art. 4 Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Hochschule mit einer Ersten Prüfung für ein Lehramt oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder einer entsprechenden kirchlichen Prüfung (Nr. 1) oder mit einer entsprechenden Hochschulprüfung, die nach dem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 anzuerkennen ist (Nr. 2), abgeschlossen haben. Nach Art. 22 Abs. 4 Satz 2 BayLBG kann diese Feststellung unter anderem von einer berufspraktischen Tätigkeit, vom Erwerb der fehlenden Vorbildung, von einer Ergänzungsprüfung in Erziehungswissenschaften und Fachdidaktik und von einer Ersten Staatsprüfung in einem weiteren Unterrichtsfach abhängig gemacht werden. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er einen Antrag auf Feststellung der Befähigung nicht gestellt hat und in der Folge eine Feststellung nicht erfolgt ist, hat er eine Lehrbefähigung nach dieser Vorschrift nicht erworben. Es kann auch nicht ohne weiteres von der Gleichwertigkeit der Studien des Klägers mit dem Lehramt an beruflichen Schulen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 BayLBG (i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayLBG) ausgegangen werden. Nach dieser – seit der Ausbildung des Klägers im Wortlaut unverändert gebliebenen – Vorschrift umfasst das Lehramt an beruflichen Schulen ein erziehungswissenschaftliches Studium, das vertiefte Studium einer beruflichen Fachrichtung sowie das Studium eines Unterrichtsfachs. Inwieweit der Kläger eine mit dem erziehungswissenschaftlichen Studium und dem Studium einer beruflichen Fachrichtung gleichwertige Ausbildung aufweist, hat das Staatsministerium nach einer etwaigen Antragstellung zu klären. cc) Auch aus den Richtlinien über die Eingruppierung der an Schulen in Bayern im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten staatlichen Lehrkräfte und sonstigen staatlichen Beschäftigten (Eingruppierungsrichtlinien; Anlage zum KMS v. 20.11.2012 – Az. II.5 – 5 P 4030.1 – 6b.128 120, zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten) ergibt sich nicht, dass das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis für den Kläger als gegeben anzusehen wäre. Zum einen handelt es sich bei den Eingruppierungsrichtlinien um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die den nachgeordneten Behörden als Interpretationshilfen dienen, um eine einheitliche Anwendung der Gesetze zu gewährleisten, die keine Außenwirkung entfalten und damit für die Gerichte nicht bindend sind (vgl. BVerwG, U.v. 1.12.2009 – 4 B 37.09 – ZfBR 2010, 160, juris Rn. 5 m.w.N.; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 58 m.w.N.). Zum anderen wird der Kläger als Diplomtheologe mit Anstellungsprüfung für Religionsanwärter im Kirchendienst als „Nichterfüller“ geführt, für den die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen nach der Eingruppierungsrichtlinie ohnehin nicht angenommen werden. Nach Ziff. 1 der Eingruppierungsrichtlinien liegen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für sog. „Erfüller“ vor. Wer „Erfüller“ an beruflichen Schulen ist, regelt Ziff. F.I. der Eingruppierungsrichtlinien. Darunter fallen unter anderem Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen (Erste und Zweite Staatsprüfung). Diplomtheologen mit Anstellungsprüfung für Religionsanwärter im Kirchendienst wie der Kläger sind nicht in der Liste der „Erfüller“ genannt. Vielmehr ist in Ziff. F.II. Nr. 6 der Eingruppierungsrichtlinien vorgesehen, dass Religionslehrkräfte mit abgeschlossenem theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule – anders als Geistliche, vgl. Ziff. F.I. Nr. 2 der Eingruppierungsrichtlinien – als „Nichterfüller“ eingeordnet werden. Sofern der Kläger damit argumentiert, dass sich aus Ziff. 3 der Eingruppierungsrichtlinien ergibt, dass nur „Erfüller“ hochgestuft bzw. befördert werden könnten, sodass er, der in E 14 (und nicht lediglich in E 13) eingruppiert sei, „Erfüller“ sein müsse, so steht dem die klare Eingruppierung in die Gruppe der „Nichterfüller“ entgegen. Daneben haben die Eingruppierungsrichtlinien bereits dem Namen nach (lediglich) die Eingruppierung von im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräften zum Gegenstand, sodass schon fraglich ist, ob mit ihnen – über die tarifvertragliche Eingruppierung hinaus – die Voraussetzungen für das Führen der Berufsbezeichnung festgelegt werden. Sofern auf die Bestimmungen der Entgeltordnung (§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Entgeltordnung für Lehrkräfte der Länder vom 28. März 2015/EntgO) hingewiesen wird und daraus abgeleitet wird, dass der Kläger eine Tätigkeit ausübe, die der einer verbeamteten Lehrkraft entspreche, woraus die Eingruppierung in Entgeltgruppe E 14 TV-L resultiere, so folgt hieraus nicht zwingend auch eine Gleichstellung mit Blick auf das Führen der Berufsbezeichnung. Denn die Einordnung in die Entgeltordnung hängt von der Art der ausgeübten Tätigkeit ab, während für das Recht, eine Berufsbezeichnung zu führen, die Voraussetzungen für eine Verbeamtung in fachlicher und pädagogischer Hinsicht maßgeblich sind. Da ein anderer Maßstab anzulegen ist, kann aus der Höhergruppierung nicht zwingend das Recht auf Führen einer Berufsbezeichnung abgeleitet werden. dd) Der Kläger hat auch keine Lehramtsbefähigung außerhalb des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erworben. Insbesondere kann sich der Kläger anders als (katholische) Geistliche, die in Ziff. F.II. Nr. 2 der Eingruppierungsrichtlinien als „Erfüller“ qualifiziert werden, nicht auf Art. 7 § 7 des Konkordats zwischen seiner Heiligkeit Papst Pius XI. und dem Staate Bayern vom 29. März 1924 (BayRS IV S. 190; im Folgenden: Konkordat) i.V.m. dem Schlussprotokoll zu Art. 7 § 7 Satz 1 des Konkordats berufen. Nach Art. 7 § 7 des Konkordats wird die Kirche, soweit sie den Religionsunterricht durch Priester, Diakone, Katecheten oder Lehrer im kirchlichen Dienst selbst versehen lässt, nur solche Personen als hauptberufliche Lehrkräfte verwenden, die entweder die nach den kirchlichen Vorschriften vorgesehene volle Ausbildung für Priester durchlaufen und die dabei vorgeschriebenen Prüfungen erfolgreich abgelegt haben oder deren Ausbildung der staatlicher Lehrkräfte entspricht. (Nur) für Geistliche sieht das Schlussprotokoll zu dieser Vorschrift vor, dass zwischen den Vertragspartnern grundsätzlich Einverständnis darüber besteht, dass Geistliche aufgrund ihrer Berufsausbildung für den Religionsunterricht an allen Schulen befähigt sind. Da der Kläger kein Geistlicher ist, hat er eine Lehrbefähigung nach dem Konkordat nicht erworben. Eine entsprechende Anwendung des Schlussprotokolls scheitert bereits daran, dass der Kläger (aktuell) kein Lehrer im kirchlichen Dienst ist, sodass bereits der Anwendungsbereich des Art. 7 § 7 des Konkordats nicht eröffnet ist. Dass für Geistliche im Kirchendienst keine Eignungsfeststellung durch den Staat durchgeführt wird, beruht auf der besonderen Stellung der Kirchen im Verfassungsgefüge, die dienstherrenfähig sind und ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten dürfen (vgl. Art. 137 der Weimarer Reichsverfassung/WRV, insb. Abs. 3 bis 5). Als Staatsbediensteter kann sich der Kläger auf dieses Privileg nicht berufen. Daneben scheitert auch eine entsprechende Anwendung des Schlussprotokolls auf Lehrer im kirchlichen Dienst am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Gesetzgeber und Kirche es übersehen hätten, mit Blick auf die Lehrbefähigung Lehrer im kirchlichen Dienst mit Geistlichen gleichzustellen. Vielmehr kann aus der expliziten Regelung des Erwerbs der Lehrbefähigung für Geistliche abgeleitet werden, dass eine solche Regelung für alle sonstigen in Art. 7 § 7 des Konkordats genannten Personengruppen gerade nicht getroffen werden sollte. Sofern der Kläger vorträgt, er müsse ebenso wie Geistliche als „Erfüller“ eingruppiert werden und die Berufsbezeichnung verliehen bekommen, da er spezieller und damit qualifizierter für den Einsatz als Religionslehrer ausgebildet sei als katholische Geistliche, so ist dies eine Frage, die das Staatsministerium im Wege einer Einzelfallprüfung nach Art. 22 Abs. 4 BayLBG zu klären hat. Wenn der Kläger darauf hinweist, dass auch Geistliche keinen Antrag auf Anerkennung der fachlichen und pädagogischen Eignung für eine Verbeamtung auf Lebenszeit stellen müssten, so beruht dies auf der Tatsache, dass sich der Freistaat Bayern und die Kirche im Wege eines staatskirchenrechtlichen Vertrags (Konkordat) darauf verständigt haben, dass bei Geistlichen die Eignungsfeststellung für das Fach Religionsunterricht in hinreichender Weise vom Dienstherrn Kirche durchgeführt wurde, sodass eine (erneute) staatliche Eignungsfeststellung nicht (mehr) erforderlich ist. Eine solche Regelung besteht für an staatlichen Schulen angestellte Diplom-Theologen mit Anstellungsprüfung für Religionslehreranwärter im Kirchendienst gerade nicht. Da Lehrkräfte, die in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden, in der Regel – neben dem erziehungswissenschaftlichen Studium – die Lehramtsbefähigung für ein zweites Unterrichtsfach (siehe nur Art. 10 Nr. 2, Art. 11 Nr. 2 BayLBG für Realschulen und Gymnasien) oder neben der Lehramtsbefähigung für ein Unterrichtsfach zumindest das Studium der Didaktik (Art. 8 Nr. 2, Art. 9 Nr. 2 BayLBG für Grund- und Mittelschulen) oder einer beruflichen Fachrichtung (Art. 12 Nr. 2 BayLBG für berufliche Schulen bzw. Art. 13 Nr. 3 BayLBG für Lehramt für Sonderpädagogik) erfolgreich abgeschlossen haben, kann angezweifelt werden, ob für Geistliche zwingend mit dem Erwerb der Lehrbefähigung im Fach Religion auch der Nachweis der (pädagogischen und) fachlichen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im Sinne der Berufsbezeichnungsverordnung erbracht ist. Denn die Lehrbefähigung bezieht sich – anders als nach dem Bayerischen Lehrerbildungsgesetz üblich (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. Juni 2015) – lediglich auf ein Unterrichtsfach. Sofern diese Praxis rechtswidrig wäre, könnte sich der Kläger nicht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht berufen, da diese von Art. 3 Abs. 1 GG gerade nicht umfasst ist. ee) Entgegen des Vortrags des Klägers enthalten die in Bezug genommenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen – diese wurden im Klageverfahren M 5 K 21.6660 vorgelegt; der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es für ihn gleichlautende Entscheidungen gebe – keine Aussage darüber, ob die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfüllt sind. Unabhängig davon, dass eine solche Feststellung für das Verwaltungsgericht nicht bindend wäre, befasst sich das in Bezug genommene arbeitsgerichtliche Verfahren lediglich mit der tarifvertraglichen Eingruppierung des Klägers, nicht aber mit der Berufsbezeichnungsverordnung, die eine Vorschrift des öffentlichen Rechts darstellt, und den dort festgehaltenen Voraussetzungen der fachlichen und pädagogischen Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).